(1998), 609, 624; Wirth, GewArch 1986, 48). Steht Art. 12 Abs. 1 GG bei der Durchführung eines Marktes dem Zwang zu dessen Festsetzung entgegen, kann erst recht nichts anderes gelten, wenn es gilt denjenigen auszuwählen, der den Markt durchführen soll. Randnummer 32
- cc)Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG besteht auf die Erteilung der Erlaubnis durch die Wegeaufsichtsbehörde kein Anspruch. Das hierdurch der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen bei der Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse zur Durchführung der Weihnachtsmärkte unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur – in entsprechender Anwendung – in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO. Randnummer 33 Diese Grenzen sind nicht schon dadurch überschritten worden, dass die Antragsgegnerin sich dazu entschlossen hat, die Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte jeweils an einen einzigen Bewerber zu vergeben. Sie war aus Rechtsgründen nicht gehalten in ihre Vergabeentscheidung die Überlegung miteinzubeziehen, die Flächen auf alle Bewerber aufzuteilen oder diese für eine gemeinschaftliche Ausrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzufassen. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Bewerber auf die Ausübung ihres Gewerbes beinhaltet zwar das Recht, sich im Rahmen der Rechtsordnung um die Ausrichtung derartiger Veranstaltungen zu bewerben, es stellt aber keine Garantie auf eine irgendwie geartete Beteiligung an der Ausrichtung dar. Die Antragsgegnerin brauchte diese Alternativen schon deswegen nicht zu erwägen, weil keiner der Bewerber bis zur Vergabeentscheidung derartiges angeregt hatte. Zudem waren in der Vergangenheit beide Märkte jeweils an einen einzelnen Veranstalter – die Antragstellerin zu 1) – vergeben und von diesem in zufriedenstellender Weise betreiben worden. Es gab daher keinen sachlichen Grund, von dieser bewährten Handlungsweise abzurücken und etwaige Probleme in Kauf zu nehmen, die durch die Zusammenarbeit mit mehreren Veranstaltern auf ein und demselben Platz entstehen könnten. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin hat bei der Vergabe der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz und rund um die Petrikirche die für eine derartige Vergabeentscheidung maßgeblichen Ermessensgrenzen beachtet. Ungeachtet dessen, ob sie sich aus dem europäischen Primärrecht oder dem Grundgesetz ergeben (1.), waren die sich aus dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgebot ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen. Hierzu muss der Vergabegegenstand angemessen bekanntgemacht (2.) und ein unparteiisches und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren (3.) durchgeführt werden (Donhauser, NVwZ 2010, 931, 936). Randnummer 35 (1.) Die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes stellt eine Dienstleistungskonzession dar. Deren Erteilung ist zwar gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43), von dem Anwendungsbereich jener Vergaberichtlinie ausgenommen. Dennoch bleiben die Vorgaben des europäischen Primärrechts in Gestalt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Waren- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935; EuGH, Urt. v. 9.9.2010, C-64/08, - Engelmann - , GewArch 2011, 29, 31, Rn. 49) sowie die daraus fließende Transparenzpflicht bestehen, sollte ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen, (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3. 2011, C-274/09, - Stadler -, EuZW 2011, 353, 356, Rn. 49). Randnummer 36 Nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG sind Dienstleistungskonzessionen Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Für die Dienstleistungskonzession ist maßgeblich, dass die öffentliche Hand einem Konzessionär eine im Rahmen der Daseinsvorsorge bestehende Dienstleistung zur eigenverantwortlichen Durchführung überträgt (Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935). Diese Voraussetzungen sind bei der Vergabe einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis ebenso wie bei einer gewerberechtlichen Festsetzungsentscheidung zu Gunsten des Veranstalters eines Weihnachtsmarktes (vgl. VG Köln, Urt. v. 16.10.2008, NVwZ-RR 2009, 327, 328) erfüllt, weil dieser das Recht erhält, den Markt durchzuführen. Randnummer 37 Ungeachtet der Frage der Binnenmarktrelevanz (dazu: Donhauser, NVwZ 2010, 931, 936) bei der Vergabe der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes (bejahend: VG Köln, a.a.O.), ergeben sich aus nationalem Recht (wiederum: VG Köln, a.a.O.) dieselben Anforderungen wie aus dem Europarecht. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert und das Gebot eines transparenten und vorhersehbaren Verfahrensablaufs folgt aus dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen (Verwaltungs-)Verfahrens. Randnummer 38 Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974, BVerfGE 38, 105, 111). Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.1.1959, BVerfGE 9, 89, 95; Beschl. v. 18.10.1983, BVerfGE 65, 171, 174 f.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem der Sachverhalt verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält (so: BVerfG, Beschl. v. 18.1.2000, BVerfGE 101, 397, 405; s. auch: BVerwG, Beschl. v. 31.8.2000, NVwZ 2001, 94, 95). Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern auf eine staatliche Leistung bedeutet dies, dass jeder von ihnen die Möglichkeit erhalten muss, von dem für die Verteilung maßgeblichen Sachverhalt und dem zur Entscheidung führenden Verfahren Kenntnis zu nehmen. Randnummer 39 (2.) Es kann dahinstehen, ob die Bekanntmachung der Ausschreibung über die Vergabe der Weihnachtsmärkte im Amtlichen Anzeiger vom 13. April 2012 in ihrer Reichweite ausreichend gewesen ist. Jedenfalls können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibung europaweit bekanntzumachen. Eine derartige Verpflichtung ergäbe sich allenfalls aus dem europarechtlichen Transparenzgebot, welches jedoch nicht zu Gunsten der Antragsteller Wirkung entfaltet. Selbst wenn die betreffende Dienstleistungskonzession für Unternehmen von Interesse sein könnte, die in einem anderen als dem konzessionserteilenden Mitgliedstaat ansässig sind, schreibt das Transparenzgebot nicht unbedingt eine Ausschreibung vor. Es verpflichtet allerdings die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen. Hierdurch soll eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb erreicht und die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (EuGH, Urt. v. 9.9.2010, C-64/08, - Engelmann -, GewArch 2011, 29, 31, Rn. 50; Urt. v. 3.6.2010, C-203/08, Rn. 40 f., m.w.N.). Selbst wenn an der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte aufgrund einer überregionalen Bedeutung bereits ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen würde, käme die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einer europaweiten Bekanntmachung nicht den im Inland ansässigen Antragstellern zugute. Das Transparenzgebot folgt aus Art. 43 und 49 EG (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9. 2010, a.a.O., Rn. 49), welche die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegen Handlungen eines anderen Mitgliedstaats schützen. Es ist daher in seiner Reichweite auf den Schutz von solchen Bewerbern beschränkt, die aus einem anderen Mitgliedsstaat stammen, was allerdings bei keinem der Antragsteller der Fall ist. Randnummer 40 Die Antragsteller können ebenso wenig mit ihrer Rüge durchdringen, dass sie durch eine „Vorabinformation“ einzelner Bewerber über die Ausschreibung benachteiligt worden seien. Weder aus den Sachakten noch aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich, dass irgendein Bewerber von dem Text der Ausschreibung Kenntnis erhalten hat, bevor dieser im Amtlichen Anzeiger am 13. April 2012 veröffentlicht worden ist. Soweit die Antragsgegnerin danach am 19. und 20 April 2012 einzelne Bewerber über den Ausschreibungstext informiert hat, betraf dies all diejenigen, die bei ihr bis dahin ein Interesse an der Ausrichtung eines der Weihnachtsmärkte bekundet hatten. Ein Informationsvorsprung gegenüber den Antragstellern ergab sich daraus nicht. Zudem haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie durch diese individuelle Übermittlung des Ausschreibungstextes im weiteren Auswahlverfahren benachteiligt worden sind. Randnummer 41 (3.) Die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ist nicht derart rechtsfehlerhaft gewesen, dass es erneut durchgeführt werden müsste. Randnummer 42 (
- a)Ob tatsächlich im Vorwege ein von den Antragstellern vermuteter Gedankenaustausch über die Vergabe der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte zwischen einigen Bewerbern und der Antragsgegnerin stattgefunden hat, ist weder anhand der Sachakte noch des Vorbringens der Beteiligten nachzuvollziehen. Hierin mag – je nach dem Inhalt eines derartigen „Austausches“ – ein Verstoß gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuleitende Gebot eines wettbewerbsneutralen Verhaltens der Antragsgegnerin liegen. Die Antragsteller haben allerdings keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen auf ein derartiges Verhalten zu schließen wäre. Die von ihnen angegebenen „Zufälligkeiten“ bestehen letztlich darin, dass die Beigeladenen sich Mitte Januar um die Ausrichtung der Weihnachtsmärkte für einen Zeitraum von fünf Jahren bewarben. Dies mag vielleicht auf einer Verständigung unter ihnen selbst beruhen, ist aber zu wenig aussagekräftig, um eine Beteiligung der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. Randnummer 43 (
- b)Auch die weitere Rüge der Antragsteller, dass die zeitliche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprochen habe, greift nicht durch. Zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibungen am Freitag, dem 13. April 2012, und dem Bewerbungsschluss am Montag, dem 30. April 2012, lagen zwei Wochen. Inwieweit diese Frist potentielle Mitbewerber benachteiligt haben könnte, ist für den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller unerheblich. Dieser setzt voraus, dass durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht irgendeine andere Person sondern sie selbst in ihren eigenen Rechten verletzt worden sind. Eine konkrete eigene Benachteiligung durch die Bemessung der Bewerbungsfrist haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Sie drängt sich auch nicht durch einen Vergleich der eingereichten schriftlichen Konzepte auf, die sich nicht sonderlich vonein-ander unterscheiden. Es kann dahinstehen, ob die zweiwöchige Bewerbungsfrist hätte verlängert werden müssen, weil das zweite Auswahlverfahren erst etwa zwei Monate nach dem Bewerbungsschluss, am 22. Juni 2012, stattfand. Die durch die Erhebung der Widersprüche der Antragsteller eingetretene Verzögerung des Verfahrens hat keinen der Bewerber begünstigt. Dem zweiten Auswahlverfahren lagen nur die bereits eingereichten Konzepte zugrunde; keiner der Bewerber hatte in der Zwischenzeit sein Konzept nachgebessert oder eine derartige Nachbesserung eingefordert. Randnummer 44 (
- c)Nicht zu beanstanden ist ferner die Festlegung der Kriterien für die Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin. Durch die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes war die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung an die darin genannten Zulassungsvoraussetzungen gebunden und gehindert nachträglich von diesen Anforderungen abzuweichen (siehe auch: VG Köln, Urt. v. 16.10.2008, NVwZ-RR 2009, 327, 328). Unmittelbar aus dem Text ergeben sich als „maßgebend“ die Kriterien: Gestaltung der Fläche, Gestaltung der Betriebe, Einfügen in das Umfeld, Kulturelle Akzente. Das weitere am 22. Juni 2012 verwendete Kriterium, Einheitliches Erscheinungsbild, lässt sich aus dem Text erschließen, wenn es dort heißt, dass „der Weihnachtsmarkt ... ein einheitliches Erscheinungsbild bieten (soll)“. Die zudem geforderte Gesamtattraktivität des Konzepts stellt eine Zusammenfassung der anderen Kriterien dar. Die Ausrichtung dieser – nach Auffassung der Kammer hinreichend bestimmten – Kriterien an dem Prinzip der Attraktivität hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zukommenden Ermessens. Für die parallele Problematik der Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern im Marktrecht, sei es bei der Auswahl von Marktveranstaltern nach § 69 Abs. 1 GewO oder von Standplatzbetreibern nach § 70 Abs. 3 GewO, werden die Anwendung verschiedener Prinzipien und dabei auch des Attraktivitätsprinzip für zulässig erachtet (vgl. Wagner in: Friauf, GewO, Stand: Nov. 2011, § 69 Rn. 34.1; Ennuschat in: Tettinger/Wank, GewO, 8. Aufl. 2011, § 69 Rn. 10; Pielow, GewO, 2009, § 69, Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 24.6. 2011, 8 B 31/11, juris, Rn. 5; VG Köln, a.a.O., S. 329). Gründe im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Rechtssatz ersichtlich, der die Antragsgegnerin verpflichtet hätte, sich bei der Festlegung der Auswahlkriterien an § 69a Abs. 1 GewO zu orientieren. Hierin werden als Ablehnungsgründe - so sie nicht nur im Falle einer Marktfestsetzung zum Tragen kommen - die Unzuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 2) und das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 3) aufgezählt. Aus diesen Gründen ist die Antragsgegnerin aber ohnehin aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 HWG berechtigt, zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, jederzeit im laufenden Verfahren die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Es bestand daher keine Notwendigkeit jene Gründe ausdrücklich als Auswahlkriterien mit aufzuzählen. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht gehalten „bekannte und bewährte“ Unternehmen – und damit insbes. die Antragstellerin zu 1) – zu präferieren. Können wie hier nicht alle Bewerber für einen Markt zugelassen werden, muss der zwischen ihnen angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt (BVerwG, Urt. v. 27.4.1984, GewArch 1984, 266, 267; Beschl. v. 4.10.2005, GewArch 2006, 81; Beschl. v. 24.6.2011, 8 B 31/11, juris, Rn. 5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Auswahlermessen nach § 70 Abs. 3 GewO ist auf eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung eines nicht festgesetzten Marktes übertragbar. Sie beruht auf der Anwendung des auch in dieser Situation ermessensleitenden allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne dass sich aus dem Straßen- und Wegerecht sachliche Gründe für eine Bevorzugung bestimmter Bewerber ergeben würden. Eine derartige Bevorzugung – wie die eines bekannten und bewährten Bewerbers – zu vermeiden, ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft. Konsequenterweise ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit den Beigeladenen Bewerber ausgewählt worden sind, die womöglich über weniger Erfahrung bei der Ausrichtung eines Weihnachtsmarktes verfügen als andere Bewerber, weil sie sich noch in Gründung befinden. Randnummer 46 (
- d)Aufgrund ihrer Bindung an die in der Ausschreibung genannten Kriterien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt hat. Nach dem Bewertungsbogen der ersten Auswahlrunde wurden dort als weitere, über den Wortlaut des Ausschreibungstextes hinausgehende Kriterien an die Bewerbungen angelegt: Vollständigkeit, Dekoration, Gastronomieanteil, Bühne/Kinderprogramm, Reinigung und Umweltschutz, Werbung, Zukunftsperspektiven und finanzieller Aufwand/ Investition. Jedenfalls nicht alle diese Kriterien lassen sich aus denjenigen ableiten, die in der Ausschreibung genannt worden waren, so dass das erste Auswahlverfahren am 22./24. Mai 2012 fehlerhaft und die darauf gestützte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig war. Randnummer 47 Die Antragsgegnerin hat deshalb in einem zweiten Auswahlverfahren am 22. Juni 2012 den Bewertungsvorgang wiederholt und diesen vollständig dokumentiert. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dabei nicht zu einer eigenständigen und vom ersten Auswahlverfahren unabhängigen Bewertung der Bewerbungen gekommen sein könnte, sind für die Kammer nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus der Sachakte noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Hinsichtlich der Auswahl für die Veranstaltung auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz spricht zudem gegen eine bloße Nachzeichnung des Ergebnisses des ersten Verfahrens, dass ein Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung nunmehr statt der Antragstellerin zu 2) den Beigeladenen zu 1) als Veranstalter präferierte und ein weiterer Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung nicht mehr der Antragstellerin zu 1) den Vorzug gab, sondern diese gleichauf mit der Beigeladenen zu 1) sah. Ähnliches ist hinsichtlich der Auswahl für die Veranstaltung rund um die Petrikirche zu verzeichnen. Hier präferierten nunmehr zwei Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung die Beigeladene zu 2) anstatt wie im ersten Verfahren die Antragstellerin zu 1). Randnummer 48 (
- e)Die personelle Zusammensetzung des Auswahlgremiums am 22. Juni 2012 ist nicht zu beanstanden. Die Art und Weise der Durchführung eines derartigen Auswahlverfahrens liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, welches sie im vorliegenden Fall nicht fehlerhaft ausgeübt hat. So wie der Bezirksversammlung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2010, 2 Bs 130/10 , juris, Rn. 58 ) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28), steht es auch der Bezirksverwaltung auf der Ebene der Selbstorganisation grundsätzlich frei, sich des zusätzlichen Sachverstandes aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger zu bedienen und zu diesem Zweck Gremien zu schaffen und die inhaltlichen Kriterien für eine Berufung in derartige Gremien zu bestimmen. Einfachgesetzliche Vorgaben für die Art und Weise der Besetzung eines Auswahlgremiums für die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen bestehen nicht. Sie lassen sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 BezVG ableiten, wonach die Bezirksversammlung in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, für dieses bindende Beschlüsse fassen kann. Das hierdurch eröffnete weite Ermessen, mit welchen Angelegenheiten sich die Bezirksversammlung im Rahmen ihrer Kontrollfunktion befasst, wird durch § 19 Abs. 2 Satz 3 BezVG lediglich dergestalt begrenzt, dass sich die Bezirksversammlung auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken soll. Die Auffassung der Antragsteller, dass es eine Verpflichtung für die Bezirksversammlung gäbe, sich mit derartigen Angelegenheiten zu befassen, lässt sich aus jener Ermessensgrenze nicht ableiten. Die von den Antragstellern weiterhin geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine hinreichende demokratische Legitimation der Auswahlentscheidung teilt die Kammer schon deswegen nicht, weil die Gremienmitglieder aus den Reihen der Bezirksverwaltung und der Bezirksversammlung eine deutliche Mehrheit besaßen. Randnummer 49 Für das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist es unschädlich, dass das Auswahlgremium am 22. Juni 2012 in seiner Zusammensetzung nicht vollständig identisch gewesen ist mit dem Auswahlgremium im ersten Verfahren am 22. und 24. Mai 2012. Zum einen spricht dies ebenfalls gegen eine bloße Nachzeichnung des Ergebnisses des ersten Verfahrens und für eine eigene unabhängige Auswahlentscheidung. Zum anderen ist es auf das Ergebnis des Bewertungsverfahrens ohne Einfluss geblieben, dass die Bewerber ihre Konzepte nur den sechs Teilnehmern haben vorstellen können, die bereits an der ersten Runde im Mai teilgenommen hatten. Betrachtet man nur ihre Bewertungen, so ergibt sich für die Vergabe der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte im Wesentlichen dasselbe Ergebnis wie bei einer Bewertung durch das ganze zehnköpfige Gremium. Hinsichtlich der Veranstaltung auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz würde die Beigeladene zu 1) weiterhin mit 283 statt 453 Punkten die höchste Punktzahl aufweisen, während die Antragstellerin zu 2) mit 237 statt 417 Punkten auf dem 2. Rang läge; es würden lediglich die Antragsteller zu 3) und 4) den 5. und 6. Rang tauschen. Hinsichtlich der Veranstaltung rund um die Petrikirche würde die Beigeladene zu 2) mit 317 statt 364 Punkten die höchste Punktzahl aufweisen, während die Antragstellerin zu 2) mit 258 statt 345 Punkten auf dem 2. Rang läge. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Über den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung kann trotz der Konkurrenz der Antragsteller untereinander nur einheitlich entschieden werden, weil die Vergabe der Weihnachtsmärkte jeweils auf einem Verfahren beruht, welches zu einer unteilbaren Entscheidung führte. Die Antragsteller haben nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit zu tragen, da diese mit der Stellung der Ablehnungsanträge ein Kostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 51 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes für jeden einzelnen Antragsteller ergibt sich aus dem zu erwartenden Gewinn aus der Durchführung beider Weihnachtsmärkte, welcher vom Gericht auf zusammen 20.000,-- Euro geschätzt wird. Dieser Wert ist für die Hauptsache zu halbieren, weil die Antragsteller eine Neubescheidung ihrer Anträge und nicht darüber hinausgehend deren positive Bescheidung begehren. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidung in diesem Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Werte der vier Streitgenossen sind zu addieren.