Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr des Zeichens "MEICA" mit dem Zeichen "MEKKA-FOOD" Orientierungssatz 1. Zwischen dem für Fleisch- und Wurstwaren bekannten Zeichen "MEICA" und dem Zeichen "MEKKA-FOOD" für Essenswaren, die nach den Ge- und Verboten des Islams hergestellt werden, besteht keine Zeichenähnlichkeit. (Rn.37) 2. Der eindeutige Sinngehalt des Zeichens "MEKKA-FOOD" ist für den Verbraucher so vordergründig als Zielgruppenhinweis zu erkennen, dass eine gedankliche Verknüpfung zur geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens "MEICA" ausgeschlossen ist. (Rn.43) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Benutzung des Zeichens „M.". Randnummer 2 Sie ist Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung und Marke „Me.". Unter dieser Bezeichnung stellt sie seit Jahrzehnten in Deutschland Würstchen her und vertreibt diese. Die Beklagte bietet diverse Tiefkühlprodukte an. Randnummer 3 Das Firmenschlagwort „Me." führt die Klägerin seit 1979 (Anlage GDM 1). Auf die entsprechenden Rechte der geschäftlichen Bezeichnung „Me." gemäß §§ 5, 15 MarkenG stützt sie diese Klage vorrangig. Sie greift sowohl das Wortzeichen „M." als auch die in den Anträgen wiedergegebenen Wort-/Bildmarken an. Es existieren folgende Marken und Markenanmeldungen: Randnummer 4 - IR 6550730 „M." (Wortmarke), eingetragen am 22.05.1996 Randnummer 5 - IR 902 063 „Nettetaler BRATWURST M." (Wort-/Bildmarke), eingetragen am 04.10.2006 Randnummer 6 - EU 3 248 051 „M. H. P." (Wortmarke), eingetragen am 26.10.2004 Randnummer 7 Die Klägerin ist Inhaberin folgender Markeneintragungen: Randnummer 8 - deutsche Marke „Me." mit Zeitrang vom 1. Oktober 1948 u. a. für Fleischwaren (Anlage GDM 2) Randnummer 9 - Gemeinschaftsmarke „Me." mit Zeitrang vom 9. Oktober 1998 u. a. für Fleisch, Wurstwaren, koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen, Konserven (Anlage GDM 3) Randnummer 10 Sie bietet neben Würstchen auch Convenience-Produkte mit weiteren Zutaten wie z. B. „C. K.", „Ko.", „Wi.", „Ka." usw. an. Ferner führt sie unter der Marke „Me." auch reine Fleischprodukte wie etwa Eisbein in Aspik. Randnummer 11 Die Beklagte ließ im Februar 2011 in dem im Raum Oldenburg erscheinenden Anzeigenblatt des Einzelhandelsunternehmens F. eine ganzseitige Anzeige mit ihren Produkten schalten (Anlage GDM 4). Darin war zu sehen, dass das im Klageantrag zu 1 Buchst.
- a)geführte Zeichen für verschiedene Fleischprodukte verwendet wurde. Außerdem erschien am 24. Juni 2011 in einer bundesweit vertriebenen Lebensmittelzeitung ein Bericht über die Beklagte (Anlage GDM 5) mit folgendem Hinweis auf eine „G.-L.": Randnummer 12 „Im April 2010 hat der Tiefkühlkosthersteller die sogenannte G.-L. eingeführt. Unter diesem Label finden die Verbraucher Burger, Currywurst und Ribburger in den Truhen,..." Randnummer 13 Die weiteren im Klageantrag zu 1 aufgeführten Zeichen entsprechen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die die mit der Beklagten verbundene M. H. P. B.V. im Jahr 2010 hat einreichen lassen (Registerauszüge Anlagen GDM 6 und GDM 7). Bei dem aus Anlage GDM 7 ersichtlichen Zeichen (Klageantrag 1c) handelt es sich um das Zeichen unter dem die Beklagte ihre „G.-L." (Anl. GDM 5) vermarktet. Randnummer 14 Die Klägerin trägt hierzu vor: Randnummer 15 Mit diesen Zeichenbenutzungen verletze die Beklagte die Kennzeichenrechte der Klägerin bzw. drohe sie zu verletzen. Es bestehe Verwechselungsgefahr. Der Verbraucher werde die Zeichen auf „M." verkürzen und zugleich erkennen, dass „F." ein rein beschreibender Zusatz sei. Besonders in klanglicher Hinsicht sei das Zeichen „M." daher verwechslungsfähig mit dem Klagezeichen „Me.", zumal Produktidentität bestehe und es um Waren gehe, die von Endverbrauchern gekauft würden. Randnummer 16 Während dem Wortbestandteil „F." in Bezug auf die in Rede stehenden Waren überhaupt keine Kennzeichnungskraft zukomme, sei der Wortbestandteil „M." das eigentliche und einzige unterscheidende und dominierende Element. Eine Anspielung auf die saudiarabische Stadt M. anzunehmen, wäre abwegig. Da diese insbesondere als Ursprung bestimmter Lebensmittel bei dem Durchschnittsverbraucher vollkommen unbekannt sei. Die Ware habe auch überhaupt nichts mit der Stadt M. zu tun. Ebenso sei abwegig, dass durch diesen Wortbestandteil Verbraucher darauf schließen könnten, dass die fraglichen Produkte nach den Ge- und Verboten des Islam hergestellt worden seien. Der Durchschnittsverbraucher wisse gar nicht, dass es solche Ge- und Verbote gebe. Im Übrigen würden nach diesen Regeln hergestellte Produkte mit dem Begriff „H." gekennzeichnet. Randnummer 17 Bei der Bezeichnung „Me." handele es sich um eine bekannte Marke bzw. ein bekanntes Firmenschlagwort. Die ungestützte Bekanntheit liege seit vielen Jahren deutlich oberhalb von 30 %, die gestützte Bekanntheit ebenso deutlich über 80 %. Randnummer 18 Der Verwirkungseinwand sei nicht begründet, da die Beklagte und ihre Kennzeichnung der Klägerin bis zum Jahr 2007 unbekannt gewesen und erst jetzt gegenüber dem Endverbraucher in Erscheinung getreten seien. Die Benutzung der Marken vor 2007 werde bestritten. Randnummer 19 Soweit die Beklagte das angegriffene Zeichen bereits benutzt habe, sei dies schuldhaft geschehen, da diese sich vor Beginn der Benutzungshandlungen über die klägerischen Rechte hätte informieren müssen. Deshalb sei die Beklagte nicht nur zur Unterlassung zu verurteilen, sondern auch dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Randnummer 20 Sie beantragt, Randnummer 21 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Endverbraucher das Zeichen „M.", insbesondere innerhalb folgender Darstellungen: Randnummer 22 für Fleischprodukte und/oder Fertiggerichte mit Fleisch als Hauptbestandteil zu benutzen. Randnummer 23 2. Für jede Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Urteilsauspruch zu 1 wird der Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen können und die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist. Randnummer 24 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Randnummer 25 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter 3. genannten, seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikeln aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über Randnummer 26
- a)Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren im Rahmen eines Vertriebs an den Endverbraucher bestimmt waren, wobei geeignete Belege über die Lieferbeziehung wie Rechnungen oder Lieferscheine beizufügen sind, Randnummer 27
- b)die Mengen der ausgelieferten Waren sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden, Randnummer 28
- c)die erzielten Umsätze, Randnummer 29
- d)Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenzahlen, Verbreitungsgebieten und -zeiten sowie den aufgewandten Kosten. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Sie trägt vor, dass sie unter dem streitgegenständlichen Zeichen „M." bereits seit rund 20 Jahren firmiere. Sie nutze die „M."-Marken und Produkte seit 1995 in Deutschland, was der Klägerin seit mindestens 15 Jahren bekannt sei. Vor diesem Hintergrund berufe sie sich gem. § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB auf Verwirkung. Randnummer 33 Zudem bestehe keine markenrechtliche Verwechselungsgefahr. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Randnummer 34 bestehe keine Ähnlichkeit. Der Verkehr begreife das Wort „M." einheitlich und nehme dem Gesamteindruck nach alle Bestandteile wahr. Der erste Teil der Klagemarke „M." verweise auf die Stadt M. in Saudiarabien, das uralte Zentrum des Islam. In Verbindung mit dem zweiten Teil des Wortes „F." werde deutlich, dass sich die Wortkombination auf Essenswaren beziehe, die nach den Ge- und Verboten des Islam hergestellt und verzehrt werden dürften. Der Wortkombination „M." komme somit - im Gegensatz zur Bezeichnung „Me." eine eigenständige Bedeutung zu. Sie präge als Ganzes den Gesamteindruck der Beklagtenmarke. Diese Wahrnehmung werde durch das Dach in bildlicher Hinsicht noch verstärkt. Randnummer 35 Auch bestehe zwischen den Bezeichnungen „Me." und „M." keine Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 37 Der Klägerin stehen mangels Zeichenähnlichkeit keinerlei Ansprüche nach dem Markengesetz aufgrund der in den Anträgen dargestellten Verwendungen der Bezeichnung „M." zu. 1. Randnummer 38 Offenbleiben kann für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob es sich bei dem Zeichen der Klägerin um ein bekanntes Zeichen handelt, da das Zeichen der Klägerin und das der Beklagten einander unähnlich sind. Sowohl für den Anspruch aus § 15 Abs. 2, als auch aus § 15 Abs. 3 MarkenG gilt grundsätzlich der gleiche Begriff der Zeichenähnlichkeit. Im Rahmen des Schutzes bekannter Kennzeichen tritt an die Stelle der Verwechslungsgefahr das Erfordernis der gedanklichen Verknüpfung . Dafür ist ein geringerer Grad der Zeichenähnlichkeit ausreichend als für die Begründung der Verwechslungsgefahr. Bei Zeichenunähnlichkeit bzw. zu geringer Zeichenähnlichkeit scheidet aber auch die Anwendung von § 15 Abs. 3 aus (vgl. Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3 Aufl. 2010, § 15 Rn. 123). 2. Randnummer 39 Nach den vorstehenden Kriterien besteht keine Zeichenähnlichkeit, die im Sinne einer gedanklichen Verknüpfung dazu führt, dass die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten die der Klägerin bei den relevanten Verkehrskreisen in Erinnerung ruft. Randnummer 40 Zur Klärung der Frage nach Gemeinsamkeiten im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung sind die Bezeichnungen der Klägerin „Me." und die Bezeichnung der Beklagten „M.", die von der Klägerin ausdrücklich auch als Wortzeichen angegriffen wird, einander ihrem Gesamteindruck nach gegenüberzustellen. Randnummer 41 Dabei ist zu beachten, dass dem Sinngehalt eines Zeichens für die Frage der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr bzw. gedanklichen Verknüpfung eine besondere Bedeutung zukommt. Denn eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen kann zu verneinen sein, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. 7. 2009 - I ZR 102/07 - AIDA/AIDU Rn.18 und 19). Dies gilt auch, wenn nur ein Zeichen über einen ohne Weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalt verfügt (vgl. BGH aaO. Rn 21). Randnummer 42 Das Vorliegen einer klanglichen und/oder schriftbildlichen Ähnlichkeit kann dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls durch den Bedeutungsgehalt der Beklagtenmarke aufgehoben ist. Der der Bezeichnung „M." innewohnende und für den Durchschnittsverbraucher erkennbare eindeutige Begriffsinhalt ist der, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren für sich in Anspruch nehmen, für Menschen mit einem arabischen und/oder islamischen Hintergrund besonders geeignet und gemacht worden zu sein. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher weiß bzw. erkennt, dass es sich bei dem Wortbestandteil M. um eine Anspielung auf die heilige arabische Stadt M. handelt. Soweit die Klägerin behauptet, dieses Wissen beim Durchschnittsverbraucher nicht voraussetzen zu können, verkennt sie, dass nach Jahrzehnten der Integration muslimischer Einwanderer angenommen werden kann, dass dieses Wissen beim Durchschnittsverbraucher angekommen ist. Dies allein schon vor dem Hintergrund, dass die Kinder dieser Einwanderer ebenfalls seit Jahrzehnten gemeinsam auch mit den übrigen Kindern der Bundesrepublik Deutschland die Schule besuchen. 5. Randnummer 43 Aufgrund des sich ohne Zäsur anschließenden Wortbestandteils „F." wird der Durchschnittsverbraucher sodann unmittelbar erkennen, dass es sich bei den unter der Bezeichnung „M." angebotenen Waren um Lebensmittel handelt. Durch die Zusammensetzung der beiden Wortbestandteile wird deutlich, dass es sich um Lebensmittel handelt, die in irgendeiner Form Menschen, die einen arabischen und/oder islamischen Hintergrund haben, besonders ansprechen sollen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob der Verbraucher den genauen Grund hierfür, also z. B. Geschmack, besondere traditionelle Rezepte oder auch religiöse Vorschriften, erkennt. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher in der Bezeichnung „M." nicht nur einen Herkunftshinweis, sondern auch einen Zielgruppenhinweis erkennt und der Bezeichnung damit ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dieser eindeutige Sinngehalt ist so vordergründig als Zielgruppenhinweis zu erkennen, dass eine gedankliche Verknüpfung zur geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin ausgeschlossen ist. Die Zeichen sind einander unähnlich. 6. Randnummer 44 Eine Gegenüberstellung der Bezeichnungen „Me." und des Zeichenbestandteils „M." kommt nicht in Betracht, weil es zum einen hinsichtlich des Bestandteils „M." in Alleinstellung an einem Verletzungsfall fehlt, und andererseits nicht erkannt werden kann, dass der Verbraucher die Bezeichnung „M." auf „M." verkürzen wird. Denn die beiden Randnummer 45 Wortbestandteile werden graphisch einheitlich ohne Zäsur dargestellt. Zudem ist zu beachten, dass selbst wenn der Verbraucher eine Verkürzung vornehmen sollte, der dann verbleibende Wortteil „M." ebenso wie die Bezeichnung „AIDA" in der zitierten Entscheidung des BGH einen klar erkennbaren eindeutigen Sinngehalt hat. 7. Randnummer 46 Da die Klage bereits hinsichtlich der Bezeichnung „M." ohne graphische Bestandteile unbegründet ist, gilt dies auch im Hinblick auf die angegriffenen Wort-/Bildzeichen, da diese ebenfalls in Bezug auf das in ihnen enthaltene Wortzeichen „M." angegriffen wurden. 8. Randnummer 47 Mangels Begründetheit des Unterlassungsanspruches sind auch die Annexansprüche abzuweisen. 9. Randnummer 48 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.