Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Zinssatzherabsetzung und unregelmäßiger Zahlung der Geschäftsführergehälter Leitsatz
(2000)festgesetzt. Für das Jahr 2000 erging am 02.07.2007 erneut ein geänderter Bescheid, mit dem die Körperschaftsteuer auf 47.460,16 € herabgesetzt wurde. Randnummer 13 Die Klägerin legte gegen die Bescheide am 09.07.2007 Einspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass eine Reduzierung und Angleichung des für die Darlehen vereinbarten Zinssatzes von 6 % auf 2,75 % den seinerzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen habe; die Vergleichsberechnungen der Prüferin gingen völlig am tatsächlichen Sachverhalt vorbei. Hinsichtlich der Geschäftsführergehälter läge keine Beherrschung durch die Gesellschafter vor, da beide jeweils zur Hälfte beteiligt seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Gesellschafter Schweizer Staatsbürger seien, was die Form der Geschäftsführung präge. Die Lohnkosten seien laufend erfasst und gebucht bzw. als Speicherbuchhaltung geführt und gesichert worden. Die Buchungen im Jahresabschluss 1998 hätten lediglich einem Abgleich von Verrechnungskonten und Lohnkonten gedient. Hintergrund sei, dass die Geschäftsführer zum Bestreiten aller Aufwendungen Kosten verauslagt hätten, ohne dass ein Kassenbuch geführt worden sei. Tatsächlich seien die Löhne entweder zeitnah ausgezahlt oder aber auf dem Darlehenswege verrechnet worden. Löhne ab Oktober 2000 seien als Bargeld bzw. Bankabhebungen ausgezahlt worden. Schließlich sei auch noch zu berücksichtigen, dass eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden habe und dass die Betriebsprüfung aus diesem Grund noch nicht abgeschlossen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 09.07.2007 samt Anlagen und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (Rechtsbehelfsakten, Band I, Bl. 1 ff.). Randnummer 14 Mit Entscheidung vom 30.04.2010 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung den Einspruch in Bezug auf die hier streitigen Punkte als unbegründet zurück und folgte dabei dem Bericht der Betriebsprüfung: Der Klägerin habe der vertraglich vereinbarte Zinssatz in Höhe von 6 % zugestanden; dieser Zinssatz sei auch angemessen gewesen, und einem fremden Dritten gegenüber hätte die Klägerin nicht auf Zinsen in Höhe von 3,25 % verzichtet. Die Vereinbarung über die Geschäftsführergehälter sei steuerlich nicht anzuerkennen, da es an der tatsächlichen Durchführung fehle. Eine Schlussbesprechung habe zwar unstreitig nicht stattgefunden, doch stehe dies der Verwertung der Prüfungsergebnisse ohnehin nicht entgegen; zudem gelte die Außenprüfung als abgeschlossen, wenn das Finanzamt den Abschluss zumindest konkludent erklärt habe, was im Streitfall durch Übersendung des Prüfungsberichts geschehen sei. Jedenfalls seien aber die von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Belege bei der Einspruchsentscheidung berücksichtigt worden, so dass die nicht abgehaltene Schlussbesprechung keinerlei Auswirkung auf die Steuerfestsetzung habe. Randnummer 15 Die Körperschaftsteuer für 1998 wurde mit der Einspruchsentscheidung auf 32.433,80 € und die für 2000 auf 27.643,00 € herabgesetzt (wegen hier nicht streitiger Punkte). Die Festsetzung für 1999 blieb mit 39.630,75 € unverändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 16 Am 01.06.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 17 Mit Bescheiden vom 22.07.2010 hat die Antragsgegnerin die Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und für 2000 erneut geändert. Die Änderungen betreffen jedoch nur die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, die bislang versehentlich nicht berücksichtigt worden sind. Randnummer 18 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Eine nachträgliche Vereinbarung über die Höhe der Darlehenszinsen liege entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht vor. Dabei verkenne der Beklagte, dass es sich um "Haben-Zinsen" gehandelt habe. Die Klägerin hätte mit den Geldern, die sie den Gesellschaftern als Darlehen gewährt habe, bankübliche Habenzinsen erzielen können. Diese stellten wirtschaftlich die höchstens möglichen Zinseinnahmen dar. Es gebe keinen Grund, die Guthabenzinsen der Klägerin mit fiktiven Schuldzinsen zu vergleichen, schon gar nicht, soweit dabei auf festverzinsliche Geldanlagen zurückgegriffen werde. Sie, die Klägerin sei davon ausgegangen, dass nicht mehr 6 % marktüblich seien, sondern nur noch 2,75 %, da man sich bei der Beurteilung an dem Zinsniveau in der Schweiz bzw. der Vergütung der E AG orientieren müsse. Randnummer 19 Eine Beherrschung der Klägerin durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sei weder erkennbar noch nachvollziehbar belegt. Durch die jeweils hälftige Beteiligung werde eine Beherrschung durch einen Gesellschafter im Gegenteil ausdrücklich ausgeschlossen. Schriftform sei für Dienstverträge nicht vorgeschrieben. Auch in anderen Fällen seien mündliche Vereinbarungen getroffen worden; dies ergebe sich aus den Geschäftsabläufen. Unregelmäßigkeiten in der Auszahlung seien im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung aufgegriffen und geklärt worden. Auch die Abrechnung von Produktionen habe sich zeitweise über mehrere Monate hingezogen, ohne dass sich einer der maßgeblichen Künstler und Darsteller darüber "hinweggesetzt" habe; was aber "usus" sei, müsse für alle gelten. Schließlich weist die Klägerin noch einmal darauf hin, dass keine Schlussbesprechung durchgeführt worden sei und dass zahlreiche Belege und weiteres Vorbringen noch in die Beurteilung einfließen müssten. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 den Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 12.06.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 7.081 DM herabgesetzt wird. Randnummer 22 den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 18.06.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0 DM herabgesetzt wird. Randnummer 23 den Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 02.07.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0 DM herabgesetzt wird. Randnummer 24 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1999 vom 18.06.2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1999 in Höhe von 35.441 DM festgestellt wird. Randnummer 25 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 vom 02.07.2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 auf 172.125 DM festgestellt wird. Randnummer 26 den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG auf den 31.12.1998 vom 12.06.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 dahingehend zu ändern, dass das verwendbare Eigenkapital 45 und EK 02 wie folgt festgestellt wird: Randnummer 27 EK 45 - 5.729 DM EK 02 44.881 DM Summe 39.152 DM Randnummer 28 den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG auf den 31.12.1999 vom 18.06.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass das verwendbare Eigenkapital 45 und EK 02 wie folgt festgestellt werden: Randnummer 29 EK 45 - 4.311 DM EK 02 - 21.618 DM Summe - 25.929 DM Randnummer 30 den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG auf den 31.12.2000 vom 02.07.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, geändert durch den Bescheid vom 22.07.2010, dahingehend zu ändern, dass das verwendbare Eigenkapital 45 und EK 02 wie folgt festgestellt werden: Randnummer 31 EK 45 - 5.266 DM EK 02 - 163.538 DM Summe - 168.804 DM Randnummer 32 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998, 1999 und 2000, jeweils vom 12.06.2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 1998 auf 4.525 DM und für 1999 und 2000 auf jeweils 0 DM herabgesetzt wird. Randnummer 33 Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 und den 31.12.2000, jeweils vom 12.06.2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010, dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1999 auf 103.219 DM und auf den 31.12.2000 auf 239.903 DM der festgestellt wird. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidungen. Randnummer 37 Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden sind und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Randnummer 38 Der Klägerin wurde eine Ausschlussfrist bis zum 31.10.2011 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese verwiesen. Randnummer 39 Dem Gericht haben folgende Akten vorgelegen: je ein Band Körperschaftsteuerakten, Umsatzsteuerakten, Gewerbesteuerakten, Feststellungsakten, Bilanzakten, Allgemeines; ein Band Betriebsprüfungsakten mit zwei Aktenordnern "Bp-Arbeitsakten"; sowie zwei Bände Rechtsbehelfsakten. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 90 Abs. 2 FGO). I. Randnummer 41 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 42 Insbesondere hat der Beklagte das Einkommen gem. § 8 Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG) bzw. den Gewerbeertrag gem. § 7 Gewerbesteuergesetz richtig berechnet, da er zu Recht von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgegangen ist. Randnummer 43 Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom
- Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom
- März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Randnummer 44 In der Vereinbarung der Reduzierung der von den Gesellschaftern zu zahlenden Darlehenszinsen in den Streitjahren 1999 und 2000 ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen (1999 in Höhe von 57.151 DM und 2000 in Höhe von 62.152 DM). Denn die Klägerin hatte ursprünglich mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern einen Zinssatz von 6 % vereinbart. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Darlehensverträge nicht. Die Darlehen waren jeweils bis zum 31.12.2000 befristet. Die Klägerin war deshalb nicht verpflichtet auf ihre Zinsansprüche zu verzichten. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, auf welcher tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage ein fremder Dritter von der Klägerin als Darlehensgeberin eine Reduzierung des vertraglich festgelegten und damit auch für die Streitjahre 1999 und 2000 geschuldeten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können. Der schlichte Hinweis auf die veränderten "wirtschaftlichen Gegebenheiten" hätte jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Auch der Vortrag der Klägerin, man sei bei dem Abschluss des Darlehensvertrags zunächst von anderen Kriterien für die Üblichkeit der Zinsen ausgegangen, würde lediglich einen Motivirrtum darstellen, der nicht zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrags berechtigt hätte. Nachvollziehbare andere Gründe sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch aus den vorliegenden Akten und Unterlagen nicht ersichtlich. Randnummer 45 Daher ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Zinsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Auf die Frage, wann dieser Zinsverzicht tatsächlich beschlossen wurde und wie sich die vorgelegten Protokolle über die Gesellschafterversammlungen zueinander verhalten, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, welcher Zinssatz marktangemessen gewesen wäre bzw. wonach sich diese Angemessenheit bestimmt. Randnummer 46 Auch die Auszahlungen der Geschäftsführergehälter sind verdeckte Gewinnausschüttungen (1999 und 2000 jeweils in Höhe von 120.000 DM und 2000 in Höhe von 64.000 DM). Randnummer 47 Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2003 - I R 36/03, BStBl. II 2004, 310, mit weiteren Nachweisen). Ein Gesellschafter ist ein beherrschender in diesem Sinne, wenn er entweder die Mehrheit der Stimmrechte hat oder mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, die die gleichen finanziellen Interessen haben (BFH-Urteil vom 09.04.1997 - I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vgl. auch Gosch, KStG,
- Aufl., § 8 Rz. 221). Die Interessen müssen, um eine Beherrschung anzunehmen, im allgemeinen in dem Zeitpunkt gleichgerichtet sein, in dem das möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilende Rechtsgeschäft vorgenommen wird (BFH a. a. O.). Ein solcher Interessengleichklang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn den zu gleichen Anteilen beteiligten Gesellschaftern ein gleichlaufender Vorteil zugutekommt (so etwa Gosch, a. a. O., Rz. 222). Randnummer 48 An einer tatsächlichen Durchführung von Gehaltsvereinbarungen kann es unter anderem dann fehlen, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; BFH-Beschluss vom 21.03.2001 - I B 31/00, BFH/NV 2001, 1149, mit weiteren Nachweisen). In der Regel werden Gehaltsansprüche durch Überweisung des Nettogehalts auf ein Bankkonto des Geschäftsführers oder durch Barauszahlung des Nettogehalts und Abführung der Lohnsteuer und etwaiger Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Für Monatsgehälter gilt der Grundsatz, dass sie auch monatlich ausbezahlt zu werden pflegen. Selbst kurzfristige Verzögerungen in der Auszahlung können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie ihren Grund in den Besonderheiten des Einzelfalles haben und üblich sind (BFH-Urteil vom 13.11.1996 -I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; s. hierzu auch Gosch, KStG,
- Aufl., § 8 Rz. 827). Randnummer 49 Ungeachtet dessen kann der Gehaltsanspruch auch dadurch erfüllt werden, dass er aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in einen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft umgewandelt wird oder durch Aufrechnung erlischt. Ersteres setzt die - objektiv nachvollziehbare - Vereinbarung eines Darlehens voraus, letzteres eine Aufrechnungserklärung des Geschäftsführers. Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage, also die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben sind (vgl. § 387 BGB), genügt nicht (BFH-Beschluss vom 21.03.2001 - I B 31/00, BFH/NV 2001, 1149). Randnummer 50 Im Streitfall geht das Gericht davon aus, dass die beiden Gesellschafter in Bezug auf die Gehaltsvereinbarungen "kraft gleichgelagerter Interessen" als beherrschende Gesellschafter anzusehen sind; denn sie sind jeweils zu 50 % an der Klägerin beteiligt und haben sich mit Anstellungsverträgen vom gleichen Tag und zu gleichen Bedingungen ein monatliches Gehalt von jeweils 5.000,00 DM zugesagt. Randnummer 51 An der aus diesem Grund erforderlichen tatsächlichen Durchführung der Gehaltsvereinbarung fehlt es nach Einschätzung des Gerichts in allen drei Streitjahren. Die Auszahlung der Gehälter für das Streitjahr 1998 ist nicht monatlich erfolgt, sondern zusammengefasst erst in den Monaten Februar bzw. Mai des Jahres
- Die Auszahlung der Gehälter für die Streitjahre 1999 und 2000 ist insgesamt so unregelmäßig erfolgt, dass sie nach Auffassung des Gerichts nicht mehr den Charakter monatlicher Gehaltszahlungen haben; es entsteht vielmehr der Eindruck, als hätten sich die Gesellschafter-Geschäftsführer nach Bedarf "bedient". Randnummer 52 Eine andere Beurteilung wird auch nicht dadurch begründet, dass auch andere Zahlungen teilweise nicht fristgerecht erfolgt sind, zumal die Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 auch keine anderen Arbeitnehmer beschäftigt hat, denn ein fremder Dritter hat auch nicht die Möglichkeit, wie ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, Einfluss auf die Zahlungspraxis der Gesellschaft zu nehmen. Randnummer 53 Die Regelungen in den Darlehensverträgen, denen zufolge Sondertilgungen "jederzeit möglich" sind, rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung. Denn um Gehaltsansprüche und Darlehensverbindlichkeiten gegeneinander aufrechnen zu können, wären entsprechende Aufrechnungserklärungen erforderlich gewesen. Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage führt - wie dargelegt - noch nicht zur Aufrechnung und damit zur Erfüllung der Gehaltsansprüche. Randnummer 54 Gleichermaßen fehlt es an Belegen über Vereinbarungen über die Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Darlehen. Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises im Aussetzungsbeschluss keine geeigneten Unterlagen eingereicht. Randnummer 55 Auch der Verweis auf die "Eigenart dieser Musikproduktionsfirma" ist zu wenig konkret, um die unregelmäßigen Zahlungen erläutern und rechtfertigen zu können, ebenso der Hinweis auf die "in der Branche üblichen À-conto-Zahlungen", zumal die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mit den für einzelne Produktionen verpflichteten Künstlern und Darstellern verglichen werden können. Randnummer 56 Die Klägerin hat trotz des Setzens einer Ausschlussfrist hierzu nicht weiter substantiiert vorgetragen. Randnummer 57 Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden, ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand kein Verwertungsverbot nach sich zieht (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 24.08.1998 - III S 3/98, BFH/NV 1999, 436; ebenso: Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 201 AO Tz. 2, mit weiteren Nachweisen). Auch hat die Klägerin im Einspruchsverfahren Gelegenheit gehabt, sich zu den einzelnen Feststellungen im Prüfungsbericht zu äußern. Randnummer 58 Zu der Höhe der Gewinnausschüttungen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt diesbezüglich keine Bedenken. II. Randnummer 59 Die Kostenentscheidungen beruht auf § 135 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 FGO liegen nicht vor.