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FG Hamburg 6. Senat 6 K 181/11 Urteil Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabzi

Obsah (5)§ 299§ 4§ 12§ 817§ 33

Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabziehbare Betriebsausgabe sein Leitsatz 1. Der Strafbestand

§ 299Abs. 2 St

GB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann (Rn.61) . 2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten

diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben (Rn.56) . 3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung

sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall

durch die Tat Erlangten (Rn.79) (Rn.80) . 4. Das Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G greift bzgl.

Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung

Tatgewinns bei der Bemessung

Verfallsbetrages berücksichtigt hat (Rn.91) . Orientierungssatz 1. Ein angeordneter Verfall ist als mit den Bestechungsgeldern zusammenhängende Aufwendung i.S.

§ 4Abs. 5 S. 1 Nr. 10 ESt

G anzusehen. Ein im Strafverfahren angeordneter Verfall, der - wie Verteidigungskosten - in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Straftat steht, unterfällt dem Abzugsverbot (Rn.84) . 2. Die Schätzung

Erlangten gemäß § 73b StGB obliegt dem Strafgericht (Rn.94) . 3. Revision eingelegt (Az.

BFH: X R 23/12). Verfahrensgang nachgehend BFH,

  1. Mai 2014, X R 23/12, Urteil nachgehend BFH,
  2. Mai 2014, X R 27/14, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu
  3. (im Folgenden: Kläger) Rückstellungen für die Prozesskosten eines Strafverfahrens und den im Strafurteil angeordneten Verfall von Wertersatz bilden kann. Randnummer 2
  4. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist seit 1984 als ... unter der Firma "A Vertrieb ..." (im Folgenden: AV) auf dem Gebiet der Kfz-Werkstattplanungen und -einrichtungen tätig. Seit Ende der achtziger Jahre und bis 1997 war die Firma AV als einziger zertifizierter Werkstatteinrichter der Firma B AG zugelassen. Randnummer 3 Herr A C, der inzwischen verstorben ist, war als angestellter ... für die Firma B AG tätig. Er beriet B-Niederlassungen und B-Vertragshändler bei deren Werkstattausrüstungen und der diesbezüglichen Auftragsvergabe. Randnummer 4 Seine Ehefrau, Frau B C, war Alleingesellschafterin der im Jahr 1992 gegründeten C GmbH (im Folgenden: C), deren Geschäftsführer Herr ..., der Sohn der Eheleute C, war. Geschäftsgegenstand dieser Firma war ebenfalls Planung, Beratung, Verkauf, Vermittlung und Service im Bereich Kraftfahrzeug-Werkstatteinrichtungen (Handelsregisterauszüge, Finanzgerichtsakten -FGA- 6 K 55/09 Bl. 196 ff.). Diese Gesellschaft verschmolz aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ... 1999 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit dem Vermögen ihrer Alleingesellschafterin (Handelsregisterauszug, FGA 6 K 55/09 Bl. 198). Frau C war ab diesem Zeitpunkt unter der Firma BC Unternehmensberatung als ... tätig. Randnummer 5 Zwar war die Firma C aufgrund ihrer Unternehmensgröße und personellen Ausstattung nicht in der Lage, größere Einrichtungsprojekte für B-Niederlassungen oder B-Vertragshändler zu übernehmen. Der Kläger befürchtete jedoch, dass die C expandieren und dann bei der von Herrn C beeinflussten Auftragsvergabe gegenüber der AV bevorzugt werden könnte. Randnummer 6 Zwischen dem Kläger und den Eheleuten C kam es im Jahr 1996 zu einer Absprache. Der Kläger verpflichtete sich - insoweit unstreitig -, an die C 50 % der Erlöse aus den Aufträgen für B-Niederlassungen und B-Vertragshändler abzuführen. Nach der Behauptung

Klägers war als Gegenleistung der C vereinbart, dass diese sich nicht um B-Aufträge bemühte, während der Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger durch die Zahlungen seine Bevorzugung bei der durch Herrn C beeinflussten Auftragsvergabe habe erreichen wollen. Randnummer 7 Die Firma AV erteilte Frau C über die per Verrechnungsscheck gezahlten Provisionen jeweils Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis, in denen die betreffenden B-Aufträge aufgelistet wurden. Es handelte sich dabei in 1999 und 2000 um Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 415.280 brutto (€ 212.329,29; Betriebsprüfungsarbeitsakten -BpAA- Bd. I Bl. 31, 33, 35, 38). Randnummer 8 Ab 2003 führte das damals zuständige Finanzamt D bei dem Einzelunternehmen

Klägers eine Außenprüfung bzgl. Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1997 bis 2001 durch. Da der Kläger nach Auffassung

Betriebsprüfers Zahlungen an eine Scheinfirma in ... geleistet hatte, leitete das Dezernat Interne Ermittlungen gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen

Verdachts auf Bestechung im wirtschaftlichen Verkehr ein (vgl. Aktenvermerk

Betriebsprüfers vom ... 2004, BpAA Bd. I Bl. 40). Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der AV am ... 2004 wurden auch die Unterlagen über die Zahlungen an Frau C aufgefunden und sichergestellt. Randnummer 9 Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt D berücksichtigte die Zahlungen an Frau C in den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden für 1999 und 2000 zunächst als Betriebsausgaben, erklärte die Einkommensteuerfestsetzungen insoweit aber für vorläufig. Randnummer 10 Durch rechtskräftiges Urteil

Landgerichts ... vom ... 2007 (Az. ..., Rechtsbehelfsakten -RbA- Bd. I Bl. 63 ff.) wurde der Kläger wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch -StGB-) zu einer Freiheitsstrafe von ... Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Herr AC wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Frau C wegen Beihilfe hierzu ebenfalls zu Bewährungsstrafen verurteilt. Den Verurteilungen lag eine Absprache zwischen den Berufsrichtern der Großen Strafkammer ...

Landgerichts, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft zugrunde, der zufolge den Angeklagten die genannten Strafen für den Fall eines umfassenden, die Anklagevorwürfe erschöpfenden Geständnisses zugesagt wurden. Randnummer 11 Das Landgericht sah es aufgrund entsprechender Geständnisse der Angeklagten als erwiesen an, dass die als Provisionen bezeichneten Zahlungen geleistet wurden, um die C als unmittelbare Konkurrentin im ... Raum niederzuhalten und um die faktische Bevorzugung der Firma AV gegenüber anderen Mitbewerbern bei den von Herrn AC vermittelten Aufträgen der B-Niederlassungen und B-Vertragshändler sicherzustellen. Neben der AV und der C habe es mindestens einen weiteren Mitkonkurrenten gegeben, nämlich die Firma E GmbH, die ebenfalls Aufträge im Bereich der B-Werkstattausrüstungen ausgeführt habe. Herr AC habe aufgrund seiner Stellung als ... und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Position faktisch den maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe durch die Niederlassungen und Vertragshändler ausgeübt. Die "Provisionszahlungen" hätten zur Verschleierung

korruptiven Zusammenwirkens

Klägers mit Herrn AC an die Firma BC Unternehmensberatung geleistet werden sollen. Ein Schaden der B AG oder der Vertragshändler sei allerdings nicht festzustellen. Randnummer 12 Ferner ordnete das Landgericht den Verfall von Wertersatz an. Der vom Kläger durch die Straftat erlangte Vorteil sei die Auftragsvergabe an ihn gewesen. Ausgehend von dem Gesamtauftragsvolumen (geschätzt € 5.662.000,00) als Ober- und dem Gesamtgewinn (geschätzt € 169.800,00) als Untergrenze für die Bemessung und unter Berücksichtigung der gezahlten Schmiergelder von € 212.329,29 sowie der mittelbaren Vorteile wie der Chance auf den Abschluss von Folgegeschäften und schließlich

Umstandes, dass die Besteuerungsverfahren hinsichtlich der Tatjahre mit Sicherheit bestandskräftig abgeschlossen sein dürften, sei der Wertersatz mit € 210.000,00 zu bemessen gewesen. Auf den weiteren Inhalt

Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 13 Der inzwischen örtlich zuständige Beklagte erließ am 28.03.2008 unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000, in denen er die Zahlungen an Frau C als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelte. Randnummer 14 Die Kläger erhoben daraufhin Klage gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000 mit dem Antrag, die Zahlungen an Frau C als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Verfahren (Az. 6 K 55/09) wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem sie sich darauf verständigt hatten, dass die Zahlungen jeweils nur zur Hälfte dem Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Nr. 10 ESt

G unterlagen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2011, FGA 6 K 55/09 Bl. 254 ff.). Randnummer 15 2. Die Kläger reichten am 23.11.2004 bei dem Finanzamt D die Einkommensteuererklärung für 2003 nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Gewerbesteuererklärung 2003 für den Gewerbebetrieb

Klägers ein. Hierin erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 279.547,

  1. Das Finanzamt D setzte die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom 03.05.2005 erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Änderungsbescheiden vom
  2. bzw. 20.01.2006 wurde die Einkommensteuer wegen hier nicht streitiger Punkte auf € 110.041,00 erhöht und der Gewerbesteuermessbetrag auf € 12.750,00; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom ... 2007 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen berichtigten Jahresabschluss auf den 31.12.2003 ein und beantragte, den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern und bzgl.

angeordneten Verfalls von Wert-ersatz in Höhe von € 210.000,00 sowie bzgl. der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Strafverfahrens in Höhe von € 70.400,00 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gewinnmindernd zu berücksichtigen (erklärter Jahresüberschuss: € 23.929,76). Spätestens mit der im ... 2004 von der Staatsanwaltschaft ... durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume

Klägers sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens und daher mit den genannten Aufwendungen zu rechnen gewesen. Randnummer 17 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2009, der gegenüber beiden Klägern erging, ab. Die Rückstellung für den Verfall von Wertersatz komme nicht in Betracht, weil das Strafgericht die steuerliche Belastung bei der Bemessung

Verfallsbetrages bereits berücksichtigt habe. Die Prozesskosten unterfielen, wie auch die Bestechungsgelder selbst, dem Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G. Im Übrigen sei das Strafverfahren am Bilanzstichtag noch nicht anhängig gewesen. Randnummer 18 Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 26.11.2009 Einspruch ein und machten geltend, das Landgericht habe die steuermindernde Wirkung

Verfalls tatsächlich nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Prozesskosten greife das Abzugsverbot nicht ein, da es sich bei den fraglichen Zahlungen nicht um Schmiergelder, sondern um Provisionen gehandelt habe. Randnummer 19 Mit Schreiben vom ... 2010 bat der Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F, den Vorsitzenden der Großen Strafkammer ..., im Wege der Amtshilfe um Auskunft darüber, ob die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft Druck auf den Kläger ausgeübt hätten, damit dieser den Tatvorwurf gegen Zusage einer Bewährungsstrafe einräume, und ob die Kammer bei der Schätzung

durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Mehrwerts in Höhe von € 210.000,00 die steuerliche Belastung bereits mindernd berücksichtigt habe. Randnummer 20 Herr Dr. F erklärte mit Schreiben vom ... 2010, die Strafkammer habe nicht "gedroht", sondern darauf hingewiesen, dass ein Geständnis selbstverständlich eine erhebliche strafmildernde Wirkung entfalte. Das festgestellte Geschehen sei aus Sicht

Strafgerichts zwingend als Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zu werten gewesen. Bei der Bemessung

Verfallsbetrages habe die Strafkammer die "strafrechtliche Lösung" gewählt, indem sie den um die nach §§ 73b, 73c StGB geschätzten steuerlichen Belastungen reduzierten Verfallsbetrag ausgeurteilt habe. Dass für eine "steuerrechtliche Lösung" kein Raum mehr gewesen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger nunmehr die nachträgliche Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen begehre. Randnummer 21 Mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren könnten mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht passiviert werden. Auch unterlägen sie, ebenso wie die Schmiergelder, dem Abzugsverbot. Eine Rückstellung in Bezug auf die Verfallsanordnung sei zwar nicht nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, komme aber nur in Betracht, soweit hierdurch eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelbelastung vermieden werde. Sei das Besteuerungsverfahren abgeschlossen, könne die Doppelbelastung nur noch im Rahmen

Strafverfahrens vermieden werden. Dies sei nach der Aussage

Vorsitzenden Richters Dr. F geschehen. Randnummer 22

  1. Am 26.06.2006 reichte der Kläger die Gewerbesteuererklärung für 2005 bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt D ein und am 10.11.2006 die Einkommensteuererklärung für
  2. In dem ebenfalls eingereichten Jahresabschluss auf den 31.12.2005 waren Rückstellungen i. H. v. € 200.616,60 ausgewiesen, in denen keine Rückstellungen für die Verfallsanordnung oder die Prozesskosten enthalten waren. Der daraufhin ergangene Einkommensteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid für 2005 wurden mehrfach geändert, zuletzt nach einer am ... 2010 begonnenen Außenprüfung mit Einkommensteuerbescheid vom 12.09.2011 (getrennte Veranlagung; zu versteuerndes Einkommen: € 394.301,00; Einkommensteuer: € 144.706,00), und Gewerbesteuermessbescheid vom 09.09.2011 (Gewerbesteuermessbetrag: € 7.190,00). Randnummer 23 Mit Schreiben vom 24.06.2011 beantragte der Kläger die Änderung

Einkommensteuer- und

Gewerbesteuermessbescheides für 2005 dahingehend, dass gewinnmindernde Rückstellungen in Höhe von € 280.450,00 (gemeint waren offenbar € 280.400,00) berücksichtigt werden. Da die Bildung der Rückstellungen schon im Jahr 2003 zweifelhaft sein könne und bzgl.

Jahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, seien die Rückstellungen jedenfalls im Jahr 2005 zu bilden. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 12.09.2011 wurde mit Bescheid vom 03.11.2011 nach § 129 AO dahingehend berichtigt, dass der zuvor aufgehobene Nachprüfungsvorbehalt im Hinblick auf den Änderungsantrag vom 24.06.2011 wieder aufgenommen wurde. Randnummer 24 Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 04.11.2011 ab. Randnummer 25 4. Die Kläger haben am 26.11.2010 Klage bzgl.

Einkommensteuerbescheides und

Gewerbesteuermessbescheides für 2003 erhoben (Az. 6 K 140/10 ). Anschließend hat die Klägerin die Klage bzgl.

Gewerbesteuermessbescheids für 2003 zurückgenommen. Dieses Verfahren ist daraufhin abgetrennt und eingestellt worden (Az. 6 K 72/11). Randnummer 26 Am 18.11.2011 hat der Kläger Sprungklage bzgl.

Einkommensteuerbescheides und

Gewerbesteuermessbescheides für 2005 erhoben, die dem Beklagten am 23.11.2011 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat der Erhebung der Sprungklage am 15.12.2011 zugestimmt. Das Verfahren 6 K 140/10 ist mit Beschluss vom 23.11.2011 mit diesem Verfahren verbunden worden. Randnummer 27 Die Kläger tragen vor, dass für den Verfall von Wertersatz in der Bilanz auf den 31.12.2003, jedenfalls aber in der Bilanz auf den 31.12.2005, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sei, weil das steuerliche Abzugsverbot

§ 12Nr. 4 ESt

G nicht eingreife. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der h. M. in der Literatur diene die Anordnung

Verfalls von Vermögenswerten lediglich dem Ausgleich rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile und weise daher keinen Strafcharakter auf. Im Übrigen sei der Verfall auf der Grundlage

gemäß § 73b StGB geschätzten Gewinns aus der Auftragsvergabe von rund € 169.800,00 zu bemessen gewesen. Da der tatsächlich angeordnete Verfall mit € 210.000,00 - dem exakten Betrag der angeblichen Bestechungsgelder - das "erlangte Etwas" i. S. der genannten Vorschrift überschreite, könne die steuerliche Belastung den Verfall tatsächlich nicht reduziert haben. Jedenfalls habe das Landgericht keine gesicherten Feststellungen zur Änderbarkeit der Steuerbescheide und zur Höhe der gezahlten Steuern getroffen. Bei der Aussage

Vorsitzenden Dr. F handele es sich um eine den Urteilsinhalt nicht beeinflussende Wissensbekundung. Die vom Landgericht unterlassene Berücksichtigung der steuerlichen Belastung sei daher im finanzgerichtlichen Verfahren nachzuholen, um eine Doppelbelastung zu verhindern. Randnummer 28 Das Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G sei nicht einschlägig. Es gelte nur für die Bestechungsgelder selbst und für Aufwendungen im Umfeld der Straftat, die bereits bei Erfüllung

Straftatbestands getätigt worden seien (BT-Drucks. 13/1686, 18). Die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung würden hingegen abschließend durch § 12 Nr. 4 EStG geregelt. Darüber hinaus handele es sich bei dem Verfall nicht um Schmiergelder i. S.

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G, sondern um einen abzuschöpfenden Gewinn. Da die Schmiergelder selbst dem Abzugsverbot unterlägen, führe ein Abzugsverbot auch bzgl.

Verfalls zu einer Übermaßbesteuerung. Der aus den Schmiergeldzahlungen entstandene Gewinn sei bereits versteuert worden. Randnummer 29 Die Prozesskosten seien betrieblich und nicht privat veranlasst gewesen, da sie unmittelbar mit seinem,

Klägers, Absatzgeschäft in Verbindung gestanden hätten. Hinsichtlich der Rückstellung für die Prozesskosten trage der Beklagte die Feststellungslast für die Voraussetzungen

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G und sei an den Grundsatz "in dubio pro reo" gebunden. Der pauschale Hinweis auf das strafgerichtliche Urteil genüge insoweit nicht. Er, der Kläger, habe die vermeintliche Tat im Rahmen

Strafverfahrens lediglich gestanden, um den Folgen eines langwierigen Prozesses und einer möglichen Freiheitsstrafe zu entgehen. Die an Frau C gezahlten Beträge seien keine Schmiergelder, sondern Provisionen gewesen. Er, der Kläger, habe die fraglichen Zahlungen an Frau C als Entschädigung dafür geleistet, dass deren Firma nicht in größerem Umfang in Konkurrenz zur Firma AV treten würde. Die Bevorzugung durch Herrn AC bei der Auftragsvergabe der B-Werkstätten sei dagegen nicht bezweckt und auch nicht erforderlich gewesen, da es keinen weiteren Wettbewerber gegeben habe, der in der Lage gewesen wäre, den von der B AG geforderten Leistungsumfang zu erbringen. Darüber hinaus würden von dem Abzugsverbot, wie dargelegt, nur die unmittelbar mit der Vorteilszuwendung zusammenhängenden Kosten erfasst, nicht hingegen Verfahrens- und Anwaltskosten. Randnummer 30 Für die Gerichtskosten sei im Veranlagungszeitraum 2003 ein Betrag von € 400,00 zurückgestellt worden. In Höhe der Differenz zu den tatsächlichen Gebühren von € 377,41 sei die Rückstellung in 2007 aufgelöst worden. Die Rückstellung für die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 70.000,00 habe er, der Kläger, nach den mit den Strafverteidigern vereinbarten Stunden- und Tagessätzen geschätzt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz

Klägers vom 16.02.2012 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 31 Die Rückstellungen seien aufgrund der Durchsuchung der Geschäftsräume

Klägers im ... 2004 bereits für 2003 zu bilden gewesen; die Durchsuchung sei eine wertaufhellende Tatsache. Jedenfalls aber sei der Jahresabschluss für 2005 nachträglich um die Rückstellungen zu berichtigen. Hinsichtlich

Veranlagungszeitraums 2004 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Randnummer 32 Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung

Ablehnungsbescheides vom 10.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2010 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 20.01.2006 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften

Klägers aus Gewerbebetrieb zusätzlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. von € 280.400,00 berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf € 20.992,00 herabgesetzt wird. Der Kläger beantragt, 2. den Beklagten unter Aufhebung

Ablehnungsbescheides vom 10.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2010 zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 05.01.2006 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. von € 280.400,00 berücksichtigt werden und der Gewerbesteuermessbetrag auf € 1.395,00 herabgesetzt wird, hilfsweise zu 1., den Beklagten unter Aufhebung

Ablehnungsbescheides vom 04.11.2011 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 03.11.2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften

Klägers aus Gewerbebetrieb zusätzlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. von € 280.400,00 berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf € 53.965,00 herabgesetzt wird, und hilfsweise zu 2., den Beklagten unter Aufhebung

Ablehnungsbescheides vom 04.11.2011 zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 09.09.2011 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. von € 280.400,00 berücksichtigt werden und der Gewerbesteuermessbetrag auf € 0,00 herabgesetzt wird. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung für 2003 Bezug und trägt ergänzend vor, dass nach R 4.13 Einkommensteuerrichtlinien (-EStR-; R 24 EStR 2003) das Abzugsverbot für den Teil einer Geldbuße uneingeschränkt gelte, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn bei der Berechnung

Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belastung berücksichtigt worden sei. Da das Landgericht in seinem Urteil bei der Verfallsanordnung den um die nach §§ 73b, 73c StGB geschätzten steuerlichen Belastungen reduzierten Verfallsbetrag ausgeurteilt habe, sei für eine Rückstellung kein Raum. Nach dem für den Verfall geltenden Bruttoprinzip sei die Gesamtheit

aus der Tat materiell Erlangten abzuschöpfen. Das Landgericht habe den Verfallsbetrag zutreffend geschätzt und die Schätzung nachvollziehbar begründet. Zu einer steuerlichen Doppelbelastung komme es nicht. Es sei auch nicht Aufgabe der Finanzverwaltung oder -gerichte, die Entscheidung eines Strafgerichtes zu überprüfen. Die angeblich unrichtige Bemessung

Verfalls hätte der Kläger ausschließlich im Rahmen eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen können; dies habe er jedoch nicht getan. Randnummer 35 Hinsichtlich der begehrten Rückstellungen für Prozesskosten könne er, der Beklagte, sich durchaus auf das rechtskräftige Urteil

für die strafrechtliche Beurteilung zuständigen Landgerichts berufen. Da der Kläger der Auffassung sei, die Schmiergelder seien Provisionen gewesen, könne er vor dem Bilanzstichtag keine Gründe dafür gehabt haben, mit einem Strafverfahren zu rechnen. Randnummer 36 Die Prozesskosten seien keine Betriebsausgaben, da sie durch eine schuldhafte Handlung

Klägers verursacht worden seien, die nicht mehr im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung gelegen habe. Denn durch diese Handlungen sei ein Dritter, nämlich Herr A C, bereichert worden. Randnummer 37 Im Übrigen tauchten die im Jahresabschluss für 2003 gebildeten Rückstellungen in der Bilanz auf den 31.12.2007 nicht auf, ohne dass die gebildeten Rückstellungen in diesem Jahr oder später aufgelöst worden seien. Randnummer 38 Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2011 (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 46 ff.),

Erörterungstermins vom 16.09.2011 (FGA Bl. 85 ff.) und der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2012 (FGA Bl. 135 ff.) wird Bezug genommen. Randnummer 39 Das Gericht hat die Gerichtsakten der Verfahren 6 K 55/09, 6 K 234/09 und 6 K 72/11 beigezogen. Die Staatsanwaltschaft ... hat auf Anfrage

Gerichts vom 28.01.2011 mitgeteilt, dass die Strafakten (Az. ...) vernichtet seien (FGA 6 K 55/09 Bl. 222). Randnummer 40 Ferner haben folgende Akten vorgelegen: Randnummer 41 Bände V und VI der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Band VII der Einkommensteuerakten nebst einem Band Nebenakten, Band II der Gewerbesteuerakten, ein Band Betriebsprüfungsakten, zwei Bände Betriebsprüfungsarbeitsakten und zwei Bände Rechtsbehelfsakten. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 43 1. Die Klage

Klägers gegen den Einkommensteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid für 2005 ist als Sprungklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Vorverfahren zulässig, weil der Beklagte am 15.12.2011 und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift (am 23.11.2011) dem Gericht gegenüber zugestimmt hat. Randnummer 44 2. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie durch die Klägerin erhoben worden und auf die Änderung

Einkommensteuerbescheides für 2003 gerichtet ist. Zwar wurde der Änderungsantrag vom 07.11.2007 nur namens

Klägers und nicht auch im Namen der Klägerin gestellt. Der nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO erforderliche Änderungsantrag konnte gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO indes nachgeholt werden. Durch den auch im Namen der Klägerin eingelegten Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung gab die Klägerin zu erkennen, dass sie die Änderung ebenfalls begehrte. II. Randnummer 45 In der Sache hat die Klage weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Änderungen war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2003 (Hauptanträge) und 2005 (Hilfsanträge) unter Zugrundelegung korrigierter Bilanzen zu ändern und die Rückstellungen für die Prozesskosten und die Verfallsanordnung zu berücksichtigen. Randnummer 46 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren 2003 und 2005 geltenden Fassung darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.02.1998 I R 150/94, BFHE 185, 565, BStBl II 1998, 503) und der, allerdings erst seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden, ausdrücklichen Ergänzung der Vorschrift nur zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die noch aufgehoben oder geändert werden kann. Randnummer 47 1. a. Die Festsetzungen der Einkommensteuer und

Gewerbesteuermessbetrages für 2003 konnten nach 164 Abs. 2 AO zwar noch geändert werden, als der Kläger die geänderte Bilanz einreichte. Der Vorbehalt der Nachprüfung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfallen, denn die Festsetzungsfrist wäre aufgrund der Erklärungseinreichung im Jahr 2004 gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO regulär mit Ablauf

31.12.2008 abgelaufen. Durch den Änderungsantrag vom 07.11.2007 wurde der Ablauf gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Randnummer 48 b. Die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2005 war ebenfalls noch nicht abgelaufen, als der Kläger am 24.06.2011 den Änderungsantrag stellte. Aufgrund der im Jahr 2006 eingereichten Erklärungen wäre die Frist regulär zwar mit Ablauf

31.12.2010 abgelaufen. Jedoch war der Ablauf gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO zunächst wegen der Außenprüfung bis zur Unanfechtbarkeit der geänderten Bescheide vom

  1. bzw. 12.09.2011 gehemmt und anschließend gemäß § 171 Abs. 3 AO durch den zuvor gestellten Änderungsantrag vom 24.06.
  2. Randnummer 49
  3. Jedoch waren die ursprünglich eingereichten Bilanzen nicht fehlerhaft. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, dass der Kläger in den ursprünglichen Bilanzen keine Rückstellungen für die Prozesskosten

Strafverfahrens in Höhe von € 70.400,00 und für den Verfall von Wertersatz in Höhe von € 210.000,00 gebildet hatte. Randnummer 50 a. Nach ständiger Rechtsprechung

BFH ist ein Bilanzansatz nur dann fehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige den objektiv gegebenen Rechtsverstoß nach den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse - erkennen konnte (BFH-Vorlagebeschluss vom 07.04.2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739, m. w. N.; die Vorlage bezieht sich auf die hier nicht relevante Frage, ob dieser subjektive Fehlerbegriff auch für ungeklärte Rechtsfragen gilt). Randnummer 51 Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung). Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung

BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (BFH-Urteile vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371). Darüber hinaus darf kein steuerliches Abzugsverbot bestehen, das einem Abzug der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegen steht; dann ist eine handelsrechtlich zu bildende Rückstellung durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu neutralisieren (BFH-Urteile vom 06.04.2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536; vom 09.06.1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656). Randnummer 52 b. Sowohl die Prozesskosten

Strafverfahrens (aa.) als auch die Verfallsanordnung (bb.) unterliegen einem Abzugsverbot. Daher kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme

Klägers bereits im Jahr 2003 oder erst im Jahr 2005 hinreichend wahrscheinlich für die Bildung von Rückstellungen war. Randnummer 53 aa. Da die Prozesskosten einem Abzugsverbot unterliegen, muss nicht entschieden werden, ob die Rückstellungen in der vom Kläger begehrten Höhe zu bilden gewesen wären, obwohl die tatsächlichen Kosten deutlich geringer waren. Randnummer 54 aaa. Die Prozesskosten sind zwar Betriebsausgaben. In der Rechtsprechung

BFH ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m. w. N.). Private Gründe greifen demgegenüber dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit

Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn das Verhalten

Arbeitnehmers also von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Beschluss vom 17.08.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Randnummer 55 Im Streitfall leistete der Kläger die Zahlungen an Frau C, um Aufträge für seinen Betrieb zu erlangen. Die Zahlungen sind somit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar. Dass er hierdurch die Eheleute C bereicherte, worauf der Beklagte hinweist, ist eine notwendige Folge der allein aus betrieblichen Gründen begangenen Tat und begründet keine private Mitveranlassung. Randnummer 56 bbb. Die Kosten für das Strafverfahren unterliegen allerdings dem Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Randnummer 57

(1)Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen die dort genannten Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Das gilt nach Satz 1 Nr. 10 der Vorschrift in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 (BGBl. I 1999, 402) auch für die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Randnummer 58
(2)Die Zuwendungen an Frau C stellten eine derartige rechtswidrige Handlung dar. Randnummer 59 Nach § 299 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Randnummer 60 (a) Angestellter ist, wer in einem Dienst-, Werks- oder Auftragsverhältnis zum Inhaber eines Geschäftsbetriebes steht,

sen Weisungen unterworfen ist und im Rahmen seiner Tätigkeit die Möglichkeit betrieblicher Einflussnahme hat. Beauftragter ist, wer, ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein, aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für den Betrieb zu handeln, und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss nehmen kann (Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 299 Rz. 7 f.). Randnummer 61 Herr AC handelte in Bezug auf die unselbständigen B-Niederlassungen als Angestellter der B AG und hinsichtlich der selbständigen B-Vertragshändler als deren Beauftragter. Zwar war er nicht im zivilrechtlichen Sinne befugt, Verträge im Namen der B-Niederlassungen und B-Vertragshändler abzuschließen. Im Rahmen

§ 299St

GB sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend; es genügt, dass der Empfänger der Leistung tatsächlich Einfluss auf die Entscheidungen nehmen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.1999 19 U 59/98, BB 2000, 635), indem er beispielsweise Lieferanten vermittelt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 299 Rz. 10). Aus dem Urteil

Landgerichts ... vom ... 2007 ergibt sich, und das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass Herr A C die Verträge mit dem Kläger zwar nicht selbst abschloss, aber aufgrund seiner Erfahrung und seiner Stellung als ... der B AG maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen konnte und genommen hat. Randnummer 62 (b) Unstreitig ist weiter, dass der Kläger die Provisionszahlungen im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken

Wettbewerbs leistete. Randnummer 63 (c) Der Kläger gewährte die Zahlungen Herrn AC bzw. seiner Ehefrau als "Dritter" auch als Gegenleistung dafür, dass Herr AC ihn bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Randnummer 64 Erforderlich ist insoweit ein auf eine Unrechtsvereinbarung gerichteter Wille

Täters. Die Bevorzugung i. S.

§ 299St

GB ist die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, wobei der oder die Mitbewerber nicht konkret bekannt sein müssen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 299 Rz. 14 f.). Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke

Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung

Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen. Es bedarf weder der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers (BGH-Urteil vom 18.06.2003 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996), noch

sen objektiver Schädigung oder

Eintritts der vereinbarten Bevorzugung. Schutzgut

§ 299St

GB ist die strafwürdige Störung

Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (BGH-Urteil vom 09.08.2006 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290). Randnummer 65 Der Umstand, dass der Kläger im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ist ein Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.05.1999 VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496). Zwar hat der BFH entschieden, dass die Indizwirkung eines Geständnisses erschüttert werde, wenn der Kläger substantiiert vortrage, dass und aus welchen Gründen er sich im Rahmen einer Absprache auf das dann gefällte Strafurteil eingelassen habe, und hierfür Beweis anbiete durch Vernehmung der Teilnehmer der Hauptverhandlung als Zeugen (BFH-Beschluss vom 30.07.2009 VIII B 214/07, BFH/NV 2009, 1824). Nach Auffassung

erkennenden Senats kann durch einen derartigen Vortrag indes nicht jegliche Indizwirkung eines Geständnisses entfallen. Ein Geständnis wird bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2 StGB regelmäßig strafmildernd berücksichtigt und einzig zu diesem Zweck abgelegt. Die von dem Geständnis für das finanzgerichtliche Verfahren ausgehende Indizwirkung wäre damit in beinahe allen Fällen entkräftet. Der Steuerpflichtige erhielte die Möglichkeit, sich im Strafverfahren mittels

Geständnisses eine Strafmilderung zu verschaffen und gleichzeitig im Steuerprozess den steuerlichen Folgen der Tat zu entgehen, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Nach Auffassung

Senats kann der Vortrag

Klägers daher allenfalls dazu führen, das Geständnis nicht allein für die Überzeugungsbildung

Gerichts genügen zu lassen, ohne seine Indizwirkung vollständig zu beseitigen. Randnummer 66 Davon unabhängig haben sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 55/09 in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, dass die Zahlungen an Frau C jeweils zur Hälfte dazu dienten, eine Bevorzugung

Klägers gegenüber dritten Mitbewerber zu erreichen und die C als Mitbewerberin auszuschalten. Randnummer 67 Aber selbst ungeachtet der Indizwirkung

Geständnisses und der tatsächlichen Verständigung steht aufgrund der vorliegenden weiteren Indizien zur Überzeugung

Senates fest, dass der Kläger die Zahlungen an Frau C geleistet hat, um seine Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern zu erreichen. Randnummer 68 Der Kläger hat im Verfahren 6 K 55/09 selbst vorgetragen (Anlage zum Schriftsatz vom 25.02.2011, FGA Anlagenband 6 K 55/09), dass es für den ... Raum ein weiteres von der B AG zertifiziertes Unternehmen gegeben habe, nämlich die Firma E GmbH samt Tochterunternehmen, der Aufträge zur Werkstattausrüstung erteilt worden seien. Wie das Landgericht ... in seinem Urteil nachvollziehbar und insoweit vom Kläger unbestritten ausgeführt hat, hätte sich die Firma E jederzeit auch im ... Raum um Aufträge von B-Niederlassungen und B-Vertragshändlern bewerben können und hat dort auch tatsächlich Angebote abgegeben. Ferner hatte der Kläger keine Zusage

Inhalts, bei der Auftragsvergabe - auch für die Zukunft - bevorzugt behandelt zu werden, und musste damit rechnen, dass weitere Konkurrenzunternehmen zertifiziert und anschließend beauftragt werden könnten. Dies genügt für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses i. S.

§ 299St

GB. Randnummer 69 Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Zahlungen nicht nur seine Bevorzugung gegenüber der C, sondern auch gegenüber weiteren potentiellen Konkurrenten erreichen und sicherstellen wollte. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der Zahlungen, die sich nach Angaben

Klägers auf die Hälfte

Gewinns aus den jeweiligen Aufträgen belief. Der Kläger hätte es sicherlich nicht akzeptiert, wenn Herr AC trotz der hohen zuvor geleisteten Zahlungen für die Auftragsvergabe an einen Dritten gesorgt hätte. Diese Erwartungshaltung

Klägers muss Herrn AC auch bewusst gewesen sein. Randnummer 70 Hinzu kommt, dass Herr AC an den Verhandlungen über die Zahlungen überhaupt nicht hätte beteiligt werden müssen, wenn es sich um eine reine Absprache unter Mitbewerbern gehandelt hätte. Denn Alleingesellschafterin der C war Frau C und alleiniger Geschäftsführer ihr Sohn. Randnummer 71 Ferner wurden die Zahlungen in den Streitjahren nicht an die C geleistet, sondern an die "B C Unternehmensberatung". Frau C war in dieser Zeit nicht mehr an der C beteiligt. Wenn es sich um eine reine Absprache zwischen Mitbewerbern gehandelt hätte, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Zahlungen dann nicht an den Mitbewerber geleistet wurden. Dass Frau C die Rechnungen stellte und die Zahlungen einzog, obwohl ihre Firma unstreitig keine Leistungen gegenüber der AV erbracht hatte, lässt sich nur so erklären, dass die Zahlungen an Herrn AC geleistet und dieser Umstand verschleiert werden sollte. Die einzig nachvollziehbare Erklärung hierfür ist, dass zwischen Herrn AC und dem Kläger eine Unrechtsvereinbarung

Inhalts bestand, dass Herr A C den Kläger bei der Auftragsvergabe gegenüber allen potentiellen Mitbewerbern bevorzugen sollte, und dass der Kläger und Herr AC auch ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatten. Wäre lediglich ein Wettbewerbsverzicht zwischen der C und der AV vereinbart worden, hätten diese Firmen die Vereinbarung selbst schließen und die Zahlungen offen ausweisen können. Randnummer 72

(3)Bei den Verteidigungs- und Gerichtskosten

Strafverfahrens handelt es sich um mit der Zuwendung der Vorteile zusammenhängende Aufwendungen i. S.

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G. Randnummer 73 Entgegen der Auffassung der Klägerseite hängen mit der Vorteilszuwendung nicht nur die sog. Transaktionskosten zusammen wie etwa Transport-, Überweisungs- oder Telefonkosten. Vielmehr fallen hierunter auch die Prozess- und Verteidigungskosten, die infolge der Begehung der Straftat anfallen (Bahlau in Herrman/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz. 1855; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. Q 46; Meurer in Lademann, EStG, § 4 Rz. 763; BMF-Schreiben vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031, Tz. 8). Dass auch Aufwendungen, die im Umfeld der Straftat anfallen, wie z. B. Beratungs- und Verteidigungskosten, nach dem Willen

Gesetzgebers dem Abzugsverbot unterliegen sollen, ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (Stellungnahme

Bundesrates zum Entwurf

Jahressteuergesetzes 1996, BT-Drucks. 13/1686, S. 18). Randnummer 74

(4)Zwar werden die Zahlungen an Frau C nicht vollen Umfangs von dem Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G erfasst. Randnummer 75 Denn die Zahlungen dienten zumindest auch dazu, die C als Mitkonkurrentin auszuschalten. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, und entsprechend haben sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 55/09 verständigt. Insoweit erfüllen die Zahlungen nicht den Tatbestand

§ 299Abs. 2 St

GB. Sofern die Zahlungen an die C geleistet wurden als Gegenleistung dafür, dass sie den Wettbewerb mit der AV unterlässt, handelt es sich nicht um eine Einflussnahme auf einen Angestellten oder Beauftragten

Auftraggebers. Sofern und soweit die Zahlungen an Herrn AC geleistet wurden, damit er die C von der Auftragsvergabe ausschließt, war die C hiermit jedenfalls einverstanden und damit keine Mitbewerberin mehr. Randnummer 76 Da der Kläger aber wegen der Tathandlungen, derentwegen die Anklage erhoben wurde, auch verurteilt wurde und die Verteidigungs- und Gerichtskosten hierdurch entstanden sind, kommt eine Aufteilung im Hinblick darauf, dass die Zahlungen nach Auffassung

erkennenden Gerichts nur zum Teil einen strafbaren Zweck verfolgten, nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331). Auch wenn das Landgericht die diesbezügliche Auffassung

erkennenden Senates geteilt hätte, hätte dies allein Einfluss auf die Höhe der Strafe und

Verfalls gehabt, nicht aber auf die Verurteilung selbst und die entstandenen Prozesskosten. Randnummer 77 bb. Hinsichtlich der Verfallsanordnung ist das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag

Klägers ebenso wenig zu mindern. Randnummer 78 aaa. Zwar ist der im Rahmen eines Strafurteils gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnete Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert

durch eine Straftat Erlangten entspricht, keine strafähnliche Sanktion, die die private Lebensführung betrifft und gemäß § 12 Nr. 4 EStG nicht abgezogen werden könnte. Nach dieser Vorschrift sind u. a. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, keine abzugsfähigen Ausgaben. Die Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zwar eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art, jedoch wohnt ihr nicht überwiegend ein Strafcharakter inne. Randnummer 79 Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB

sen Verfall an. Der BFH hat auf der Grundlage

bis 1992 geltenden Nettoprinzips, das die Abschöpfung lediglich

aus der Tat erlangten Gewinns vorsah, entschieden, dass mit der Anordnung

Verfalls kein Strafcharakter verbunden sei (BFH-Urteil vom 06.04.2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536). Nach der seit dem 07.03.1992 geltenden Neufassung der Vorschrift (BGBl. I 1992, 372) gilt für den Verfall das Bruttoprinzip: Der Zugriff erfolgt danach nicht nur auf Tatgewinne, sondern auf die Gesamtheit

aus der Tat Erlangten ohne Abzug von Gegenleistungen oder sonstiger Aufwendungen

Täters. In der Literatur wird vertreten, dass der Verfall im Gegensatz zu der vorherigen Rechtslage keine reine Ausgleichsmaßnahme mehr sei, sondern ein darüber hinausgehendes Übel, das Strafcharakter habe und daher dem Abzugsverbot

§ 12Nr. 4 ESt

G unterfalle (Dürr in Frotscher, EStG, § 12 Rz. 145; Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz. 520 "Strafen/Geldbußen"). Der BFH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 06.04.2000 offen gelassen. Nach der Rechtsprechung

BVerfG (Beschluss vom 14.01.2004 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, NJW 2004, 2073),

BGH (Urteil vom 16.05.2006 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500) und

FG München (Urteil vom 25.05.2011 13 K 1631/08, juris) sowie Teilen der Literatur (Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 12 Rz. 153; Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStG, § 12 Rz. 241; Claßen in Lademann/Söffing, EStG, § 12 Rz. 75) ist der Verfall aber auch unter der Geltung

Bruttoprinzips keine strafähnliche Maßnahme. Randnummer 80 Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Auch unter der Geltung

Bruttoprinzips ist der Verfall keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme, sondern dient der Prävention: Müsste der Täter für den Fall der Entdeckung lediglich die Abschöpfung

Tatgewinns befürchten, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos (Urteil vom 16.05.2006 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500). Mit der Einführung

Bruttoprinzips machte der Gesetzgeber sich zur Vermeidung dieses Anreizes den Rechtsgedanken

§ 817

Satz 2

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu eigen (Beschluss vom 14.01.2004 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, NJW 2004, 2073), wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, und löste sich folglich nicht von dem kondiktionsähnlichen Charakter

Verfalls. Aus diesem Grund wird die steuermindernde Berücksichtigung für verfallen erklärte Vermögenswerte von § 12 Nr. 4 EStG nicht ausgeschlossen. Randnummer 81 bbb. Ebenso wie die Prozesskosten (oben II.2.b.aa.aaa.) ist auch der Verfall eine Betriebsausgabe, da hierdurch das aus einer Straftat Erlangte abgeschöpft werden sollte, die der Kläger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Randnummer 82 ccc. Entgegen der Auffassung

Beklagten, der sich auf die zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG ergangene Richtlinie (R 24 EStR 2003) stützt, ist das in dieser Vorschrift enthaltene Abzugsverbot nicht einschlägig, denn diese bezieht sich nur auf Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Konsequenzen einer Straftat wie die Anordnung

Verfalls werden hiervon nicht erfasst (BFH-Urteil vom 06.04.2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536). Randnummer 83 ddd. In Rechtsprechung und Literatur gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Äußerung zu der Frage, ob ein angeordneter Verfall als mit den Bestechungsgeldern zusammenhängende Aufwendung i. S.

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG anzusehen ist (von Sedemund, DB 2003, 2423, nicht erörtert). Randnummer 84

(1)Nach Auffassung

erkennenden Senates ist dies der Fall. Wie dargelegt (oben II.2.b.aa.bbb.), erfasst diese Vorschrift nicht nur die sog. Transaktionskosten, sondern auch weitere Aufwendungen im Umfeld der Straftat. Wenn aber die Verteidigungs- und Gerichtskosten in dem sich an die Tat anschließenden Strafverfahren dem Abzugsverbot unterfallen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem Willen

Gesetzgebers ein Grund dafür, einen im Strafverfahren angeordneten Verfall, der ebenso wie die Verteidigungskosten in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Straftat steht, anders zu behandeln. Randnummer 85

(2)Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen dieses Ergebnis. Dass der Verfall keine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art i. S.

§ 12Nr. 4 ESt

G ist, bei der der Strafcharakter überwiegt (s. oben II.2.b.bb.aaa.), bedeutet nicht zwangsläufig, dass er in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden könnte. Die Prüfung

§ 12ESt

G ist vielmehr vorgelagert. Ist sie nicht einschlägig, d. h. ist die betreffende Aufwendung nicht dem Privatbereich zuzuordnen, ist weiter zu prüfen, ob sie betrieblich veranlasst ist (§ 4 Abs. 4 EStG) und ob sie einem speziellen Abzugsverbot unterliegt (§ 4 Abs. 5 EStG). § 12 EStG beeinflusst die Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 EStG daher nicht (Pohl in Bordewin/Brandt, EStG, § 4 Rz. 2309; Seiler in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 12 Rz. 11). Randnummer 86

(3)Bei der Anwendung

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G muss allerdings gewährleistet sein, dass es nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbelastung in der Weise kommt, dass das durch die rechtswidrige Tat Erlangte sowohl durch die Einkommensteuer als auch durch den Verfall abgeschöpft würde. Randnummer 87 (a) Soll bei einer Ordnungswidrigkeit der durch sie erlangte wirtschaftliche Vorteil mit der Geldbuße abgeschöpft werden, so verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, dass entweder die Geldbuße mit dem Abschöpfungsbetrag bei der Einkommensbesteuerung abgesetzt werden kann oder ihrer Bemessung nur der um die absehbare Einkommensteuer verminderte Betrag zugrunde gelegt wird (BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 1 BvL 4/87 u. a., BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483). Der Gesetzgeber hat dem im Bereich der Geldbußen Rechnung getragen durch Einfügung

§ 4Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ESt

G. Danach gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Randnummer 88 (b) Diese Grundsätze sind auf eine Verfallsanordnung zu übertragen. Auch insoweit wäre es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn für den Verfall der Bruttobetrag

erlangten Gewinns zugrunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag besteuert würde (BGH-Urteil vom 21.03.2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, NJW 2002, 2257). Randnummer 89 (c) Maßgebend dafür, in welchem Verfahren die zur Vermeidung einer Doppelbelastung notwendige Abgleichung stattzufinden hat, ist die zeitliche Abfolge. Ist eine Besteuerung für das jeweilige Jahr noch nicht bestandskräftig erfolgt und eine steuerliche Berücksichtigung

Verfalls noch im entsprechenden Veranlagungszeitraum möglich, braucht der Strafrichter eine etwaige steuerliche Belastung auf den abzuschöpfenden Erlösen nicht zu berücksichtigen. Ist dagegen eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gegeben, ist vom Strafrichter die steuerliche Belastung abzuziehen, die auf dem eigentlich dem Verfall unterliegenden Betrag ruht (BGH-Urteile vom 16.05.2006 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, NJW 2006, 2500; vom 21.03.2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, NJW 2002, 2257). Randnummer 90 (d) Der Senat kann offen lassen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch eine analoge Anwendung

§ 4Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ESt

G zu schließen ist, oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erlass der betreffenden Ertragsteuerbeträge bestünde (so BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047, für ein Bußgeld vor Einführung

§ 4Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ESt

G). Randnummer 91 Denn im Streitfall fehlt es an einer derartigen Doppelbelastung. Das Landgericht ... hat die steuerliche Belastung

Klägers bei der Bemessung

Verfallsbetrages bereits mindernd berücksichtigt, weil die Kammer davon ausging, dass die Steuerfestsetzungen für die Tatjahre bestandskräftig seien. Die Berücksichtigung der Steuerlast durch das Landgericht ergibt sich nicht nur aus der dienstlichen Äußerung

Kammervorsitzenden Herrn Dr. F, sondern auch aus dem Urteil selbst: Randnummer 92 Bei einer korruptiv manipulierten Auftragsvergabe, wie sie im Streitfall vorliegt, ist das durch die Tat Erlangte nur die Auftragserteilung selbst und nicht der vereinbarte Werklohn. Der wirtschaftliche Wert

Auftrags bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Darüber hinaus können konkrete Anhaltspunkte für mittelbare wirtschaftliche Vorteile bestehen wie etwa die konkrete Chance auf den Abschluss von Wartungsverträgen oder Folgeaufträgen. Der Wert dieser mittelbaren Vorteile ist nach § 73b StGB zu schätzen. Ein tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines solchen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags kann u. U. auch der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Die Bestechungssumme ist jedenfalls dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Art "Marktpreis" der Auftragsvergabe jenseits

kalkulierten Gewinns, wenn sie vom Auftragnehmer aufgebracht und nicht der Auftragssumme aufgeschlagen wird (BGH-Urteil vom 02.12.2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, NJW 2006, 126). Aus dem Bruttoprinzip folgt, dass etwaige für den Vertragsschluss gezahlte Aufwendungen, insbesondere die gezahlte Bestechungssumme, nicht in Abzug gebracht werden dürfen (BGH-Urteil vom 02.12.2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, NJW 2006, 126; Sedemund, DB 2003, 323). Randnummer 93 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht den geschätzten Gewinn in Höhe von € 169.800,00 zugrunde gelegt. Als mittelbare Vorteile der Auftragsvergabe hat das Landgericht die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für die von dem Kläger errichteten Anlagen oder von sonstigen Folgegeschäften, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge, die Steigerung

Marktrenommees, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten und die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitbewerbern angesehen. Diese mittelbaren Vorteile hat das Gericht mit dem Gesamtbetrag der gezahlten "Schmiergelder" in Höhe von € 212.329,29 bemessen, da der Kläger diesen Betrag aufgebracht und sie der Auftragssumme nicht aufgeschlagen habe (zusammen € 382.129,29). Nach dem Urteil wurden die vom Kläger getätigten Aufwendungen, insbesondere die "Schmiergelder", nach dem Bruttoprinzip nicht in Abzug gebracht. Wenn das Landgericht den Verfall dann aus Billigkeitsgründen gemäß § 73c StGB insgesamt in Höhe von € 210.000,00 und damit um € 172.129,29 niedriger angeordnet hat, bedeutet das, dass die steuerliche Belastung entgegen der Auffassung der Kläger durchaus mindernd berücksichtigt wurde. Das Landgericht hat im Ergebnis die Gewinne aus den rechtswidrigen Taten nach Abzug der Bestechungsgelder und der darauf entfallenden Steuern für die Tatjahre und die Folgejahre geschätzt und abgeschöpft. Randnummer 94 Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Strafurteil nicht nachvollziehbar ergibt, wie und in welcher Höhe die steuerliche Belastung ermittelt wurde. Die zutreffende Berücksichtigung der steuerlichen Belastung im Rahmen einer Verfallsanordnung setzt grundsätzlich Feststellungen zum Stand

Besteuerungsverfahrens und der gezahlten Steuern voraus (BGH-Urteil vom 21.03.2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, NJW 2002, 2257). Doch auch wenn das Finanzgericht in der Beurteilung strafrechtlicher Vorfragen für steuerliche Tatbestände wie etwa

Abzugsverbotes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG frei und nicht an ein strafrechtliches Urteil gebunden ist, kann es nach Auffassung

erkennenden Senats nicht die dem Strafgericht obliegende Schätzung

Erlangten gemäß § 73b StGB und die gemäß § 73c Abs. 1 StGB im Ermessen

Strafgerichts stehende Beurteilung, ob das Erlangte aufgrund einer Besteuerung nicht mehr im Vermögen

Täters vorhanden ist (vgl. Fischer, StGB,

  1. Aufl., § 73c Rz. 5) nachträglich revidieren und die den Täter durch den Verfall treffende Belastung verändern. Hat das Strafgericht die steuerliche Belastung daher dem Grunde nach berücksichtigt und hält der Verurteilte sie für unrichtig bemessen oder die Bemessung für unzureichend begründet, muss er ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil bzw. die Verfallsanordnung einlegen. Randnummer 95
  2. Die Prozesskosten sind im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung schließlich auch nicht als außergewöhnliche Belastung i. S.

§ 33ESt

G zu berücksichtigen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG bleiben Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben gehören, vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die fraglichen Aufwendungen sich steuerlich nicht als Betriebsausgaben auswirken (Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 33 Rz. 4). Da die Prozesskosten, wie dargelegt, Betriebsausgaben sind, kommt es auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten eine außergewöhnliche Belastung begründen können (dagegen bei Verurteilung

Steuerpflichtigen wegen einer vorsätzlichen Tat Urteil

FG Hamburg vom 14.12.2011 2 K 6/11 , DStR 2012, 81), nicht an. Für die Verfallsanordnung gilt Entsprechendes. III. Randnummer 96

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 FGO. Während die Klägerin nur den Hauptantrag zu
  2. gestellt hat, ist der Kläger mit beiden Haupt- und beiden Hilfsanträgen unterlegen. Randnummer 97
  3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung

Rechts zugelassen, weil die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Abzugsverbot

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 ESt

G eingreift, wenn hinsichtlich einer Straftat gemäß § 299 StGB der Verfall

Erlangten angeordnet wurde, höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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