Zivilprozessordnung (ZPO) wurde der Zuschlagsbeschluss erst am 11.01.2010 verkündet. Mit diesem Beschluss (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 2 ff.) wurden der Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen und die Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Klägerin als Ersteherin zugeschlagen für das Gebot in Höhe von € .... Rechte Dritter blieben nicht bestehen. Der Grundstückseigentümer und Schuldner legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom ... 2010 als unzulässig verworfen wurde. II. Randnummer 5 1. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.01.2010 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer Gegenleistung in Höhe von € ...auf € ... fest. Der Bescheid enthielt u. a. folgende Angaben: Randnummer 6 "Sie haben durch Meistgebot vom ... 2010 - Amtsgericht Hamburg-1, URNr./AZ: X-1- folgenden Grundbesitz von B erworben: Randnummer 7 Gemeinde/Gemarkung/Grundbuch: Randnummer 8 A X-Straße Flurstücksnummer/Blattnummer: Randnummer 9 /... bis /... Wohnungs-/Teileigentumsnummer: Randnummer 10 13 x WET und 15 x TET (Stellpl.) Randnummer 11 Der Erwerbsvorgang unterliegt
EStG) der Grunderwerbsteuer." Randnummer 12
1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 29 Der Änderungsbescheid vom 14.07.2012 ist
1 FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden, ohne dass es der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens bedurft hätte (§ 68 Satz 2 FGO). II. Randnummer 30 Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, des Änderungsbescheides und der Berichtigung ist wirksam und rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 31 1. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt. Randnummer 32 a. aa.
1 Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei nichtperiodischen Steuern ist die nähere Konkretisierung des Steuergegenstands unerlässlich, so bei Grunderwerbsteuerbescheiden die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs (BFH-Urteil vom 13.09.1995 II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 22.08.2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754; vom 11.07.2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96). Ein Verwaltungsakt, dem der notwendige Inhalt auch nach Auslegung nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ist im Allgemeinen
1, Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 AO Rz. 10). Randnummer 33 bb. Bei der Grunderwerbsteuer gibt es ebenso viele Steuerfälle, wie Grundstücke i. S. des § 2 GrEStG übergegangen sind. Wohnungs- und Teileigentumsrechte sind Grundstücke in diesem Sinne (Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 2 Rz. 57). Die Grunderwerbsteuer ist deshalb grundsätzlich in getrennten Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert festzusetzen (Konrad, HFR 2008, 592). Bei einem Erwerb mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis ist dem Bestimmtheitsgebot aber Genüge getan, wenn sich durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Kaufvertrag ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die aus dem Gesamtkaufpreis festgesetzte Steuer erhoben worden ist (BFH-Urteil vom 17.09.1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738). Ebenso können die Steuerfestsetzungen für mehrere Grundstückserwerbe ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unaufgegliedert in einem Grunderwerbsteuerbescheid zusammengefasst werden, wenn der Steuerpflichtige im Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich, z. B. durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss des AG über die Erteilung des Zuschlags, aus dem Bescheid ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen, etwa aus der Ladung zur Versteigerung, die festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das Meistgebot auf die einzelnen erworbenen Einheiten aufzuschlüsseln ist (BFH-Urteil vom 13.12.2007 II R 28/07, BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487; der BFH sah den dort streitgegenständlichen Bescheid als hinreichend bestimmt an, obwohl im Abschnitt "Sachverhalt" nur das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens und das Datum des Zuschlags genannt und der Zuschlagsbeschluss als "Kaufvertrag" und das AG als "Notar" bezeichnet waren). Randnummer 34 b. aa. Der besteuerte Lebenssachverhalt war im Streitfall schon in dem ursprünglichen Bescheid vom 28.01.2010 hinreichend bestimmt beschrieben. Zum Sachverhalt ist angegeben, dass die Klägerin durch Meistgebot (in Höhe von € ...) die in der X-Straße belegenen 13 Wohnungs- und 15 Teileigentumseinheiten erworben hat. Durch diese Angaben war auf Seiten der Klägerin als Empfängerin die Gefahr einer Verwechslung mit einem anderen Vorgang ebenso ausgeschlossen wie eine Unsicherheit bzgl. der Frage, ob alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten erfasst werden sollten. Bei dem Umstand, dass das Datum des Meistgebotes im ursprünglichen und auch in dem geänderten Bescheid vom 14.07.2012 zunächst fälschlicherweise mit dem 11.01.2010 angegeben war, handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
Dasselbe gilt für die Angabe zunächst nur eines Aktenzeichens des AG Hamburg; die übrigen Aktenzeichen sind in den Erläuterungen zu dem Änderungsbescheid vom 14.07.2012 aufgeführt. Randnummer 35 Aber auch ohne die weiteren Aktenzeichen und mit dem unrichtigen Datum des Meistgebots war der Bescheid hinreichend bestimmt, weil für die Klägerin eindeutig erkennbar war, welcher Sachverhalt besteuert werden sollte, nämlich die Abgabe des Meistgebotes für die 13 Wohnungs- und 15 Teileigentumsrechte X-Straße. Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, war für die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, auch verständlich, dass "Gemeinde/Gemarkung/Grundbuch" als "Gemeinde oder Gemarkung oder Grundbuch" zu lesen sein sollte und sich die Angabe "A" auf das Grundbuch bezieht. Entsprechendes gilt für "Flurstücknummer/Blattnummer" und die folgende Angabe der Grundbuchblattnummern. Randnummer 36 Dass die Klägerin den Grunderwerbsteuerbescheid auch tatsächlich richtig verstanden hat, ergibt sich aus ihrem Einspruch vom 22.02.2010, in dem sie das erworbene Objekt zutreffend bezeichnet und nur auf die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss hingewiesen hat und nicht etwa auf eine Unklarheit bzgl. des Regelungsgehaltes des Bescheides. Randnummer 37 bb. Die Zusammenfassung der 28 einzelnen Erwerbsvorgänge in einem Bescheid führt nicht zu dessen inhaltlicher Unbestimmtheit. Dabei ist unschädlich, dass die ersteigerten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten keine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bildeten, wovon zugunsten der Klägerin daher ohne weitere Prüfung ausgegangen werden kann. Denn aus dem Bescheid ergibt sich, wie dargelegt, eindeutig, welche einzelnen Erwerbsvorgänge erfasst werden sollten. Darüber hinaus waren der Klägerin auch die vom AG Hamburg-1 festgesetzten einzelnen Verkehrswerte, nach denen das einheitliche Meistgebot der Klägerin auf die Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufzuschlüsseln war, bekannt, und zwar sowohl aus der Anlage zur Ladung zum Versteigerungstermin (oben A.I.1.a., FGA Bl. 59), die sie nach eigenem Bekunden heruntergeladen hat, als auch aus der Anlage zum Versteigerungsprotokoll (oben A.I.1.b.). Die Klägerin hat das Meistgebot dementsprechend selbst auf die einzelnen Einheiten aufgeschlüsselt (Anlage K 5, FGA Anlagenband). Randnummer 38 2. Der Beklagte hat zu Recht das Meistgebot als zu besteuernden Erwerbsvorgang behandelt und nicht den Zuschlagsbeschluss. Randnummer 39 a. Wie dargelegt, ist die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs notwendiger Inhalt eines Grunderwerbsteuerbescheides. Ist im Bescheid ein anderer als der tatsächlich zu besteuernde Erwerbsvorgang bezeichnet, ist der Bescheid rechtswidrig; der tatsächlich zu besteuernde Lebenssachverhalt kann im Prozess nicht als nachgeschobene Begründung
E, EFG 2011, 1539). Randnummer 40 b.
EStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Grunderwerbsteuer. Randnummer 41 aa. Nach dieser Bestimmung ist das Meistgebot der Erwerbsvorgang, an den die Besteuerung anknüpft. Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig und verbietet eine Auslegung dahingehend, dass grundsätzlich oder jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden stattdessen auf den Zuschlagsbeschluss abzustellen wäre. Randnummer 42 bb. Grund für die Anknüpfung an das Meistgebot ist, dass der Meistbietende durch ein wirksames Meistgebot
1 ZVG den Anspruch auf den Zuschlag und damit auf das Eigentum am Grundstück (§ 90 Abs. 1 ZVG) erwirbt. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht steuersystematisch weitgehend dem Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Ersteher (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 II R 36/08, BFH/NV 2010, 2304; Fischer in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 1 Rz. 432), das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein steuerbarer Erwerbsvorgang ist. Randnummer 43 cc. Wegen der Anknüpfung des grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestands an das Meistgebot hat der weitere Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens - vorbehaltlich der Regelungen
EStG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - keinen Einfluss mehr auf den einmal verwirklichten Tatbestand (Fischer in Boruttau, GrEStG,
3 Satz 2 ZVG wird der Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebotes (nur) erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. Da das hier der Fall war, hatte die Klägerin aufgrund ihres Gesamtmeistgebotes einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Randnummer 46 bb. Ebenso wenig von Bedeutung sind das Ablehnungsgesuch des Grundstückseigentümers gegenüber dem Rechtspfleger und sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung. Der Einstellungsantrag hätte, wie dargelegt, bei Erfolg zu einem Erlöschen des Meistgebotes und einer Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Bescheides geführt, hinderte das Entstehen der Grunderwerbsteuer jedoch nicht. Entsprechendes hätte gegolten, wenn das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Rechtspfleger erfolgreich gewesen wäre und der nach Anbringung des Gesuchs liegende Teil des Versteigerungstermins
2 Satz 2 ZPO hätte wiederholt werden müssen. II. Randnummer 47
2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.