BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne
G anzusehen (Rn.27) .
BFH: X R 34/12). Verfahrensgang nachgehend BFH, 19. August 2015, X R 34/12, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung, die dem Kläger im Zusammenhang mit einer beim Landgericht H erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Zahlung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, VermG) betreffend die A KG, B (im folgenden KG) im Streitjahr entstanden sind. Randnummer 2 Das Unternehmen der KG wurde in mehreren Schritten bis 1972 enteignet und Betriebsteil ...
VEB C, ab ... 1990 D GmbH (im folgenden D), zu dem noch ... weitere Betriebsteile gehörten. Im Jahr 1991 veräußerte die D Grundstücke nebst Gebäuden und Maschinen. Eine Rückgabe
Unternehmens der KG an ihre Gesellschafter bzw. deren Erben war damit nicht mehr möglich. Für nähere Einzelheiten wird auf die detaillierte Darstellung im Teilbescheid vom ... 1997
... Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden Landesamt) Bezug genommen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid
Landesamtes vom ... 1993 wurde dem Grunde nach festgestellt, dass die Erben bzw. Erbengemeinschaften nach den geschädigten Gesellschaftern hinsichtlich der KG anspruchsberechtigt im Sinne
G sind; zur Klärung
Umfangs
Anspruchs wurden die Verfahrensbeteiligten in dem Bescheid auf eine gütliche Einigung verwiesen. Randnummer 3 Im ... und ... 1993 erwarb der Kläger von den nichtstaatlichen Gesellschaftern der KG für insgesamt ... DM deren Anteile an der KG sowie durch Abtretungen vom ... 1993 deren Rückübertragungsanspruch aus dem Bescheid vom ... 1993. In den Kaufverträgen hieß es: Randnummer 4 Der Verkäufer beantragte die Rückführung
Unternehmens. Das Unternehmen, es handelte sich um den Betriebsteil ... der D, ist jedoch vor dem Feststellungsbescheid ohne Investitionsvorrangverfahren und ohne eine Entflechtung von der Verfügungsberechtigten, der Treuhandanstalt - Niederlassung E - am ... 1991 an die F GmbH notariell verkauft worden. Randnummer 5 Das Restitutionsbegehren kann demzufolge nicht mehr durchgeführt werden. Dem Berechtigten steht jedoch nach § 6 Abs. 6a S. 4 VermG der anteilige Verkaufserlös zu oder aber Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG. Randnummer 6 Über einen anteiligen Erlös oder eine Entschädigung ist weder von Seiten
Verkäufers noch durch die Treuhandanstalt bis zur Abtretung entschieden bzw. vom ... Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beschieden worden. Randnummer 7 Mit Teilbescheid vom ... 1997 stellte das Landesamt fest, dass die KG, vertreten durch den Kläger, Berechtigte i. S.
G war und dass ihr gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) in dort näher bezeichnetem Umfang ein Anspruch auf Erlösauskehr im Zusammenhang mit dem im Jahr 1991 erfolgten Verkauf zustand. Die BvS focht diesen Bescheid durch Klage vor dem Verwaltungsgericht G an. Das Verwaltungsgericht G wies mit Urteil vom ... 2002 die Klage ab, soweit sie sich nicht bereits erledigt hatte und eingestellt wurde. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass an die Stelle der nicht mehr möglichen Unternehmensrückgabe ein Erlösauskehranspruch getreten sei. Die hiergegen von der BvS erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BVerwG mit Beschluss vom ... 2003 zurückgewiesen. Randnummer 8 Im ... 2004 einigten sich der Kläger und die BvS über eine von der BvS auf jeden Fall an den Kläger zu zahlende Entschädigung in Höhe von ... €; den bisherigen staatlichen Anteil an der KG trat die BvS an den Kläger ab. Der Kläger wurde damit einziger verbliebener Gesellschafter der KG. Die Einigung wurde einbezogen in den Bescheid
Landesamtes vom ... 2005, mit dem der Bescheid vom ... 1997 teilweise aufgehoben wurde. Der Antrag auf Rückgabe
Unternehmens der KG wurde darin abgelehnt und festgestellt, dass der KG wegen der Schädigung
Unternehmens eine Entschädigung dem Grunde nach zustehe. Im Hinblick auf die im Bescheid vom ... 1997 ausgesprochene Erlösauskehr wurde die getroffene einvernehmliche Regelung zum Bestandteil
Bescheides gemacht. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom ... 2004 erhob die KG, vertreten durch den Kläger Klage gegen die BvS beim Landgericht H auf Zahlung von ... € und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Hintergrund der Klage war die Annahme, dass der erzielte Erlös aus dem Verkauf im Jahr 1991 deutlich hinter dem Verkehrswert zurückgeblieben und daher der darüber hinausgehende Verkehrswert an die KG zu zahlen sei. Die Klage wurde mit Urteil
Landgerichts H vom ... 2009 abgewiesen. Das Landgericht hielt den von der Klägerin behaupteten höheren Verkehrswert für nicht erwiesen. Das von der damaligen Klägerin im laufenden Verfahren nach unergiebigen Gutachten der vom Gericht beauftragten Sachverständigen eingereichte Privatgutachten von ... 2008 hielt das Landgericht H für nicht aussagekräftig; es habe mit einer Vielzahl von Annahmen gearbeitet, denen Zahlenmaterial konkret nicht zugrunde gelegen habe; es betreffe zudem gerade nicht den Betriebsteil ..., sondern die D insgesamt, so dass hinreichende Rückschlüsse auf den Betriebsteil ... nicht gezogen werden könnten. Randnummer 10 Im Zusammenhang mit dem beim Landgericht H geführten Rechtsstreit entstanden dem Kläger im Jahr 2008 Fahrtkosten in Höhe von 612,85 €, Übernachtungskosten in Höhe von 199,20 €, Bewirtungskosten in Höhe von 65,90 € sowie Kosten für das Gutachten vom ... 2008 in Höhe von 3.927 € nebst Fahrtkosten von 146,40 € (Gutachtenkosten insgesamt 4.073,40 €), so dass insgesamt Kosten in Höhe von 4.951,35 € anfielen. Randnummer 11 Mit der Einkommensteuererklärung für 2008 erklärten die Kläger die Prozesskosten als Teil außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von insgesamt 6.664 €. Mit Bescheid vom 26.03.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 € fest und erläuterte, die außergewöhnlichen Belastungen seien ohne nähere Prüfung außer Ansatz gelassen worden, da sich keine steuerliche Auswirkung ergebe. Nach Eingang von Mitteilungen zu Beteiligungseinkünften der Klägerin erging ein gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderter Bescheid vom 05.07.2010, mit dem die Einkommensteuer auf 4.002 € festgesetzt wurde; außergewöhnliche Belastungen wurden weder berücksichtigt noch thematisiert. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 27.07.2010 Einspruch ein wegen der Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen. Im Verlauf
Einspruchsverfahrens führten sie aus, der Kläger habe ein lebendes Unternehmen erworben, das er habe fortführen wollen. Es sei eine Rückübertragung angestrebt worden. Die Rechtsverfolgungskosten seien daher als vorweggenommene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem geplanten Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Der Beklagte berücksichtigte mit der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2011 die geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 1.712 € als außergewöhnliche Belastung und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück; die Einkommensteuer wurde auf 3.676 € herabgesetzt. Randnummer 12 Mit der am 22.08.2011 erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung. Sie tragen vor, der Kläger habe eine Rückübertragung eines noch lebenden Unternehmens von der Treuhandanstalt angestrebt, um das Unternehmen der KG weiterzuführen und zur Sicherung der Existenzgrundlage der Familie. Diesen Anspruch habe er auf allen Ebenen rechtlich verfolgt. Er habe nach Erwerb aller Gesellschaftsanteile der KG mit Ausnahme der staatlichen Anteile parallel den Entschädigungsanspruch sowie den Anspruch auf Rückübertragung
noch lebenden Unternehmens verfolgt. Diesen Rückübertragungsanspruch habe er erst im Jahr 2004 durch Rücknahme der damals beim OVG J anhängigen Klage zurückgenommen. Nach Auffassung der Kläger sind die Rechtsverfolgungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben
angestrebten Gewerbebetriebs anzusehen. Zumindest seien sie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten seien notwendig und angemessen gewesen. Dies gelte insbesondere für das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten. Den Auftrag für das Privatgutachten habe der Kläger erteilt, nachdem der erste vom Landgericht H beauftragte Gutachter entpflichtet worden sei und auch der neu beauftragte Gutachter sich bereits dahingehend geäußert habe, dass eine Bewertung nicht mehr möglich sei. Dem habe der Kläger durch die Vorlage eines Privatgutachtens entgegentreten wollen. Eine gesonderte Bewertung
früheren Betriebsteils ... der D sei nicht möglich gewesen. Bereits im Jahr 1996 sei jedoch in Verhandlungen mit der Treuhandanstalt davon ausgegangen worden, dass der Betriebsteil ... 31 %
Wertes der D ausgemacht habe. Daran habe mit einem Gutachten über den Wert
Unternehmens der D insgesamt angeknüpft werden sollen. Der Kläger sei durch die Treuhandanstalt geradezu in den Prozess getrieben worden, weil er sonst keine Chance gehabt habe, seine berechtigten Ansprüche zu verfolgen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2011 dahingehend zu ändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 4.951,35 € als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften
Klägers aus Gewerbebetrieb oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten und einem angestrebten Gewerbebetrieb, weil eine Rückübertragung
Unternehmens nicht möglich gewesen sei. Hiervon sei auch der Kläger selbst in der beim Landgericht H erhobenen Klage ausgegangen. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung seien nicht erfüllt. Das Urteil
BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015 sei nicht maßgeblich. Es sei gemäß Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die nach der vorherigen ständigen Rechtsprechung geltenden restriktiven Maßstäbe für eine Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung führten im Streitfall dazu, dass diese Kosten hier nicht anzuerkennen seien. Aber auch wenn man der genannten Entscheidung
BFH folgen würde, sei die Erfolgsaussicht der vom Kläger erhobenen Klage bzw. die Nützlichkeit
eingeholten Privatgutachtens fraglich. Randnummer 16 Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten VI sowie die Rechtsbehelfsakten I bezüglich der Kläger zur Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Der Beklagte hat zu Recht bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 die dem Kläger entstandenen Zivilprozesskosten weder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei Einkünften
Klägers aus Gewerbebetrieb noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Kläger sind hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 19 1. Die dem Kläger entstandenen Zivilprozesskosten sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Randnummer 20 Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen zu den Betriebsausgaben grundsätzlich alle Aufwendungen, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH Beschluss vom 04.07.1990, GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Sind bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so sind sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug kommt von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. Aufwendungen können selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen
Steuerpflichtigen nicht zu den erstrebten Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einnahmen besteht. Dabei setzt der Abzug von (vorab entstandenen) Betriebsausgaben voraus, dass deren Entstehung und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können. Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die Entstehung und der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen ergibt, nicht feststellen, so geht das zulasten
Steuerpflichtigen; denn er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast (BFH Urteil vom 15.04.1992, III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819). Randnummer 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch bei einer angestrebten Unternehmensrückgabe nach dem VermG der Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb möglich. Dies gilt auch dann, wenn es entgegen den Erwartungen
Berechtigten nicht zur Rückübertragung
Unternehmens ankommt. Erforderlich ist aber auch hier für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der (beabsichtigten) späteren Erzielung betrieblicher Einnahmen (vgl. auch BMF Schreibens vom 25.07.1994, VV DEU BMD 1994-07-25 IV B 2-S 1901-136/94). Randnummer 22 Im Streitfall ist bereits nicht erkennbar, dass der Kläger eine Rückübertragung und Fortführung
früheren Unternehmens der KG angestrebt hat. Aus sämtlichen vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass bereits beim Erwerb der Gesellschaftsanteile an der KG durch den Kläger und der Abtretung der Ansprüche nach dem VermG aufgrund
bestandskräftig gewordenen Bescheides
Landesamtes vom ... 1993 feststand, dass eine Rückübertragung nicht mehr in Betracht kam. Dies ist in den Kaufverträgen betreffend die Gesellschaftsanteile ausdrücklich festgehalten und lässt sich auch den Bescheiden
Landesamtes sowie den Urteilen
Verwaltungsgerichtes G und
Landgerichts H entnehmen. Ein Bemühen
Klägers um eine Rückübertragung
Unternehmens ist von den Klägern in diesem Rechtsstreit lediglich behauptet worden, jedoch durch keinerlei Unterlagen nachvollziehbar belegt. Darüber hinaus sind die hier geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer Klage auf Erlösauskehr bzw. Zahlung einer Entschädigung entstanden, die selbst von der Unmöglichkeit einer Rückübertragung
Unternehmens ausging. Ein Zusammenhang der für diese Klage aufgewandten Kosten mit einer angestrebten Rückübertragung
Unternehmens ist daher nicht ersichtlich. Randnummer 23 2. Die dem Kläger entstandenen Zivilprozesskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Randnummer 24
BFH spricht bei den Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung
BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags) Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen. Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspräche nicht Sinn und Zweck
G, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe. Als zwangsläufig anerkannt worden sind Zivilprozesskosten jedoch dann, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234,30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung). Diese Maßstäbe gelten gem. Beschluss
BFH vom 25.03.2004, III B 54/03, BFH/NV 2004, 1101 auch für einen Restitutionsprozess zur Rückgängigmachung einer Enteignung in der früheren DDR. Randnummer 26 c) Mit Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat der BFH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben. Im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol ließen sich streitige Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren. Die Parteien seien zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Zivilprozesskosten erwüchsen Kläger wie Beklagtem
halb unabhängig vom Gegenstand
Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33 EStG Stand Juni 1993, Anm. 117; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Lfg. Januar 2001, Rdnr. C 57). Derartige Aufwendungen seien jedoch nur als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe, sondern das Kostenrisiko unter verständiger Würdigung
Für und Wider eingegangen sei. Demgemäß seien Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Randnummer 27 d) Der Senat vermag sich der geänderten Rechtsprechung
BFH gem.
sen Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht anzuschließen (kritisch auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 220). Nach Auffassung
Senates entspricht die grundsätzliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht den Vorgaben
G und führt zu einer weitergehenden Berücksichtigung dieser Kosten als anderer Aufwendungen. Randnummer 28 Der im Abschnitt
EStG über den Einkommensteuertarif enthaltene § 33 EStG soll Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Grundfreibetrag) durch außergewöhnliche Umstände im Bereich der privaten Lebensführung höher liegt als im Normalfall. Während das Gesetz die gewöhnlichen (normalen) Lebensaufwendungen durch den Grundfreibetrag, den Familienleistungsausgleich und durch Sonderausgaben gem. § 10 EStG für abgegolten ansieht, soll § 33 EStG darüber hinausgehende zwangsläufige und existenziell notwendige private Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung
subjektiven Leistungsfähigkeitsprinzips zum steuermindernden Abzug zulassen (Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 33 Rz. 1; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5). Erfasst werden soll ein aufgrund persönlicher, nicht disponibler Umstände vorliegender erhöhter Grundbedarf (K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 4) bzw. ein nicht disponibler, notwendiger Aufwand, der atypisch ist und außerhalb der normalen Lebensführung liegt (Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33, Stand Januar 2001, Rdnr. B 44-46). Die Vorschrift dient der Verwirklichung
subjektiven Nettoprinzips, wonach für den Steuerpflichtigen nicht disponible notwendige private Aufwendungen als nicht verfügbares und daher nicht dem Steuerzugriff unterliegendes Einkommen behandelt werden. Im Hinblick auf die Bedarfsorientierung
G müssen die zu beurteilenden Aufwendungen daher nach Grund und Höhe unausweichlich sein. Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i. S.
G angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Auch das die Aufwendungen auslösende Ereignis muss zwangsläufig sein. Liegt die wesentliche Ursache in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. m. w. N. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5; BFH Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Randnummer 29 Entsprechend dieser grundsätzlichen Einschätzung werden Aufwendungen nicht bereits dann als zwangsläufig angesehen, wenn sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. Vielmehr kommt es bei rechtlichen Verpflichtungen darauf an, dass der Steuerpflichtige die rechtlichen Gründe nicht selbst gesetzt hat bzw. eine Rechtspflicht aus einer sittlichen oder tatsächlichen Zwangslage heraus eingegangen ist (siehe z. B. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33 EStG Stand Juni 1993, Anm. 188; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 108). Entscheidend ist danach zu fragen, ob das Ereignis,
sen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Loschelder in Schmidt, EStG,
Prozesses jeder mit hinreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als unausweichlich und damit als zwangsläufig i. S.
G anzusehen ist. Denn damit würden auch Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, die mit dem notwendigen Lebensbedarf
Steuerpflichtigen nichts zu tun haben. Es muss daher auch bei Zivilprozesskosten unter Berücksichtigung der zu dem Prozess führenden Umstände wertend beurteilt werden, ob die Prozessführung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Ob dabei die strengen Maßstäbe der früheren Rechtsprechung
BFH (siehe oben unter b)) zwingend sind oder auch weniger strenge Maßstäbe angewandt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls können Aufwendungen für einen Zivilprozess nicht als zwangsläufig entstanden angesehen werden, wenn er darauf beruht, dass der Steuerpflichtige freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe erwirbt und dieser Anspruch nicht mit seinem existentiell notwendigen Lebensbedarf zusammenhängt. Randnummer 31 Gegen die geänderte Rechtsprechung
BFH spricht auch, dass die in der Entscheidung
BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vorgesehene Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen von der Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung nicht praktikabel durchgeführt werden kann. Randnummer 32 e) Die dem Kläger im Jahr 2008 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der beim Landgericht H erhobenen Klage sind nach diesen Maßstäben dem Grunde nach nicht als zwangsläufig anzusehen. Der Kläger hat die Ansprüche auf Erlösauskehr und Entschädigung nach dem VermG freiwillig durch Abtretung von den früheren Berechtigten erworben, um diese Ansprüche - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen. Dabei hat es sich um eine freiwillige Entscheidung
Klägers gehandelt. Er hat sich freiwillig den Risiken der Anspruchsdurchsetzung einschließlich eines Zivilprozesses ausgesetzt. Im Erfolgsfall hätte er daraus steuerfreie Einnahmen erzielt, da die angestrebte Zahlung dem Vermögensbereich und keiner Einkunftsart
EStG zuzuordnen war. Mit dem notwendigen Lebensbedarf
Klägers und seiner Familie hat der Erwerb der Ansprüche und die Prozessführung nichts zu tun gehabt. Die Aufwendungen
Klägers sind daher nach der Erfolglosigkeit der Klage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Randnummer 33 f) Ob die dem Kläger im Jahr 2008 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der beim Landgericht H erhobenen Klage notwendig und angemessen gewesen sind, kann offen bleiben, da bereits dem Grunde nach eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen zu verneinen ist. Randnummer 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen zur Fortbildung
Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Abweichung dieser Entscheidung von dem Urteil
BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.