lag ist auch für eine Dienstreise zu einem Ort außerhalb des Missionsgebiets zu zahlen, wenn die Dienstreise innerhalb der Auslandsverwendung, hier des Missionsauftrages der EUPM, erfolgt. (Rn.50) Ver
§ 58aBBes
G Nr. 5, juris Rn. 11). A. Randnummer 27 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form von Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 ARV 1991 zu. Randnummer 28 Es kann dahinstehen, ob die EUPM-Dienstreisen nach Brüssel und Prag zugleich Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 BRKG darstellen. Denn mögliche Ansprüche der Klägerin auf Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 ARV 1991 wären bzgl. der Dienstreise nach Brüssel erloschen, da die Zahlungen der EUPM aus Anlass der Dienstreise auf eine eventuelle Reisekostenvergütung anzurechnen wären, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 i.V.m. § 3 Abs. 2 BRKG. Einem möglichen Auslandsübernachtungsgeld in Höhe von 390,-- Euro (13 Tage x 30,-- Euro; nach Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Auslandsübernachtungsgelder - ARVVwV-, beträgt der zu zahlende Höchstbetrag 30,-- Euro pro Nacht, wenn - wie vorliegend - kein Einzelnachweis für die Übernachtungskosten vorliegt) bzw. Auslandstagegeld in Höhe von 475,-- Euro stehen Leistungen der EUPM in Höhe von 3.318,-- Euro gegenüber. Die angesetzte Höhe des Auslandstagegeldes errechnet sich nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ARV 1991 wie folgt: Randnummer 29 30.
- Brüssel 35,--
- -
- 10 Brüssel 420,-- (12 x 35,--) 13.
- Sarajewo 20,-- Gesamt: 475,-- Euro Randnummer 30 Hinsichtlich der Dienstreise nach Prag bestehen keine Ansprüche auf Reisekostenvergütung, da die Klägerin nach den eingereichten Unterlagen (vgl. die eingereichte „Duty Travel Application Form“ sowie die „Provisional agenda“, Bl. 333 ff. d.A.) dort wegen ihres Amtes unentgeltlich verpflegt und eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt wurde, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG. B. Randnummer 31 Der Klägerin steht an Auslandstrennungsgeld, das als Auslandstrennungstagegeld und Auslandstrennungsübernachtungsgeld gewährt wird, für den streitigen Zeitraum der Dienstreisen nach Brüssel und Prag nur für den
- Januar 2007 ein weiteres Auslands-trennungstagegeld in Höhe von 4,-- Euro zu. I. Randnummer 32 Die auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld gerichtete Klage ist zulässig. Denn der angefochtene Widerspruchsbescheid lehnt für den streitigen Zeitraum die Gewährung dieser Leistungen ab. Soweit die Klägerin Auslandstagegeld als Teil des Auslandstrennungsgeldes begehrt, folgt dies daraus, dass sich der Widerspruch der Klägerin auch auf diese Leistungen bezieht - die Klägerin wendet sich mit dem Widerspruch u.a. gegen die in den Bescheiden vom
- Januar 2007 und
- Mai 2007 ausgesprochene Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes für beide Dienstreisen - und die Beklagte über diesen Widerspruch mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auch in der Sache entschieden hat. Denn die Beklagte führt im Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf den Widerspruch der Klägerin aus, dass ein Anspruch auf „Auslandstagegeld“ nicht bestehe und die Klägerin auch hätte erkennen können, dass es bei Dienstreisen auf Veranlassung der EU zu Kürzungen der nationalen Leistungen kommen könne. Diese Ausführungen konnten bei verständiger Würdigung des Widerspruchsbescheids nur dahingehend verstanden werden, dass auch die erfolgte Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes zu Recht erfolgt ist. Dass der Widerspruch der Klägerin, soweit dieser die Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes betrifft, erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bescheide vom
- Januar 2007 und
- Mai 2007 erhoben wurde, steht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. II. Randnummer 33 Der Klägerin steht ein weiteres Auslandstrennungstagegeld lediglich für den
- Januar 2007 in Höhe von 4,-- Euro zu; insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf die Gewährung von weiterem Auslandstrennungstagegeld oder Auslandstrennungsübernachtungsgeld bestehen nicht; insoweit ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Randnummer 34
- Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld liegen vor. Randnummer 35 1.
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird Auslandstrennungsgeld Beamten gezahlt, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ins Ausland abgeordnet werden. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a BRRG gleich, § 15 Abs. 1 Satz 4 BRKG. Das Auslandstrennungsgeld steht einem in den Bundesdienst abgeordneten Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 7 ATGV) u.a. als Entschädigung für die notwendigen Auslagen für getrennte Haushaltsführung zu, wenn - wie vorliegend - keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG gezahlt werden (§ 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Nr. 3 ATGV). Randnummer 36 Diese Voraussetzungen liegen auch für die Zeiten des Aufenthaltes der Klägerin in Brüssel und Prag vor, da es sich um Aufenthalte im Ausland handelt und die Klägerin sich dort in Erfüllung der Aufgaben aus der Zuweisung an die EUPM aufgehalten hat: Die Klägerin ist entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten der EUPM Mission BiH zugewiesen worden; die Zuweisung erfolgte nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern an die EUPM Mission Bosnien und Herzegowina, d.h. die Klägerin sollte als Teil der Mission die an diese gestellten Aufgaben miterfüllen. Die Teilnahme der EUPM an der „operation fireball“ hielt sich nach der unbestrittenen Aussage des Zeugen ... im Rahmen der an die Mission gestellten Aufgaben und erfolgte nach der ebenfalls unstreitigen Aussage des Zeugen … auf der Grundlage des hierfür geltenden Operationsplans. Die Teilnahme der Klägerin an der „operation fireball“ war Teil der im Rahmen der Zuweisung an die EUPM im Ausland zu erfüllenden Aufgaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es daher keiner gesonderten Zuweisung nach § 123a BRRG für die Teilnahme der Klägerin an der „operation fireball“. Randnummer 37 Der Klägerin stehen für den Zeitraum zudem keine Umzugskosten und keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG zu. Randnummer 38 1.
- Der Antrag auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld ist von der Klägerin am
- Mai 2006 und damit innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Dienstantritt (vgl. § 16 Abs. 1 ATGV) gestellt worden. Die notwendigen Forderungsnachweise sind ebenfalls zeitnah eingereicht worden. Randnummer 39
- Die Höhe des Auslandstrennungsgeldes richtet sich nach den Vorschriften über Auslandsdienstreisen (§ 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV) und umfasst daher grundsätzlich ein (Auslandstrennungs-) Tagegeld und ein (Auslandstrennungs-) Übernachtungsgeld, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. der §§ 1 ff. ARV 1991; ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, § 1 Abs. 1 ARV
- Randnummer 40 2.
- Für die Zeiten des Aufenthalts in Brüssel stehen der Klägerin keine Ansprüche auf weiteres Auslandstrennungstage- bzw. Auslandstrennungsübernachtungsgeld zu, weil auf diese Ansprüche in Höhe von 451,-- Euro (s. nachfolgend) und 390,-- Euro (s. unter A) die Leistungen der EUPM anzurechnen sind, § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 und § 3 Abs. 2 BRKG. Die Höhe des Auslandstrennungstagegeldes errechnet sich wie folgt: Randnummer 41 30.
- Brüssel 35,-- gewährt im B. v. 30.1.07: 16,-- €
- -
- 10 Brüssel 420,-- (12 x 35,--) 13.
- Sarajewo 20,-- gewährt im B. v. 30.1.07: 8,-- € Gesamt: 475,-- Euro Abzgl. Gewährung: 24,-- Euro Gesamtbetrag: 451,-- Euro Randnummer 42 Auch unter Einbeziehung der Anrechnung eines möglichen Anspruchs auf Gewährung von zusätzlichem Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld als Reisekosten (s. unter A.) wird der von der EUPM gezahlte Betrag in Höhe von 3.318,-- Euro durch die Anrechnungen nicht überschritten (475,-- € + 451,-- € + 390,-- € + 390,-- € = 1.706,-- €). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Klägerin während des Dienstaufenthaltes in Brüssel keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind; die Klägerin hat sich auf Nachfrage des Gerichts zur Höhe dieser Kosten nicht geäußert. Randnummer 43 2.
- Für den Aufenthalt in Prag vom
- bis
- Januar 2007 steht der Klägerin nur für den
- Januar 2007 ein weiteres Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 4,- Euro zu: Randnummer 44 Am
- Januar 2007 hat die Klägerin ihres Amtes wegen Abendessen in Prag erhalten, so dass der Tagessatz für Prag (§ 4 Abs. 1 ARV 1991) von 20,-- Euro um 40 Prozent (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG) zu kürzen ist. Am
- Januar 2007 wurde die Klägerin im Rahmen des Dienstaufenthaltes vollständig in Prag verpflegt, sodass ihr kein Tagegeld zusteht, § 6 Abs. 2 BRKG. Am
- Januar 2007 hat die Klägerin ihres Amtes wegen Frühstück und Lunch in Prag erhalten, so dass der Tagessatz für Bosnien (§ 4 Abs. 1 ARV 1991) von 20,-- Euro um 60 Prozent zu kürzen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 45 7.1.07 12,-- Euro gewährt im B. v. 2.5.07: 8,-- Euro 8.1.07 ---- 9.1.07 8,-- Euro. gewährt im B. v. 2.5.07: 8,-- Euro Gesamt: 20,-- Euro Erhalten: 16,-- Euro Rest: 4,-- Euro Randnummer 46 Für den Aufenthalt in Prag am
- und
- Januar 2007 steht der Klägerin kein Anspruch auf Auslandstrennungsübernachtungsgeld zu, da die Unterkunft unentgeltlich von der EUPM bereitgestellt wurde, § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV, § 14 Abs. 3 BRKG, § 1 Abs. 1 ARV 1991, § 7 Abs. 3 BRKG. § 7 Abs. 3 BRKG ist nicht einengend dahingehend auszulegen, dass das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nur dann nicht zu gewähren ist, wenn am regulären Auslandsdienstort - vorliegend in Sarajewo - eine Unterkunft von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt ist. Weder der Wortlaut von § 7 Abs. 3 BRKG noch die Verweisung in § 12 Abs. 7 ATGV enthalten eine derartige Einschränkung; die Vorschriften machen die Gewährung bzw. Versagung von Auslandsübernachtungsgeld nicht an ggf. anfallende Kosten am allgemeinen Dienstort abhängig (vgl. auch § 4 Abs. 1 ARV 1991). Dem entsprechend wird nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BRKG auch bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort kein Übernachtungsgeld gewährt und zwar unabhängig davon, ob - z.B. im Falle einer Dienstreise zum Wohnort - an dem (nicht am Wohnort bestehenden) Dienstort Kosten für eine Unterkunft, z.B. Mietzahlungen, anfallen. Insgesamt handelt es sich um eine pauschalierende Regelung, die für das Zusammentreffen von Auslandstrennungsgeld und Dienstreise keine mehrfache Leistung vorsieht, wenn eine Unterkunft unentgeltlich des Amtes wegen zur Verfügung gestellt wird. Randnummer 47 Für den
- Januar 2007 wurde der Klägerin ausweislich des Bescheides vom
- August 2007 Auslandsübernachtungsgeld gezahlt. C. Randnummer 48 Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, soweit sich diese gegen die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für die Zeiten des Aufenthaltes der Klägerin in Brüssel wendet. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AuslVZV innerhalb der Stufe 1 zu bestimmen, ist auf die Berufung der Beklagten, an deren Antrag das Gericht gebunden ist (§ 129 VwGO), nicht abzuändern; die Entscheidung verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Randnummer 49
- Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages nach § 58a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 AuslVZV liegen vor. Nach den genannten Vorschriften wird der Auslandsverwendungszuschlag u.a. an Beamte für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland für eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme erfolgt. Der Auslandsverwendungszuschlag hat Anreizfunktion und soll einen Ausgleich für besondere, erschwerende Belastungen bei der Verwendung sein. Randnummer 50 Diese Voraussetzungen sind auch für die Zeiten der Dienstreise nach Brüssel erfüllt. Die Klägerin ist Beamtin. Ein Beschluss der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher Kontingente an der EUPM ist gegeben. Nach § 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AuslVZV steht der Auslandsverwendungszuschlag - anders als die Beklagte dies vorträgt - den Beamten nicht nur für den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet (Missionsgebiet) zu, sondern bis zum Ende der besonderen Verwendung; sowohl § 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG als auch §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AuslVZV - die Verordnung regelt allein die Höhe, nicht aber die Voraussetzungen der Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 58/09,
§ 58aBBes
G Nr. 4, juris Rn. 12) - knüpfen nach ihrem Wortlaut an die besondere Verwendung an. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV bestimmt, dass der Auslandsverwendungszuschlag vom Tag des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende der Verwendung oder dem Verlassen des Gebietes oder Ort gewährt wird, ergibt sich hieraus nichts anderes; auch hiernach ist der Auslandsverwendungszuschlag für Zeiten der Verwendung im Ausland zu zahlen. Da der Aufenthalt der Klägerin in Brüssel entsprechend den Aussagen der Zeugen ... und ... im Rahmen des Missionsauftrages erfolgte, also eine Dienstreise innerhalb des EUPM-Dienstauftrages und ein Beitrag zur Erfüllung der Mission der EUPM war, ist dieser Aufenthalt Teil der besonderen Verwendung. Während der Dienstreise nach Brüssel ist „Ort der Verwendung“ bzw. „Gebiet der Verwendung“ Brüssel (vgl. ähnlich: BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 58/09,
§ 58aBBes
G Nr. 4, juris Rn. 15, 17, 19). Diese Auslegung von § 4 Abs. 1 AuslVZV entspricht § 58a Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach der Auslandsverwendungszuschlag für jeden Tag der Verwendung gewährt wird. Wird der Ort bzw. das Gebiet der regelmäßigen Verwendung - vorliegend Bosnien und Herzegowina - zu Zwecken verlassen, die außerhalb des Verwendungsauftrages liegen, so wird demnach kein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt. Im Hinblick auf diese Systematik bedurfte es zudem - der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV getroffenen - Regelung zur Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags, sofern der Beamte sich am Ort bzw. Gebiet der regelmäßigen Verwendung zwar aufhält, aber dort nicht „verwendet“ wird, wie z.B. bei einer Dienstbefreiung oder Erkrankung. Randnummer 51 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Zweck des Auslandsverwendungszuschlags, der die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelten soll, § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV. Denn die Beurteilung welche Belastung besteht, ist unabhängig von den konkreten Belastungen der einzelnen Person auf einem konkreten Dienstposten aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise für die Belastungs- und Gefahrengemeinschaft aller Teilnehmer an der Mission festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2009, 2 C 33/08, BVerwGE 134, 108, juris Rn. 19, 20), sofern - wie vorliegend - eine abstufende Festsetzung nach unterschiedlichen Verwendungsverhältnissen nicht erfolgt ist (vgl. § 3 Abs. 3 AuslVZV). Randnummer 52 Die von der Beklagten vorgetragene unterschiedliche Behandlung von Dienstreisenden und Missionsteilnehmern rechtfertigt keine andere Betrachtung, da sie ggf. aufgrund der unterschiedlichen normativen Regelungen hinzunehmen ist. Randnummer 53
- Die vom Verwaltungsgericht angenommene Höhe des Auslandsverwendungszuschlags und die daraus folgende Verpflichtung zur Neubescheidung verletzen die Beklagte nicht in ihren Rechten. Randnummer 54 Die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags bestimmt sich nach der Belastungsstufe der Verwendung, §§ 2, 3 AuslVZV. Die Bestimmung der Belastungsstufe durch die oberste Dienstbehörde kann nicht gesondert angefochten werden, sondern ist im Rahmen der Klage auf Gewährung eines höheren Zuschlags inzident zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009, a.a.O., juris Rn. 9). Den Belastungen und Erschwernissen, die die Einordnung in die Belastungsstufe rechtfertigen, müssen die Teilnehmer der Auslandsmission bei der besonderen Verwendung ausgesetzt sein. Sie müssen dem Teilnehmer gerade als Folge seiner Mitwirkung an der Auslandsmission drohen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Stufe 1 nicht den Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung bei der EUPM entsprach. Randnummer 55 Soweit die Beklagte geltend macht, für den Dienstort Brüssel sei kein Auslandsverwendungszuschlag festgesetzt worden, so dass es an den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 BBesG fehle, ist dem nicht zu folgen. Die Höhe des Verwendungszuschlags richtet sich nach den besonderen Belastungen der Verwendung. Für die Verwendung bei der EUPM ist - ohne weitere Differenzierung - eine Belastungsstufe festgelegt. Randnummer 56
- Auf den zu gewährenden Auslandsverwendungszuschlag für den Aufenthalt der Klägerin in Brüssel sind die Leistungen der EUPM für die Dienstreise der Klägerin nach Brüssel nicht anzurechnen. Zwar werden nach § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG die von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine besondere Verwendung gewährten Leistungen in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet, allerdings nur soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden. Randnummer 57 Die Leistungen der EUPM betreffend „accommodation“ bzw. „Hotel“ und „allowance“ sind danach nicht anzurechnen, da sie sich auf Unterkunft und Verpflegung beziehen. Dies gilt auch für den als „allowance“ „per diem“ geleisteten Betrag in Höhe von insgesamt 1.173,-- Euro. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht nur als Tagessatz für Verpflegung gewährt wurde. Es bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass den von der EUPM gewährten Leistungen für „Taxi“ und „Train“ im Umfang von insgesamt 65,-- Euro keine entsprechenden Auslagen der Klägerin zugrunde lagen. D. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bestimmt sich nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Von dem Streitgegenstand der Berufung obsiegt die Beklagte hinsichtlich eines Teiles von 941,-- Euro. Dies entspricht im Berufungsverfahren einem Kostenanteil von 3/
- Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt die Beklagte insgesamt mit einem Kostenanteil von 4/
- Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.