Vergütung eines Leiharbeitnehmers - Tarifauslegung - kein Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach Tarifregelung für Stammarbeitnehmer Leitsatz 1. Regelt ein Haustarifvertrag die Er
§ 1Auslegung Nr.
215; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24,
§ 1Nr. 57 = Ez
A TVG § 1 Auslegung Nr. 46 ). Randnummer 101 Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen ( BAG
- April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 34 ). Darüber hinaus müssen die ausdrücklich vereinbarten Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten ( BAG
- September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25 mwN,
§ 1Nr. 57 = Ez
A TVG § 1 Auslegung Nr. 46 ). Bestehen hingegen keine solchen sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind hier verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch das Arbeitsgericht nicht möglich, weil auch dann ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit vorliegt (BAG 23. September 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218; 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30; 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334).
(2)Randnummer 102 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt keine ausfüllungsbedürftige unbewusste Lücke im Tarifvertrag vor, die unter Umständen zugunsten des Klägers durch das Gericht zu schließen wäre. Die Tarifvertragsparteien wussten um die gesetzlichen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, haben entsprechende Regelungen im Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland vom 1 April 2003 getroffen und im Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern nicht mit aufgenommen. Dieser Zusatztarifvertrag wurde am selben Tag unterschrieben. Es handelt sich nicht um eine unbewusste Tariflücke, sondern eher um beredtes Schweigen. Dies wird noch verstärkt durch die Wahl des Wortes „abschließend“ zur Aufzählung der betriebsüblichen Vergütung in § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz von Leiharbeitnehmern.
- b)Randnummer 103 Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Verweis auf die „Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers“ im Arbeitsvertrag. Bei dem Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf „die Arbeitszeitbestimmung des Entleihers“ handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet auch das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung ( vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - NZA 2011, 1335-1338 ). Randnummer 104 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 2/08 - Rn. 14 ). Ansatzpunkt für die grundsätzlich nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ( BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06- Rn. 13 ). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten ( BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 ). Randnummer 105 Danach lässt sich der klägerische Anspruch nicht auf diese Bestimmung stützen. Sie ist in ihrem Wortlaut klar, denn sie nutzt den Rechtsbegriff der Arbeitszeit. Dieser findet sich etwa in § 2 Abs. 1 ArbZG oder in § 87 Abs. 1 Ziffer Nr. 2 BetrVG. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Mit dem Verweis auf die Arbeitszeitbestimmung beim Entleiher ist somit gemeint, dass sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den dortigen Regelungen bestimmt. Die Einsatzpläne und Schichten bestimmt der Entleiher. In diese allgemeine Geschäftsbedingung lässt sich nicht im Wege der Auslegung hineinlesen, dass auch die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den Bestimmungen des Entleihers erfolgen soll, zumal nach o.a. Ausführungen es sich hierbei um eine Vergütungsregelung handelt.
- c)Randnummer 106 Der Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf § 10 Abs. 4 AÜG stützen. Die Vereinbarung der Parteien ist nicht unwirksam, denn sie haben in ihrem Arbeitsvertrag der Bestimmung des § 9 Ziffer 2 Satz 2 AÜG folgend die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart, der nach seinem Geltungsbereich die Beklagte erfasst, nämlich den zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, der in seinem § 5 seine Bestimmungen über Arbeitszeiten und Vergütung auf Leiharbeitnehmer erstreckt. III. Randnummer 107 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts der Vielzahl der bei der Fa. ... beschäftigten Leiharbeitnehmer wegen grundsätzlicher Bedeutung vor, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.