Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei Empfehlung eines Zertifikats der Lehman Brothers Treasury Orientierungssatz
- Die beratende Bank ist nicht zu einem Hinweis darauf verpflichtet, dass für ein Zertifikats der Lehman Brothers Treasury kein Einlagensicherungssystem besteht (vgl. OLG Hamburg,
- April 2010, 13 U 117/09). (Rn.23)
- Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Bank durch Veräußerung der Anlage im Festpreisgeschäft eine im Festpreis enthaltene Verdienstspanne realisiert (vgl. BGH,
- Oktober 2009, XI ZR 338/08). (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit längerem Kundin bei der Beklagten, u. a. mit einem umfangreichen Wertpapierdepot. Am 05.11.2007 wurde die Klägerin von der Zeugin V., einer damaligen Mitarbeiterin der Beklagten, beraten. Die Klägerin erwarb daraufhin für € 25.250,-- ein Zertifikat der Lehman Brothers Treasury die sog. Bull Express Garant-Anleihe mit der ISIN … zu einem Betrag von € 25.000,--. Im September 2008 fielen Lehman Brothers in Insolvenz. Randnummer 3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß bei dem Erwerb des Papiers beraten. Insbesondere sei sie nicht ausreichend über die Risiken des Papiers aufgeklärt worden. Wäre sie ausreichend darüber aufgeklärt worden, welche Risiken mit dem Wertpapier verbunden sein können und die Beklagte ihr ihr Eigeninteresse an dem Verkauf der Anleihe mitgeteilt hätte, hätte sie (die Klägerin) den Kauf nicht getätigt. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 25.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 30.11.2007 bis 03.04.2009 und ab dem 04.04.2009 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen unter Anrechnung einer Zahlung von € 25,00 am 31.07.2009, Randnummer 6
- … Randnummer 7
- die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.647,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und hat den Klagantrag zu
- für erledigt erklärt. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie macht geltend, sie hätte ihre Beratungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Randnummer 11 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Randnummer 12 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
- April 2010 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Denn die Klägerin hat als Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Pflichtverletzung der Beklagten zu beweisen. Randnummer 15 Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, war es zunächst Sache der Beklagten, konkret darzutun, wann und wie sie aus ihrer Sicht ihre Pflichten erfüllt hat, um der Klägerin den Beweis, dass es nicht so war, zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich vorher durch Befragung der Zeugin V. konkrete Informationen über den Inhalt des Beratungsgesprächs verschafft hat. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen und ihren Vortrag daran orientieren, dass die Zeugin V. entsprechend der ihr als Arbeitnehmerin gegenüber der Beklagten obliegenden Pflichten ordnungsgemäß beraten hat. Dafür, dass es sich bei dem Vortrag der Beklagten zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten gegenüber der Klägerin um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, bestehen auch angesichts der Angaben der Zeugin V. keine Anhaltspunkte. Randnummer 16 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten beim Erwerb des Wertpapiers nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Zeugin V. hat die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt. Die Angaben der Klägerin, soweit sie mit den Bekundungen der Zeugin V. in Widerspruch stehen, reichen zur Überzeugung des Gerichts nicht aus. Randnummer 17 Die Zeugin V. hat eine sachliche und differenzierte Schilderung des Geschehens ohne Belastungstendenz gegeben. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass die Zeugin inzwischen nicht mehr für die Beklagte tätig ist, hat das Gericht keine durchgreifenden Gründe, den Bekundungen der Klägerin zu folgen, soweit deren Angaben mit denen der Zeugin in Widerspruch stehen. Anlass zur Parteivernehmung der Klägerin gem. § 448 ZPO bestand nicht. Randnummer 18 Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Zeugin der Klägerin die Funktionsweise des Zertifikats nicht hinreichend erklärt hat. Denn die Zeugin hat hierzu angegeben, dass sie, wenn es ein Prospekt für ein Papier gegeben habe, auch mit diesem gearbeitet habe. Randnummer 19 Soweit die Zeugin sich nicht mehr konkret an das Beratungsgespräch erinnern konnte, gibt dies zu Zweifeln an ihren Angaben keinen Anlass, sondern ist angesichts der Vielzahl der von der Zeugin damals geführten Beratungsgespräche nur plausibel. Umgekehrt hätte eine genaue Erinnerung der Zeugin Anlass zu genauer Nachfrage gegeben, wieso diese bestand. Randnummer 20 Soweit die Angaben der Klägerin persönlich Anlass zu der Überlegung geben, ob die Klägerin die Information über das Wertpapier richtig verstanden hat, ergibt sich hieraus keine Beratungspflichtverletzung der Beklagten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte damals davon ausgehen musste, die Klägerin habe insoweit etwas nicht verstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin damals entsprechend nachgefragt hätte. Randnummer 21 Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass sie über das Emittentenrisiko der Anlage nicht aufgeklärt wurde. Denn auch hierzu hat die Zeugin V. bei Ihrer Vernehmung Angaben gemacht, die die Klägerin nicht widerlegt hat. Soweit die Zeugin sich auch hier nicht an den konkreten Einzelfall erinnern konnte, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dass über das Ausfallrisiko gesprochen wurde und die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass eines besteht, lässt sich im Übrigen bereits aus den Angaben der Klägerin entnehmen, die bekundet hat, gefragt zu haben, was denn im schlimmsten Fall passieren würde. Randnummer 22 Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass auf die fehlende Absicherung des verkauften Zertifikates durch eine Einlagensicherungseinrichtung nicht hingewiesen worden ist. Denn insoweit hat die Zeugin V. bekundet, sie habe es immer so ausgedrückt, dass, wenn man sein Geld bei der H. anlegt und die H. insolvent würde, das Geld abgesichert sei und dies beim ausländischen Institut nicht gelten würde. Randnummer 23 Im Übrigen bedurfte es eines Hinweises darauf, dass kein Einlagensicherungssystem für das Papier besteht im vorliegenden Fall ohnehin nicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom
- April 2010, Az. 13 U 117/09). Randnummer 24 Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beklagte durch Veräußerung der Anlage im Festpreisgeschäft eine im Festpreis enthaltene Verdienstspanne realisierte (vgl. BGH, WM 2009, 2306; Hanseatisches Oberlandesgericht a. a. O.). Randnummer 25 Die von der Beklagten empfohlene streitgegenständliche Anlage entsprach auch der von der Klägerin gewählten Risikostruktur ihres Vermögens. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Herbst 2007 ernsthaft mit der Insolvenz eines derart großen Geldinstituts wie Lehman Brothers gerechnet werden musste. Die getätigte Anlage erschien auch nicht riskanter als die Anlage in der Schiffsbeteiligung MS „S. L.“ und der Investition in Jamestown Co-Invest. Schließlich stellt die hier streitige Anlage eines Betrages von etwa € 25.000,-- in Relation zum Gesamtvermögen der Klägerin keine einseitige und deswegen unangemessene Investition dar. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.
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