Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse: Eignung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Internet-Anschlussinhabers zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr Orientierungssatz Die Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikstücks im Internet stellt ein Aliud zur täterschaftlichen Verletzungsform dar. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Internet-Anschlussinhabers als Betreiber eines offenen WLAN-Netzes, die sich lediglich auf die täterschaftliche Begehung bezieht, reicht daher nicht aus, um die Wiederholungsgefahr nach den Grundsätzen der Störerhaftung auszuräumen. (Rn.13) Tenor 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, es Dritten zu ermöglichen, die auf dem Musikalbum "L" enthaltene Tonaufnahme "S" der Künstlergruppe "U" als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00 zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) - "The New York Times"). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Musikaufnahmen in Fileshahng-Systemen können und sollen gerade ohne jede lokale Beschränkung von beliebigen anderen Teilnehmer des jeweiligen Systems abgerufen werden können. Randnummer 2 II. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor genannten Handelns gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG glaubhaft gemacht. Randnummer 3 1. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie hat (durch Vorlage einer Kopie des Back-Covers der CD "L"' mit einem entsprechenden "p"- und "c"-Vermerk, Anlage ASt. 8) glaubhaft gemacht, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an der streitgegenständlichen Musikaufnahme innehat. Randnummer 4 2. Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung des Ermittlers A F der p M GmbH vom 28.12.2012, Anlage Ast. 1) glaubhaft gemacht worden, dass am 27.4.2012 zwischen 18:40:38 Uhr und 19:33:51 Uhr unter der IP-Adresse 7… eine Datei mit der streitgegenständlichen Musikaufnahme mittels der Filesharing-Software "µTorrent 3.0" im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und heruntergeladen werden konnte. Randnummer 5 3. Da diese Nutzung des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich. Randnummer 6 4. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung als Störer einzustehen. Als Störer kann grundsätzlich haften, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzung gehabt hätte. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die den jeweiligen Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, haftet der Störer jedoch nur im Falle der Verletzung sogenannter Prüfpflichten (dazu: BGH, U. v. 30.6.2009, Az.: VI ZR 210/08, Absatz-Nr. 18, www.bundesgerichtshof.de ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.