Einreise begründeter Lebensgemeinschaft Leitsatz
VermiG nur die Eignung der Adoptionsbewerber zu prüfen und einen Sozialbericht zu erstellen. (Rn.36) 3. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind nicht
VermiG verpflichtet, die Eignung der Adoptionsbewerber zu überprüfen, wenn diese mit dem zu adoptierenden Kind
dessen Einreise bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption gestellt haben. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg
algerischem Recht verboten. Algerien sei deshalb auch nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Auch aus diesem Grund führe die GZA ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren in Bezug auf diesen Staat nicht durch und bestehe auch kein (isolierter) Anspruch der Kläger auf Erstellung eines Sozialberichts
VermiG). Soweit algerische Stellen in Einzelfällen für ein Kind die rechtliche Inpflegenahme
des algerischen Familiengesetzbuches (sogenannte Kafala) bewilligten, stehe diese Bewilligung einer Adoption nicht gleich. Die Möglichkeit einer Einreise in das Bundesgebiet sei in solchen Fällen mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären. Randnummer 3 Die Kläger haben sodann am 1. November 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben und die Verpflichtung der GZA begehrt, dem Amt für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen (Jugendamt) die Durchführung einer Adoption eines Kindes aus Algerien durch die Kläger zu gestatten (2 K 3140/07). Diese Klage haben die Kläger
ihrem Umzug von Bremen
Delmenhorst zurückgenommen, und das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom
Algerien gereist war, zusammen mit dem im Februar 2008 geborenen algerischen Kind A. eingereist. Für dieses Kind war den Klägern im August 2008 die rechtliche Inpflegenahme (Kafala) bewilligt worden. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
wie vor an einem Eignungsbericht der Beklagten interessiert zu sein. Sie beabsichtigten, beim zuständigen Familiengericht für das Kind A. einen förmlichen Adoptionsantrag zu stellen. Randnummer 7 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des Kindes A. geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 Adoptionsvermittlungsgesetz in Betracht kommt. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Kläger hätten neben den Gründen, aus denen sie, die Beklagte, für Algerien ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht unterstütze, auch schon deshalb keinen Anspruch auf Durchführung eines solchen Vermittlungsverfahrens, weil das zu adoptierende algerische Kind bereits bei den Klägern lebe. Denn das Adoptionsvermittlungsverfahren diene der Zusammenführung eines Kindes, das der Adoption bedürfe, mit geeigneten Adoptionsbewerbern. Insbesondere der letzte Abschnitt eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens – die Kommunikation und die Einigung der hiesigen Fachstellen mit der ausländischen Vermittlungsstelle über den Vermittlungsvorschlag eines Kindes für das zukünftige Elternpaar (das sogenannte Matching) – sei nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Eltern das Kind im Ausland selbst ausgewählt und bereits bei sich im Bundesgebiet aufgenommen hätten. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 4. März 2010 verpflichtet, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes, zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des Kindes A., geboren am 15. Februar 2008, geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 AdVermiG in Betracht kommt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und insbesondere zu Recht gegen die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg gerichtet. Durch das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GZA-Abkommen, HmbGVBl. I 2007, 291) hätten die Vertragsländer ihre an sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AdVermiG durch die jeweiligen Landesjugendämter auszuübende Kompetenz auf die Freie und Hansestadt Hamburg, handelnd durch die GZA, übertragen. Die Prozessführungsbefugnis betreffend die allgemeine Leistungsklage richte sich
dem Rechtsträgerprinzip, und diese Klage sei insoweit gegen die Beklagte zu richten, der das (begehrte) Handeln zuzurechnen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Prüfung
VermiG, ob sie geeignet seien, das bei ihnen lebende Kind A. zu adoptieren. Das Adoptionsvermittlungsgesetz sei auch dann (noch) anwendbar, wenn – wie die Kläger - die Adoptionsbewerber mit dem zu adoptierenden Kind zusammenlebten. Auch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AdVermiG erfüllt. Der deshalb bestehende Anspruch der Kläger auf Vermittlung, der sich vorliegend auf die Vornahme der Eignungsprüfung für das bereits aufgenommene ausländische Kind beschränke, sei insoweit auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt. Randnummer 13 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am
dem Adoptionsvermittlungsgesetz diene
dem zwischenzeitlich eingetretenen Sachstand auch nicht der Vorbereitung oder Durchführung eines familiengerichtlichen Adoptionsverfahrens; sie sei insbesondere nicht Voraussetzung für die Annahme des Kindes im Sinne der §§ 1741 ff. BGB. Deshalb könnten die Kläger beim zuständigen Familiengericht unmittelbar einen Adoptionsantrag für das bei ihnen lebende Kind stellen. Ein entsprechendes Verfahren sei im Übrigen mittlerweile beim Amtsgericht Oldenburg anhängig (87 F 36/10 AD). Darin habe das Jugendamt der Stadt Delmenhorst eine umfangreiche positive Stellungnahme zu dem Adoptionswunsch der Kläger abgegeben, die auf einer vorangegangenen Prüfung der Eignung der Kläger als Adoptiveltern für das Kind A. beruhe. Auch sie, die Beklagte, habe gegenüber dem Familiengericht durch die GZA zu dem Adoptionsantrag der Kläger Stellung genommen und dabei auf die grundsätzliche Problematik der Adoption von Kindern aus Staaten hingewiesen, die das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennten. Für die vom Familiengericht nunmehr zu treffende Entscheidung über diesen Antrag sei der im anhängigen Verfahren allein noch begehrte Eignungsbericht ohne rechtliche Bedeutung. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Kläger beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend machen sie im Wesentlichen noch geltend, sie dürften entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf das beim Amtsgericht Oldenburg anhängige familiengerichtliche Adoptionsverfahren verwiesen werden. Im hier anhängigen Rechtsstreit gehe es um die Durchführung eines öffent-lich-rechtlichen Adoptionsvermittlungsverfahrens und insoweit um die Prüfung ihrer Elterneignung im Sinne von § 7 AdVermiG und die davon abhängige Bewilligung einer Adoptionspflege
VermiG. Darauf hätten sie, die Kläger, einen Anspruch und hiervon hänge auch der Bezug von Elterngeld ab. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Randnummer 22 Das Berufungsgericht gibt der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss statt, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 23 Auf die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Recht aus den im Urteil aufgeführten Gründen als zulässig beurteilt. Es hätte sie jedoch als unbegründet abweisen müssen, da den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Beklagte ist insoweit nicht zu verpflichten, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Kläger örtlich zuständigen Jugendamtes, zu überprüfen, ob die Kläger zur Adoption des in ihrem Haushalt lebenden Kindes A. geeignet sind und ob eine Adoptionspflege gemäß § 8 AdVermiG in Betracht kommt. Randnummer 25 Ein (Prüfungs-)Anspruch dieses Inhalts steht den Klägern nicht zu. Das folgt zum einen daraus, dass die Beklagte - noch vor der Einreise des genannten algerischen Kindes im September 2009 und dessen Aufnahme in die Familie der Kläger - zu Recht die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens abgelehnt hat (1.). Den Klägern steht darüber hinaus aber auch kein Anspruch auf Durchführung eines – isolierten - Abschnitts eines solchen Verfahrens in Form der Erstellung eines Berichts über ihre Eignung zur Übernahme einer Adoption
VermiG zu (2.). Randnummer 26
VermiG in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder der Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. Soweit
VermiG im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes – AdÜbAG – vom 5. November 2001 (BGBl I 2001, 2950) gelten, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz auch internationale Adoptionen mit einem Bezug zu einem Nichtvertragsstaat betrifft (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn.12 ). Randnummer 28 Das betrifft hier Algerien, das dem Haager Adoptionsübereinkommen bisher nicht beigetreten ist und für das danach das Adoptionsvermittlungsgesetz gleichwohl anzuwenden ist. Randnummer 29
VermiG sind zur internationalen Adoptionsvermittlung unter anderem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (Nr. 1), die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat (Nr. 2) und eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt (3.). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG (Normüberschrift: „Vorbereitung der Vermittlung“) prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle auf Antrag die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie gemäß Satz 2 dieser Norm über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Dieser Bericht enthält
Satz 3 die zu der Beurteilung
Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption (sogenannter Sozialbericht). Er wird
Satz 6 einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann dabei nur eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen (Nr. 1) oder eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat (Nr. 2) sein. Randnummer 30 Bei Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten sind, besteht für die zentralen Adoptionsstellen (hier die GZA) grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verfahrens-aufnahme, soweit Adoptionsbewerber im Einzelfall einen Antrag
VermiG stellen und soweit keine andere Auslandsvermittlungsstelle und kein Jugendamt die entsprechende Aufgabe wahrnimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG, vgl. auch VGH München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris Rn. 27, m.w.N.;
folgend: BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 21/10, juris). Randnummer 31 Dagegen steht bei Nichtvertragsstaaten – wie hier Algerien - die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens im pflichtgemäßem Ermessen der zentralen Adoptionsstelle bzw. der GZA („... sind befugt...“, § 2 a Abs. 3 AdVermiG). Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Adoptionsvermittlung aus Algerien deshalb nicht unterstützt, weil
ihren Ermittlungen in diesem Herkunftsland keine Fachstellen existieren, die zur Kooperation in Adoptionsfragen - die in der Sache den entsprechenden Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens entspricht (Art. 14 ff HAÜ) - bereit ist und weil die gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates die Adoption nicht zulassen (vgl. auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, a.a.O.). Randnummer 32 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die dieser (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen hier gegeben sind.
Februar 2005 (abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1.5.2011, Stichwort: Algerien, S. 50) ist die Adoption in Algerien verboten und erzeugt keine Wirkungen der Abstammung. Dass in diesem Staat auch keine Adoptionsfachstellen existieren, die mit den hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren könnten, ist ebenfalls unstreitig. Auf das entsprechende Auskunftsersuchen der GZA vom 5. Februar 2007 haben die algerischen Behörden nur allgemein auf das Rechtsinstitut der rechtlichen Inpflegenahme (Kafala)
des algerischen Familiengesetzbuches (Bergmann-Ferid, a.a.O., Seite 60, 61) verwiesen. Im Übrigen folgt aus dem dort bestehenden gesetzlichen Adoptionsverbot zwangsläufig, dass es algerischen Behörden verwehrt ist, an einer internationalen Adoptionsvermittlung mitzuwirken. Randnummer 33 Auf dieser Tatsachengrundlage erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte schon wegen des Fehlens (zentraler) Adoptionsvermittlungsstellen in Algerien die Adoption von Kindern aus diesem Staat nicht unterstützt. Denn ohne derartige fachkundige Stellen im Heimatstaat des zu adoptierenden Kindes ist nicht gewährleistet, dass bei der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens diejenigen grundlegenden Standards eingehalten werden, die im Haager Adoptionsübereinkommen zum Zweck der Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung von Handel mit Kindern niedergelegt sind und die dementsprechend auch für die Adoptionsvermittlung
VermiG leitend sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass eine Adoption nur durchgeführt werden darf, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates
gebührender Prüfung festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann, es im Heimatstaat für das Kind keine Unterbringungsmöglichkeit gibt und dass (deshalb) eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (Prüfung der sog. Adoptionsbedürftigkeit, vgl. Art. 1 und 4 Buchstaben
träglich ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen bzw.
träglich einen Sozialbericht
VermiG zu erstellen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 BVerwGE 138, 77; juris Rn. 10 ff.; dort zur Notwendigkeit des positiven Abschlusses eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als ausländerrechtliche Voraussetzung für ein Einreisevisum an ein noch im Heimatstaat lebendes Kind; siehe auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris, Rn. 31). Dass die Beklagte insoweit und bei dieser Sachlage ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren aus Herkunftsstaaten mit Adoptionsverbot regelmäßig nicht durchführt, erscheint sachgerecht. Denn wenn ein ausländisches Kind erst durch die Mitwirkung der hiesigen Adoptionsvermittlungsstellen in das Bundesgebiet einreist, könnte im Ergebnis erst durch diese Vermittlung eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 23 Satz 2 EGBGB begründet werden, die jedoch – soweit das hiesige Familiengericht wegen einer nunmehr tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft des Kindes und der Bewerber und trotz des Adoptionsverbots im Heimatstaat die Adoption ausspricht – zu problematischen Rechtsverhältnissen führen. Denn diese Adoption wird im Heimatstaat des Kindes nicht anerkannt, und dies hat unter anderem zur Folge, dass das Kind in zwei Staaten je unterschiedliche Elternpaare hat (sog. hinkendes Rechtsverhältnis, vgl. dazu auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris, Rn. 32). Dass diese Situation das Kindeswohl beeinträchtigen kann und die Beklagte an der Herbeiführung dieser Ausnahmelage durch die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens regelmäßig nicht mitwirkt, ist daher nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Schließlich erscheint die Ablehnung der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die algerischen Behörden ihnen für das Kind A. im August 2008 die Kafala
des algerischen Familiengesetzbuches übertragen haben. Die rechtliche Inpflegenahme ist eine freiwillige Rechtshandlung, durch welche die Pflicht zu Unterhalt, Erziehung und Schutz eines Minderjährigen begründet wird (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 116 FamGB). Die Kafala ist keine Annahme an Kindes statt und lässt das gesetzliche Adoptionsverbot unberührt. Im Übrigen kann die Beklagte im Hinblick auf Personen, denen für ein Kind in Staaten mit Adoptionsverbot die rechtliche Inpflegenahme bewilligt worden ist, auch berücksichtigen, dass zum 1. Januar 2011 in Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) in Kraft getreten ist (BGBl II 2009, 602; 2010, 1527). Dieses sieht in Art. 33 KSÜ ein zwischenstaatliches Verfahren zur Betreuung eines Kindes, für das im Herkunftsstaat eine Kafala bewilligt wurde, in einem anderen Vertragsstaat vor. Allerdings bedarf es
dieser Norm bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie in einem anderen Vertragsstaat eines begründeten Vorschlags der zuständigen Behörde des ersuchenden (Herkunfts-)Staates (vgl. Art. 33 Abs. 1 KSÜ) und der Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Betreuung (vgl. Art. 33 Abs. 2 KSÜ). Insoweit ist es sachgerecht, wenn die Beklagte diejenigen Personen, denen – wie den Klägern – die rechtliche Inpflegenahme für ein ausländisches Kind aus einem Herkunftsstaat mit Adoptionsverbot bewilligt worden ist, auf das genannte zwischenstaatliche Verfahren
dem Haager Kinderschutzübereinkommen verweist, sofern diese Personen das Kind zu sich nehmen und es gegebenenfalls im Bundesgebiet adoptieren wollen. Dieses Verfahren ist
seinem Ziel und seiner Struktur mit dem internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren vergleichbar ist (Vermeidung von Kinderhandel und Sicherstellung des Kindeswohls durch Einschaltung von Fachstellen im Heimat- und Aufnahmestaat). Randnummer 36 2. Soweit die Kläger
der Übertragung der Kafala für das im Februar 2008 geborene algerische Kind A. und dessen Einreise in das Bundesgebiet ihr ursprünglich verfolgtes Begehren auf Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens für ein – seinerzeit noch nicht bekanntes – Kind aus dem Herkunftsstaat Algerien geändert und von der Beklagten nunmehr (nur noch) die Erstellung eines Berichts über ihre Eignung zur Übernahme der Adoption
VermiG in Bezug auf das genannte Kind erstreben, steht ihnen auch kein Anspruch auf Durchführung eines solchen - isolierten - Teils eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens zu. Randnummer 37 a) Das folgt zwar nicht schon daraus, dass die Kläger ein algerisches Kind selbst ausgewählt haben, das sie adoptieren wollen. Soweit sich dieses Kind
Bewilligung der rechtlichen Inpflegenahme zusammen mit dem Kläger zunächst noch im Heimatstaat aufgehalten hat, stünde diese „Eigenwahl“ eines ausländischen Kindes allein der Anwendung des Adoptionsvermittlungsgesetzes für sich genommen (noch) nicht entgegen und wäre deshalb die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens (noch) nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v.26.10.2010, a.a.O., Rn. 13). Dagegen stehen die oben dargestellten Erwägungen, die die Beklagte zu Recht zur - generellen - Ablehnung der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens betreffend den Herkunftsstaat Algerien veranlasst haben, gleichermaßen auch einem Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung (nur) eines Teils eines solchen Verfahrens entgegen. Das betrifft hier insbesondere die Durchführung der Elterneignungsprüfung
VermiG und die Erstellung des - den Vermittlungsfachstellen des Heimatstaates des Kindes gegebenenfalls zuzuleitenden - Sozialberichts
Satz 2 und Satz 3 dieser Norm. Randnummer 38 Einem Anspruch auf Durchführung eines (Teil-)Vermittlungsverfahrens steht insoweit zunächst der von der Beklagten bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigte Umstand entgegen, dass in Algerien keine Adoptionsfachstellen existieren, die mit einer der hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren könnten. Deshalb fehlt es in diesem Staat auch an dem gesetzlich geforderten Adressaten, dem der von den Klägern begehrte Elterneignungsbericht zugesandt werden könnte und der sodann seinerseits auf der Grundlage dieses Berichts über die Adoptionsbewerber den bundesdeutschen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen einen fachlich begründeten Kindervorschlag machen könnte (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 6 AdVermiG, Art. 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 HAÜ). Insbesondere dieser Teil des gesetzlich geregelten Adoptionsvermittlungsverfahrens dient dazu, eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu gewährleisten und jedem Missbrauch, insbesondere dem Handel mit Kindern, vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; Rn. 15). Bei einer internationalen Adoption schließt das – wie dargelegt – die vorrangige Prüfung durch Fachstellen des Heimatstaates ein, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption – gerade in das Ausland - zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, a.a.O.) Randnummer 39 Dieser Aufgabe und diesem Ziel der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fachvermittlung, Kindern aus einem anderen Herkunftsstaat (nur) unter strikter Beachtung des Kindeswohls zu einer neuen Familie im Bundesgebiet zu verhelfen, widerspräche es, im Interesse der Adoptionsbewerber aus dem internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren Einzelschritte – hier die Überprüfung der Elterneignung
VermiG - herauszunehmen und die hiesigen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen zu deren Durchführung zu verpflichten. Vielmehr muss in aller Regel das Vermittlungsverfahren in sämtlichen Einzelschritten durchlaufen werden, da nur auf diese Weise die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 15; Urt. v. 10.3.2011, a.a.O., Rn. 16, dort jeweils zum erfolgreichen Abschluss des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als Voraussetzung für eine Visumerteilung zur Einreise des Kindes). Randnummer 40 b) Ein Anspruch der Kläger auf Überprüfung ihrer Elterneignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts folgt –
der zwischenzeitlich erfolgten Einreise des zu adoptierenden Kindes
Deutschland – nunmehr auch nicht aus § 7 Abs. 1 AdVermiG. Dort heißt es: Randnummer 41 „Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.“ Randnummer 42 Diese Vorschrift regelt – im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 AdVermiG - Fälle, in denen das zu adoptierende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
dem die Kläger das Kind A. im September 2009 in ihren Haushalt aufgenommen haben. Randnummer 43 § 7 Abs. 1 AdVermiG erfasst jedoch nur die erste Phase der Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Vorschrift ist deshalb nicht (mehr) anwendbar, wenn es bereits – wie hier – zu einer Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern gekommen ist, diese Personen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und sie für dieses Kind beim zuständigen Familiengericht einen förmlichen Adoptionsantrag
VermiG. Randnummer 44 Die hier fragliche Regelung steht – wie § 7 Abs. 3 AdVermiG - unter der Überschrift „Vorbereitung der Vermittlung“. Sie setzt voraus, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung (noch) in Betracht kommt. Auch wenn die Adoptionsvermittlungsstelle weitergehende Ermittlungen anzustellen hat als im Rahmen eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens
VermiG – so hat die Vermittlungsstelle neben der allgemeinen Elterneignung der Adoptionsbewerber auch zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des zur Adoption freigegebenen Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind – steht § 7 Abs. 1 AdVermiG gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass es noch nicht zu einer Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern gekommen ist und sie sich noch nicht tatsächlich dauerhaft der Pflege und Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt angenommen haben. Soweit eine derartige feste Lebensgemeinschaft begründet ist, die zudem – wie hier - durch die vorherige Bewilligung der rechtlichen Inpflegenahme durch die zuständigen Stellen des Heimatstaates des Kindes abgesichert ist, fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten „Vermittlungsbedarf“. Der Wegfall dieses Bedarfs schließt die Notwendigkeit ein, die in § 7 Abs. 1 AdVermiG den Vermittlungsstellen auferlegten Ermittlungen (noch) durchzuführen. Denn diese Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und dem zur Adoption freigegebenen Kind sowie dessen Familie sollen erst die Grundlage für ein - sich daran anschließendes – Auswahlverfahren bilden, in dem die zuständige Fachstelle für das Kind die zu ihm passenden Adoptionsbewerber auswählt. Sofern jedoch - wie hier – sich das Kind und die Bewerber längst gefunden, bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und sie im Übrigen für dieses Kind beim zuständigen Familiengericht auch schon einen förmlichen Adoptionsantrag gestellt haben, bedarf es der Durchführung eines (Auswahl-)Verfahrens
VermiG einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Ermittlungen – und insoweit der Überprüfung der Elterneignung bzw. der Erstellung eines Eignungsberichts - nicht. Randnummer 45 c) Ein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung ihrer Elterneignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts ergibt sich auch nicht - etwa bei erweiternder Auslegung oder entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 AdVermiG – aus dem Umstand, dass die Kläger zwischenzeitlich für das in ihren Haushalt aufgenommene Kind A. bei dem Familiengericht Oldenburg einen förmlichen Adoptionsantrag
Für eine Auslegung und Anwendung der genannten, ausdrücklich (nur) die Vorbereitung der Adoptionsvermittlung betreffende Vorschrift des § 7 Abs. 1 AdVermiG bietet in diesem Zusammenhang der Umstand keinen ausreichenden Anhalt, dass in einem vormundschaftsgerichtlichen Adoptionsverfahren eine Beteiligung des zuständigen Jugendamtes (hier der Stadt Delmenhorst) und der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Landesjugendamtes (hier der GZA) vorgesehen ist und die Annahme als Kind in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB [Normüberschrift: Probezeit]). Dazu im Einzelnen: Randnummer 46 aa)
den Regelungen in Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) hat das Familiengericht in Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen (§ 186 Nr. 1 FamFG), auch wenn keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen und ist diese fachliche Äußerung kostenlos abzugeben (§ 189 Satz 2 und 3 FamFG). Eine entsprechende Äußerung hat hier das Jugendamt der Stadt Delmenhorst zwischenzeitlich auch im Januar 2011 gegenüber dem Familiengericht Oldenburg abgegeben. Ebenso hat die GZA im August 2011 die in § 195 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 AdVermiG (Adoption eines Kindes mit ausländischer Staatsangehörigkeit) vorgeschriebene Stellungnahme bei demselben Gericht eingereicht. Randnummer 47 Die dargestellte, in den §§ 186 ff. FamFG vorgesehene Beteiligung der genannten Vermittlungsstellen im gerichtlichen Adoptionsverfahren und ihre insoweit normierten Mitwirkungshandlungen stellen jedoch keinen Grund dafür dar, § 7 Abs. 1 AdVermiG dahin erweiternd auszulegen oder in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass die Beklagte die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ermittlungen gleichwohl (zusätzlich) anstellen und insbesondere die Elterneignung
VermiG feststellen und einen entsprechenden Bericht fertigen muss, auch wenn für eine Adoptionsvermittlung kein Raum (mehr) ist, weil die Adoptionsbewerber und das anzunehmende Kind bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein etwaiger positiver Elterneignungsbericht
VermiG in einem gerichtlichen Adoptionsverfahren bei der Beurteilung der Voraussetzungen
1 BGB bzw.
Ein derartiger Bericht ersetzt aber weder die fachliche Äußerung des zuständigen Jugendamtes
FG noch die vom Familiengericht
FG i.V.m. § 11 Abs.2 Nr. 2 AdVermiG zusätzlich einzuholende Stellungnahme des Landesjugendamtes (hier der GZA). Denn die Mitwirkungshandlungen dieser Stellen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren sind schon ihrer Struktur und ihrem Inhalt
nicht identisch mit der von den Klägern begehrten Eignungsbescheinigung
VermiG. Diese Stellungnahmen sind an jeweils unterschiedlichen Maßstäben orientiert. Zwar ist – neben rechtlichen Erwägungen – Gegenstand der fachlichen Stellungnahmen
FG als auch des Eignungsberichts
VermiG die Frage der Elterneignung der Adoptionsbewerber. Die genannten Stellen haben diese Frage jedoch je
dem, ob es sich um die Vorbereitung der Vermittlung
VermiG oder ein Annahmeverfahren
BGB vor dem Vormundschaftsgericht handelt, aus jeweils unterschiedlicher Perspektive zu beantworten. So hat die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen des § 7 Abs. 1 AdVermiG zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber generell und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des zur Adoption freigegebenen Kindes zur Annahme geeignet sind. Diese Bewertung muss prognostiziert werden, da im Zeitpunkt der Berichtsabfassung
VermiG durch die zuständige Stelle eine Zusammenführung von Kind und Adoptionsbewerbern typischerweise noch nicht stattgefunden hat. Dagegen ist im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren die Perspektive gegenwartsbezogen. Da sich das Kind dort regelmäßig - wie auch hier – bereits bei den Adoptionsbewerbern in Familienpflege befindet, kommt es nicht (mehr) entscheidend auf die Kriterien an, die für oder gegen die – abstrakte - Eignung der Bewerber sprechen. In diesem Stadium ist vielmehr im Hinblick auf das Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 Satz 1BGB) nur noch zu prüfen und letztlich vom Familiengericht zu entscheiden, ob und wie sich die Adoptionsbewerber in dieser Probezeit (vgl. § 1744 BGB) im Umgang und in der Sorge für das Kind bewährt haben. Insoweit könnte auch ein gegebenenfalls negativer Bericht
VermiG das Vormundschaftsgericht nicht daran hindern, bei einem für die Adoptionsbewerber und das Kind günstigen Verlauf der Probezeit die Adoption gleichwohl auszusprechen. Randnummer 48 bb) Die Beklagte ist ferner auch nicht
VermiG zur Eignungsüberprüfung und Erstellung eines Sozialberichts zu verpflichten, weil das Vormundschaftsgericht – wie soeben dargelegt - die Annahme als Kind in der Regel erst aussprechen soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB), und weil
VermiG das Kind erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden darf (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind. Die Aufnahme eines zu adoptierenden Kindes im Haushalt der Adoptionsbewerber und die Anerkennung einer entsprechenden Familienpflege als Probezeit im Sinne von § 1744 BGB, - und nur deren Fehlen ist im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren regelmäßig beachtlich - , setzt keine Eignungsüberprüfung
VermiG und in deren Folge die (förmliche) Bewilligung einer Adoptionspflege
VermiG voraus. Im Übrigen haben die Kläger eine Probezeit
BGB in Bezug auf das zu adoptierende Kind A., das sie seit September 2009 in Pflege haben und das von den Klägern die für ein Eltern-Kind-Verhältnis übliche Betreuung erhält, hier offenkundig erfüllt. Diese Probezeit ist
der fachlichen Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes aus dem Jahr 2011 auch erfolgreich verlaufen. Schon aus diesem Grund bedarf es keiner (förmlichen) Adoptionspflege
dem Adoptionsvermittlungsgesetz, die ihrerseits nur Teil eines Adoptionsvermittlungsverfahrens sein und die insoweit eine (vorherige) Elterneignungsüberprüfung
1G erfordern könnte. Die Kläger haben insoweit auch nicht geltend gemacht, das Familiengericht Oldenburg mache die beantragte Adoption von einer Familienpflege
den §§ 7, 8 AdVermiG abhängig. Randnummer 49 cc) Die Kläger können die Überprüfung ihrer Elterneignung
den Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes schließlich auch nicht deshalb beanspruchen, weil ein Kind erst
einem positivem Eignungsbericht zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden darf und weil
ihrer Darstellung die Bewilligung dieser Adoptionspflege eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist. Dass Adoptionsbewerbern insoweit gegebenenfalls Elterngeld – erst dann - zu bewilligen ist, wenn sie für ein in Pflege genommenes Kind zuvor ein Adoptionsvermittlungsverfahren durchlaufen und in diesem Rahmen
VermiG ein positiver Eignungsbericht erstellt worden ist, ersetzt nicht die für die Durchführung dieses Vermittlungsverfahrens notwendigen Voraussetzungen, die hier
den obigen Ausführungen gerade nicht gegeben sind. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 51 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.