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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 So 71/12 Beschluss Zum Begriff der "Familienangehörigen" i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 2004

Zum Begriff der "Familienangehörigen" i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 2004 Leitsatz Zu den "Familienangehörigen" i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zählen die a

§ 56Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenth

G gehörten auch die deutschen Enkelkinder und die Schwiegertochter, und der daraus folgende Ausweisungsschutz müsse zu dem Ergebnis führen, dass ihm im Hinblick auf seine beiden vergleichsweise geringfügigen strafrechtlichen Verurteilungen kein Ausweisungsgrund entgegengehalten werden dürfe, bleibt auch dieses Argument ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht teilt diese Rechtsauffassung nicht. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist im Lichte des engeren Familienbegriffs von Art. 6 Abs. 1 GG zu verstehen, der die Beziehung zu Enkeln bzw. Schwiegerkindern nicht umfasst (so auch: Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2009, § 56 AufenthG Rn. 14; Alexy in: HK-AuslR, 2008, § 56 AufenthG, Rn. 11). Es bedarf daher hier keiner Ausführungen zu dem Thema, welches Gewicht ggf. ein aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 AufenthG folgendes Ausweisungsverbot überhaupt bei der Prüfung der Frage hat, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine Ausnahme zu machen ist. Randnummer 8 aaa) Zu den

Art. 6Abs.

1 GG zählen Enkel und Schwiegertöchter nicht; der verfassungsrechtliche Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung umfasst allein die aus Eheleuten, Eltern und Kindern bestehende Kleinfamilie (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1981, NVwZ 1982, 187, 188; Beschl. v. 24.2.1989, 1 BvR 136/86, juris; Beschl. v. 18.12.2008, NJW 2009, 1133, juris Rn. 13, der die Beziehung von Großeltern und Enkeln unmittelbar allein unter den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG stellt). Allerdings werden diese Angehörigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit umfasst von dem Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 13.6.1979, NJW 1979, 2449, 2452). Dass es die im Rang eines Bundesgesetzes stehende (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2008, a. a. O., Rn. 23) Europäische Menschenrechtskonvention jedoch gebieten würde, unter

§ 56Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenth

G jenseits von Eltern und Kindern auch (sämtliche) andere Angehörige zu verstehen, die in den weiten Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, ist nicht anzunehmen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Randnummer 9 Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK an sich bedingt noch kein bestimmtes Ergebnis wie etwa besonderen Ausweisungsschutz, sondern löst bei der Prüfung möglicher Eingriffe in diesen Schutzbereich nur eine Pflicht zur Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und ein Gebot zur Abwägung der Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) aus. Geht es um den Schutz des Familienlebens, so ist das Ergebnis der Abwägung bestimmt durch die Intensität der familiären Beziehungen im jeweiligen Einzelfall und der Schärfe eines möglichen Eingriffs in Gestalt einer Trennung von Familienangehörigen. Diese einzelfallbezogene, tendenziell ergebnisoffene Prüfung passt nicht zu der Struktur der Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die allein auf das Merkmal der Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ abstellt und daran ggf. ohne weitere Abwägung unmittelbar die Zwischenrechtsfolge des besonderen Ausweisungsschutzes knüpft. Es ist nicht ersichtlich und es wäre auch nicht einleuchtend, dass der Gesetzgeber den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ohne weiteres jedem Ausländer zukommen lassen wollte, der unter den weiten Begriff des

Art. 8Abs.

1 EMRK fällt, ohne dabei das Korrektiv der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mit aufzunehmen. Art. 8 EMRK gebietet auch keine derartige Auslegung. Die durch diese Norm gebotene Berücksichtigung der familiären Situation im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt sich vielmehr ohne inhaltliche Einschränkung auf angemessene Weise vornehmen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung (soweit es um eine solche geht). Das Gleiche gilt bei der hier maßgeblichen Prüfung, ob ein objektiv vorliegender Ausweisungsgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als Regelfall entgegensteht oder davon ob wegen besonderer Umstände eine Ausnahme zu machen ist, sowie bei der (sich im Rahmen des § 31 AufenthG nicht stellenden, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2010, AuAS 2010, 256 , juris Rn. 12 ) Frage, ob gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen wird. Randnummer 10 bbb) Diesen Grundsätzen entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung. Es hat die Beziehung des Antragstellers zu seinen deutschen Enkeln eingehend gewürdigt im Rahmen der Prüfung, ob im Lichte von Art. 8 EMRK eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu machen sei (BA S. 14 f.), und dies im Ergebnis verneint. Den dortigen – dem Beschwerdegericht plausibel erscheinenden - Argumenten tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Für eine entsprechende Prüfung des Verhältnisses des Antragstellers zu seiner Schwiegertochter bot sein Vortrag keinen hinreichenden Anlass. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des seinerzeitigen Eilverfahrens im Ergebnis unerheblich, dass das Verwaltungsgericht nicht auch noch (ausdrücklich) geprüft hat, ob Enkel „Familienangehörige“ von Großeltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind und wie sich dies ggf. auf die Prüfung einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auswirken würde; das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen unter „aaa)“. Randnummer 11 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Höhe der von dem Antragsteller für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr in solchen Fällen nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern pauschal 50,00 Euro beträgt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.