4 f.). Bei den Regelungen der HCV handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.1.2011, I ZR 22/09, GRUR 2011, 246, Tz. 13 – Gurktaler Kräuterlikör; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rz. 11.137a). Randnummer 72 Dabei ist der Senat von dem insoweit zutreffend unterstellten Verkehrsverständnis ausgegangen, dem angesprochenen Verkehr werde sowohl in der streitgegenständlichen TV- als auch in der Printwerbung suggeriert, dass aufgrund der vermeintlich einzigartigen Zutatenkombination aus Vitamin D, altersgerechtem Eiweiß und patentierten Prebiotics die Darmflora des Kindes verbessert („durch Vermehrung guter Darmbakterien“) und so das Kind „von innen heraus unterstützt“ werde. Das steht nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen zu Ziff. 2., denn die Beanstandung der Antragstellerin betrifft bezogen auf den Verstoß gegen die HCV die vorstehend angeführten Werbeangaben zur Wirkung vermehrter guter Darmbakterien und gerade nicht die Werbeangabe „einzige Kindermilch“. Die vom Antrag erfassten werblichen Auslobungen (in Print und TV-Spot: Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien) sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCV. “Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCV ist jede Aussage oder Darstellung – ausgenommen solche obligatorischen Charakters – einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Hieran knüpft die Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung an, wonach „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe ist, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist – Erwägungsgrund 15 der HCV folgend – aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCV genannten Funktionen – insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen – zu beantworten (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 9 – Gurktaler Kräuterlikör). Abzugrenzen sind gesundheitsbezogene Angaben – abgesehen von den ebenfalls der HCV unterfallenden Nährwertangaben – von solchen Angaben, die sich lediglich auf die objektive Beschaffenheit des Produkts beziehen. Hierbei handelt es sich um solche Angaben, mit denen nicht besondere positive Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels herausgestellt werden sollen, sondern nur objektive Informationen über die Produktbeschaffenheit oder -eigenschaften vermittelt werden (Meisterernst WRP 2010, 481, 484). Randnummer 73 Vorliegend wird in beiden angegriffenen Werbungen ein Zusammenhang zwischen der beworbenen Kindermilch und deren (positiver) Auswirkung auf die Gesundheit versprochen. Denn dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wird der Eindruck vermittelt, dass die verwendeten Zutaten in ihrer Kombination dem Produkt die besondere Eigenschaft und Fähigkeit verliehen, die Vermehrung verdauungsfördernder (guter) Darmbakterien anzuregen und daher das Kind „von innen heraus…unterstützen“ zu können. Randnummer 74 Verbotsvoraussetzung ist daneben die fehlende Zulassung gem. Art. 13 Abs. 3, Abs. 5 oder Art. 17 HCV sowie die fehlende Aufnahme in die Liste gem. Art. 13 Abs. 3 HCV (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.1.2011, I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Tz. 6 – Gurktaler Kräuterlikör; Meisternst/Haber, Praxiskommentar Health &
4 f.). Die Zulassung und eine Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben nach Art. 13 Abs. 3 HCV sind unstreitig bisher nicht erfolgt. Randnummer 75 Zwar hat die Europäische Kommission am 16.05.2012 im Anhang der Verordnung EU Nr. 432/2012, die ab 14.12.2012 gilt, eine erste Teilliste mit bestätigten Claims veröffentlicht. Der hier streitgegenständliche Claim befindet sich indes nicht darunter. Randnummer 76 Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 lit. b HCV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der HCV gestellt wird. Randnummer 77 Zwar hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass der Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) am 18.1.2008 den vorerwähnten Zulassungsantrag gestellt hat. Dieser an die Wettbewerbsbehörde Frankreichs (Direction générale de la concurrence) gerichtete Antrag ist zur Entfaltung der gemeinschaftsweiten Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist (vgl. Senat Urteil vom 1.3.2012, 3 U 160/10 ; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health &
28h). Randnummer 78 Der genannte Antrag vermag jedoch die Zulässigkeit der beanstandeten werblichen Auslobungen nicht zu rechtfertigen, weil deren Formulierung und Aussagegehalt sich außerhalb der vom Antrag erfassten Bandbreite befindet. Angesichts des generellen Verbots gesundheitsbezogener Angaben in der HCV und der Einführung eines auf wissenschaftlicher Nachprüfung aufbauenden Zulassungsregimes erachtet es der Senat zur Gewährleistung des mit der HCV verfolgten Zwecks – Erreichung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher – und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit für angezeigt, bei der Prüfung der Legalisierungswirkung eines Zulassungsantrags einen strengen Maßstab anzulegen (Senat aaO). Randnummer 79 Vom Zulassungsantrag erfasst (die vorgeschlagene Formulierung („Proposed wording of health claim“) lautet: “Oligosaccharides are important for Prebiotic; Bifidogenic; Transit; Digestive health”) ist lediglich der Hinweis auf die Wichtigkeit der Oligosaccharide mit ihrer präbiotischen bzw. bifidogenen Wirkung auf die Verdauungsgesundheit. Randnummer 80 Dies indes bringt die angegriffene Werbeaussage nicht zum Ausdruck. Denn sowohl die Formulierung im TV-Spot: „A. Kindermilch ist die einzige Kindermilch mit altersgerechtem Eiweißgehalt, Vitamin D und patentierten Prebiotics, um Ihr Kind weiterhin von innen heraus zu unterstützen. Durch Vermehrung von guten Darmbakterien“ als auch die entsprechende Auslobung in der Zeitschrift „eltern“ weisen zwar auf die gute Wirkung für die Verdauungsgesundheit hin. Dies aber in Bezug auf das gesamte Produkt, nämlich A. Kindermilch mit allen aufgeführten Bestandteilen, ohne klarzustellen, dass allein die in den „patentierten Prebiotics“ enthaltenen Oligosaccharide für die Förderung der Verdauungsgesundheit verantwortlich sein sollen. Dem angesprochenen Verkehr wird also gerade nicht unmissverständlich mitgeteilt, dass die angepriesene Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien – wenn überhaupt – allein auf die in der Präbiotik-Mischung enthaltenen Oligosaccharide zurückzuführen sind. Vielmehr wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd, weil die Darmflora unterstützend, sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig. Randnummer 81 Die angegriffenen Werbeangaben der Antragsgegnerin verlassen also den Bereich der vom Zulassungsantrag umfassten Sachaussage. Deshalb vermag der vom IDACE gestellte Antrag die Angaben auch nicht zu legalisieren. Randnummer 82 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 83 Der Senat hat das wirtschaftliche Gesamtinteresse der Antragstellerin an dem begehrten Verbot der konkreten Verletzungsform entsprechend der Angabe in der Antragsschrift, die die Antragsgegnerin nicht beanstandet hat, wie das Landgericht mit insgesamt 200.000 Euro bewertet (§ 3 ZPO). Randnummer 84 Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihren Ansprüchen nicht vollumfänglich durchdrungen ist. Sie hat deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie gemessen an der Gesamtheit des Streits unterlegen ist. Soweit die Rechtsverfolgung erfolgreich ist, fallen die Kosten der Antragsgegnerin zur Last. Randnummer 85 Vorliegend hat der Senat der Antragstellerin das begehrte Verbot lediglich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 10 der HCV zuerkannt, nicht indes unter Irreführungsgesichtspunkten nach § 11 LFGB. Das Interesse der Antragstellerin daran, das über beide Ansprüche eine Entscheidung ergeht, hat der Senat jeweils als wirtschaftlich gleichwertig erachtet. Das rechtfertigt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
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