RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung Leitsatz 1. Der Kostengläubiger kann seine Erinnerung im Unterschied zum Kostenschuldner nicht erweitern; das Gericht kann jedoch statt der mit der Erinnerung begehrten Gebühr bis zu deren Höhe eine andere Gebühr zusprechen (Rn.34) . 2. Durch ein zur Vervollständigung der Abhilfe und Erledigung geführtes Telefonat kann eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Halbs. 1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 RVG-VV nach dem restlichen Streitwert entstehen, solange keine vollständige Abhilfe zugesagt ist (Rn.39) (Rn.41) (Rn.42) . 3. Die zur Terminsgebühr führende Mitwirkung stellt nicht ohne weiteres eine besondere Mitwirkung dar, die für eine Erledigungsgebühr i. S. v. Nr. 1002 RVG-VV erforderlich ist (Rn.39) (Rn.50) . Tatbestand Randnummer 1 A. Nach Abhilfe durch den Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) macht der Antragsteller und Erinnerungsführer (Antragsteller) mit der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten gesetzliche Gebühren (Erledigungsgebühr und Terminsgebühr) seines Verfahrensbevollmächtigten geltend. Die Beteiligten streiten über das Entstehen dieser Gebühren durch ein Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten mit dem FA. I. Randnummer 2 Der Antragsteller ist ein gewerkschaftsnaher eingetragener Verein (e. V.), der sich insbesondere mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und anderer Aktionäre auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beschäftigt und sich für eine verstärkte Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand durch Beteiligung am Arbeitgeber-Betrieb einsetzt. Randnummer 3 Am 15. August 2011 erließ das FA gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und nahm darin Steuerfestsetzungen für 2010 und Festsetzungen von Vorauszahlungen vor (Finanzgerichtsakte Anlagenband -FG-A AnlBd- Bl. 3 ff.). Randnummer 4 Mit Bescheid vom selben Tag setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 fest (FG-A AnlBd Bl. 8). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag nahm das FA auch für die Gewerbesteuer Steuerfestsetzungen für 2010 und Festsetzungen von Vorauszahlungen vor (FG-A AnlBd Bl. 6 f.). Randnummer 5 Zunächst legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. November 2011 beim FA Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die AdV. Diesen AdV-Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 26. September 2011 ab (FG-A AnlBd Bl. 1 f.). II. Randnummer 6 1. Am 19. Oktober 2011 hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen AdV-Antrag beim Finanzgericht (FG) bezüglich der erwähnten Bescheide (oben I.) gestellt, der sowohl die Steuerfestsetzungen wie auch die Vorauszahlungen umfasst hat. Die Bescheide seien nicht ausreichend begründet und es beständen Zweifel an der Einstufung des Vermögenszuwachses des Vereins als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem gefährde die Vollziehung der Bescheide die Existenz des Vereins und stelle deswegen eine unbillige Härte dar (Finanzgerichtsakte -FG-A- Bl. 1 ff.) Randnummer 7 2. Nach Zustellung dieser Antragsbegründung hat das FA durch Bescheid vom 4. November 2011 dadurch (teilweise) abgeholfen, dass es hinsichtlich der Steuerfestsetzungen für die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlags und die Gewerbesteuer für 2010, nicht jedoch hinsichtlich der Vorauszahlungen, die Vollziehung ausgesetzt hat (FG-A Bl. 15 f). Randnummer 8 3. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat das FA durch Schriftsatz mitgeteilt, "dass dem Begehren des Antragstellers mit Schreiben vom heutigen Tag [...] entsprochen wurde. Einer etwaigen Erledigungserklärung des Antragstellers zur Hauptsache schließt sich der Antragsgegner bereits jetzt an" (FG-A Bl. 11). Randnummer 9 4. Am 9. November 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte mit der zuständigen Sachbearbeiterin des FA ein Telefonat geführt, in dem ihm die Sachbearbeiterin nach Einsicht in ihre EDV mitgeteilt hat, dass der für die Vorauszahlungen zuständige Veranlagungsbezirk zwischenzeitlich die Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag auf null Euro herabgesetzt habe, die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer jedoch nicht. Sie werde den Verfahrensbevollmächtigten schriftlich über die Erledigung des Antrags hinsichtlich der Vorauszahlungen informieren (FA-A Bl. 12 f.). Randnummer 10 5. Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, er erkläre noch nicht für erledigt, weil die ebenfalls begehrte Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide im Hinblick auf die Vorauszahlungen nicht durch den AdV-Bescheid vom 4. November 2011 (oben A I 2) erfasst sei (FG-A Bl. 12 f.). Randnummer 11 6. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 16. November 2011 hat das FA den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag aufgehoben. Mit Vorauszahlungsbescheiden vom selben Tag hat das FA auch die festgesetzten Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer aufgehoben (FG-A Bl. 57 ff.). Randnummer 12 7. Mit Schriftsatz vom 18. November 2011 hat auch der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt (FA-A Bl. 17). Randnummer 13 8. Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat der 5. Senat des FG durch den Berichterstatter dem FA die Kosten des Rechtstreits auferlegt (FG-A Bl. 18). Randnummer 14 9. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 hat der 5. Senat des FG durch den Berichterstatter den Streitwert auf 19.614,00 € festgesetzt. Dazu hat er zunächst den Wert der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Steuern und Vorauszahlungen mit Ausnahme des Solidaritätszuschlags und der Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zu Grunde gelegt. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Hessischen FG (vom 28. Januar 2009 7 KO 3125/08, Juris) hat er dann auf diesen Wert für das AdV-Verfahren eine Quote von 10 % angewandt (FG-A Bl. 26). III. Randnummer 15 1. Der Antragsteller hat am 23. November 2011 beim FG die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten i. H. v. insgesamt 2.406,89 € beantragt. Dabei hat er unter anderem eine 1,5 Erledigungsgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht (FG-A Bl. 19 ff.). Randnummer 16 2. Die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG hat mit Beschluss vom 7. März 2012 die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten antragsgemäß mit Ausnahme der erwähnten Erledigungsgebühr festgesetzt (FG-A Bl. 36 ff.). Randnummer 17 Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV RVG entstehe nämlich nur dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Als Mitwirkung bei der Erledigung komme nur eine besondere, auf die Erledigung ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten in Betracht, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehe. Randnummer 18 Eine solche wesentliche Mitwirkung scheide insbesondere aus, wenn dem Antrag des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen worden sei bzw. eine Abhilfe zugesagt worden sei. Mit seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 habe das FA bereits seine Bereitschaft signalisiert, dem Begehren des Antragstellers (auch) vollumfänglich abzuhelfen, so dass das Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten (oben A II 4) keine Erledigungsgebühr entstehen lasse. IV. Randnummer 19 1. Zur Begründung der am 26. März 2012 eingelegten Erinnerung trägt der Antragsteller vor (FG-A Bl. 43 f., 49 f., 53 ff. i. V. m. Bl. 23 ff., 27 f., 30, 33 f.): Randnummer 20 Aufgrund des Telefonats seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Sachbearbeiterin des FA sei die Hauptsache hinsichtlich der Vorauszahlungen durch dessen Mitwirkung erledigt worden. Im Schriftsatz des FA vom 4. November 2011 (oben A II 4) sei nämlich keine Abhilfezusage zu sehen. Eine Erledigungserklärung auch hinsichtlich der Vorauszahlungen für die Streitjahre 2011 und 2012 habe deswegen erst durch seinen (des Antragstellers) Verfahrensbevollmächtigten abgegeben werden können, nachdem das FA seinem Begehren auch in dieser Hinsicht abgeholfen habe. Für diese Abhilfe sei es notwendig gewesen, durch das Telefonat die Reichweite des AdV-Antrags zu klären. Dies genüge für das Entstehen einer Erledigungsgebühr. Denn das Gesetz verlange lediglich eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung; eine qualifizierte Mitwirkung sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehen. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 hat der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag dahingehend erweitert, dass er auch eine 1,2 Terminsgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3202 VV RVG i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3 Halbs. 1 letzte Alt. VV RVG für das mit dem FA geführte Telefonat geltend macht (FG-A Bl. 53). Randnummer 22 Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich eine 1,5 Erledigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten, berechnet auf den sich aus den Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer für 2011 und 2012 im AdV-Verfahren ergebenden Teilstreitwert, jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer, als zu erstattende Kosten festgesetzt werden. Randnummer 23 Das FA beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen. Randnummer 24 Das FA schließt sich im Wesentlichen der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. März 2012 an und trägt vor (FG-A Bl. 45 f. i. V. m. Bl. 22, 25): Randnummer 25 Seine (des FA) Erklärung im Schriftsatz vom 4. November 2011 könne nur so verstanden werden, dass es die Bereitschaft habe signalisieren wollen, dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich zu entsprechen. Somit sei das Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihm (dem FA) nicht ursächlich für eine Erledigung. Randnummer 26 2. Die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG hat der Erinnerung am 16. Mai 2012 nicht abgeholfen (FG-A 47 f.): Randnummer 27 Auch eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Das gesetzliche Ziel einer Terminsgebühr, außergerichtliche Einigungen zu fördern, werde auch erreicht, wenn durch eine Besprechung zwar keine mündliche Verhandlung, aber ein streitiger Beschluss oder die Anberaumung eines Erörterungstermins entbehrlich würden. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt dem Begehren des Antragstellers jedoch bereits zuvor abgeholfen bzw. eine Abhilfe zugesagt, so dass das geführte Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten mit dem FA nicht auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. In dem Telefonat habe eine bloße Besprechung über die technische Abwicklung der Abhilfe bzw. eine Nachfrage zum Sachstand gelegen, die keine Terminsgebühr auslöse. Randnummer 28 3. Auf die Bitte des erkennenden Senats an den 5. Senat des FG um Festsetzung des Teilstreitwerts hinsichtlich der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2011 und 2012 hat dieser durch Verfügung vom 23. Mai 2012 mitgeteilt, dass der genannte Teilstreitwert dem Streitwertbeschluss vom 23. Dezember 2011 ohne weiteres rechnerisch zu entnehmen sei (FG-A Bl. 52, vgl. FG-A Bl. 51, 20). Entscheidungsgründe Randnummer 29 B. Die Erinnerung ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unzulässig. I. Randnummer 30 Die Erinnerung ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Randnummer 31 Die Erweiterung des Erinnerungsbegehrens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 um eine Terminsgebühr neben der Erledigungsgebühr ist jedoch unzulässig. Randnummer 32 1. Bei der Frage, ob die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren auch nach Ablauf der Erinnerungsfrist von zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 FGO) zulässig erweitert werden kann, muss zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden (vgl. § 104 Zivilprozessordnung -ZPO-; § 155 FGO; §§ 164, 165, 173 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Randnummer 33
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