einem Euro Leitsatz Ein Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ist auch dann nur hälftig zu berücksichtigen, wenn zwar ein Veräußerungsentgelt
einem Euro vereinbart wird, die Geschäftsanteilsübertragung aber im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung des Veräußernden mit seinen Mitgesellschaftern erfolgt (Rn.29) . Orientierungssatz
150.000 DM mit einem Anteil
zunächst 17.000 DM, ab 17.11.1987 einem weiteren Anteil
8.500 DM und ab 01.02.1991 weiteren 49.500 DM beteiligt, d. h. insgesamt dann in Höhe
50%. Die A1 GmbH war ihrerseits zu 90% beteiligt an der A2 GmbH (A2 GmbH), 10% der Anteile hielt der Zeuge B, der auch seit 1989 Geschäftsführer war; der Kläger war Prokurist dieser Gesellschaft. Des Weiteren war die A1 GmbH alleinige Gesellschafterin der ... C GmbH (C GmbH), deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Ferner war der Kläger Geschäftsführer der D GmbH und der E GmbH ..., die auch zur A1-Gruppe gehörten. Randnummer 3 Mit Anteilsübertragungsvertrag vom ... 2000 veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil
9.000 DM an der A1 GmbH zu einem Kaufpreis
198.000 DM an F. Dieser erwarb einen weiteren Teilgeschäftsanteil
9.000 DM
dem Mitgesellschafter G ebenfalls für 198.000 DM. Die Kaufverträge standen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der ersten Kaufpreisrate
363.000 DM bis zum 31.05.2000. In seiner Einkommensteuerklärung für 2000 erklärte der Kläger insoweit einen Veräußerungsgewinn
187.564 DM, der zunächst im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 09.04.2003 berücksichtigt wurde. Randnummer 4 Am ... 2003 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der A1 GmbH statt, in deren Verlauf u. a. folgendes beschlossen wurde: - die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis - Ermächtigung der Geschäftsführung, sämtliche zwischen der Gesellschaft und dem Kläger ohne vorherige Genehmigung geschlossenen Darlehensverträge anzufechten - Rücknahme der Beschlüsse auf Entlastung des Klägers als Geschäftsführer für die Jahre 1990 bis 2001 wegen grober Verletzung der Geschäftsführerpflichten - Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen in Höhe
138.662,12 € sowie etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche wegen Steuerzahlungen aus dem Komplex H ... und deren gerichtliche Geltendmachung. Randnummer 5 Im Zuge der Versammlung wurde der Kläger davon unterrichtet, dass die A1 GmbH am ... 2003 im Wege der Abtretung seitens der A2 GmbH zusätzliche Schadensersatzansprüche
150.000 € nebst Zinsen erworben habe und mit dem Gesamtschadensersatzanspruch
288.662,12 € nebst Zinsen die Aufrechnung gegen Darlehensforderungen des Klägers erklären werde. Zugleich wurde dem Kläger angeboten, mit der Geschäftsführung Verhandlungen über einen Darlehensverzicht, die Kündigung der vom Kläger übernommenen Bürgschaften und deren Übernahme durch F zu führen. Randnummer 6 Tatsächlich einigte sich der Kläger in der Folgezeit mit den Gesellschaftern der A1 GmbH und der A2 GmbH über die Streitpunkte in einer notariellen Vereinbarung vom ... 2004. In dieser Urkunde wurde u. a. im Rahmen einer Präambel Folgendes festgehalten: - Der Kläger verkauft seine Anteile an der A1 GmbH an die Mitgesellschafter G und F; der Kläger wird als Geschäftsführer abberufen, ihm wird für seine Tätigkeit für die Gesellschaft bis 31.12.2003 Entlastung erteilt - Die dem Kläger für die A2 GmbH erteilte Prokura erlischt zum 31.12.2003, ihm wird insoweit Entlastung erteilt, - Der Kläger wird als Geschäftsführer der C GmbH abberufen, der Geschäftsführervertrag aufgehoben und ihm Entlastung erteilt - Die Mitgesellschafter G, F und B verzichten auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen der A1 GmbH, der A2 GmbH und der C GmbH Randnummer 7 Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde geregelt, dass die A1 GmbH Darlehensverträge zwischen ihr und der H ... mit einem Gesamtrückzahlungsbetrag
204.000 € anerkennt, der Übergang der erworbenen Altersversorgungsansprüche des Klägers, die Freistellung des Klägers
den übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen, der Verzicht des Klägers auf Darlehensforderungen gegen die C GmbH. Ferner wurde der Kaufpreis für den am ... 2000 an F veräußerten Geschäftsanteil
198.000 DM auf 1 € wegen "nicht realisierter Werthaltigkeit" reduziert; den bereits gezahlten Teilbetrag
92.799,48 € (181.500 DM) sollte der Kläger der Gesellschaft zur Verfügung stellen und seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der A1 GmbH an F abtreten, der auf seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kläger verzichtete. Der Kläger verzichtete ferner gegenüber der A1 GmbH auf seinen in der Bilanz 2002 ausgewiesenen weiteren Darlehensrückzahlungsanspruch
181.773,41 € und den in der Bilanz der A2 GmbH ausgewiesenen Darlehensrückforderungsanspruch
59.588,67 €. Darüber hinaus erteilten sich die Beteiligten gegenseitig Generalquittung des Inhalts, dass mit der Erfüllung der in der notariellen Urkunde vereinbarten Verpflichtungen und der Beurkundung der Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an G und F sowie mit der Rücknahme aller Mahnbescheidsanträge und Klagen der A1 GmbH, der A2 GmbH und der C GmbH gegen die D GmbH und die E GmbH ... sämtliche Forderungen zwischen den Gesellschaften erledigt sind sowie ferner G, F und B für sich persönlich wie für die Gesellschaften A1 und A2 auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder nicht bekannt, gegenüber dem Kläger verzichten. Randnummer 8 In Umsetzung dieser Vereinbarung veräußerte der Kläger am selben Tag seine Geschäftsanteile an der A1 GmbH zu einem Kaufpreis
jeweils 1 € an G und F. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt legte für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsvereinbarung vom ... 2004 einen Gegenstandswert
920.096,20 € zugrunde. Randnummer 9 In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten "Schadensersatz lt. Notarvertrag vom ... 2004" in Höhe
241.362 € und "Rechtsanwaltskosten wegen Schadensersatz" in Höhe
18.041 € geltend, die der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 25.10.2006 mangels erkennbaren Zusammenhangs mit Einnahmen unberücksichtigt ließ. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom ... 2006. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger zudem einen Veräußerungsverlust im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung geltend, und zwar zunächst in Höhe
16.871,63 € (Erlös 2 €, Anschaffungskosten Beteiligung 33.745,26 €, davon 50% = 16.871,63 €), den der Beklagte mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 22.01.2008 erklärungsgemäß berücksichtigte. Bzgl. der streitigen Werbungskosten wurde eine Einigung dahin erzielt, dass der Darlehensverzicht gegenüber der A1 GmbH in Höhe
181.773,41 € gesellschaftsrechtlich veranlasst sei, während der Darlehensverzicht gegenüber der A2 und einer weiteren Gesellschaft als Schadensersatz zu qualifizieren sei. Nunmehr berief sich der Kläger darauf, dass das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung finden könne, mithin der Veräußerungsverlust in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverzicht gegenüber der A1 GmbH sei als Einlage zu qualifizieren und erhöhe mithin den Veräußerungsverlust auf 215.516,67 €. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 05.09.2008 berücksichtigte der Beklagte dementsprechend -unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens- einen Veräußerungsverlust
107.758 € und entsprechend der einvernehmlichen Regelung weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
116.737 €. Randnummer 10 Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst wegen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision IX R 98/07 geruht hatte, wurde der Einspruch mit Entscheidung vom ... 2010 zurückgewiesen. Randnummer 11 Am ... 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der -betragsmäßig nicht streitige- Veräußerungsverlust in volle Höhe in Ansatz zu bringen sei, weil das Halbeinkünfteverfahren entsprechend § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) nicht zur Anwendung kommen könne. Der Kaufpreis
jeweils 1 € sei symbolisch gewesen und zudem nicht gezahlt worden. Die veräußerten Anteile seien wertlos gewesen. Randnummer 12 Sofern das Gericht zu der Überzeugung gelange, dass im Rahmen der notariellen Vereinbarung über die vereinbarten 2 € hinausgehende Gegenleistungen geregelt worden seien, wie etwa der Verzicht auf weitere Schadensersatzansprüche, müsse zur Höhe der Gegenleistung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Darüber hinaus seien dann auch weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 05.09.2008 und die Einspruchsentscheidung vom ... 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der A1 GmbH
215.516,67 € berücksichtigt wird. Randnummer 14 Hilfsweise beantragt der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 05.09.2008 und die Einspruchsentscheidung vom ... 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass im Falle der Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung der A1 GmbH-Anteile auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in Höhe des dann anzunehmenden Schadensersatzbetrages Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Randnummer 15 der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte sieht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Halbabzugsverbots nicht als erfüllt an. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass die veräußerten Anteile objektiv wertlos gewesen seien. Die A1 GmbH habe nach Aktenlage kein negatives Kapital ausgewiesen. Bei ihrer Tochtergesellschaft, der A2 GmbH, habe zwar per Ende 2002 ein nicht gedeckter Fehlbetrag bestanden, die weitere Entwicklung der Gesellschaft lasse jedoch den Schluss zu, dass die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wertlos gewesen seien, in 2003 sei ein Gewinn
157.424,88 € erzielt worden. Randnummer 17 Das Gericht hat gem. Beschluss vom ... 2012 Beweis erhoben über die Modalitäten der Anteilsveräußerung durch Vernehmung des Zeugen B. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Erörterungstermine mit Beweisaufnahme und die Senatssitzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt. I. Randnummer 20 Der Beklagte hat zu Recht den Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der A1 GmbH gem. § 17 i. V. m. §§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung EStG (a. F.) nur zur Hälfte berücksichtigt. Randnummer 21 a) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i. S.
G steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen. Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug
unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 61/10, BFH/NV 2011, 1575; vom 06.07.2005 XI R 61/04, BStBl II 2006, 163). Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG a. F. dann nicht in Betracht, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, trete in diesem Fall nicht ein. Denn dieser Aufwand stehe nicht -wie dies § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. schon dem Wortlaut nach für die hälftige Kürzung verlange- in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen. Fließen danach keine Einnahmen zu, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (BFH vom 06.04.2011 IX R 61/10, BFH/NV 2011, 1575; vom 25.06.2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220; vom 14.07.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH vom 18.03.2010 IX B 227/09, BStBl II 2010, 627). Randnummer 23 In diesem Sinne erzielt keine Einnahmen, wer objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z. B.
1 €) veräußert. In diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien kein Entgelt für die Werthaltigkeit der übertragenen Anteile, sondern wählen diese Gestaltung regelmäßig aus buchungstechnischen Gründen.
einem bloß symbolisch angesetzten Kaufpreis zu unterscheiden sind Fälle, in denen Veräußerungseinnahmen erzielt werden, auch wenn diese
geringer Höhe sind und der Veräußerer insgesamt einen Verlust erleidet. Hier sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot anzuwenden. Damit wird nicht etwa eine Geringfügigkeitsgrenze für die Anwendung des Halbabzugsverbots eingeführt. Es geht nicht darum, ab welcher Höhe ein Veräußerungspreis als für die Anwendung des Halbabzugsverbots erheblich zu erachten wäre, sondern darum, ob ein einem Veräußerungspreis
0 € gleichzusetzender Kaufpreis für die Übernahme wertloser Anteile im Rechtsverkehr aus buchungstechnischen Gründen lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BFH vom 06.04.2011 IX R 61/10, BFH/NV 2011, 1575 und IX 40/10, BStBl II 2011, 785 sowie IX R 31/10 n. v.). Randnummer 24
198.000 DM auf 1 € im Rahmen der notariellen Vereinbarung vom ... 2004 rechtfertigt nicht,
einer Wertlosigkeit der restlichen Anteile im Zeitpunkt ihrer Übertragung im Januar 2004 auszugehen. Auch wenn es in der notariellen Urkunde heißt, die Reduzierung erfolge "wegen nicht realisierter Werthaltigkeit", muss berücksichtigt werden, dass die "Kaufpreiskorrektur" im Rahmen der Gesamtverständigung erfolgte (hierzu im unter bb)), hierfür möglicherweise eine kaufvertragsrechtliche Grundlage fehlte und diese Form des Verzichts des Klägers auf rund 200.000 DM bzw. rund 100.000 € für ihn steuerrechtlich günstig war, weil sich auf diese Weise der ursprünglich in 2000 erklärte Veräußerungsgewinn in einen Veräußerungsverlust verwandelte. Die "Rückabwicklung" erfolgte auch nicht unmittelbar gegenüber dem Erwerber der Beteiligung, F, durch Erstattung des Betrages an ihn, sondern dieser stellte den Betrag der A1 GmbH als Darlehen zur Verfügung. Zur Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung trat der Kläger ihm einen eigenen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die A1 GmbH in nämlicher Höhe ab. Damit verblieb die Darlehnssumme weiterhin im Unternehmen, der A1 GmbH. Randnummer 27 Offensichtlich ist der Kaufpreis für den in 2000
dem Gesellschafter G erworbenen Teilgeschäftsanteil in Höhe
ebenfalls 198.000 DM nicht nachträglich reduziert worden. Randnummer 28 bb) Der Kläger hat für seine Beteiligung auch mehr als nur den jeweiligen symbolischen einen Euro erhalten. Randnummer 29 In der notariellen Urkunde vom ... 2004 über die Geschäftsanteilsübertragung ist als Gegenleistung für die Übertragung zwar lediglich ein Kaufpreis
jeweils einem Euro vereinbart worden. Als Veräußerungsentgelt i. S.
G ist aber alles anzusehen, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erlangt (BFH vom 07.03.1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693 m. w. N.). Deshalb kann im Streitfall nicht allein auf den "notariellen" Kaufpreis abgestellt werden. Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung sind die weiteren Absprachen aus der notariellen Urkunde vom ... 2004 einzubeziehen. Abgesehen
dem Verzicht auf bezifferte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger in Höhe
288.662,12 €, denen Darlehensrückgewähransprüche des Kläger in Höhe
etwa 230.000 € gegenüberstanden, ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die A1 GmbH beschlossen hatte, die
dem Kläger ohne vorherige Genehmigung abgeschlossenen Darlehensverträge mit der H ..., die zum fraglichen Zeitpunkt in Höhe
204.000 € valutierten, anzufechten und die dem Kläger für die Jahre 1990 bis 2001 erteilte Entlastung wegen grober Verletzung der Geschäftsführerpflichten zurückzunehmen. Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom ... 2004 sind die Darlehensverträge, die erhebliche Steuernachzahlungen für die A1 GmbH ausgelöst hatten und zu entsprechenden Regressansprüchen gegen den Kläger hätten führen können, nicht angefochten worden und dem Kläger ist bis 2003 für seine Geschäftsführer- und Prokuristentätigkeit Entlastung erteilt worden. Außerdem ist der Kläger aus den
ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen freigestellt worden. Zudem hat er durch die gegenseitige Generalquittung gem. § 8 der notariellen Vereinbarung einen Verzicht seiner Mitgesellschafter und des Zeugen B persönlich wie der
diesen vertretenen Gesellschaften A1 GmbH und A2 GmbH auf jegliche weitere Ansprüche erlangt. Randnummer 30 Schließlich spricht auch der
den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für die Auseinandersetzungsvereinbarung angenommene Gegenstandswert
insgesamt 920.096,20 € gemäß Honorarrechnung vom 26.03.2004 dafür, dass nennenswerte gegenseitige Ansprüche abgegolten worden sind, und -entgegen der Behauptung des Klägers- in der Gesellschafterversammlung vom ... 2003 nicht nur eine Drohkulisse aufgebaut, sondern tatsächliche Ansprüche geltend gemacht worden sind. Randnummer 31 Mit welchem Wert diese weiteren Gegenleistungen für die Anteilsübertragung anzusetzen und damit der tatsächliche Veräußerungspreis i. S.
G zu bestimmen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte hat den Veräußerungsverlust unter Ansatz eines Entgelts
2 € mit 215.516,67 € ermittelt und hiervon die Hälfte berücksichtigt. Durch den Ansatz eines höheren Entgelts unter Einbeziehung der zuvor dargestellten weiteren erlangten Vorteile wäre der Veräußerungsverlust geringer. An einer derartigen Verböserung ist das Gericht jedoch gehindert. Das Verböserungsverbot besagt, dass eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung verboten ist (siehe dazu z. B. Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO, Rz. 101 m. w. N.). Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Erhebung des vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweises zur Wertermittlung der Gegenleistung nach Maßgabe der notariellen Vereinbarung. II. Randnummer 32 Der auf die Berücksichtigung
weiteren Werbungskosten gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 33 Soweit sich der Kläger (hilfsweise) darauf berufen hat, dass im Falle der Berücksichtigung einer höheren -noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konkret zu ermittelnden- Gegenleistung in korrespondierender Höhe weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien, und zwar aus dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzleistung, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vorbringen. Randnummer 34 Zwar können Schadensersatzleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Ersatzpflicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und die Schadensersatz verursachende Handlung noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegt. Zu beachten ist aber, dass ein objektiver Zusammenhang in diesem Sinne nicht schon immer dann gegeben ist, wenn die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele. Die berufliche Veranlassung kann vielmehr
nichtberuflichen Gründen überlagert werden, beispielsweise kann ein Verstoß gegen Straf- und Dienstvorschriften, mit dem eine Schädigung des Arbeitgebers bezweckt oder billigend in Kauf genommen wird, nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Arbeitnehmers liegend angesehen werden (vgl. z. B. BFH vom 03.05.1985 VI R 110/82, BFH/NV 1986, 270, vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353). Randnummer 35 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte der Kläger, den die Feststellungslast hinsichtlich der steuermindernden Tatsachen trifft, im Rahmen seines Hilfsvorbringens darlegen müssen, welche Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit welchen seiner zahlreichen Geschäftsführertätigkeiten in Betracht kommen und zum Werbungsabzug berechtigen könnten. Ein derartiger Vortrag war dem Kläger auch zuzumuten, da nach dem Gang des Verfahrens, dem Gegenvorbringen des Beklagten und der Bitte des Gerichts um Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom ... 2003 erkennbar war, dass aufgrund der notariellen Vereinbarung möglicherweise weitere Faktoren als Gegenleistung für die Anteilsübertragung einzubeziehen sein könnten. Randnummer 36 Demgegenüber war das Gericht in Anbetracht des Umstandes, dass die Parteien der notariellen Vereinbarung die Bezifferung der vielfältigen einzelnen Leistungen ausdrücklich offengelassen haben, nicht gehalten,
sich aus, gewissermaßen "ins Blaue hinein", Ermittlungen anzustellen, zumal diese im Rahmen des Hauptantrages entbehrlich waren. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.