der Health-Claims-Verordnung Leitsatz
dem Inkrafttreten der ersten Teilliste
3 HCV (VO (EG) 432/2012) weiterhin auf alle bislang nicht geprüften Health-Claims der anwendbar. (Rn.57) 3. Health-Claims im Sinne des Art. 13 Absatz 1 lit.
gewiesen ist, dass die Zutat, auf die sich die Angaben beziehen, die beworbene Wirkung hat. Der Wirksamkeitsnachweis obliegt dem Verwender. (Rn.63) 4. Zu den Bedingungen der Verordnung, deren Einhaltung Voraussetzung für eine übergangsweise Verwendung
5 HCV ist, zählen auch die in Art. 10 Abs. 2 HCV normierten Hinweispflichten. (Rn.76) 5. Nicht ausreichend ist es für die Erfüllung der Hinweispflicht des Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCV, dass die Etikettierung des mit dem Health-Claim versehenen Produkts den
V erforderlichen Hinweis aufweist. (Rn.78) 6. Die Übergangsfrist des Art. 28 Abs. 6 lit.
3 HCV gefunden haben, bleibt eine gerichtliche Prüfung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall unumgänglich. (Rn.91) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 10. Mai 2011, 407 HKO 185/10 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.5.2011, Az. 407 HKO 185/10, wird zurückgewiesen. II. Ziffer I. des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „GinkgoBiloba“ Kapseln zu werben mit: „Erhalt der kognitiven Funktion“, und/oder „Fitness für die grauen Zellen“, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“, und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr“, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben. III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen des Verbots zu Ziff. I. (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe (Unterlassung) bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von vier Werbeangaben der Beklagten
der sog. Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Randnummer 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Randnummer 3 Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „GinkgoBiloba“ Kapseln. Es handelt sich hierbei um eine Ginkgo-Zubereitung, die nicht dem Spezial-Extrakt EGb 761 entspricht. Die Beklagte wirbt im Internet auf ihrer Webseite www.m....com für die „GinkgoBiloba“ Kapseln wie aus der Anlage K 1 ersichtlich. Dort heißt es unter anderem: Randnummer 4 „Fitness für die grauen Zellen! Randnummer 5 Für den Erhalt der kognitiven Funktion Randnummer 6 Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist. Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr.“ Randnummer 7 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2010 ab (Anlage K 2). Die Beklagte hat bislang keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Randnummer 8 Der Kläger hat geltend gemacht, es handele sich bei den Werbeaussagen der Beklagten um gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Health-Claims-Verordnung (im Folgenden: HCV). Deren Verwendung sei schon deswegen unzulässig, weil die
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 5 HCV berufen, da die Pflicht-Hinweise
2 lit. a) HCV fehlten, so dass die Werbung von vornherein nicht den Bestimmungen der HCV entspreche. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit
den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCV genüge. Es lägen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen
weise dafür vor, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Als Abmahnkostenpauschale hat der Kläger einen Betrag von € 140,00 zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 10 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „GinkgoBiloba“ Kapseln zu werben, Randnummer 11
weis einer positiven physiologischen Wirkung diverse Publikationen vorgelegt. Es wird insoweit auf die Anlagen B 6 bis B 10 verwiesen. Randnummer 21 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung der angemeldeten Claims und die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste dürfe die Beklagte die streitgegenständlichen Angaben solange verwenden, bis dies gesetzlich untersagt sei oder der europäische Gesetzgeber einen entsprechenden formellen Regelungsakt erlassen habe. Die Beklagte hat sich hierzu auf einen Entwurf der EU-Kommission für eine Umsetzungsverordnung zur HCV aus dem Frühjahr 2010 bezogen, die sie als Anlage B 4 vorgelegt hat. Sie hat insofern darauf hingewiesen, dass
diesem Entwurf auch solche Angaben, die von der EFSA und der EU-Kommission letztlich als nicht wissenschaftlich hinreichend abgesichert bewertet werden, nicht nur für die Dauer der Prüfung durch die EFSA und die EU-Kommission, sondern auch danach für eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten verwendet werden dürften. Diese Rechte stünden nicht nur den jeweiligen Antragstellern, sondern allen Unternehmen analog Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV zu. Auch die EU-Kommission räume
ablehnenden Entscheidungen im Verordnungswege regelmäßig eine 6-monatige Übergangsfrist ein und wende die Regelung in Art. 28 Abs. 6 HCV auch auf gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCV an. Ein nationales Gericht dürfe nicht abweichend von der dargestellten Praxis der Kommission die Nutzung von Werbeangaben unter Berufung auf die HCV untersagen und dieser hiermit quasi vorgreifen. Randnummer 22 Das Landgericht Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, hat die Beklagte mit Urteil vom 10.5.2011 (Az. 407 O 185/10) antragsgemäß verurteilt. Auf das erstinstanzliche Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Randnummer 23 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend: Randnummer 24 In der HCV fehle eine Regelung, welche Übergangsregelung gelten solle, wenn die
3 HCV zu erstellende Liste nicht bis 31.1.2010 veröffentlicht werde. Sämtliche nationalen Behörden und Gerichte seien daher gehalten, die Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 HCV in gleicher Art und Weise vorzunehmen wie die EU-Kommission. Sofern ein Gericht von dieser Praxis Abstand nehmen wolle, sei es verpflichtet, diese Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen. Die Aussagen der Beklagten seien hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Bei den Aussagen zu I.
V) vorgeschriebenen Hinweise finden. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 10.5.2011, 407 HKO 185/10, die Klage des Klägers abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2012 klargestellt, dass er mit seinem Antrag das Verbot jeder der im Antrag unter Ziffer
wie vor jegliche Angaben zu Art, Herstellung, einzelnen Bestandteilen der Zutat und der Dosierung fehlten. Auch ein
weis, dass die für die zur Anmeldung gelangten Claims in Anspruch genommenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auch für das Produkt der Beklagten Geltung beanspruchen, finde sich nicht. Randnummer 31 Der Hinweispflicht
2 lit. a) HCV müsse zumindest dann in der gesundheitsbezogenen Werbung entsprochen werden, wenn die Kennzeichnung den entsprechenden Hinweis nicht trage. Dies sei vorliegend der Fall. Ein Hinweis, der nur den Anforderungen des § 4 Abs. 2 NemV entspreche, sei hierfür nicht ausreichend. Nur sofern die spezifische Kennzeichnungsvorgabe für Nahrungsergänzungsmittel als abschließend und deckungsgleich anzusehen sei, gehe sie der allgemeineren Bestimmung der HCV vor. Dies sei bei § 4 Abs. 2 Nr. 4 NemV jedoch nicht der Fall. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 33 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch
1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 a, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a), 28 Abs. 5 HCV zu. Zudem hat er einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Randnummer 34
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 9.10.2008, I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 - Schoenenberger Artischockensaft; BGH, Urteil vom 11.7.1996, I ZR 79/94, NJW 1996, 3276 - Preisrätselgewinnauslobung III). Randnummer 38 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch
1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a), 28 Abs. 5 HCV zu, da es sich bei der Werbeaussage um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handelt. Randnummer 39 a) Die HCV ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschriften der HCV Vorrang gegenüber § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB haben. Randnummer 40 Ein Vorrang der HCV ergibt sich allerdings nicht bereits aus Art. 22 HCV.
HCV dürfen Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung mit Lebensmitteln nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften einschränken oder verbieten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB ist jedoch wortgleich mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) der RL 2000/13/EG und setzt diese um (vgl. Wehlau, LFGB 2010, § 11 Rz. 6). Zudem steht § 11 LFGB nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der HCV.
beiden Regelungskomplexen darf nämlich weder positiv getäuscht noch mit nicht hinreichend wissenschaftlich belegten Aussagen für Lebensmittel geworben werden.
1 lit. a HCV muss der
weis für eine Wirkungsbehauptung sogar allgemein wissenschaftlich anerkannt sein, während
1 Nr. 2 LFGB eine hinreichende Absicherung genügt. Randnummer 41 In Art. 3 Abs. 2 HCV heißt es zudem, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG - den sodann unter lit
der dortigen Definition in Art. 2 bezeichnet der Ausdruck „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden. Randnummer 43
dem Verkehrsverständnis gibt die Werbeaussage „Erhalt der kognitiven Funktion“ in der maßgeblichen konkreten Verletzungsform zu verstehen, dass durch die Einnahme der "GinkgoBiloba" Kapseln positiv Einfluss auf die Hirnleistung genommen werde, indem einem ansonsten drohenden Verlust kognitiver Funktionen vorgebeugt wird. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es grundsätzlich notwendig ist, dem menschlichen Körper Nährstoffe zuzufügen. Durch die Werbeaussage wird jedoch vermittelt, dass die Versorgung des Gehirns mit den in der normalen Ernährung enthaltenen Nährstoffen nicht ausreichend und es daher erforderlich sei, durch die Einnahme der "GinkgoBiloba" Kapseln für die Hirnleistung wichtige und notwendige Stoffe zusätzlich zuzuführen. Es wird somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erhalt körperlicher Funktionen hergestellt. Randnummer 46 Auch mit der Werbeaussage „Fitness für die grauen Zellen“ wird ein Zusammenhang mit körperlichen Funktionen, nämlich derjenigen der Leistungsfähigkeit des Gehirns hergestellt. Die Angabe wird jedenfalls von einem maßgeblichen Teil der angesprochenen Verbraucher so verstanden, dass durch die Einnahme der "GinkgoBiloba" Kapseln auf die geistige Leistungsfähigkeit positiv Einfluss genommen werden kann. Auch wenn der Begriff „Fitness“ teilweise als Werbefloskel verwendet wird, ergibt sich doch im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die „grauen Zellen“, dass es in der Aussage nicht nur um die Aufrechterhaltung der körperlichen Funktion und Integrität geht, sondern vielmehr um eine Verbesserung und Optimierung der kognitiven Fähigkeiten. Randnummer 47 Der Gesundheitsbezug ergibt sich zudem, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, daraus, dass die Aussagen von der Beklagten in der konkreten Verletzungsform unstreitig in einen werblichen Kontext eingebettet sind, der sich mit dem Thema Gesundheit befasst. Die - wie vorliegend -
dem Antrag innerhalb einer konkreten Verletzungsform auch einzeln angegriffenen Werbeangaben werden in ihrem konkreten werblichen Umfeld von der Prüfung erfasst, allerdings losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben (Urteil des Senats vom 14.4.2006, 3 U 162/04, MD 2006, 1031). Auszugehen ist von dem Gesamteindruck des Werbemittels, da einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteil vom
haltige Verbesserung des körperlichen Zustands abstellt oder ob auch eine vorübergehende, namentlich auf die Zeitspanne der Aufnahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung ausreicht. Auch das OLG Düsseldorf hat in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 23.3.2010 (20 U 183/09, GRUR-RR 2010, 291 - Bekömmlichkeit) Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob Angaben über das allgemeine Wohlbefinden als eine gesundheitsbezogene Aussage anzusehen seien. Randnummer 52 Die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten beziehen sich allerdings weder auf das allgemeine Wohlbefinden noch auf eine nur auf die Zeitspanne der Aufnahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung. Die dem EuGH vorgelegten Fragen sind daher für den vom Senat zu entscheidenden Sachverhalt nicht relevant. Eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 277 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 1.12.2009) ist daher ebenfalls nicht geboten. Randnummer 53 d) Bei den Angaben aus den Anträgen zu I 3) und I 4) handelt es sich ebenfalls offenkundig um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCV. Dem ist auch die Beklagte nicht entgegen getreten. Randnummer 54 e) Die angegriffenen Angaben sind bereits deswegen
1 HCV verboten, weil sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 Abs. 3 HCV aufgenommen sind. Randnummer 55
1 HCV sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCV entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 Abs. 3 HCV aufgenommen worden sind. Randnummer 56 Am 6.5.2012 hat die Europäische Kommission zwar mit der Verordnung vom 16.5.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (EGV Nr. 432/2012) eine erste Liste gem. Art. 13 Abs. 3 HCV festgelegt, mit der sie 222 gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel genehmigt hat. Diese Liste wurde am 25.5.2012 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 14.6.2012 in Kraft getreten. Noch nicht geprüft wurden für die Liste jedoch gem. Erwägungsgrund 10 der Verordnung die pflanzlichen Stoffe („Botanicals“). Randnummer 57 f) Auch
der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCV sind die angegriffenen Aussagen verboten. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben - wie hier - im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit.
Erwägungsgrund 11 der EGV Nr. 432/2012 sollen für die noch nicht geprüften pflanzlichen Stoffe weiterhin die Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCV gelten. Randnummer 60 Zwar hat die Kommission dies lediglich in einem rechtlich nicht verbindlichen Erwägungsgrund (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2009, C - 134/08, BeckRS 2009, 70379, Tz. 16) ausgeführt . Aus dem Erwägungsgrund geht jedoch hervor, dass die Kommission von einer Fortgeltung von Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 HCV ausgeht, was sich auch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Übereinstimmung bringen lässt. Andernfalls hätte sie in die Verordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen, statt nur in den Erwägungsgründen hierauf einzugehen. Randnummer 61 Art. 28 Abs. 5 HCV gilt dabei auch für solche Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCV, die
Geltung der HCV und somit
dem 1.7.2007 erstmalig verwendet wurden (Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rz. 25). Randnummer 62 bb) Die Beklagte hat nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen, dass die beworbene positive physiologische Wirkung der "GinkgoBiloba" Kapseln entsprechend der Anforderungen des Art. 5 HCV wissenschaftlich
gewiesen ist. Randnummer 63 Bei Art. 28 Abs. 5 HCV handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den Bedingungen der Verordnung, die
der Übergangvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCV zu beachten sind, gehört dabei insbesondere auch Art. 5 HCV. Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) HCV ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse
gewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat. Randnummer 64
ständiger Rechtsprechung die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen (BGH, Urteil vom 7.3.1991, I ZR 127/89, GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; Senat, Urteil vom 16.12.2010, 3 U 161/09 , GRUR-RR 2011, 376 - Thromboseprophylaxe der Extraklasse; Urteil des Senats vom 18.9.2003, 3 U 70/02, GRUR-RR 2004, 88 - Chitosan; Urteil des Senats vom 26.8.2010, 3 U 158/09 , PharmR 2011, 24 - „Die Salzform spielt keine Rolle“; KG Berlin, Beschluss vom 11.8.2011, 5 U 115/09, MD 2011, 714 - VitalfeldTherapie; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005, 6 U 48/05, GRUR-RR 2005, 394 - Bluttest). Randnummer 66 Das ist im Bereich der HCV - wie auch Art. 6 HCV deutlich macht - nicht anders. Es entspricht dem europäischen Verbraucherleitbild, dass überall dort, wo in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit und Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, wie sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 der HCV ergibt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.2011, 4 U 148/11, MD 2012, 328 - Unterstützt den Abbau von Körperfett). Für den
weis des in Art. 5 Abs. 1 lit. A), 6 HCV normierten Erfordernisses allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse trägt der Hersteller beziehungsweise der Anbieter des Lebensmittels schon
dem in der HCV normierten Regel-Ausnahmeverhältnis (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) die Beweislast (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2011, 6 U 174/10, MD 2012, 291; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2011, 20 U 85/10, BeckRS 2011, 14102; KG, Beschluss vom 2.11.2010, 5 U 83/09, BeckRS 2011, 00956; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.7.2010, 4 U 184/09, MD 2010, 883; OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2011, 4 U 71/11, MD 2012,57 - Collagen - Lift - Drink). Insofern gilt nichts anderes als für den
weis wissenschaftlicher Absicherung gem. § 11 Abs. 1 LFGB. Randnummer 67
vollzogen werden, ob sich die Erkenntnisse aus diesen Studien auf das Produkt der Beklagten übertragen lassen. Randnummer 72 Auch die übrigen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, einen wissenschaftlichen
weis der beworbenen Wirkung zu erbringen. Die vorgelegten Auszüge aus den Internet-Lexika www.wirkstofflexikon.com und Wikipedia stellen keinen wissenschaftlichen
weis dar. Die Meta-Analyse von Weinmann et al. bezieht sich lediglich auf Studien, die den Ginkgo Biloba Extrakt EGb 761 untersuchen. Dieser ist aber unstreitig in dem Produkt der Beklagten nicht enthalten, so dass hieraus schon keine Rückschlüsse auf die Wirkungen dieses Produkts möglich sind. Auf wissenschaftliche Studien kann sich die Beklagte nämlich nur berufen, wenn entweder die Zusammensetzung ihres Produkts genau der des untersuchten Extrakts entspricht oder sie wissenschaftlich gesichert belegen kann, dass die inhaltliche Unterscheidung keinen Einfluss auf die Wirkungsweise hat. Beides hat sie nicht vorgetragen. Randnummer 73 Hinsichtlich der Studie Jung et al. hat die Beklagte nur eine Kurzzusammenfassung, ein sog. Abstract, vorgelegt. Zur wissenschaftlichen Absicherung ist eine solche Inhaltsangabe ohne Interpretation und Wertung untauglich. Anhand des Abstracts ist es nicht möglich, die Ergebnisse der Studie
zuvollziehen, wie es für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der wissenschaftlichen Absicherung erforderlich wäre. Aus dem Abstract geht auch nicht hervor, auf welche Form des Ginkgo Biloba und ggf. welchen Spezialextrakt sich die Studie bezieht. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nur zu den Spezialextrakten EGb 761 und LI 1370 bestünden. Dies ergibt sich auch aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Auszug aus dem Heilpflanzenlexikon von Frohne. Auch der vorgelegte Artikel aus der Pharmazeutischen Zeitung, in dem von einer Studie berichtet wird, die wiederum mit dem Gingko Spezial Extrakt EGb 761 durchgeführt wurde, lässt keine Rückschlüsse auf das Produkt der Beklagten zu. Gleiches gilt für die vorgelegte Studie von Siegel. Randnummer 74 Soweit die Beklagte Beweis für die wissenschaftliche Absicherung durch Einholung eines Gutachtens angeboten hat, ist dem nicht
zukommen. Der Werbende kann sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 2.11.2010, 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2011, 20 U 85/10). Gleiches gilt für das Beweisangebot hinsichtlich einer Vernehmung des sachverständigen Zeugen B.. Randnummer 75 cc) Darüber hinaus scheitert eine übergangsweise Verwendung
5 HCV auch daran, dass die angegriffenen Werbeaussagen ohne einen Hinweis gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCV auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise erfolgt sind. Randnummer 76 Zu den Bedingungen der Verordnung, deren Einhaltung Voraussetzung für eine übergangsweise Verwendung
5 HCV ist, zählen auch die in Art. 10 Abs. 2 HCV normierten Hinweispflichten. Zwar wird teilweise vertreten, dass diese Hinweispflichten erst ab Verabschiedung der Liste gem. Art. 13 Abs. 3 HCV anwendbar seien (vgl. Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 10 Rz. 9a). Dagegen spricht allerdings, dass die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCV für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben voraussetzt, dass diese der Verordnung entsprechen, was auch Art. 10 Abs. 2 HCV einschließt. Auch Art. 10 Abs. 1 HCV setzt für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben voraus, dass diese u.a. den speziellen Anforderungen im Kapitel 4 und damit auch Art. 10 Abs. 2 HCV entsprechen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Aufnahme in die Liste gem. Art. 13 der VO zu prüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.9.2008, 2 U 1237/08, MD 2009, 87). Die sofortige Anwendung entspricht auch dem Sinn und Zweck der HCV, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Art. 10 Abs. 2 a HCV ist daher bereits seit Inkrafttreten der Verordnung zu beachten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 U 1237/08, MD 2009, 87; OLG Rostock, Urteil vom 25.5.2011, 2 U 2/11, MD 2011, 647; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.7.2010, 4 U 184/09, MD 2010, 883; Oelrichs, ZLR 2008, 732; Ramseger, ZLR 2011, 639). Randnummer 77 Soweit die Beklagte meint, Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCV sei nicht einschlägig, weil der Kläger nicht die Etikettierung sondern die Internetwerbung der Beklagten angegriffen habe, so kann dem nicht gefolgt werden.
dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 HCV muss einerseits die Kennzeichnung bzw. Aufmachung des Lebensmittels, andererseits aber auch die Lebensmittelwerbung die in Art. 10 Abs. 2 lit.
V erforderlichen Hinweis aufweist. Randnummer 79 Zudem wäre dieser Hinweis aber auch nicht ausreichend, wenn es nur auf die Kennzeichnung des Produkts ankäme.
V dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung ein Hinweis darauf erfolgt, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten. § 4 Abs. 2 Nr. 4 NemV dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2002/46/EG. Soweit die Richtlinie 2002/46/EG Bestimmungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthält, genießen die dortigen Regelungen zwar Vorrang gegenüber der HCV (vgl. Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 1 Rn. 82). Gem. Art. 1 Abs. 5 lit. d HCV gilt die HCV nämlich unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG. Allerdings ist der Pflichthinweis
V keine spezielle Regelung zu Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCV, da beide Hinweispflichten unterschiedliche Aspekte behandeln. Der Pflichthinweis
V stellt insoweit nur auf eine abwechslungsreiche Ernährung ab, während Art. 10 Abs. 2 lit.
1 Satz 2 Nr. 2 LFGB dürfen einem Lebensmittel aber keine Wirkungen beigelegt werden, die ihm
den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Wie bereits oben dargelegt, hat die Beklagte zu einem wissenschaftlichen
weis nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen. Da es sich bei Art. 28 Abs. 6 HCV um eine Ausnahmevorschrift handelt, hat die Beklagte das Vorliegen ihrer Voraussetzungen darzulegen. Randnummer 83 h) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Legalisierungswirkung der in der Stellungnahme des LEFO-Instituts vom 26.2.2010 aufgeführten Zulassungsanträge berufen.
5 HCV hätte eine gemeinschaftsweite Zulassung zwar eine legalisierende Wirkung gegenüber allen Lebensmittelunternehmern. Zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung ist insofern die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen. Die Anwendung des übergangsweise legalisierenden Tatbestands des Art. 28 Abs. 6 HCV kommt daher ebenfalls allen Unternehmern zugute (vgl. Urteil des Senats vom 1.3.2012, 3 U 160/10 ; Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rn. 28h - sog. Musketierprinzip). Hierfür spricht auch der Wortlaut von Art. 28 Abs. 6 HCV, der nicht auf den jeweiligen Antragsteller Bezug nimmt, sondern (allgemein) davon spricht, dass ggf. „Angaben weiter verwendet werden dürfen“. Randnummer 84 Die Beklagte hat jedoch - wie bereits dargelegt - nicht hinreichend vorgetragen, dass sich die in der Stellungnahme des LEFO - Instituts vom 26.2.2010 aufgeführten Zulassungsanträge überhaupt auf die in dem Produkt der Beklagten enthaltenen Wirkstoffe beziehen. Zudem fallen die vorliegend angegriffenen Werbeaussagen nicht unter die angemeldeten Claims. Insoweit sind an eine Übereinstimmung strenge Anforderungen zu stellen. Randnummer 85
1 lit.
dem Verordnungsentwurf nicht geschaffen. Zudem ist Voraussetzung für eine Nutzung stets die Einhaltung der durch Art. 28 Abs. 5 HCV aufgestellten Voraussetzungen. Soweit der Verordnungsentwurf in Erwägungsgrund 13 für beantragte und letztlich abgelehnte Health Claims eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorsieht, gilt das oben stehende. Randnummer 90 j) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist den nationalen Gerichten eine Entscheidung in der Sache auch nicht deswegen nicht verwehrt, weil das Anmeldeverfahren der HCV noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 91 Die HCV sieht für den Zeitraum zwischen ihrem Geltungsbeginn und dem Abschluss des Anmeldeverfahrens mit der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCV eine differenzierte Regelung vor. Danach sollen angemeldete Angaben mit Ablauf der von der Verordnung vorgesehenen Frist für die Verabschiedung der Liste gem. Art. 13 Abs. 3 HCV gerade nicht automatisch zulässig sein. Eine vorübergehende Nutzung gesundheitsbezogener Angaben ist vielmehr nur unter den durch Art. 28 HCV aufgestellten Voraussetzungen möglich. Diese Übergangsregelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte gesundheitsbezogene Angaben bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission auf Grund eigener Bewertung der europäischen und nationalen Rechtslage und der wissenschaftlichen Absicherung entweder zu untersagen oder zu erlauben (OLG Köln, Urteil vom 15.2.2012, 6 U 169/11, MD 2012, 404, Tz. 10 - Förderung der Gelenkgesundheit; Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rz. 21 d). Jedenfalls soweit Aussagen betroffen sind, die in der verwendeten Form noch keine Aufnahme in die vorgesehene Liste
3 HCV gefunden haben, bleibt eine gerichtliche Prüfung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall unumgänglich. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Verweisung in Art. 28 HCV auf nationale Vorschriften das Risiko divergierender nationaler Entscheidungen bis zur Verabschiedung der Liste im Interesse eines zeitlich lückenlosen Verbraucherschutzes auch bewusst in Kauf genommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2011, BeckRS 2011, 14102). Randnummer 92
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.