Unwirksame Klageerhebung; Prozesshandlung; Schriftlichkeitserfordernis Leitsatz Eine lediglich von der Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten unterschriebene Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn es der Büroleiterin am (Erklärungs-) Bewusstsein mangelt, eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen. (Rn.13) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten DNA-Daten. Randnummer 2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens willigte der Kläger im November 2005 in die Abnahme einer Speichelprobe und die Speicherung seines DNA-Identifizierungsmusters durch die Beklagte ein. Randnummer 3 Am 9.6.2011 beantragte er die Löschung dieser Daten, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2011 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7.7.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2011, der am Folgetag zugestellt wurde, zurück. Randnummer 4 Mit am 9.12.2011 bei Gericht per Fax eingegangener Klage seiner Prozessbevollmächtigten verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Fax und die am 13.12.2011 bei Gericht eingegangene Klageschrift im Original enden mit: „Y …Rechtsanwalt (nach Diktat ortsabwesend)“. Dieser Text ist in Maschinenschrift gedruckt. Handschriftlich befindet sich daneben die Unterschrift „ …..“. Randnummer 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.6.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2011 zu verpflichten, die über ihn gespeicherten DNA-Daten zu löschen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Auf Frage des Gerichts, wer die Klageschrift unterschrieben habe, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass sie seinerzeit durch die bevollmächtigte Büroleiterin zur Fristwahrung gezeichnet worden sei. Sie sei jedoch ausschließlich von Herrn Rechtsanwalt Y und nicht von der Büroleiterin diktiert und gefertigt worden. Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es mangelt an einer wirksamen Klageerhebung, da die Klageschrift weder vom Kläger selbst, noch von seinen Prozessbevollmächtigten, sondern lediglich von deren Büroleiterin unterschrieben worden ist. Randnummer 13 Die wohl überwiegende Rechtsprechung und Literatur nimmt in einer solchen Konstellation einen Verstoß gegen das Schriftlichkeitserfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO an. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Nach dieser Auffassung fehle es an der Schriftlichkeit, wenn lediglich die Büroleiterin oder Sekretärin eines Rechtsanwalts die Klage unterschrieben habe. Die erforderliche Unterschrift solle gewährleisten, dass auf dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie herrühre und die für den Inhalt die Verantwortung übernehme, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden könne (Urheberschaft). Außerdem werde dadurch festgestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet worden sei (Verkehrswille). Die Schriftform im prozessrechtlichen Sinne sei zu bejahen, wenn das Schriftstück vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben worden sei. Auch sei die Unterzeichnung durch ein Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät für den „nach Diktat abwesenden“ sachbearbeitenden Rechtsanwalt zulässig. Die Sekretärin etwa dürfe diesen Vermerk allerdings nicht unterschreiben (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.