Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2009, zugegangen am 30.11.2009, zum 31.12.2009 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.12.2009, zugegangen am 04.01.2010, nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Leiterin Controlling & Finance zu einem monatlichen Bruttogehalt von Euro 4.250,00 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert beträgt Euro 29.750,00. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung der Beklagten sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 1.8.2007 bei der Beklagten als Leiterin Controlling & Finance beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt betrug € 4.250,00. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Randnummer 3 Die Klägerin ist schwerbehindert und genießt den entsprechenden besonderen Kündigungsschutz. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 27.11.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2009. Das Integrationsamt wurde zuvor nicht beteiligt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der am 11.12.2009 eingegangenen Kündigungsschutzklage. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30.12.2009, der Klägerin am 4.1.2010 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Integrationsamt wurde zuvor beteiligt und stimmte mit Schreiben vom 23.12.2009 der außerordentlichen Kündigung zu (Anl. B 4, Bl. 32 ff d.A.). Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der am 7.1.2010 eingegangenen Klagerweiterung. Randnummer 6 Die Klägerin meint, die Kündigungen seien unwirksam. Im Hinblick auf die fristlose Kündigung sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, es fehle auch am wichtigen Grund. Sie habe nichts veruntreut. Außerdem sei die Kündigung gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX verfristet. Die Kündigung sei nicht unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt worden. Die Zustimmung des Integrationsamtes sei am 23.12.2009 erklärt worden, was dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Fax am selben Tag mitgeteilt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei auch empfangsvertretungs-berechtigt gegenüber dem Integrationsamt gewesen. Die Zustellung der Kündigung 12 Tage nach der Entscheidung des Integrationsamtes sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, nachdem die allgemeine Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2010 zurückgenommen worden ist: Randnummer 8 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2009, zugegangen am 30.11.2009, nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 9 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.12.2009, zugegangen am 4.1.2010, nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 10 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Leiterin Controlling & Finance zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 4.250,00 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe unbefugt die Firmenkreditkarte für den Erwerb privater Sachen genutzt. Zumindest in 2 Fällen habe sie eine Veruntreuung begangen (Bestellung einer Webcam am 27.2.2009 sowie Bestellung von Büchern am 18.2.2009). Die Beklagte habe hiervon erst zu Beginn der 50. KW Kenntnis erlangt. Die Angestellten B. und G. hätten im Rahmen einer Überprüfung der elektronischen Korrespondenzen die Internetbestellungen der Klägerin gefunden. Frau E. als freiberufliche Buchhalterin habe im Rahmen der Vorbereitungen des Jahresabschlusses 2009 die privat veranlassten Abbuchungen von der Firmenkreditkarte nachgewiesen (Anl. B 3, Bl. 30 d.A.). Die Kündigung sei nicht nach § 91 Abs. 5 SGB IX verfristet. Die Kündigung sei der Klägerin unverzüglich im Sinne von § 121 BGB durch ein Einwurfeinschreiben, welches am 30.12.2009 versandt worden sei, zugestellt worden, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 28.12.2009 Kenntnis von der Zustimmung des Integrationsamtes erhalten habe. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Verzögern. Bezüglich der Fristberechnung sei auf das Absenden der Kündigung abzustellen und es sei ein angemessener Überlegungszeitraum von bis zu 2 Wochen einzuräumen. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Beklagte selbst erst am 29.12.2009 Kenntnis von der Zustimmung des Integrationsamtes erhalten habe, der Prozessbevollmächtigte sei nicht Empfangsvertretungsberechtigter der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt gewesen. Vollmacht im Verfahren vor dem Integrationsamt habe er nur für Rückfragen und Erklärungen zum Antrag auf Zustimmung, der von der Beklagten selbst gestellt worden sei, gehabt (Anl. B 5, Bl. 44 d.A.). Randnummer 14 Auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Den zulässigen Feststellungsanträgen war stattzugeben, da sie begründet sind. Die Kündigungen der Beklagten sind unwirksam und haben das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. 1. Randnummer 16 Der Kündigungsschutzantrag zu 1. der Klägerin ist begründet, da die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2009 zum 31.12.2009 unstreitig unwirksam ist mangels Einschaltung und Zustimmung des Integrationsamtes. 2. Randnummer 17 Auch der weitere Kündigungsschutzantrag der Klägerin ist begründet, da die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2009 ebenfalls unwirksam ist. Randnummer 18 Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorliegen. Entscheidend ist, dass die Beklagte jedenfalls die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX erklärt hat.
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