Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit „Ökonomische Analyse des Rechts (VI)“ im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft; Verwaltungsakt; Außenwirkungsfinalität Leitsatz 1. Ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von § 42, VwGO § 68 VwGO ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Behörde nach äußeren Merkmalen erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen. Daneben erlangt keine Bedeutung, ob sie in der konkreten Situation auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt war oder nicht. (Rn.18) 2. Im Einzelfall wird der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz einer fehlenden Verwaltungsaktqualität der Mitteilung einer einzelnen Prüfungsleistung durchbrochen, da die Beklagte bei ihrem Schreiben durch die Wahl der Handlungsform des Verwaltungsaktes und die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass sie dieser Entscheidung nach § 35 VwVfG unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger verleihen wollte und dass diese Entscheidung der formellen und materiellen Bestandskraft fähig sein sollte. (Rn.30) 3. Im Einzelfall kann die materielle Bestandskraft des Bescheides über eine einzelne Prüfungsleistung auch nicht wegen einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers außer Betracht bleiben. (Rn.36) Sonstiger Orientierungssatz Zum Leitsatz 2: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft. Randnummer 2 Der Kläger nahm zum Wintersemester 2008/2009 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg auf und wurde am 2. Juli 2010 zur Schwerpunktbereichsprüfung für den Schwerpunktbereich Ökonomische Analyse des Rechts (VI) zugelassen. Die Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung fertigte der Kläger am 3. September 2010 an. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten ein auf den 23. November 2010 datiertes Schreiben, in dem die Beklagte ihm mitteilte, er habe die Aufsichtsarbeit bestanden und diese sei mit der Note befriedigend (8,0 Punkte) bewertet worden. Dieses Schreiben enthielt auch eine Belehrung über das Recht des Klägers, gegen „diese Bewertung“ Widerspruch zu erheben. Für die Einzelheiten des Inhalts und der äußeren Gestaltung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 23. November 2010 Bezug genommen. Randnummer 3 Nach Absolvieren der anderen Teile der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erhielt der Kläger ein auf den 10. Februar 2011 datiertes und mit „Ergebnis Schwerpunktbereichsprüfung“ überschriebenes Schreiben der Beklagten, in dem diese ihm mitteilte, er habe die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung am 9. Februar 2011 mit der Endnote befriedigend (7,40 Punkte) bestanden. Dieses Schreiben enthielt eine Belehrung des Klägers über dessen Recht, gegen „diesen Bescheid“ Widerspruch zu erheben. Ebenfalls unter dem 10. Februar 2011 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 34 HmbJAG aus. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 an die Beklagte teilte der Kläger mit, er beantrage bezüglich der Bewertung seiner Aufsichtsarbeit vom 23. November 2010 „die Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 VwVfG und Neuerteilung in rechtsfehlerfreier Form“. Die „betroffenen Professoren“ hätten ihm gegenüber bereits grundsätzliche Bereitschaft zu einer erneuten Bewertung der Klausur geäußert, er bitte daher um Weiterleitung seiner Ausführungen zur Sache, damit eine Korrektur erfolgen könne. Für den Fall, dass sich „keine Verbesserung der Klausur um mindestens 3 Punkte“ ergebe, erhebe er Widerspruch gegen den Notenbescheid vom 10. Februar 2011 „aus den selben Gründen“. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2011 Bezug genommen. Randnummer 5 In Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 mit, eine Rücknahme des Notenbescheids vom 23. November 2010 komme nicht in Betracht. Gründe für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HmbVwVfG lägen nicht vor. Dies indiziere in der Regel, dass auch nicht nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG allein vorzugehen sei. Auch auf ein isoliertes Vorgehen des Klägers nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG hin sei das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufzunehmen. Gründe dafür, dass eine solche Ermessensausübung zu der vom Kläger begehrten Aufhebung des Notenbescheids führen könnte, seien nicht gegeben. Es lägen keine neuen Tatsachen vor, auch würden solche nicht vom Kläger vorgetragen. Zudem sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bestandskraft des Verwaltungsaktes regelmäßig besonderes Gewicht beizumessen. Dem hilfsweise erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Notenbescheid vom 10. Februar 2011 könne man nicht abhelfen. Zwar sei in diesem Bescheid u.a. die Note der Aufsichtsarbeit als eine Teilleistung erneut erwähnt worden, damit aber nicht eine neue Möglichkeit geschaffen worden, die Bewertung durch Widerspruch zur Überprüfung zu stellen. Einen solchen Widerspruch habe der Kläger bereits gegen den Bescheid vom 23. November 2010 erheben müssen, dies aber nicht fristgemäß getan. Randnummer 6 In einer E-Mail vom 21. April 2011 an das Rechtsamt der Beklagten ließ der Kläger Rechtsausführungen zur isolierten Anfechtbarkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeit folgen. Dabei führte er insbesondere aus, die wesentliche Rechtswirkung von § 16 Abs. 3 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7. November 2007 (im Folgenden: SPO) sei das Bestehen oder Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung, „was an die Gesamtnote geknüpft“ sei. Der Student müsse die Möglichkeit haben, das Endergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob die Bedeutung einzelner Fehler in der Gesamtschau zu gravierend sei, um ignoriert zu werden. Die Beklagte dürfe nicht „wahllos an alle Schriftstücke Widerspruchsbelehrungen anfügen, um sich im Zweifel auf ein ihr genehmes Ergebnis berufen zu können“. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 2. August 2011, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Note der Aufsichtsarbeit sei dem Kläger am 23. November 2010 mit einem Bescheid mitgeteilt worden, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Widerspruchsfrist habe der Kläger verstreichen lassen, so dass der Bescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Der hilfsweise eingelegte Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011, mit welchem dem Kläger das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt worden sei, und begehre – abweichend vom Regelungsgehalt dieses Bescheides – die Neubewertung der Aufsichtsarbeit. Der Widerspruch sei unbegründet, denn der Bescheid vom 10. Februar 2011 habe nicht die Note der Aufsichtsarbeit zum Gegenstand und der Bescheid vom 23. November 2010 sei wegen Bestandskraft unanfechtbar. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 8 Der Kläger hat am 2. September 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, die Mitteilung vom 23. November 2010 habe keine Verwaltungsaktqualität und sei daher nicht isoliert anfechtbar gewesen. Verwaltungsaktqualität habe nur der Bescheid vom 10. Februar 2011 über Bestehen und Ergebnis der juristischen Universitätsprüfung. Die Mitteilung vom 23. November 2010 sei auch nicht äußerlich in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Gegen einen solchen Rechtsschein spreche, dass die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung nur für „die Bescheinigung über das Bestehen der Juristischen Universitätsprüfung und der Gesamtnote“ einen Bescheid nach § 16 Abs. 3 SPO und für das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit lediglich eine informatorische Mitteilung gemäß § 12 Abs. 6 SPO vorsehe. Während § 12 Abs. 6 SPO davon spreche, dass die Bewertung dem Prüfling unverzüglich „mitgeteilt“ werden solle, enthalte § 12 Abs. 7 SPO die explizite Regelung, dass erst dann ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ergehe, wenn die Aufsichtsarbeit nicht mindestens mit der Punktzahl 3,0 bewertet worden sei. Unklarheiten bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes bzw. der Auslegung, ob ein solcher vorliege, gingen zu Lasten der Behörde. Er habe die Mitteilung vor dem Hintergrund der Regelungen der Prüfungsordnung dahin verstehen müssen, dass gerade kein Verwaltungsakt ihm gegenüber ergehe, weil ein solcher nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 (6 B 8/03) sei die Bekanntgabe der Einzelnote hier lediglich Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen der Prüfung gewesen. Es liege kein Fall vor, in dem ausnahmsweise einmal eine Einzelnote isoliert anfechtbar wäre. Die Aufsichtsarbeit müsse nach der Prüfungsordnung auch im Falle der Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ nicht zwingend wiederholt werden, vielmehr bestehe lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung nach § 12 Abs. 7 SPO, wenn die Arbeit schlechter als mit 3,0 Punkten bewertet werde. Wenn die Aufsichtsarbeit, wie vorliegend der Fall, besser bewertet worden sei, sei eine Wiederholungsmöglichkeit durch § 12 Abs. 8 SPO ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einzelnote sei somit lediglich Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote und die Entscheidung über Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung; sie habe darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung. Da er die Aufsichtsarbeit bestanden habe, ziehe die Note keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zwar die Rechtsschutzmöglichkeiten der Studenten erweitere, dies jedoch nicht entsprechend ihrer Satzungsgewalt den Studenten mitteile. Auch werde durch die rechtswidrige Bescheidung über die Einzelnote der Aufsichtsarbeit sein Rechtsschutz eingeschränkt. Denn durch die Umgehung der Regelung in der SPO werde ihm faktisch die Bedenkzeit zu Einwänden gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit verkürzt. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 verweist der Kläger im Prozess auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 16. Februar 2011. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 zu verpflichten, die von dem Kläger in der Ersten Juristischen Prüfung angefertigte Aufsichtsarbeit „Ökonomische Analyse des Rechts (VI)“ im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und nach Maßgabe des Ergebnisses der Neubewertung eine neue Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung zu bilden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, schon dem äußeren Anschein nach sei der Bescheid vom 23. November 2010 ein regelnder Verwaltungsakt, da er eine Belehrung über das Widerspruchsrecht unter Fristnennung enthalte. Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03) habe die Aufsichtsarbeit nach der SPO eine eigenständige rechtliche Bedeutung, da „bei Nichtbestehen, also einer Bewertung von weniger als 3 Punkten“, eine Wiederholung erforderlich sei, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Folglich komme der Aufsichtsarbeit eine eigenständige, zwingende rechtliche Bedeutung zu. Dies werde auch durch die Ausgestaltung des tatsächlichen Verfahrens durch die Beklagte bestätigt. Denn zwar schreibe die SPO eine Wiederholungsmöglichkeit nur bei Nichtbestehen vor, in der Praxis werde den Prüflingen aber eine solche Möglichkeit auch bei Bestehen eröffnet. Insoweit gehe die Beklagte über die Regelungen zugunsten der Rechtsschutzmöglichkeiten der Studenten hinaus und gebe der einzelnen Klausurprüfung damit eine eigenständige rechtliche Bedeutung. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte daran auch gebunden sei. Die Beklagte räume „kraft ihrer Bescheide eine generelle Anfechtungsmöglichkeit auch im Bestehensfall“ ein. Auf den klägerischen Einwand, im Bestehensfall gebe es die Wiederholungsmöglichkeit nicht, komme es für die Beurteilung der abstrakten Selbständigkeit der Prüfung nicht an. Zu möglichen Bewertungsfehlern weist die Beklagte im Prozess vorrangig darauf hin, auf das inhaltliche Vorbringen des Klägers hierzu komme es angesichts der Bestandskraftproblematik nicht an. Ergänzend trägt die Beklagte vor, es bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da er „den besagten Prüfungsteil gar nicht gewählt“ habe und daher „kein Zusammenhang zwischen seiner geleisteten Arbeit bzw. seinem Prüfungsergebnis und der nicht ausgewählten Frage“ bestehe. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, wie es sich auf die Zulässigkeit der Klage auswirken würde, wenn der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 einen lediglich bedingten – und daher unzulässigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1977, 7 B 76/77, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, 17. Aufl. 2011, § 70 Rn. 5) – Widerspruch erhoben hätte. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 vorrangig die Rücknahme der mit Schreiben vom 23. November 2010 mitgeteilten Bewertung seiner Aufsichtsarbeit gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG begehrt und lediglich „[f]ür den Fall, dass sich keine Verbesserung der Klausur um mindestens 3 Punkte ergibt“, Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011 erhoben. Gleichwohl legt das Gericht die Erklärung des Klägers vom 16. Februar 2011 bei verständiger Würdigung der damit verfolgten Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein Rechtsbehelf im Zweifel dahin auszulegen ist, dass ihm die angestrebte Wirkung zukommen kann, im Sinne eines unbedingt erhobenen Widerspruches aus, da es erkennbar nicht dem Willen des Klägers entsprach, einen unzulässigen Widerspruch zu erheben. II. Randnummer 16 Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit „Ökonomische Analyse des Rechts (VI)“ vom 3. September 2010 im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sowie auf Bildung einer neuen Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht bereits entgegen, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 mit 8,0 Punkten durch die Beklagte mit Verwaltungsakt vom 23. November 2010 festgestellt worden und sodann in materielle Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem Schreiben vom 23. November 2010, mit dem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, er habe die Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 bestanden und diese sei mit der Note befriedigend (8,0 Punkten) bewertet worden, handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der Bewertung mit 8,0 Punkten um einen feststellenden Verwaltungsakt. Da der Kläger gegen diesen feststellenden Verwaltungsakt, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nicht binnen der Frist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat, ist der Verwaltungsakt in formelle (hierzu 1.) und auch materielle (hierzu 2.) Bestandskraft erwachsen. Randnummer 18 1. Bei dem Schreiben vom 23. November 2010 handelt es sich bereits deshalb um einen der formellen Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt , weil die Beklagte sich bei diesem Schreiben erkennbar der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen wollte. Zwar ist der Begriff des Verwaltungsaktes grundsätzlich objektiv anhand der in § 35 Satz 1 VwVfG genannten materiellen Kriterien zu bestimmen (Kopp/Ramsauer, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51; Kopp/Schenke, 17. Aufl. 2011, Anh. zu § 42 Rn. 5). Unabhängig vom Vorliegen dieser materiellen Voraussetzungen ist aber jedenfalls dann ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von §§ 42, 68 VwGO gegeben, wenn die Behörde erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen (vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 42 Rn. 26; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 52; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 819; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O.; vgl. aus der Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 30.8.1960, 5 C 174/59, NJW 1961, 234; Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264; OVG Schleswig, Urt. v. 7.7.1999, 2 L 264/98, juris, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2000, 1 Bf 223/98, juris, Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 21.5.2008, 7 ZB 08.395, juris, Rn. 26). Randnummer 19 Ob ein behördliches Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, die für Willenserklärungen gelten; danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 9 C 4/04, NVwZ 2005, 1070, 1071). Diese Auslegung kann im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass die Behörde ihre Entscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes treffen wollte. Maßgeblich dafür, ob die behördliche Entscheidung sich nach ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt darstellt, sind insbesondere Merkmale wie das Erteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder die Verbindung mit einer Vollstreckungsandrohung (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Führt diese Betrachtung äußerer Merkmale dazu, dass die Behörde erkennbar in Form eines Verwaltungsaktes handeln wollte, so erlangt daneben keine Bedeutung, ob sie in der konkreten Situation auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt war oder nicht (Sodan, a.a.O.; Niehues/Fischer, a.a.O.; vgl. Pietzcker, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.). Randnummer 20 An diesen Maßstäben gemessen handelt es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 23. November 2010 um einen Verwaltungsakt jedenfalls im formellen Sinne, da ein objektiver Empfänger aus der Perspektive des Klägers bei verständiger Würdigung der Mitteilung zu dem Schluss gelangen musste, dass die Beklagte die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich hatte feststellen wollen. Entscheidend ist dabei, dass schon aufgrund der Belehrung über das Widerspruchsrecht für den Kläger kein vernünftiger Zweifel daran bleiben konnte, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten nicht lediglich um eine schlichte Mitteilung handelte, sondern dass die Beklagte sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient hatte. Randnummer 21 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach § 12 Abs. 7 SPO ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung lediglich in Fällen zu ergehen hat, in denen die Aufsichtsarbeit nicht mindestens mit der Punktzahl 3,0 bewertet worden ist, während im Falle einer besseren Bewertung – wie die Arbeit des Klägers sie erhielt – nach § 12 Abs. 6 SPO lediglich eine Mitteilung an den Prüfling zu ergehen hat. Zwar wird von Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Auslegung, ob es sich bei einem behördlichen Schriftstück um einen Verwaltungsakt handelt, auch Umstände wie die im Einzelfall maßgeblichen Rechtsgrundlagen einbezogen werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2010, 7 ZB 08.1476, juris, Rn. 19). Da sich vorliegend aber bereits aus der äußeren Gestaltung des Schreibens vom 23. November 2010 eindeutig ergab, dass die Beklagte in der Form eines Verwaltungsaktes hatte handeln wollen, verblieb aus Sicht eines objektiven Empfängers kein Auslegungsspielraum, der durch eine Heranziehung weiterer Umstände wie der Regelungen in § 12 Abs. 6 und 7 SPO hätte ausgefüllt werden können. Randnummer 22 Wollte man anders entscheiden, so hätte dies hier zur Konsequenz, dass entgegen der eindeutigen Formenwahl der Beklagten allein deshalb nicht von einem Verwaltungsakt im jedenfalls formellen Sinne auszugehen wäre, weil die Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsaktes in der konkreten Situation – der Feststellung des Bestehens mit einer Bewertung von 8 Punkten – aufgrund der anders lautenden Regelung in § 12 Abs. 6 SPO nicht befugt war. Das Bestehen einer solchen Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes, nicht die insoweit vorgelagerte Qualifikation. Randnummer 23 2. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft des Bescheids vom 23. November 2010 ist die dort festgestellte Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 mit 8,0 Punkten auch in materielle Bestandskraft erwachsen mit der Folge, dass die Beklagte bei der Bildung der mit Bescheid vom 10. Februar 2011 festgestellten Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an diese Bewertung der Aufsichtsarbeit gebunden war. Bei der Feststellung der Bewertung der Aufsichtsarbeit mit 8,0 Punkten handelt es sich um eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, die in materielle Bestandskraft erwachsen konnte. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.