Herausgaberecht des Staates bezüglich der so genannten Technologie-Erklärung zur Distanzierung von den Lehren des Scientology-Gründers Leitsatz 1. Der Staat darf die so genannte Technologie-Erklärung
§ 1Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (Hmb
TG) oder § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) dient, Randnummer 23 - einer ohne vorherige individuelle Antragstellung bestehenden Pflicht zur Veröffentlichung,
§ 3Abs. 1 Hmb
TG, Genüge tut, Randnummer 24 - erfolgt, um Vertretern der Presse und des Rundfunks die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen,
§ 4Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (Hmb
PresseG), Randnummer 25 - sich im Rahmen einer umfassend und unterschiedslos angelegten Wissenssammlung und -vermittlung vollzieht, beispielsweise durch Vorhalten von Werken auch scientologykritischer Literatur durch öffentliche Bibliotheken oder elektronische Datenbanken in Trägerschaft der Beklagten. Randnummer 26 Zielsetzung und Wirkung des Handelns der Beklagten entsprechen in diesen und in weiteren, hier nicht erschöpfend zu benennenden Fällen, grundsätzlich keinem Eingriff in Rechte des Klägers. Randnummer 27
- b)Die Schwelle eines Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers wird jedoch dann überschritten, wenn das Verbreiten, Zurverfügungstellen oder Zugänglichmachen der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr vorgenommen wird. Dies steht in Übereinstimmung mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) im Bezugsverfahren entwickelten Maßstab, nach dem es darauf ankommt, dass Randnummer 28 „das hoheitliche Handeln sich nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <303>)“ Randnummer 29 Allerdings entbindet dieser wertausfüllungsbedürftige Maßstab nicht davon, im Einzelfall zu würdigen, ob nach Zielrichtungen und Wirkungen ein funktionales Äquivalent eines Eingriffs vorliegt. Als solches funktionales Äquivalent stellte sich zunächst die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Technologie-Erklärung dar. Das erkennende Gericht macht sich zur Begründung auch insoweit die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) zu eigen. Randnummer 30 „Die Schutzerklärung ist voraussetzungsgemäß dazu bestimmt, den Geschäftspartner des Verwenders zur Offenlegung seiner Zugehörigkeit zur Scientology zu zwingen. Sie bezweckt, den Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit Scientologen vorzubereiten, die mit Hilfe der Schutzerklärung aufgedeckt werden.“ Randnummer 31 Darüber hinaus liegt aber auch in der Herausgabe der Technologie-Erklärung, sofern sie mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr erfolgt, nach Zielsetzung und Wirkung das funktionale Äquivalent eines Eingriffs. Randnummer 32 Zum einen ist die den Kläger belastende Wirkung, wenn von der Technologie-Erklärung bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dem Informationshandeln der Beklagten zuzurechnen, sofern die ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung im Verkehr von der Zielrichtung des Informationshandelns umfasst ist. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) ausgeführt: Randnummer 33 „Zwar mag der Verwender schon vor der Herausgabe der Schutzerklärung entschlossen sein, sich von Geschäftspartnern zu trennen, die der Scientology angehören. [… Die Beklagte] macht sich aber mit der Herausgabe der Schutzerklärung die Absichten des Verwenders zu Eigen und unterstützt deren Ausführung. Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schutzerklärung eintretenden Folgen sind ihr zuzurechnen.“ Randnummer 34 Zum anderen umfasst die Zielsetzung der Beklagten den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Technologie-Erklärung auch dann, wenn die Beklagte bei Herausgabe der Technologie-Erklärung zum Schutz eines Dritten tätig wird, der die Technologie-Erklärung ihrer Zweckbestimmung entsprechend im Verkehr verwenden will. Den Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 29) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort ist ausgeführt: Randnummer 35 „Die Herausgabe der Schutzerklärung ist ein solches funktionales Äquivalent für eine staatliche Maßnahme, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat zielgerichtet zu Lasten bestimmter Betroffener einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will. Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen…“ Randnummer 36 Diese Ausführungen verweisen darauf, im Einzelfall zwischen einem lediglich als „Begleiterscheinung“ mit sich gebrachten Effekt und einem Effekt abzugrenzen, auf den das staatliche Handeln „eindeutig abzielt“. In dem vorliegenden Fall, in dem die Beklagte die Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Verkehr herausgibt, ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass auf einen belastenden Effekt „eindeutig abgezielt“ wird. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeführte Merkmal des „Abzielens“ kann nicht subjektiv die durch den einzelnen Staatsbediensteten verfolgte Absicht meinen, sondern muss objektiv dahingehend verstanden werden, welcher Effekt mit der staatlichen Maßnahme notwendigerweise zu erwarten ist. Für eine handhabbare Abgrenzung muss auf die äußere Tatsache der nach dem üblichen Geschehensablauf zu erwartenden Folgen abgestellt werden. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeführte Merkmal der „Eindeutigkeit“ wendet das erkennende Gericht im vorliegenden Zusammenhang dahingehend an, dass nicht nur der Endzweck staatlichen Handelns von der „Eindeutigkeit“ der Zielsetzung erfasst ist, sondern auch die Zwischenziele, die vor Erreichen des Endzwecks zwingend durchlaufen werden müssen, erfasst sind. Wenn ein ratsuchender Dritter die Beklagte um Schutz vor scientologischen Geschäftskontakten ersucht und die Beklagte dem Dritten die Technologie-Erklärung zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Verkehr herausgibt, so ist der Schutz des Dritten vor einem unerwünschten Geschäftskontakt der verfolgte Endzweck des staatlichen Handelns. Der Abbruch des Geschäftskontakts mit dem Geschäftspartner ist jedoch nicht lediglich eine „Begleiterscheinung“, sondern das Mittel, um diesen Endzweck zu erreichen und damit als notwendiges Durchgangsstadium selbst von der objektiven Zielsetzung des staatlichen Handelns eindeutig umfasst. Randnummer 37 3. Der Eingriff durch Herausgabe der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung eines bestimmungsgemäßen Gebrauchmachens ist nicht gerechtfertigt. Der Eingriff bedarf einer einfachgesetzlichen Ermächtigung (a)). Eine gesetzliche Ermächtigung deckt das Zurverfügungstellen, Verbreiten und Zugänglichmachen der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr nicht ab (b)). Randnummer 38
- a)Der Eingriff in subjektive Rechte des Klägers bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr die Technologie-Erklärung zur Verfügung gestellt, verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Allerdings bedarf nicht jede kritische Auseinandersetzung der Beklagten mit Scientology einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Hamburgische Bürgerschaft als Landesparlament gemäß Art. 6 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung (HmbVerf) und der Senat als Landesregierung gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 1 HmbVerf sind unmittelbar durch die Verfassung mit der Funktion der Staatsleitung betraut, die ohne einfachgesetzliche Ermächtigung auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von Grundrechtsträgern rechtfertigt. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 27) zur Aufgabe der Staatsleitung an: Randnummer 39 „Diese Aufgabe ermächtigt die Regierung zwar auch, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <268>; Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <301>). Soweit die Informationstätigkeit zu lediglich mittelbar-faktischen Beeinträchtigungen von Grundrechten führt, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes hierfür keine über die Aufgabe der Staatsleitung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber.“ Randnummer 40 Indessen bedarf es nach den bereits zitierten Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) dann einer einfachgesetzlichen Ermächtigung, wenn sich das hoheitliche Handeln nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzungen eines funktionalen Äquivalents eines Eingriffs liegen nach den obigen Darlegungen vor. Randnummer 41
- b)Eine gesetzliche Ermächtigung trägt es nicht, wenn die Beklagte mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr die Technologie-Erklärung zur Verfügung stellt, verbreitet oder zugänglich macht. Dieses Handeln ist insbesondere nicht durch die Ermächtigung zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HmbSOG) gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Randnummer 42 Zwar nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.) an, dass von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie Gefahren für die Gesellschaft ausgehen: Randnummer 43 „Die von Scientology ausgehende Gefährdung wie sie in der Bü[-]Drs 15/4059 dargelegt ist, besteht insbesondere in der Verstrickung des Einzelnen in die Organisation. Ihm ist auferlegt, durch die Technik des ‚AUDITING‘ immer weitere Bewusstseinsstufen zu erreichen. Dies erfolgt in Kursen, die nur zu einem hohen Preis absolviert werden können, weshalb immer mehr Mitglieder sich hoch verschulden. Eine Person, die höhere „Befreiungsstufen“ erreichen möchte, muss eine Vielzahl von Kursen, Seminaren und Auditing-Sitzungen hinter sich bringen. Durch Reinigungsrituale soll man zunächst die Stufe des ‚CLEAR‘ erreichen und später die des ‚THETAN‘. Entgegengesetzte Gefühle oder andere Hindernisse werden dabei als sozial schädlich eliminiert. Aufgabe und Ziel der Menschen, die zu Scientology geraten, ist darüber hinaus im Rahmen eines strikten Anweisungssystems innerhalb der Organisation an der Schaffung einer scientologischen Gesellschaft mitzuarbeiten. Dadurch entsteht die Gefahr, dass Anhänger von Scientology dem bürgerlichen Leben sowie ihren Angehörigen, Familien und ihrem Freundeskreis gänzlich entfremdet werden und in eine Bewegung eintauchen, die sich nur an den Vorgaben von Scientology orientiert, sie ihr Leben völlig daran ausrichten und andere Lehren und Einstellungen nicht mehr dulden. Dies lässt die Entstehung einer Parallelgesellschaft befürchten, deren Grundsätze denen einer auf Toleranz und Achtung der Meinungsfreiheit anderer basierenden freiheitlichen demokratischen Gesellschaft widersprechen.“ Randnummer 44 Dabei kommt dem staatlichen Schutzauftrag hinsichtlich der von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie ausgehenden Gefahren besonderes Gewicht zu. Insbesondere das aufgrund Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu schützende allgemeine Persönlichkeitsrecht Andersdenkender sowie das die psychische Gesundheit mit einschließende Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann durch den Totalitätsanspruch der Scientology-Ideologie und die Methoden der Scientology-Organisationen gefährdet sein. Sofern Kinder der Einflussnahme der Scientology ausgesetzt werden, kommt darüber hinaus dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG hohe Bedeutung zu. Diese Gefährdungen können sich im Einzelfall zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 HmbSOG verdichten. Doch bedarf es hierzu des Hinzutretens besonderer Umstände. Im Allgemeinen bedarf es der Herausgabe der Technologie-Erklärung nicht, um eine konkrete Gefahr für die Freiheit Dritter vor einer scientologischen Indoktrination abzuwehren. Zu beachten ist dabei, dass mit der Abgabe der Technologie-Erklärung nicht erklärt wird, die Inhalte der Scientology-Lehren nicht weiter zu verbreiten, sondern nicht selbst die „Technologie“ anzuwenden. Randnummer 45 4. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers in der Zukunft wiederholen wird. Die Beklagte hat in der Vergangenheit mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung der Technologie-Erklärung im Verkehr diese wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung gestellt, oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten verbreitet, oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Beklagte bei der Berichterstattung über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Bezugsverfahren auf ihrer Homepage einen Link zum Download einer nicht kopiergeschützten pdf-Datei bereitgestellt und in der Stellungnahme die Technologie-Erklärung wörtlich wiedergegeben mit dem Hinweis auf anderweitige Bezugsquellen. Darüber hinaus war in der Presseerklärung vom 16. Dezember 2005 darauf hingewiesen worden, dass Hilfesuchende weiterhin bei privaten Einrichtungen die notwendigen Informationen über Schutzerklärungen finden könnten. Diese Berichterstattung diente ausweislich ihrer Diktion der Wiedergabe des Wortlauts der Technologie-Erklärung und der mehrfachen Hinweise auf Bezugsquellen nicht lediglich der Information der Öffentlichkeit über den Prozessausgang, sondern dem Ziel, dass die Technologie-Erklärung entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Verkehr Verwendung finde. Aus dem vergangenen Verhalten der Beklagten leitet sich die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung ab, denn die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, von einer Herausgabe der Technologie-Erklärung zukünftig Abstand nehmen zu wollen, wenn die Herausgabe mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr erfolgt. IV. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die zunächst auf ein umfassendes Unterlassungsbegehren gerichtete Klage zurückgenommen hat, und aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über das durch die Teilrücknahme beschränkte Begehren entschieden worden ist. Dabei bemisst die Kammer den Wert des zur streitigen Entscheidung gestellten Teils mit der Hälfte des Wertes des ursprünglichen Begehrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Seinem Wortlaut nach betrifft die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostenausspruch gemäß § 167 Abs. 2 VwGO zwar nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass in die hoheitliche Verwaltung zum Schutz der Gewaltenteilung nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eingegriffen werden soll, gebietet indes eine Anwendung auch auf allgemeine Leistungsklagen, mit denen ein schlicht hoheitliches Verhalten begehrt wird. Dies führt zu keinem Rechtsschutzdefizit auf Seiten des Klägers, denn ihm steht in Eilfällen der Antrag nach § 123 VwGO zur Verfügung (vgl. OVG Lüneburg, Teilurt. v. 18.1.2000, 11 L 87/00, NVwZ 2000, 578; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.1999, 9 S 3012/98, DVBl. 1999, 992; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 Rn. 21 m.w.N.).