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FG Hamburg 2. Senat 2 K 101/11 Urteil Internationales Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG a.F.: keine Kürzung für Dividenden aus Gewinnvortrag, de

Internationales Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG a.F.: keine Kürzung für Dividenden aus Gewinnvortrag, der nicht auf aktive Tätigkeiten i.S. des § 8 AStG zurückzuführen ist Leitsatz Eine Begünstigung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft durch das internationale Schachtelprivileg kommt insoweit nicht in Betracht, als die Ausschüttung aus Gewinnvorträgen stammt, die in den Entstehungsjahren mangels Erfüllung des Aktivitätserfordernisses nicht begünstigt waren (Rn.34) (Rn.40) . Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 13/13). Verfahrensgang nachgehend BFH,

  1. Juli 2013, I B 13/13, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung. Randnummer 2 Die Klägerin, eine GmbH, betrieb seit 1982 eine Linienreederei, unter anderem zwischen Japan und dem übrigen Asien. Sie hat ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Ende 2001 eingestellt. Die Klägerin war im Streitjahr 2002 zu 99,98 % an der A ... Ltd., mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: A). Diese fungierte als Holdinggesellschaft ohne eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb und war ihrerseits im Streitjahr zu 99,99 % an der B ... Ltd., ebenfalls mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: B). Die B betrieb in der Vergangenheit von Hongkong aus eine Linienreederei. Randnummer 3 Die A war zudem bis Ende 1997 (zuletzt mit 2,5 %) an der C Ltd. und der D Ltd., jeweils mit Sitz in Liberia, beteiligt. Beides waren Schiffsgesellschaften, die jeweils ein Kühlschiff vercharterten. Randnummer 4 In den Jahren 1996 bis 1997, im Zusammenhang mit der Eingliederung Hongkongs in die Volksrepublik China, beschloss die Muttergesellschaft der Klägerin das von Hongkong aus betriebene Geschäft einzustellen. In den Jahren bis 1997 wurden Teile des Bilanzgewinns der A an die Klägerin ausgeschüttet, der Rest wurde vorgetragen. Von 1999 bis 2001 gab es keine Ausschüttungen. Der Gewinnvortrag ging von ... Hongkong-Dollar ($HK) Ende 1997 auf ... $HK Ende 2001 zurück. Im Jahr 2002 erzielte die A einen Verlust ... und schüttete eine Dividende von ... $HK (= X €) an die Klägerin, ihre Muttergesellschaft, aus. Zu der Ertragsstruktur der A, den Dividendenausschüttungen, ihren Beteiligungen und der Zusammensetzung ihrer Zinserträge für die Jahre 1993 bis 2002 wird bezüglich der Einzelheiten auf die von der Klägerin eingereichte Übersicht (Anlagenkonvolut K 1) Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin behandelte die von der A bezogene Dividende von X € in ihrer Gewerbesteuererklärung 2002 als gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht einzubeziehenden Beteiligungsertrag und erklärte einen Gewerbeertrag von ... €. Eine Hinzurechnung nach § 8 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GewStG unterblieb. Randnummer 6 Mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom
  2. Oktober 2003 setzte der Beklagte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von ... € fest. Randnummer 7 Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte im Anschluss an den Prüfungsbericht vom
  3. März 2008 die Auffassung, dass die von der Klägerin bezogenen Ausschüttung von der A (X €) dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG hinzuzurechnen sei. Die Dividende sei gemäß § 8b Abs. 1 KStG nicht körperschaftsteuerpflichtig. Nach Abzug der gemäß § 8 Abs. 5 KStG pauschal in Höhe von 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben sei sie ... hinzuzurechnen. Eine Ausnahme liege nicht vor, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG in der für das Streitjahr 2002 maßgeblichen Fassung (49 Nr. 7 GewStG a. F.) nicht erfüllt seien. Die A habe in den zurückliegenden Jahren fast ausschließlich Einkünfte aus passiver Tätigkeit erzielt und nicht aus aktiver Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Die Gewinnausschüttung falle auch nicht unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG für das Jahr 2002 sei der verbleibende Hinzurechnungsbetrag für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG mit 0,- € festgestellt worden. Randnummer 8 Mit Änderungsbescheid vom
  4. Mai 2008 (einem Donnerstag) wurde dementsprechend der Gewerbesteuermessbetrag 2002 auf ... € festgesetzt. Randnummer 9 Die Klägerin legte dagegen am
  5. Juli 2008 fristgemäß Einspruch ein. Sie beantragte, die von der A bezogene Dividende nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG sei erfüllt. Die Dividende habe der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen, auch wenn bei der tatsächlichen Veranlagung § 11 AStG a. F. angewandt worden sei, um die Hinzurechnungsbeträge auf 0,- € zu reduzieren. Auf Grund der erwirtschafteten Verluste hätte eine Verlustverrechnung ebenfalls zu einer entsprechenden Verringerung der Hinzurechnungsbeträge im Zeitraum 1995 bis 2002 geführt. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom
  6. April 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG lägen nicht vor. Innerhalb des 7-Jahres-Zeitraums sei es zur Anwendung des § 11 Abs. 2 AStG a. F. gekommen. Dies sei rechtsverbindlich festgestellt worden. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
  7. Mai 2011 fristgemäß Klage erhoben. Die von der Klägerin bezogene Dividende resultiere aus Bilanzgewinnen, die aus Tätigkeiten gespeist worden seien, die der Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 1 AStG unterfielen. Deshalb sei § 9 Nr. 7 GewStG a. F. einschlägig. Für die Prüfung der Aktivität dürfe nicht auf das Wirtschaftsjahr der Dividende abgestellt werden, sondern auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnerzielung. Sofern die Gewinne der A bereits in den Jahren bis 1997 ausgeschüttet worden wären, wären sie gewerbesteuerfrei gewesen. Randnummer 12 Aus der als Anlage 4 eingereichten Übersicht über die Zusammensetzung der Gewinnvorträge der A in aktive und passive Bestandteile für die Jahre 1984 bis 2002 ergebe sich, dass der Gewinnvortrag 2001, aus dem die Ausschüttung 2002 gespeist worden sei, ausschließlich aus aktiven Einkünften stamme. Grundlage dieser Zahlen seien die Jahresabschlüsse der A der Jahre 1994 bis 2002 sowie weitere Unterlagen gewesen. Bereits im Rahmen einer für die Jahre 1989 bis 1992 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung sei eine Prüfung der Aufteilung der Einkünfte der A in aktive und passive erfolgt. Im Anschluss daran seien die Einkünfte durchgängig nach dem von der Prüfung vorgenommenen Maßstab aufgeteilt worden. Ab 1998 habe die A ausschließlich passive Einkünfte erzielt. Angesichts des Zeitablaufs und der Einstellung der Tätigkeiten in Hongkong sei es nahezu unmöglich, verlässliche Unterlagen zu den Ausschüttungen der damaligen Tochter- und Enkelgesellschaften vorzulegen. Randnummer 13 Die C Ltd. und die D Ltd. seien in den Liniendienst der B einbezogen gewesen. Insoweit habe ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 9 Nr. 7 Satz 1 Nr. 2 GewStG a. F. bestanden. Randnummer 14 Die Regelung des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a. F. dürfe nicht so verstanden werden, dass stets im gleichen Wirtschaftsjahr zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft ausgeschüttet werden müsse. Eine Thesaurierung von Beteiligungserträgen aus aktiver Tätigkeit, die - wie es hier erfolgt sei - später ausgeschüttet worden seien, sei vom Schachtelprivileg ebenfalls begünstigt. § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a. F. passe nur eingeschränkt auf Konstellationen, in denen nach der Dividende der aktiven Enkelgesellschaft diese mit "passiven" positiven Einkünften der Tochtergesellschaft aus anderen Quellen vermengt werde. Wenn eine aktive Dividende mit passiven Verlusten auf der Ebene der Tochtergesellschaft saldiert werde und dies zunächst zu einer Reduzierung des Ausschüttungsvolumens führe, könne eine spätere Auskehrung der verbliebenen Gewinne von der Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft keine Gewerbesteuer auslösen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Folgerichtigkeit. Wäre die zwischengeschaltete A als Holding weggelassen worden und eine unmittelbare Beteiligung an den Enkelgesellschaften erfolgt, hätte eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG a. F. gewährt werden müssen. Die Nichtgewährung der Vergünstigung im Falle einer Zwischenholding stelle einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom
  8. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  9. April 2011 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € festgesetzt wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Hinzurechnung der streitgegenständlichen Dividende sei zu Recht erfolgt. Die A habe selbst nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG a. F. erfüllt, weil sie keine aktiven Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG ausgeführt habe. Bei den Beteiligungen an der C Ltd. und der D Ltd. handele es sich um sogenannte Funktionsschachtelbeteiligungen. Insofern sei untern anderem nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeiten dieser Gesellschaften im Zusammenhang mit eigener aktiver Wirtschaftstätigkeit der A stünden. Bei der Beteiligung an der B handele es sich um eine Landesschachtelbeteiligung. Für diese Gesellschaft sei nicht nachgewiesen, dass sie ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge aus aktiver Wirtschaftstätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erzielt habe. Zudem habe die A neben den Dividendenbezügen weitere Einkünfte erzielt (Bankzinsen, sonstige Zinsen, Wechselkursgewinne), bei denen fraglich sei, ob es sich um aktive Einkünfte handele. Randnummer 18 Die Klägerin habe ihre Pflicht, durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachzuweisen, dass die Tochter- bzw. Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallende Tätigkeiten bezogen hätten, nicht erfüllt. Randnummer 19 Aus der von der Klägerin eingereichten Übersicht (Anlage K 4 ) ergebe sich nicht, warum die Erträge aus den Jahren 1984 bis 1987 vollständig der Aktivseite zugeordnet worden seien und nach welchen Kriterien die Ergebnisse in den Jahren 1996 bis 1998 sowie 2001 bis 2002 auf die aktiven und passiven Erträge aufgeteilt worden seien. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere der Protokolle über die durchgeführten Erörterungstermine und die mündliche Verhandlung - und den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom
  10. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  11. April 2011 ist rechtmäßig. I. Randnummer 23 Der Beklagte hat den Gewerbeertrag der Klägerin zu Recht gemäß § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG erhöht. Danach sind unter anderem die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) nach Abzug der mit der Dividende in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 8b Abs. 5 und 10 KStG unberücksichtigt bleiben, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllen. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG fallen (§ 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG). Randnummer 24 Vorliegend fällt die von der Klägerin von der A bezogene Dividende ... - unstreitig - unter § 8b Abs. 1 KStG. Der Beklagte hat im Rahmen der Hinzurechnung auch die nach § 8b Abs. 5 KStG pauschal in Höhe von 5 % dieser Summe nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ... abgezogen, so dass ein - unstreitiger - Hinzurechnungsbetrag von ... € verbleibt. II. Randnummer 25 Die Ausnahmen von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG liegen nicht vor. In Betracht kommt nur § 9 Nr. 7 GewStG a. F. Randnummer 26 1) Nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift wird die Summe der Hinzurechnungen gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gewerbesteuergesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Nr. 1 bis 6 AStG fallende Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass Randnummer 27 - Nr. 1 diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten beziehen (sogen. Landesschachtelbeteiligung) oder - Nr. 2 die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht (sogen. Funktionsschachtelbeteiligung). Randnummer 28 Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gewerbesteuergesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht (§ 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a. F.). Die Anwendung des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a.F. setzt nach Satz 4 dieser Bestimmung voraus, dass Randnummer 29 - Nr. 1 die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 fallenden Beteiligungen bezieht und - Nr. 2 die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist. Randnummer 30 Die Anwendung der Kürzungen nach § 9 Nr. 7 Satz 1 und 2 GewStG a. F. setzt gemäß Satz 5 dieser Bestimmung voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt, insbesondere Randnummer 31 - Nr. 1 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 9 Nr. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewStG fallenden Beteiligungen bezieht, - Nr. 2 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 9 Nr. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewStG fallenden Beteiligungen bezieht, - Nr. 3 den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist. Randnummer 32 § 9 Nr. 7 GewStG ist durch das Gesetz zur Wahrung der steuerrechtlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsinvestitionen vom
  12. September 1972 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden (BGBl I 1972, 1713). Diese Vorschrift stellt eine sachliche Steuerbefreiung der Erträge aus ausländischen Beteiligungen dar (sog. internationales Schachtelprivileg) und bewirkt insoweit eine Gleichbehandlung mit innerdeutschen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG) und der Situation einer ausländischen Betriebsstätte nach § 9 Nr. 3 GewStG (vgl. Gosch, in Blümich, § 9 GewStG Rn. 288 <Stand: Februar 2008>). Das internationale Schachtelprivileg setzt unter anderem voraus, dass die ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "fast ausschließlich" erfüllt, wenn die Erträge aus aktiver Tätigkeit eine Grenze von 90 % nicht unterschreiten. Als Bruttoertrag wird im Schrifttum jeder steuerlich relevante und in Geld zu bewertende Vermögenszugang einer Rechnungsperiode verstanden (vgl. dazu BFH-Urteil vom
  13. Februar 2008 I R 75/07, BStBl II 2010, 1028, m. w. N.). In der Rechtsprechung des BFH ist noch nicht abschließend geklärt, was im Einzelnen dem Begriff des "Bruttoertrags" zuzuordnen ist. Danach sind jedenfalls aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielte (steuerpflichtige) Erträge erfasst (vgl. BFH-Urteil vom
  14. Februar 2008 I R 75/07, BStBl II 2010, 1028). Randnummer 33 2) Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 oder 2 GewStG a. F. sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat die erforderlichen Nachweise dafür nicht erbracht. Dies geht nach Satz 5 dieser Bestimmung zu ihren Lasten. Randnummer 34 a) Eine Begünstigung der Dividende aus der Beteiligung der Klägerin an der A (Tochtergesellschaft) nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG a. F. kommt mangels eigener aktiver Tätigkeit der A im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nur in Betracht, wenn die von der A bezogenen Dividenden von deren Töchtern B, C Ltd. und D Ltd. ihrerseits begünstigte Beteiligungserträge darstellen und die Dividenden ausschließlich oder fast ausschließlich die Bruttoerträge der A verkörpern. Randnummer 35 aa) In Bezug auf die von der C Ltd. und der D Ltd. (Enkelgesellschaften) bezogenen Ausschüttungen scheitert dies schon daran, dass die Beteiligungen der A an diesen Gesellschaften bereits seit 1998 nicht mehr bestanden, somit nicht mehr ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Gewinnermittlung (der Ausschüttung) maßgeblichen Abschlussstichtag, hier Ende
  15. Randnummer 36 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden, dass die A ihre Beteiligungen an diesen Gesellschaften, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nicht wie die A in Hongkong, sondern in Liberia, hatten, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten gehalten hat (§ 9 Nr. 7 Satz 1 Nr. 2 GewStG a. F.). Die A hat als reine Holdinggesellschaft vielmehr unstreitig keine eigene aktive Tätigkeit in diesem Sinne entfaltet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin vorgetragene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Enkelgesellschaften untereinander bestand (B, C Ltd. und D Ltd.). § 9 Nr. 7 Satz 1 Nr. 2 GewStG a. F. stellt insoweit nicht darauf ab, sondern auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Tochtergesellschaft und der Enkelgesellschaft. Randnummer 37 bb) In Bezug auf die von der B bis Ende 1997 bezogenen Ausschüttungen - dies gilt im Übrigen auch für die von der C Ltd. und der D Ltd. bezogenen Ausschüttungen - hat die Klägerin den ausschüttbaren Gewinn dieser Enkelgesellschaften nicht - wie durch § 9 Nr. 7 Satz 5 Nr. 3 GewStG a. F. gefordert - durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachgewiesen. Ohne die Erfüllung dieses gesetzlichen Nachweiserfordernisses kann das Gericht nicht feststellen, dass die B (und die C Ltd. sowie die D Ltd.) ihrerseits ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallende Tätigkeiten bezogen haben. Die Nachweisschwierigkeiten der Klägerin gehen zu ihren Lasten. Ihr hätte es oblegen und wäre es auch möglich gewesen, insoweit Beweisvorsorge zu treffen, zumal sie sich schon seit Jahrzehnten auf die gesetzlichen Erfordernisse hätte einstellen können. Randnummer 38 cc)Im Übrigen setzt § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG a. F. voraus, dass die A ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich, und damit zu mindestens 90%, aus begünstigten Beteiligungserträgen bezogen hat. Dies hat die Klägerin unabhängig von der Frage nicht nachgewiesen, ob dafür auf das Jahr der Gewinnausschüttung

(2002)abzustellen ist oder auf dasjenige, für das die Ausschüttung erfolgt ist
(2001)und dabei in Bezug auf Gewinnvorträge deren Entstehungsjahre entscheidend sind. Randnummer 39 Nach den Aufstellungen der Klägerin hat die A nur bis einschließlich 1997 Dividendeneinnahmen als aktive Erträge gehabt; danach nur noch passive Einkünfte. In den Jahren 1988 bis 1996 haben die Erträge aus passiven Einkünften (unter anderem Zinserträge) immer mehr als 10 % der Erträge aus aktiver Tätigkeit betragen. ... Randnummer 40 Die Klägerin hätte damit in diesen Jahren keine gewerbesteuerlich durch das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG a. F. begünstigten Ausschüttungen vornehmen können. Infolgedessen kommt eine Verlagerung durch einen Gewinnvortrag aus aktiver Tätigkeit für diese Jahre nicht in Betracht und kann deshalb auch nicht bis ins Jahr 2001 fortgeschrieben werden. Die Berechnung der Klägerin in der Anlage K 4 setzt für diese Jahre jeweils (bis auf 1996) Erhöhungen der aktiven Gewinnvorträge an, die in den gesamten aktiven Gewinnvortrag, der im Jahr 2001 in Höhe von ... $HK bestanden haben soll, eingeflossen sind. Aus dieser Berechnung kann schon deshalb nicht entnommen werden, dass Ende 2001 tatsächlich lediglich ein aktiver Gewinnvortrag verblieben ist, aus dem die streitgegenständliche Ausschüttung 2002 erfolgt ist. Randnummer 41 b) Eine Begünstigung der streitgegenständlichen Dividende nach § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a. F. kann ebenfalls nicht erfolgen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin, wie oben dargelegt, den ausschüttbaren Gewinn ihrer Enkelgesellschaften nicht durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachgewiesen hat. Im Übrigen setzt § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG a. F. für die Begünstigung voraus, dass die Gewinnausschüttungen der Tochter- und der Enkelgesellschaften im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Ausschüttung der A erfolgte in 2002, die der Enkel endeten in
  1. III. Randnummer 42 Eine Begünstigung nach § 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür müsste die streitgegenständliche Gewinnausschüttung unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG fallen. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 43 Nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG sind Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG in der Fassung des Gesetzes vom
  2. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist. Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt nach § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG. Dem Feststellungsbescheid kommt somit insoweit als Grundlagenbescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) Bindungswirkung zu. Randnummer 44 Der Feststellungsbescheid für 2002 vom
  3. Mai 2004 weist - unstreitig - keine Hinzurechnungsbeträge im Sinne von § 3 Nr. 41a EStG aus. Er ist für den streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbetragsbescheid bindend. Randnummer 45 Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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