Ausbildungsförderung: Vermögen des Auszubildenden; Ausschlagung einer Erbschaft; Treuhandverhältnis Leitsatz 1. Schlägt die Mutter des Auszubildenden eine Erbschaft aus und wird der Auszubildende damit originär Erbe, kann dieser sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Vermögen lediglich treuhänderisch für seine Mutter hielt. (Rn.31) 2. Im Einzelfall steht einem Treuhandverhältnis zwischen dem Auszubildenden und seiner Mutter auch entgegen, dass es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt. Es bedarf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung, eine lediglich moralische Wertung, wem das Vermögen gebührt, genügt nicht. (Rn.34) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides verbundene Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008. Randnummer 2 Am 8. Februar 2006 verstarb die Großmutter des Klägers, X., und hinterließ ein Hausgrundstück. Mit ihrem Tod traten zunächst ihre beiden Töchter, die Mutter und die Tante des Klägers, in ihre Rechtsnachfolge. Am 14. März 2006 schlug die Mutter des Klägers das Erbe aus. Das Amtsgericht Norderstedt stellte am 10. April 2006 einen Erbschein aus, aus dem sich ergibt, dass Y., die Tante des Klägers, zur Hälfte des Nachlasses und der Kläger sowie seine beiden Geschwister zu je einem Sechstel des Nachlasses Miterben nach X. wurden. Randnummer 3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2006 veräußerten die Miterben das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 157.000 Euro. Der Notar kehrte den Erlös anteilig an sie aus. Der auf den Kläger entfallende Anteil (26.100 Euro und 27,16 Euro) ging im März 2007 auf dem Sparkonto des Klägers bei der Z. ein. Der Kläger löste das Sparkonto auf und ließ das Guthaben auf sein bei der A. geführtes Girokonto überweisen, wo es am 17. April 2007 einging. Randnummer 4 Mit Antrag vom 19. April 2007 beantragte der Kläger über den Finanzdienstleister B. und Partner, Herrn B., die Eröffnung eines Servicekontos und eines Wertpapierdepots bei der C. Der Kläger sollte alleiniger Kontoinhaber werden, eine Kontovollmacht erteilte er nicht. Am selben Tag beantragten die beiden damals noch minderjährigen Geschwister des Klägers, vertreten durch ihre Eltern, ebenfalls über denselben Finanzdienstleister die Eröffnung entsprechender Servicekonten und Depots bei der C. Randnummer 5 Am 19. April 2007 hob der Kläger von seinem Girokonto 300 Euro ab, am 4. Mai 2007 überwies er 125 Euro für Eintrittskarten zu einem Abiturball von diesem Konto und hob erneut 1.000 Euro ab. Randnummer 6 Der Kläger kaufte am 9. Mai 2007 einen gebrauchten PKW für 2.850 Euro, am selben Tag wurde im Lastschriftverfahren ein Betrag von 111,98 Euro vom D. von dem Girokonto des Klägers eingezogen. Randnummer 7 Am 10. Mai 2007 überwies der Kläger 16.000 Euro von seinem Girokonto auf das von ihm eingerichtete Depotkonto bei der C. und ließ sich von dem Girokonto 3.150 Euro auszahlen. Der Kläger eröffnete am 14. Mai 2007 ein Sparkonto bei der A., für das er zu einem späteren Zeitpunkt seiner Mutter Vollmacht erteilte. Von seinem Girokonto ließ er ebenfalls am 14. Mai 2007 auf dieses Sparkonto 5.250 Euro übertragen und an den D. einen Betrag von 61,16 Euro unter Angabe des Namens seiner Schwester überweisen. Randnummer 8 Unter dem 24. Oktober 2007, Eingang beim Studierendenwerk Hamburg am 29. Oktober 2007, beantragte der Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommenes Studium der H. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Kläger an, über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 75 Euro sowie über Bank- und Sparguthaben von 4.106,19 Euro zu verfügen. Er reichte hierzu Fotokopien von Kontoauszügen der A. ein, aus denen sich für den 25. Oktober 2007 Guthaben auf dem Girokonto von 6,19 Euro und auf dem Sparkonto von 4.100 Euro ergaben. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 ohne Anrechnung von Vermögen monatlich 377 Euro Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Randnummer 10 Am 18. April 2008 wurden die Konten Klägers bei der C. (Depot und Servicekonto) aufgelöst, die Wertpapiere und das Guthaben wurden auf das bei dieser Bank geführte Depot/Konto seiner Schwester übertragen. Randnummer 11 Das Bundesamt für Finanzen teilte dem Studierendenwerk Hamburg unter dem 27. Oktober 2008 mit, dass der Kläger im Jahr 2007 über die C. einen Freistellungsbetrag von 141 Euro in Anspruch genommen habe. Mit Schreiben vom 28. April 2008 forderte das Studierendenwerk Hamburg den Kläger auf, zum Stichtag 29. Oktober 2007 seine Vermögenswerte anzugeben und zu belegen. Der Kläger legte Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass er zum Stichtag bei der A. über Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 6,19 Euro und auf seinem Sparkonto in Höhe von 4.100 Euro verfügte; bei der C. bestand auf dem Servicekonto ein Guthaben von 870,88 Euro, und das Depot enthielt Wertpapiere im Wert von 14.665,56 Euro. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 12. August 2009 nahm das Studierendenwerk Hamburg den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück und setzte unter Berücksichtigung eines Vermögens des Klägers von 19.642,63 Euro (abzüglich eines Freibetrages von 5.200 Euro) den monatlichen Förderbetrag für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 auf 0 Euro fest. Gleichzeitig wurde eine Rückzahlung von 4.524 Euro (377 Euro X 12) festgesetzt und der Kläger nach Aufrechnung mit der aktuellen Zahlung für den Monat September 2009 in Höhe von 41,40 Euro aufgefordert, 4.482,60 Euro zu zahlen. Randnummer 13 Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Randnummer 14 Das Vermögen, das er in Wertpapiere investiert habe, und das Vermögen, das sich auf dem Sparkonto bei der A. befinde, stamme aus einer Erbschaft, die seine Mutter ausgeschlagen habe. Sie habe befürchtet, dass sie diese sonst für die Tilgung der Schulden ihres Ehemannes verwenden müsste. Sein Vater habe eine Baumschule betrieben und hierfür bei der E. einen Kredit über 625.000 DM aufgenommen. Seine Mutter habe für ihn eine unbeschränkte Bürgschaft übernommen. Es sei zu Rückzahlungsschwierigkeiten gekommen, die zu einer Kündigung des Kredits geführt hätten. Die Bank habe gegenüber seiner Mutter eine noch ausstehende Forderung aus der Bürgschaft von 168.950,84 Euro geltend gemacht. Der Vater habe eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und besitze kein eigenes Konto mehr. Die Familie habe aus ihrem Haus ausziehen müssen, ihre wirtschaftliche Situation habe sich erheblich verschlechtert. Seine Mutter leide unter Angstzuständen und befinde sich seit dem Jahr 2000 in nervenärztlicher Behandlung. Der Tod ihrer Mutter im Februar 2006 habe ihren gesundheitlichen Zustand nochmals verschlechtert. Sie habe sich von Juni 2006 bis Januar 2007 in stationärer Behandlung befunden. Als die Großmutter gestorben sei, hätten die Eltern entschieden, dass seine Mutter das Erbe ausschlage, damit es ihren drei Kindern zufalle. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass es intern seiner Mutter zukommen solle. Von seinem Erbanteil in Höhe von 26.127,16 Euro habe er 16.000 Euro auf das Depotkonto bei der C. überwiesen, um hierfür für seine Mutter Wertpapiere zu erwerben. Außerdem habe er ein Sparkonto bei der A. angelegt, auf das er 5.250 Euro überwiesen habe, um dort dieses Geld für seine Mutter zu verwalten. Von dem Restbetrag in Höhe von 4.916,66 Euro habe er 3.150 Euro von seiner Mutter geschenkt bekommen, hierfür habe er sich ein Auto gekauft. Außerdem habe er 300 Euro für seine Mutter abgehoben und auf Wunsch der Mutter die Eintrittskarten zu seinem Abiturball in Höhe von 125 Euro für die Familie bezahlt. Seine Mutter habe sich für 111,98 Euro einen CD-Player gekauft, dessen Kaufpreis im Lastschriftverfahren von seinem Girokonto abgebucht worden sei. Auf Wunsch seiner Mutter habe er 1.000 Euro abgehoben und seinem Vater gegeben und 61,16 Euro an D. als Mitgliedsbeitrag seiner Schwester überwiesen. Was aus dem Differenzbetrag von 129,02 Euro geworden sei, erinnere er nicht mehr. Als er im August 2007 die Zusage für einen Studienplatz erhalten habe, habe er mit seiner Mutter darüber gesprochen, ob er das Geld auf dem Depotkonto zur Finanzierung seines Studiums verwenden könne. Dies habe seine Mutter ihm verweigert, weil sie das Geld als Altersvorsorge eingeplant habe. Seine Mutter habe sich bei dem Finanzdienstleiter Herrn B. erkundigt, ob das Depot Probleme mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verursachen könne. Herr B. habe zur Übertragung der Wertpapiere auf seine Schwester geraten und zugesichert, die Übertragung zu veranlassen. Erst nach mehreren Telefonaten habe Herr B. im März 2008 entsprechende Unterlagen übersandt. Er, der Kläger, sei einem Herausgabeanspruch seiner Mutter aus verdeckter Treuhand ausgesetzt gewesen. Er habe jederzeit mit einer Rückgabeverpflichtung rechnen müssen. Ihm sei das Vermögen übertragen worden, um zu vermeiden, dass mit der Hinterlassenschaft seiner Großmutter die Schulden seines Vaters getilgt würden. Das Treugut habe er von seinem übrigen Vermögen getrennt verwahrt. Zwischen ihm und seiner Mutter habe das Übereinkommen bestanden, dass der Erlös aus der Erbschaft ausschließlich seiner Mutter zugutekomme. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010, ausweislich eines Vermerks am 9. April 2010 abgesandt, wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Vermögen sei allein dem Kläger zuzurechnen. Er könne sich nicht auf eine Treuhandvereinbarung mit seiner Mutter oder eine andere rechtlich relevante Verfügungseinschränkung berufen. Das Ziel, seine Mutter vor einer Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu bewahren, sei durch eine treuhänderische Bindung nicht erreichbar gewesen. Im Fall einer Vollstreckung hätte die Mutter des Klägers Herausgabeansprüche aus Treuhand angeben müssen. Es sei davon auszugehen, dass nicht die Absicht bestanden habe, das Bestehen eines Treuhandanspruchs im Fall einer Vollstreckung wahrheitswidrig zu verneinen. Denn damit hätte sich die Mutter des Klägers strafbar gemacht. Es könne lediglich die Absicht angenommen werden, der Mutter im Bedarfsfall Geld zu schenken. Eine rückwirkende Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligung sei nach § 45 SGB X zulässig. Vertrauensschutz bestehe nicht, da der Kläger bei der Antragstellung das Guthaben nicht angegeben habe. Auch wenn der Kläger von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei, hätte er das Vermögen angeben und eine Rückgabeverpflichtung unter der Rubrik „Schulden und Lasten“ in dem Formblatt angeben müssen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass er eine derart wichtige Information nicht vorenthalten dürfe. Das Unterlassen einer Nachfrage bei sich aufdrängenden Zweifeln stelle schon für sich genommen eine grobe Fahrlässigkeit dar. Auch wenn er von einer rechtzeitigen Übertragung des Vermögens auf seine Schwester ausgegangen sei, entbinde ihn dies nicht von der Verpflichtung, die Übertragung bekannt zu geben. Wegen der Knappheit öffentlicher Mittel könne nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, die hier nicht gegeben seien, von der Aufhebung einer unrechtmäßigen Bewilligung abgesehen werden. Randnummer 16 Der Kläger hat am 12. April 2010 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat er seinen Studienort gewechselt; der Kläger studiert seit Wintersemester 2011/2012 an der Universität Osnabrück. Randnummer 17 Der Kläger vertieft sein Vorbringen im Vorverfahren und bringt vor: Seine Mutter sei zunächst Erbin geworden und habe das Erbe im Wege der Ausschlagung auf ihre Kinder übertragen. Von Anfang an habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass seine Mutter jederzeit über das Vermögen verfügen könne. Es sei zutreffend, dass das Erbe ausgeschlagen worden sei, um es vor dem Zugriff potentieller Gläubiger zu schützen. Ob die Mutter bei einem Vollstreckungsversuch ihren Treuhandanspruch angegeben hätte, könne nicht gesagt werden. Sofern der Treuhandvertrag aufgrund eines verwerflichen Zwecks sittenwidrig und damit nichtig wäre, so wäre auf die Kondiktionsvorschriften der §§ 812 ff. BGB zurückzugreifen. Seine Tante könne bestätigen, dass seine Mutter ihr im Zeitpunkt des Erbfalls erzählt habe, dass sie das Erbe nur ausschlage, um es vor dem Zugriff der Gläubiger ihres Ehemannes zu schützen (Beweis: Zeugnis Y.). Andere Familienmitglieder und der Anlageberater würden ebenfalls bestätigen können, dass sämtliche Kinder zur Rückübertragung des Erbes verpflichtet gewesen seien (Beweis: Zeugnis Y., F., B.). Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Bescheid vom 12. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 aufzuheben. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte bringt vor, dass die Guthaben auf dem Sparkonto bei der A. und auf dem Servicekonto bei der C. sowie die Wertpapiere dem Vermögen des Klägers zuzurechnen seien. Ein Herausgabeanspruch der Mutter des Klägers sei nicht dargelegt worden. Das Vermögen sei im Übrigen nie auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich gemäß § 87a Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung der Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung ist die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen worden zu den näheren Umständen und Absprachen, die mit dem Kläger im Hinblick auf Vermögensübertragungen in der Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2008 erfolgt sind. Der Kläger wurde hierzu angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2012 verwiesen. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte, die nach dem Studienortwechsel des Klägers gemäß § 45a Abs. 1 BAföG nunmehr für seine Ausbildungsförderungsangelegenheiten zuständig ist, ist im Einvernehmen aller Beteiligten anstelle des Studierendenwerks Hamburg in das anhängige Verwaltungsstreitverfahren eingetreten (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 28.6.1995, juris, Rn.11 m.w.N.). Randnummer 27 2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 12. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das damals zuständige Studierendenwerk Hamburg durfte den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007, mit dem dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich September 2008 bewilligt worden war, zurücknehmen und die aufgrund dieses Bescheides an ihn geleistete Ausbildungsförderung zurückfordern. Randnummer 28
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