Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung Leitsatz Aufwendungen der Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten des Gesellschafters und seiner Begleitung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein; die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß (Rn.72) . Tatbestand A. Randnummer 1 Streitig sind einkommensteuerlich erstens für 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH des Klägers, und zwar von der GmbH getragene Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers an Seminaren sowie für eine Reise des Klägers im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme in A/türkische ... (unten I.). Randnummer 2 Zweitens sind einkommensteuerlich für 2007 bei dem Einzelunternehmen des Klägers verbuchte vergleichbare Seminar- und Reisekosten streitig, die auch für Frau B getragen wurden; außerdem Aufwendungen für eine Reise des Klägers mit Frau B über Silvester 2007 in ein Hotel am C/Tirol (unten II.). I. Randnummer 3 1. Die für das Streitjahr 2006 interessierende GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet und am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Kläger. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens (Akte Allgemeines GmbH --Allg.-A GmbH-- Bl. 9 ff.): Randnummer 4 "1. Beratung und Coaching für den Mittelstand in allen Problembereichen der Unternehmensführung mit den Schwerpunkten: Randnummer 5
- a)Ganzheitliche Unternehmensanalyse
- b)Strategieentwicklung
- c)Coaching von Führungskräften
- d)Sicherstellen von Unternehmensnachfolgen im Mittelstand durch Jungunternehmer. Randnummer 6 2. Aufbereitung und Verwertung von Immobilien aller Art. Randnummer 7 3. Vermittlung von Unternehmen aus dem Mittelstand an Unternehmensnachfolger. Randnummer 8 4. Finanzierungsvermittlung für mittelständische Unternehmen und Unternehmensnachfolger." Randnummer 9 2. Der in 2005 geschiedene Kläger besuchte die Seminare "Zellklarheit" vom 18. bis 19. Februar 2006 in D sowie von Sonnabend 05. bis Mittwoch 09. August 2006 in A/türkische ... An- und abgereist in der Türkei ist der Kläger am Freitag 04. und Freitag 11. August 2006 (Finanzgerichts-Anlagenband GmbH --FG-Anlbd. GmbH--, Anlage 3, 4a; Betriebsprüfungs-Arbeitsakte --Bp-ArbA-GmbH Bl. 148 f., 196 f.) Randnummer 10 Die Seminarkosten betrugen für das 2-Tage-Seminar in D 540,00 Euro und für das 5-Tage-Seminar in A 1.100,00 Euro. Reisekosten entstanden für den Flug sowie für das Hotel in Höhe von insgesamt 639,45 Euro (FG-Anlbd. GmbH, Anlage 4b, 4c; Bp-ArbA GmbH Bl. 196). Insgesamt rechnete der Kläger für 2006 über die GmbH Seminar- und Reisekosten in Höhe von (540,00 + 1.100,00 + 639,45 =) 2.279,45 Euro ab (Bilanzakte GmbH --Bil-A GmbH-- Bl. 120; Bp-ArbA GmbH Bl. 33 ff, 88 ff). Randnummer 11 3. Die besuchten Seminare hatten die "Steigerung des eigenen Potentials und Umsetzung im beruflichen Alltag" zum Inhalt. Angeboten wurden diese Seminare von einer Heilpraktikerin. In dem Seminar würden - laut Internetauftritt der Seminaranbieterin - Verhaltensmechanismen aufgebrochen und deren Herkunft geklärt. Damit werde das Selbstbild und das Wertesystem des Einzelnen verändert und Platz für ein neues Selbstwertgefühl geschaffen. Das Seminar fließe somit in alle Lebensbereiche ein (Bp-ArbA Kläger Bd. II aE; Bp-ArbA GmbH Bl. 132, 177 f., 187, 203 f.; Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Kläger Bl. 15 ff.; Rb-A GmbH Bl. 27, 32). Randnummer 12 Zum Beispiel heißt es auf Internetseiten der Seminaranbieterin (Rb-A GmbH Bl. 27, 29, 31): Randnummer 13 "Zellklarheit bedeutet, einen neuen Weg für sich zu beschreiten in Selbstverantwortung mit Lebensfreude und Entscheidungskraft." Randnummer 14 "Es werden Verhaltensmechanismen und deren Herkunft bewußt gemacht, die Emotionen gefühlt und gelöst. Sie beginnen wieder zu fühlen ... und stellen damit wieder den inneren Kontakt zu sich her." Randnummer 15 "Die einzige Voraussetzung, diesen Weg zu gehen, ist der Mut zur Ehrlichkeit mit sich selbst ..." Randnummer 16 "Die Hauptursache warum Sie nur mit einem geringen Potential durch das Leben gehen, hängt mit schmerzhaften Erfahrungen und Botschaften aus der Kindheit zusammen und genau da ist der Ansatz von Zellklarheit." Randnummer 17 "Sie fühlen bewusst die Verletzungen ihrer Vergangenheit und reinigen sie mit Farbfrequenzen. Damit neutralisieren Sie die Emotionen und sie beginnen wieder in Ihrer Urfrequenz zu schwingen." Randnummer 18 Das Seminar sollte mit einer Einzelarbeit an zwei aufeinander folgenden Tagen beginnen, bei der zunächst die schmerzhaften Erfahrungen und Botschaften aus der Kindheit analysiert und eine sog. "Grundreinigung" der körpereigenen Zellen vorgenommen werden sollten (Rb-A GmbH Bl. 27, 33 ff.): Randnummer 19 "Ich begleite Sie ... zu Ihren beeindruckenden und schmerzhaften Erfahrungen und Erlebnissen der Vergangenheit. Sie ... fühlen Ihre ... Verletzungen und beginnen deren Heilung. Randnummer 20 Damit erlösen Sie sich aus alten Reaktionsmustern. Randnummer 21 Jede Einzelarbeit ist sehr persönlich und die Erlebnisse des Einzelnen sind nicht übertragbar auf andere." Randnummer 22 Nach der Einzelarbeit folgte in einem zweiten Schritt das 5-Tage-Seminar mit folgenden Inhalten (Rb-A GmbH Bl. 36 f.): Randnummer 23 "- Übung der Selbstwahrnehmung durch Spiegeln in anderen Menschen - Aufdecken von Projektionen - Hören auf das, was wir sagen und denken - Bewusst und erfahrbar machen, was es heißt, im Alltag Resonanz zu leben - Lösen alltäglicher, immer wiederkehrender Mechanismen - Vertraut werden mit der wiedergewonnen Energie - Üben im Kontakt mit sich selbst zu bleiben, damit dieser dem Alltag standhält und wächst - Bewusst machen von Wertungen, Vorurteilen, Kontrollen und Ängsten - Öffnen emotionaler Enttäuschungen und Verletzungen -sowohl in der Gegenwart, als auch aus der Vergangenheit - Fühlen und füllen - Erinnern an die Herzsprache, dass das JA - ja und das NEIN - nein ist - Klären - Viel Farbe fließen lassen - Aktivieren aller Körperzellen - In Freiheit und Liebe kommen Randnummer 24 Es geht in diesem Seminar...um Erkennen und Auflösen der Mechanismen im Alltag, damit Ihnen nicht immer wieder das gleiche passiert. Sie beginnen eine Veränderung in Ihrem Leben mit Freude und Leichtigkeit." II. Randnummer 25 1. Die im folgenden Streitjahr 2007 fraglichen Betriebsausgaben betreffen das Einzelunternehmen des Klägers. Dabei handelt es sich um seine Unternehmensberatung, mit der er unter seinen Namen und dem Zusatz "..." vornehmlich Bäckereien beriet. Randnummer 26 2. Die für 2007 über das Einzelunternehmen des Klägers abgerechneten Aufwendungen betrafen - wie folgt - die Teilnahme von ihm und Frau B an Seminaren "Zellliebe" und "Zellklarheit" (oben I 3) sowie Kosten für Reisen mit Frau B im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme in A/türkische ... sowie über Silvester 2007 in ein Hotel am C/Tirol (Betriebsprüfungs-Akte --Bp-A-- Kläger Bl. 9, 14 ff.; Bp-ArbA Kläger Bd. I Bl. 23 ff., 45, 173 ff., vgl. 254 ff.; Bp-ArbA Kläger Bd. II Bl. 4d-g). Randnummer 27
- a)Vom 26. bis 31. Januar 2007 besuchte Frau B das Seminar "Zellklarheit" in D für 1.100,00 Euro. Randnummer 28
- b)Von Freitag 13. bis Dienstag 24. Juli 2007 reisten der Kläger und Fr. B in den Urlaubsort A an der türkischen ... Von Montag 16. bis Donnerstag 19. Juli nahmen beide dort am Seminar "Zellklarheit" teil. Die Seminarkosten betrugen (2 x 1.100,00 =) 2.200,00 Euro. An Reisekosten entstanden für zwei Hin- und Rückflüge 830,00 Euro, Taxi 66,73 Euro, Hotel 815,00 Euro, Mietwagen 113,64 Euro, zusammen 1.825,37 Euro. Insgesamt beliefen sich Seminar- und Reisekosten auf (2.200 + 1.825,37 =) 4.025,37 Euro. Randnummer 29
- c)Vom 20. bis 23. August 2007 besuchte der Kläger zusammen mit Fr. B in E/... (Landkreis ...) das Seminar "Zellliebe" für (2 x 900,00 =) 1.800,00 Euro. Dieses Seminar wurde von derselben Heilpraktikerin angeboten, die auch das Seminar "Zellklarheit" durchgeführt hat (oben A I 3). Randnummer 30
- d)Vom 15. bis 19. Oktober 2007 nahm Fr. B an dem Seminar "Zellklarheit" in A für 1.100,00 Euro teil. Randnummer 31
- e)Vom 17. bis 18. Dezember 2007 besuchte der Kläger das Seminar "Zellklarheit" in D für 1.500,00 Euro. Randnummer 32
- f)Vom 27. Dezember 2007 bis zum 04. Januar 2008 reiste der Kläger mit Frau B in ein 4 Sterne Hotel am C in Tirol. Verbucht wurden für 2007 aus Arrangement 3.398,00 Euro, aus Spa-Leistungen 130,60 Euro, aus Bar, Garage, Kurtaxe usw. 448,20 Euro, zusammen 3.976,80 Euro. Randnummer 33 3. Insgesamt rechnete der Kläger über sein Einzelunternehmen 2007 Seminar- und Reisekosten für die Seminare in Deutschland (1.100,00 + 1.800,00 + 1.500,00 =) 4.400,00 Euro, für die Seminarteilnahme in der Türkei (2.200,00 + 1.100,00 =) 3.300,00, für Reisekosten Türkei 1.825,37 Euro und für Reisekosten C 3.976,80 Euro, zusammen 13.502,17 Euro ab (vgl. FG-A Kläger Bl. 7; Bp-A Kläger Bl. 9). III. Randnummer 34 1. Die für 2006 über die GmbH verbuchten Seminar- und Reisekosten von 2.279,45 Euro wurden von dieser als betrieblich verbucht und steuermindernd behandelt. Randnummer 35 Die für 2007 über das Einzelunternehmen verbuchten Seminar- und Reisekosten von 13.502,17 Euro minderten den erklärten Gewinn des Klägers. Randnummer 36 Der Kläger wurde einkommensteuerlich für 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 21. April 2008 unter Nachprüfungsvorbehalt veranlagt (Rb-A Kläger Bl. 10, vgl. Einkommensteuer-Akte --ESt-A-- Bd. IV Bl. 26). Randnummer 37 2. Aufgrund von bei der GmbH und dem Kläger in 2008-2009 für 2005-2007 durchgeführten Betriebsprüfungen sah der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Seminar- und Reisekosten 2006 in Höhe von 2.279,00 Euro als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger und die Seminar- und Reisekosten 2007 in Höhe von 13.502,17 Euro als Entnahmen bzw. nicht abziehbare Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen an (Bp-A Kläger Bl. 1, 6; Bp-A GmbH Bl. 1, 5). Randnummer 38 3. Dementsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 21. April 2008 durch - auf den Nachprüfungsvorbehalt gestützte - Bescheide vom 28. Dezember 2009. Und zwar rechnete es dem Kläger für 2006 in Höhe von 2.279,00 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen hinzu und legte es für 2007 einen um 13.502,17 Euro höheren Gewinn aus seinem Einzelunternehmen zugrunde (ESt-A- Bd. IV Bl. 19 ff.; Rb-A Kläger Bl. 10 ff.; ESt-A- Bd. IV Bl. 24 ff.). Randnummer 39 4. Der Kläger legte am 27. Januar 2010 gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide jeweils Einspruch ein (Rb-A- Kläger Bl.2). Randnummer 40 5. Nach Schreiben des FA vom 28. Februar 2011 wies das FA - auf dieses und die Betriebsprüfung bezugnehmend - die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2011 zurück (mit einfacher Post); und zwar gleichzeitig mit der Einspruchsentscheidung im Parallelverfahren - vgl. FG 3 K 85/11 - betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH 2006 (Rb-A-Kläger Bl. 26 ff.; Rb-A GmbH Bl. 46). IV. Randnummer 41 1. Der Kläger hat am 06. Mai 2011 seine vorliegende Klage 3 K 86/11 wegen Einkommensteuer 2006-2007 erhoben. Zur Begründung nimmt er dabei auf die Klage 3 K 85/11 der GmbH - betreffend die verdeckte Gewinnausschüttung 2006 - Bezug (FG-A Kläger Bl. 7, 8, FG-A- GmbH Bl. 7,8). Randnummer 42
- a)In 2006 liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sondern habe er als Geschäftsführer der GmbH an den Seminaren zwecks betrieblicher Fortbildung teilgenommen. Die GmbH habe sich in den letzten Jahren von strategischen und operativen Bereichen auch zu lösungsorientierten Hilfestellungen bei zwischenmenschlichen Konflikten innerhalb der Kunden-Unternehmen erweitert. Die in den Seminaren vermittelten Inhalte seien im Rahmen der Unternehmensberatung eingesetzt worden. In der Türkei hätten die frühere Anreise und die spätere Abreise der mentalen Vor- und Nachbereitung gedient. Randnummer 43
- b)Die für 2007 geltend gemachten Seminar- und Reisekosten seien durch den Betrieb des Einzelunternehmens Unternehmensberatung und nicht privat veranlasst. Die Seminare hätten seiner - des Klägers - Weiterbildung im Bereich des Coaching gedient; desgleichen der Weiterbildung von Frau B, die als Mitarbeiterin für das Einzelunternehmen tätig gewesen sei. Da gleichgerichtete Seminare von anderen Unternehmensberatern besucht und steuerlich anerkannt worden seien, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Randnummer 44 Soweit die Reisekosten nach Tirol i. H. v. 3.976,80 Euro betroffen seien, habe er, der Kläger, dort seine Jahresziele mit Umsatzzahlen, Projekten und Seminarorganisation geplant. Diese Planung sei ihm nur in der Zeit "zwischen den Jahren" möglich, in der er keine Coachingeinsätze habe. Randnummer 45 Der Kläger beantragt sinngemäß (FG-A Kläger Bl. 7, 31), Randnummer 46 die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils vom 28. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. April 2011, aufzuheben mit der Folge des Wiederinkrafttretens der ursprünglichen Bescheide, das heißt ohne Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen 2006 um eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Seminar- und Reisekosten von 2.279 Euro und ohne Erhöhung der Einkünfte 2007 aus dem Einzelunternehmen um Seminar- und Reisekosten von 13.502,17 Euro. Randnummer 47 2. Das FA beantragt (FG-A- Kläger Bl. 9), Randnummer 48 die Klage abzuweisen. Randnummer 49 Das FA bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung sowie seine Erwiderung im Parallelverfahren 3 K 85/11 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor (FG-A Kläger Bl. 9 ff. i. V. m. FG-Akte GmbH Bl. 13 ff.): Randnummer 50
- a)Für 2006 beträfen die Aufwendungen für die Seminare die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Randnummer 51 Die Seminare hätten ausschließlich Themen der Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung zum Gegenstand. Insbesondere seien die Einzelseminare überwiegend auf persönlichkeitsformende bzw. -erweiternde, individuelle Kriterien ausgerichtet und somit der Privatsphäre des Gesellschafters zuzuordnen. In den Seminaren werde nicht vermittelt, wie "Zellklarheit" usw. an andere Menschen weitergegeben werden könne und insoweit für die hiesige Unternehmensberatung hätte relevant werden können. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, wie diese Inhalte in ihrem Coachingalltag vermittelt würden und welche unternehmensfördernde Kenntnisse der Geschäftsführer erworben habe. Randnummer 52 Hinsichtlich der früheren An- und späteren Abreise in der Türkei sei auch keine Aufteilung der Reisekosten in einen privaten und einen beruflich veranlassten Teil möglich, da es an einem nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab fehle. Randnummer 53
- b)Für 2007 sei eine betriebliche Veranlassung der Seminarkosten nicht ersichtlich. Im Übrigen sei selbst bei einer betrieblichen Mitveranlassung das gesetzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot für Lebensführungskosten anzuwenden. Das gelte mangels eines unmittelbaren betrieblichen Anlasses auch für die Türkei-Reisekosten. Randnummer 54 Die für Frau B übernommenen Aufwendungen seien auch nicht im Hinblick auf eine Tätigkeit von ihr für das Unternehmen abziehbar. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, in welcher Position sie für den Kläger tätig gewesen sei. Randnummer 55 Aus entsprechenden Gründen sei auch keine betriebliche Veranlassung der Reise nach Tirol erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie in der Zeit vom 26. Dezember 2007 bis 04. Januar 2008 die Jahresplanung habe vorgenommen werden können und wieso die Spa-Leistungen sowie Getränke- und Essenskosten betrieblich veranlasst gewesen seien. V. Randnummer 56 1. Das Gericht hat dem Kläger am 08. Juni 2012 eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 25. Juni 2012 gesetzt, die Tatsachen und Beweismittel zu den Behauptungen zu bezeichnen, dass die streitigen Seminar- und Reisekosten betrieblich veranlasst seien, insbesondere Seminarprogramme, Schriftstücke aus den Seminarinhalten, Teilnehmerlisten sowie Dokumente betreffend Weitergabe der Inhalte an die Kunden vorzulegen (FG-A-Kläger Bl. 21). Randnummer 57 Der Kläger hat auf die Ausschlussfristsetzung nicht reagiert. Randnummer 58 2. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Kläger Bl. 20). Randnummer 59 3. Nach fristgerechter Ladung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben, haben die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (FG-A Kläger Bl. 24 ff, 30). Randnummer 60 Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (FG-A Kläger Bl. 30) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge Randnummer 61 - aus der vorliegenden Gerichtsakte 3 K 86/11 (FG-Akte Kläger) nebst Anlagenband (FG-Anlbd. Kläger), - aus der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 3 K 85/11 (FG-Akte GmbH) nebst Anlagenband (FG-Anlbd. GmbH) Randnummer 62 sowie aus folgenden Steuerakten: Randnummer 63 - Einkommensteuer-Akte (ESt-A), - Rechtsbehelfs-Akten Kläger und GmbH (Rb-A Kl. und Rb-A GmbH), - Betriebsprüfungs-Akten Kläger und GmbH (Bp-A Kläger und Bp-A GmbH), - Betriebsprüfungs-Arbeitsakten Kläger Bd. I-II und GmbH (Bp-ArbA Kläger Bd. I-II und Bp-ArbA GmbH), - Akte Allgemeines GmbH (Allg.-A GmbH), - Bilanz- und Bilanzberichtsakte GmbH (Bil-A GmbH). Randnummer 64 Weiter haben folgende Steuerakten vorgelegen: Randnummer 65 - Bilanz- und Bilanzberichtsakte Kläger (ab 2008), - Körperschaftsteuerakte GmbH, - Akte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals GmbH, - Gewerbesteuerakte GmbH. Entscheidungsgründe B. Randnummer 66 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 67 Die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2006 und 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 68 Zu Recht hat das FA bei der Einkommensteuer des Klägers die für 2006 streitigen Seminar- und Reisekosten - wie bei der GmbH - als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger behandelt (I.) und nachfolgend auch die für 2007 streitigen Seminar- und Reisekosten als privat veranlasst angesehen und nicht als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens Unternehmensberatung berücksichtigt (II.). I. Randnummer 69 Die für 2006 streitigen und von der GmbH getragenen Seminar- und Reisekosten (oben A I) sind verdeckte Gewinnausschüttungen von der GmbH an den Kläger als ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter, weil sie nicht durch den Betrieb der Gesellschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis, d. h. durch die Gesellschafterstellung, veranlasst waren. Randnummer 70 1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) definiert als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich bei der Kapitalgesellschaft auf die Höhe des Unterschiedsbetrages i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (z. B. Urteile vom 19. Oktober 2005 I R 40/04, BFH/NV 2006, 822; vom 07. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Davon abzugrenzen sind Vermögensminderungen, die durch den Betrieb veranlasst sind i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG. Randnummer 71 2. Für die Frage, ob Seminar- oder Bildungsaufwendungen des geschäftsführenden Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis bzw. den Betrieb der GmbH veranlasst sind, kommt es darauf an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung gegenüber einem Mitarbeiter, der nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde gerade nicht für die GmbH die Kosten der allgemeinen Lebensführung eines Beschäftigten übernehmen (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2001 3 K 189/00, Juris; des FG Nürnberg vom 10. September 1999 I 308/97, EFG 1999, 1249). Randnummer 72 3. Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für ein Seminar, welches die eigene Persönlichkeitsentfaltung des Teilnehmers zum Gegenstand hat, durch den Betrieb der Gesellschaft oder durch die Gesellschafterstellung bzw. privat veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse der von der GmbH ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung gerichtet ist. Insofern gilt sinngemäß die Rechtsprechung über die fehlende berufliche Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Urteile des BFH vom 06. März 1995 VI R 79/94, BFHE 177, 199, BStBl II 1995, 393; des FG Hamburg vom 04. Oktober 1995 V 186/93, EFG 1996, 136; des FG Baden-Württemberg vom 23. Mai 1990 XII K 1015/85, EFG 1991, 76; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8 Rd. 545 "Fortbildung"). Randnummer 73 Indizien für eine ausnahmsweise betriebliche Veranlassung wären dagegen ein berufsmäßig qualifizierter Veranstalter, spezifische Lehrinhalte und deren konkrete Anwendung in der betrieblichen Tätigkeit sowie ein homogener Teilnehmerkreis (Schmidt, EStG, 31. A., §. 12 Rd. 25 "Persönlichkeitsentfaltung" m. w. N.). Für den homogenen Teilnehmerkreis ist es nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; vom 24. April 1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801). Randnummer 74 4. Letztere Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Randnummer 75
- a)In Anbetracht der - trotz Ausschlussfristsetzung (oben A V 1) - unzureichenden Substantiierung durch Unterlagen seitens der Klägerin ist es bereits nicht möglich, die Inhalte des Seminars "Zellklarheit" bei den konkreten Besuchen näher nachzuvollziehen, erst recht nicht eine anschließende Verwendbarkeit oder Verwendung im Betrieb der Klägerin überhaupt (vgl. zum unzureichendem Nachweis der Veranlassung von Fortbildungskosten und ähnlichen Aufwendungen die Urteile des Finanzgericht Köln vom 27. Mai 1993 10 K 5147/88, EFG 1994, 25; des BFH vom 09. Juni 1988 VI R 132/87, BFH/NV 1988, 708; vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543). Randnummer 76
- b)Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit den über den Seminarinhalt allgemein vorhandenen Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 96 FGO fest, dass das Seminar, welches der Kläger als Geschäftsführer der GmbH durchlief, auf die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer selbst, insbesondere ihre seelische Stärkung und Therapie abzielte und kein bestimmtes unternehmens- bzw. berufsspezifisches Wissen vermittelte. Randnummer 77
- aa)Im ersten Teil des Seminars steht die eigene Therapieerfahrung der Teilnehmer eindeutig im Vordergrund, da ausschließlich die Erlebnisse aus der Vergangenheit des Einzelnen analysiert werden. Die dabei gewonnen Ergebnisse sind daher auch nach Angaben der Seminaranbieterin konsequenterweise nicht auf andere übertragbar (oben A I 3). Die Einzelarbeit stellt folglich eine ausschließlich persönlichkeitsformende Maßnahme für den Teilnehmer dar und vermittelt keine erkennbar für die Unternehmensberatung nützlichen Erkenntnisse. Randnummer 78
- bb)Im zweiten Teil des Seminars werden Verhaltensmechanismen mit den Teilnehmern geübt, damit diese nicht wieder in ihre Gewohnheiten aus der Vergangenheit verfallen (oben A I 3). Der Seminarschwerpunkt lag somit auch im zweiten Teil nicht auf der Erlernung therapeutischer Fähigkeiten, sondern auf dem persönlichen Nutzen der erlernten Erkenntnisse für die Teilnehmer selbst. Aus dem Internetauftritt der Seminaranbieterin geht bereits hervor, dass das Seminar in alle Lebensbereiche einfließen soll. Eine primäre Ausrichtung auf die spezifischen Bedürfnisse der in der hiesigen Unternehmensberatung ausgeübten Tätigkeit ist somit nicht durch das Seminar gegeben. Es ist auch von der Klägerin selbst - trotz Ausschlussfrist (oben A V 1) - nicht dargelegt worden, wie die Seminarinhalte im Rahmen der Unternehmensberatung eingesetzt bzw. die erlernten Methoden an andere Menschen weitergegeben werden könnten. Randnummer 79
- cc)Gegen eine besondere Ausrichtung der Tätigkeit der Seminaranbieterin auf die Unternehmensberatung oder andere Unternehmensgegenstände spricht auch die insoweit unzureichende und fachfremde berufsmäßige Qualifikation der Seminaranbieterin als Heilpraktikerin (oben A I 3). Randnummer 80
- dd)Weiterhin richtet sich das Seminar nicht an einen homogenen Teilnehmerkreis und nicht an Unternehmensberater als Zielgruppe. Die Teilnahme setzt keine bestimmte berufliche Tätigkeit voraus, sondern steht allen Interessierten offen, die "den Mut zur Ehrlichkeit mit sich selbst" haben (oben A I 3). II. Randnummer 81 Die für 2007 streitigen und zu Lasten des Einzelunternehmens des Klägers verbuchten Aufwendungen für die Seminare in Deutschland und in A/Türkei sowie für die Silvesterreise nach C/Tirol (oben A II) sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Randnummer 82 1. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dieser Veranlassungszusammenhang setzt voraus, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Randnummer 83 Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind demgegenüber nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Betrieb fördern, grundsätzlich - bei mangelndem Aufteilungsmaßstab - nur abziehbar, wenn die betriebliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647; Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Randnummer 84
- a)Kosten für die Teilnahme an Seminaren zur Persönlichkeitsentfaltung, die nicht primär auf die spezifische Bedürfnisse der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit zugeschnitten sind, sind nach der Rechtsprechung des BFH Lebensführungskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Bei derartigen Seminaren sind die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von untergeordneter Bedeutung. Für die fehlende betriebliche Veranlassung gelten insofern sinngemäß die bereits im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH dargestellten Grundsätze (oben I 1-3). Randnummer 85
- b)Reisekosten sind dann Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880; vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121). Randnummer 86 Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174) oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. BFH-Urteile vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898). Randnummer 87 2. Schon nach vorstehenden Grundsätzen (oben 1 a i. V. m. I 3), ohne dass noch ein Aufteilungsmaßstab zu prüfen ist, können die Kosten der Seminare "Zellklarheit" und "Zellliebe" nebst Türkei-Reisekosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit überhaupt Unterlagen eingereicht oder veröffentlicht sind, lassen diese - wie bereits für die Seminare in 2006 ausgeführt - darauf schließen, dass die Seminarinhalte auf die Persönlichkeitsentfaltung der Teilnehmer und nicht auf die speziellen Belange der Unternehmensberatung zugeschnitten waren (oben I 4). Randnummer 88 3. Aus denselben Gründen sind auch die für die Seminarteilnahme von Frau B entfallenden Aufwendungen nebst Türkei-Reisekosten nicht abziehbar. Im Übrigen ist eine Mitarbeit von Frau B in der Unternehmensberatung für den Streitzeitraum weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 89 4. Für die Kosten der Silvesterreise des Klägers mit Frau B geht das Gericht nach seiner aus dem Gesamtinhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 96 FGO ebenfalls von einer privaten und nicht von einer betrieblichen Veranlassung aus. Für die private Veranlassung sprechen bereits einerseits die Entfernung vom Betrieb und andererseits touristische Werte der Reisezeit über Silvester, des Auslands, der Ganzjahres- und Ski-Urlaubsregion, des Orts am See, der Lage und des Standards des Hotels. Der private Charakter der Reise mit Frau B wird im Übrigen durch die neben dem "Arrangement" abgerechneten speziellen Spa-Kosten bestätigt (oben A II 2 f). Demgegenüber hat der Kläger seine - unter den vorgenannten Umständen unwahrscheinliche - Behauptung einer dortigen "Jahresplanung" weder zeitlich oder örtlich belegt noch unter Beweis gestellt. Randnummer 90 5. Auch der Hinweis des Klägers auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 3 GG geht fehl. Selbst wenn ein anderer Steuerpflichtiger zu Unrecht steuerlich günstiger veranlagt worden sein sollte, könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Es gibt "keine Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. z. B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Juni 1993 1 BvR 390/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 2068; des BFH vom 29. August 2000 VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118; vom 14. Juni 1991 VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926). III. Randnummer 91 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 92 2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Randnummer 93 3. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 FGO (oben A V 1). Randnummer 94 4. Das Gericht kann in der Sache gemäß § 91 Abs. 2 FGO entscheiden, obwohl die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind; sie wurden mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (oben A V 3).