der die Klägerin die Abgabeforderungen der Schiffe, für die sie mit der Klarierung beauftragt wurde, direkt an die Öffentliche Hand zahlt und hierzu gesamtschuldnerisch den Abgabeforderungen beitritt. Randnummer 3 Die Beklagte ist im Schiffregister (Anlage K 1) eingetragene Eigentümerin der TMS „T... B...“. Die Beklagte hat das Schiff mit Bareboat-Charter-Vertrag vom 10.09.2010 zum 15.09.2010 an die B. Luxemburg S.A.R.L. verchartert (Anlage B 1). Bereits zuvor hatte die B. er Luxemburg S.A.R.L. das Schiff mit Zeitchartervertrag vom 08.06.2010 (Anlage B 4) der O. GmbH, Hamburg, überlassen. Letztere wird in den Anmeldungen
SchStrO für den Nord-Ostsee-Kanal als Zahlungspflichtige aufgeführt (Anlagen B 3, B 5 und B 6). Randnummer 4 Die Klägerin wurde von der Fa. O. GmbH, Hamburg, am 06.11.2010, 13.11.2010, 24.11.2010, 11.12.2010 und 17.12.2010 mit der Klarierung und der Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen für die Kanalfahrt der TMS „T... B...“ beauftragt. Die von der Klägerin erbachten Zahlungen für Abgaben (insb. für Lotsen), Kanal- und Hafengebühren sowie Liegegebühren, beliefen sich auf € 6.787,44 (Anlagenkonvolut K 3). Randnummer 5 Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 10.03.2011 (Anlage K 5) zur Zahlung von € 6.787,44 bis zum 31.03.2011 aufgefordert, hiernach mandatierte die Klägerin ihren Bevollmächtigten, der die Beklagte nochmals zur Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung in das Schiff aufforderte (Anlagen K 4 und K 6). Ein Antwortschreiben der B. Luxemburg S.A.R.L. vom 21.03.2011 bezog sich auf die Schiffe „Eckhard B...“ und „Heinrich B...“ (Anlagen B 8 und B 9) und verwies die Klägerin insoweit an die Fa. O. GmbH. Randnummer 6 Die Klägerin vertrat in erster Instanz die Auffassung, dass § 426 Abs. 2 BGB auch anwendbar sei, wenn das Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger öffentlich-rechtlich ist. Das Pfandrecht
den §§ 102, 103 BinSchG gehe
den §§ 426 Abs. 2, 412, 401 Abs. 1, 1257, 1249, 1250 BGB ebenfalls auf die Klägerin über. Schuldner des Schiffsgläubigerrechts sei immer der Eigner bzw. Ausrüster, dieser müsse nicht Vertragspartner sein. Ein Schiffsgläubigerrecht erlösche jedenfalls dann nicht, wenn ein Dritter, der nicht Schuldner ist, den Gläubiger befriedigt. Zudem hätte die Beklagte vorgerichtlich nicht mitgeteilt, dass ein Ausrüster existiere, so dass sie sich jedenfalls
Treu und Glauben als Schiffseigner behandeln lassen müsse. Randnummer 7 Die Beklagte vertrat erstinstanzlich die Auffassung, sie sei als nur sachenrechtliche Eigentümerin nicht passiv legitimiert. Dies seien nur diejenigen, die das Schiff auch verwendeten. Vertragspartner sei die O. GmbH, die für die Klarierungskosten in Anspruch genommen werden müsse. Darüber hinaus setze § 102 BinSchG voraus, dass ein Anspruch gegen den Schiffseigner/ Ausrüster bestehe, die O. GmbH sei als bloßer Zeitcharterer nicht umfasst, so dass ein Pfandrecht erst gar nicht entstehen könne. Zudem sei das Schiffsgläubigerrecht aufgrund der strengen Akzessorietät durch die Zahlung der Klägerin an die zuständigen Stellen erloschen, § 102 BinSchG sei als gesetzliches Pfandrecht nicht
SchG allein die Befriedigung der öffentlichen Hand, einer weiteren Sicherung bedürfe es nicht. Auch sei die Klägerin, da sie als Gesamtschuldnerin für die Forderungen hafte, nicht Dritte, so dass die Forderungen nicht
den § 1257, 1249, 1250 BGB übergehen könnten. Die Klage hätte gegen den Schiffseigner oder -rüster gerichtet werden müssen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Randnummer 9 Mit Urteil vom 10.11.2011 zur Geschäfts-Nr. 403 HKO 67/11 hat das Landgericht die Beklagte entsprechend dem klägerischen Antrag verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das TMS "T... B...", Unterscheidungssignal Dj4349, wegen einer Forderung in Höhe von € 6.787,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.04.2011 zu dulden Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin in gleicher Höhe gegen die Firma O. GmbH, Hamburg, aus den zugrunde liegenden Klarierungsverträgen gemäß Anlagenkonvolut K 2. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 507,50 freizuhalten. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte sei als Eigentümerin zwar nicht zum Ausgleich der gesicherten schuldrechtlichen Forderung verpflichtet, sie sei jedoch verpflichtet, die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Eigentum zu dulden. Eine Beschränkung der Haftung auf den Schiffseigner im Sinne von § 1 BinSchG oder den Ausrüster entsprechend den bis 1972 anwendbaren § 762 HGB a.F. scheide aus, da es an einer entsprechenden Regelung im BinSchG fehlt. Vielmehr bestätige § 760 Abs. 2 HGB (n.F.), dass auch der Eigentümer in Anspruch genommen werden könne. Das Pfandrecht
den §§ 102, 103 BinSchG sei
den §§ 426 Abs. 2, 1257, 1259 BGB auf die Klägerin übergegangen. § 426 Abs. 2 BGB gelte auch für öffentlich-rechtliche Forderungen. Schließlich werde auch die angefallene Mehrwertsteuer durch das Pfandrecht, ebenso wie ein Zinsanspruch, gesichert. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 10 Das Urteil ist der Beklagten am 16.11.2011 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 02.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2012 begründet. Randnummer 11 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht angenommene Passivlegitimation der Beklagten wie auch den vom Landgericht angenommenen Übergang des Schiffsgläubigerrechts
den §§ 426 Abs. 2, 412, 401 Abs. 1, 1257, 1250 BGB. Schließlich umfasse die Duldung der Zwangsvollstreckung keine Mehrwertsteuerbeträge. Die Beklagte hafte als rein sachenrechtliche Eigentümerin, die das Schiff nicht verwende, nicht. Für die Zahlungsansprüche der Klägerin sei weder ein Schiffsgläubigerrecht entstanden noch ein solches auf die Klägerin übergegangen, da diese auf eine eigene Schuld geleistet habe. Wegen der strengen Akzessorietät der Schiffsgläubigerrechte gingen diese nicht
Ferner behauptet die Beklagte, die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt und könne daher keine Umsatzsteuer geltend machen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage unter Abänderung des am 10.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 403 HKO 67/11 abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist nochmals darauf hin, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das TMS "T... B...", Unterscheidungssignal Dj4349, wegen einer Forderung in Höhe von € 6.787,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.04.2011 zu dulden. Randnummer 19 Ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Vollstreckung folgt aus den §§ 3 LTV, 2 Ziff. 2 NOKBefAbgV, 2 Abs. 5 HafAbgV SH, 426 Abs. 2 BGB, 103 Abs. 1, 102 Ziff. 1 und 3, 105 BinSchG 1257, 1250 BGB. Randnummer 20
LTV ist der Eigentümer eines Wasserfahrzeuges neben dem Veranlasser der Fahrt zur Zahlung der Lotsenabgaben und Lotsengelder als Gesamtschuldner verpflichtet.
AbgV ist zur Zahlung der Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal neben dem Veranlasser der Fahrt derjenige verpflichtet, dessen Fahrzeug den Kanal benutzt, wobei auch hier mehrere Zahlungspflichtige als Gesamtschuldner haften.
AbgV SH ist der Eigentümer eines Fahrzeugs neben dem Benutzer zur Abgabenzahlung in den Häfen Brunsbüttel als Gesamtschuldner verpflichtet. Alle drei Regelungen beinhalten eine Haftung der Beklagten für die vorliegend streitbefangenen Lotsengelder, Kanal-, Hafen- und Liegegebühren. Die Beklagte ist als Eigentümerin im Schiffsregister eingetragen und als solche zur Zahlung verpflichtet. Zwar stellt § 2 Ziff. 2 NOKBefAbgV anders als die beiden anderen Regelungen nicht ausdrücklich auf das Eigentum ab, es ergibt sich jedoch aus der Auslegung des Wortlautes und unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der Regelung, dass eine Haftung des Eigentümers dort geregelt ist. Hierfür spricht die Abgrenzung zu Ziff. 1, in der die Zahlungspflicht des Veranlassers geregelt ist. Veranlasser der Fahrt ist derjenige, der das Schiff im konkreten Fall verwendet. Einen selbständigen Regelungsgehalt entfaltet die Ziff. 2 daher bei Personen, deren Schiff betroffen ist, ohne dass diese es verwenden, d.h. dem Eigentümer, der das Schiff nicht selbst nutzt. Randnummer 21 Der Einwand der Beklagten, allein der Abgabenbescheid sei forderungsbegründend, verkennt, dass die Bescheide der Herbeiführung eines Titels dienen, die Zahlungspflichtigkeit der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Gesetz. Gleiches gilt für die Haftung als Gesamtschuldner. Zudem sind die Bescheide der Anlage K 3 mit einer Ausnahme ausdrücklich an die Reeder, Master, Charterer, Owner, etc. z.Hd. der Klägerin gerichtet. Unter "Owner" ist hier dem Wortlaut
die Beklagte als Eigentümerin zu verstehen. Lediglich die Rechnung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Brunsbüttel vom 20.11.2010 über € 88,80 ist nicht ausdrücklich auch an den Eigentümer gerichtet. Allerdings ist der Adressatenkreis erkennbar so weit gefasst worden, dass auch die Beklagten von "oder dergl." mit umfasst wird. Randnummer 22 Alle drei angeführten Anspruchsgrundlagen beinhalten auch eine Zahlungspflicht der O. GmbH gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen, da diese das Schiff als Zeitcharterer genutzt hat. Für diese hat die Klägerin aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der O. , die im Innenverhältnis für die Kosten alleine aufzukommen hatte, die Zahlungen auch in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den jeweils zuständigen staatlichen Stellen erbracht. Randnummer 23 Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass die Beklagte es zu dulden hat, dass sich der Pfandgläubiger aus dem Eigentum befriedigt. Dies belegen die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 und 103 Abs. 2 BinSchG. § 2 Abs. 2 BinSchG verpflichtet ausdrücklich den Eigentümer zur grundsätzlichen Duldung der Vollstreckung aus dem Schiffspfandrecht. Auch der BGH geht aufgrund von § 103 Abs. 2 BinSchG von einer Haftung selbst des gutgläubigen Erwerbers aus dem Schiffspfandrecht aus (BGH NJW-RR 1997, 538, Rn. 9 zitiert
juris). Randnummer 24 Die streitbefangenen Lotsengelder, Kanal-, Hafen- und Liegegebühren unterliegen
SchG dem Schiffspfandrecht des § 103 BinSchG. Diese Regelungen gewähren
SchG für öffentliche Abgaben einschließlich Kanal- und Hafengeldern sowie Lotsengeldern ein besitzloses Pfandrecht an dem Schiff sowie das Recht, sich aus dem Pfand zu befriedigen. Dies beinhaltet auch die auf die Hafengebühren angefallene Mehrwertsteuer, da diese in den Rechnungen der "Brunsbüttel Ports" ausgewiesen ist und damit von dem unter § 102 Ziff. 1 BinSchG fallenden Hafengeld umfasst wird. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst § 102 BinSchG nicht nur Ansprüche gegen den Schiffseigner oder -ausrüster (so v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Auflage 2007, § 102, Rn. 4). Die angenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Ansprüche gegen den Eigner oder Ausrüster findet sich im Gesetzeswortlaut nicht wieder. Auch belegt der Wortlaut von § 102 Ziff. 6 BinSchG, der bestimmte Forderungen gegen der Schiffseigner ebenfalls dem Pfandrecht unterwirft, dass es im Übrigen allein auf die Forderung und nicht auf die Personen des Berechtigten oder des Schuldners ankommt. Einer solchen Differenzierung bedürfte es nicht, wenn eine entsprechende Einschränkung auch bei den anderen Ziffern gegeben wäre. Randnummer 26 Selbst wenn die Beklagte gegenüber den staatlichen Stellen für die Gebühren und Abgaben nicht als Gesamtschuldnerin haften würde, hätte sie dennoch
SchG die Vollstreckung in das Schiff zu dulden. Randnummer 27 Die Schiffsgläubigerstellung kann durch Zahlung eines Dritten auf diesen übergehen. Das Landgericht hat zutreffend einen Forderungsübergang
2 BGB angenommen verbunden mit einem Übergang des Pfandrechts
den §§ 1257, 1250 BGB.
1 Satz 1 BGB geht das Pfandrecht mit der Übertragung der Forderung auf den neuen Gläubiger über. § 1257 BGB regelt, dass dies auch für gesetzliche Pfandrechte gilt. Bei §§ 102, 103 BinSchG handelt es sich um ein gesetzliches Pfandrecht. Dieses wird
allgemeiner Auffassung von § 1257 BGB erfasst (Soergel-Habersack,
2 Satz 1 der Höhe
, soweit dieser von den übrigen Schuldnern Ausgleich verlangen kann. Ein Ausgleichsanspruch kommt nur in Betracht, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Auch der Forderungsübergang wird
2 Satz 1 BGB entsprechend beschränkt. Die Forderung erlischt in dem Ausmaß der vom Zahlenden intern zu tragenden Quote (MünchKomm-Bydlinski, 6. Aufl. 2012, § 426 Rn. 38). Im Verhältnis der Klägerin zu der O. GmbH hat letztere im Innenverhältnis allein für Gebühren und Abgaben aufzukommen, da diese Charterer des Schiffes gewesen ist, die Klägerin mit der Abwicklung der Durchfahrt beauftragt hat und die Klägerin kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Nutzung des Schiffes hatte. Vorliegend steht der Klägerin daher im Innenverhältnis zu der Fa. O. GmbH ein uneingeschränkten Ausgleichsanspruch zu. Hiermit verbunden ist ein Übergang der Rechte eines Schiffsgläubigers
den §§ 102 ff. BinSchG sein. Die von der Beklagten mit ihrem Bareboat-Charterer getroffenen Regelungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Randnummer 30 § 426 Abs. 2 BGB gilt auch für die Befriedigung öffentlich-rechtlicher Forderungen, wie Abgaben, Gebühren und Steuern (BGHZ 120, 50, Rn. 12 bis 14 zitiert
juris; OLG Düsseldorf MDR 1978, 853). Ebenso kommt es zu einem Übergang von Vorrechten der Staatskasse (OLG Düsseldorf MDR 1978, 853 und LG Hannover MDR 1955, 684 für den Übergang des Konkursvorrechts der Staatskasse für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Spediteur). Der übergegangene Anspruch verändert seinen Charakter durch den Übergang grundsätzlich nicht, auch wenn der Ausgleichsberechtigte selbst keinen Verwaltungsakt erlassen oder die öffentliche Beitreibung in Anspruch nehmen kann (MünchKomm-Bydlinski,
den §§ 426 Abs. 2, 1257, 1250 BGB nicht entgegen. Ohne eine gebührenrechtliche Verpflichtung der Beklagten würde diese mit dem Eigentum an dem Schiff für die in § 102 Ziffer 1 bis 6 BinSchG aufgeführten Forderungen haften. Dies gilt für die streitbefangenen Forderungen uneingeschränkt, da die O. GmbH im Innenverhältnis allein gegenüber der Klägerin für die Forderungen einzustehen hat und es im Rahmen von § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich darauf ankommt, ob der Gläubiger im jeweiligen Innenverhältnis verpflichtet ist, einen Anteil selbst zu tragen. Die gebührenrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten aus den §§ 3 LTV, 2 Ziff. 2 NOKBefAbgV, 2 Abs. 5 HafAbgV SH dienen jedoch nicht der Verbesserung der Rechtsstellung der Beklagten, indem diese durch das zu der Klägerin hierdurch geschaffene zusätzliche Gesamtschuldnerverhältnis nur noch zur anteiligen Zahlung verpflichtet wäre. Vielmehr bestätigt die Inanspruchnahme des Eigentümers in den §§ 3 LTV, 2 Ziff. 2 NOKBefAbgV, 2 Abs. 5 HafAbgV SH, dass dieser vorrangig vor der nur ergänzend vertraglich verpflichteten Klägerin im Innenverhältnis haftet. Randnummer 34 Diesem Ergebnis stehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Billigkeitsgesichtspunkte entgegen. Dem Schiffseigentümer ist durchaus zuzumuten, die Bonität und Verlässlichkeit seines Charterers zu prüfen. Er kann im Rahmen des Chartervertrages die Frage der Sicherheiten berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Inwieweit es hierbei zu Weitervercharterungen kommt, liegt ebenfalls durchaus in seinem Einflussbereich. Demgegenüber wird die Klägerin bei der Abwicklung von Kanaldurchfahrten tätig. Hierbei handelt es sich um einen Geschäft mit deutlich höherer Fluktuation der jeweiligen Geschäftspartner, deren Bonität unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen Vorlaufes nicht unbedingt eingehend geprüft werden kann. Zudem ist eine solche Prüfung unter Berücksichtigung der Höhe der Auslagen nicht unbedingt wirtschaftlich vertretbar. Randnummer 35 Auf die mit der Berufung aufgeworfene Frage des Vorsteuerabzuges kommt es nicht an, da die Klägerin
ihrem am Ende unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Randnummer 36 Soweit die Beklagte sich im Termin auf das Fehlen eines Titels als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung berufen hat, ist anzumerken, dass dieser im vorliegenden Rechtsstreit geschaffen wird. Randnummer 37 Nicht zu berücksichtigen ist das mit Schriftsatz vom 08.11.2012 erfolgte - erstmalige - Bestreiten der Zahlungen der Klägerin auf die streitgegenständlichen Bescheide. Hier steht einer Berücksichtigung schon § 314 Satz 1 ZPO entgegen, da die Zahlungen der Klägerin auf die Bescheide in Höhe von € 6.787,44
Maßgabe des Tatbestandes des angegriffenen Urteils unstreitig sind. Mit der Berufungsbegründung sind die Zahlungen ebenfalls nicht bestritten worden, auch wenn es hierauf nicht ankommt.
2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO ist die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Hier ist der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sowohl für den zwischen den Parteien streitigen Forderungsübergang wie auch den damit verbundenen Übergang des Schiffsgläubigerrechts auf die tatsächliche Leistungserbringung der Klägerin gegenüber den öffentlichen Stellen ankommt. Randnummer 38 Die Sicherung des Zinsanspruchs durch das Pfandrecht folgt aus § 105 BinSchG. Zwar ist
dem Vortrag der Klägerin kein Zinsanspruch gegen die O. GmbH ersichtlich, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus den §§ 3 LTV, 2 Ziff. 2 NOKBefAbgV, 2 Abs. 5 HafAbgV SH auch selber Kostenschuldnerin gewesen ist. Demgemäß konnte die Klägerin die Beklagte durch das Schreiben vom 10.03.2011 mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist vor der Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Zahlung in Verzug setzen. Es handelt sich bei der hierbei geltend gemachte Forderung um eine
SchG privilegierte Forderung, da der
2 Satz 1 BGB übergegangene Anspruch seinen Charakter durch den Übergang grundsätzlich nicht verändert. Es kommt, wie bereits festgestellt, nicht darauf an, dass der Ausgleichsberechtigte selbst keinen Verwaltungsakt erlassen oder die öffentliche Beitreibung in Anspruch nehmen kann. Randnummer 39 Der Freihaltungsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 286, 280 BGB, da die Mandatierung erst
Ablauf der mit Schreiben vom 10.03.2011 (Anlage K 5) gesetzten Zahlungsfrist erfolgte, wobei die Klägerin eine schuldrechtlich aufgrund des Forderungsübergangs geschuldete Zahlung begehrt hat, auch wenn sie diesbezüglich auf die anderenfalls erforderliche Vollstreckung des Schiffspfandrechts hingewiesen hat. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Höhe der mit dem Pfandrecht gesicherten Hauptforderung der Klägerin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.