Zolltarifrecht: Einreihung von "Alebrijes", bemalten Holzfiguren Leitsatz
- Unter der mexikanischen Bezeichnung "Alebrijes" hergestellte und vermarktete Figuren sind nicht als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst in die Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, unabhängig davon, ob es sich um künstlerische oder handwerkliche Arbeiten handelt (Rn.37) .
- Nach der verbindlichen Anmerkung 3 zur Position 9703 sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, weil sie den Charakter einer Handelsware haben (Rn.30) . Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH VII B 5/13). Verfahrensgang nachgehend BFH,
- September 2013, VII B 5/13, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, von Beruf ..., ist Sammler und Fachbuchautor für sogenannte "Alebrijes". I. Randnummer 2 Die Bezeichnung "Alebrijes" geht zurück auf einen mexikanischen Künstler (Pedro Linares López, 1906-1992), der als erster - seinerzeit aus Pappmaché gefertigte - bemalte Fabeltiere herstellte und als "Alebrijes" erfolgreich verkaufte. Randnummer 3 Heute werden "Alebrijes" überwiegend aus Copal-Holz geschnitzt. Es sind dreidimensionale Figuren, die bestimmte Tiere oder Fabelwesen der alten mexikanischen Religionen darstellen. Sie werden unter Verwendung der Formen, Farbkombinationen, Ornamente und Bilderschriften der indigenen Vorfahren von Kunsthandwerken und Künstlern aus der Region Oaxaca/ Mexiko - häufig gemeinschaftlich - gefertigt und mit traditionellen Symbolen oder surrealistisch in bunten Farben individuell von Hand bemalt. Randnummer 4 Der Kläger hat ein umfangreiches Sachbuch über "Alebrijes" verfasst, jedenfalls in Deutschland das erste überhaupt, in dem er die "Alebrijes" in vier Gruppen einteilt: Randnummer 5
- tierähnliche Fabelwesen aus Pappmaché oder Holz, unbemalt oder surrealistisch bemalt,
- naturalistische Skulpturen aus Holz mit surrealistischer Bemalung,
- naturalistische Skulpturen aus Holz mit naturalistischer Bemalung, die die dargestellten Objekte naturgetreu wiedergeben, zum Teil bis zur Verwechslungsfähigkeit mit einer Fotografie,
- sonstige Holzschnitzereien, die zum Teil von Hand, zum Teil mit Maschinen als billige Souvenirs massenhaft hergestellt werden. II. Randnummer 6
- Der Kläger, der bereits mehrfach "Alebrijes" eingeführt hat, stellte am 27.01.2011 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für "Alebrijes" unter Angabe der Unterposition 9703 0000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Einreihungsvorschlag. Die Position 9703 KN enthält "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art". Der Kläger fügte diverses Material über "Alebrijes" bei. In seinem Begleitschreiben trug der Kläger vor, die von ihm eingeführten "Alebrijes" seien gemäß des von ihm verfassten Standardwerks über "Alebrijes" in die Gruppen 1 und 2 einzuordnen und in die Pos. 9703 KN einzureihen. Nur die unter die von ihm gebildeten Gruppen 3 und 4 fallenden "Alebrijes" seien in die Pos. 4420 KN "Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94" einzureihen. Randnummer 7 Der Kläger meinte, es sei unzulässig, alle "Alebrijes" in die Pos. 4420 KN einzureihen, vielmehr sei bei mexikanischen Bildhauerarbeiten genauso zu differenzieren, wie dies bei den Arbeiten europäischer Bildhauer getan werde. Randnummer 8
- Der Beklagte erteilte am 26.04.2011 eine vZTA, mit der "Alebrijes" unter der Nr. 4420 1019 00 0 in die Zollnomenklatur eingereiht wurden. Die Warenbeschreibung der vZTA lautet: Randnummer 9 "Alebrijes" - Ziergegenstände in Form von mythologischen Tierformen aus den alten mexikanischen Religionen, aus Copal-Holz - handgeschnitzt, - mit kalendarischen oder mythologischen Symbolen handbemalt - zu Zierzwecken "Ziergegenstände aus Holz, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44, sog. Alebrijes" Randnummer 10 Bestandteil der vZTA ist die Fotokopie eines Bestellzettels für das erste Buch des Klägers "...", auf dem der Buchumschlag mit einer Fotografie und 16 weitere Fotos von "Alebrijes" unter Angabe der jeweiligen "Künstler" (Artists) zu sehen sind. Randnummer 11
- Der Kläger legte am dem 05.11.2009 Einspruch ein. Die von ihm eingeführten "Alebrijes" und auch die auf der Anlage zur vZTA abgebildeten Werke seien künstlerische Bildhauerarbeiten mit Malereien, die von denjenigen "Alebrijes" zu unterscheiden seien, die überwiegend in den zahlreichen Schnitzerfamilien Oaxaca, zum Teil serienmäßig, für den Verkauf als Souvenirs hergestellt würden und als kommerzielle Handelsware einzustufen seien. Es sei Sache der Zollbehörden, von geeigneten Beamten beurteilen zu lassen, ob es sich um "echte" Alebrijes handele, die als Bildhauerarbeiten in die Pos. 9703 KN einzureihen seien, oder um solche, die als Handelsware in die Pos. 4420 KN gehörten. Randnummer 12
- Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2011 zurück. Bei den streitgegenständlichen "Alebrijes" handele es sich nicht um Waren des Kapitels
- Sie stellten sich aufgrund ihrer Motivgestaltung und ihrer äußeren Merkmale als kunsthandwerkliche Erzeugnisse mit dem Charakter von handverzierten, gewerblichen Handelswaren dar, weil sie vergleichbaren handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähnelten und sich zumindest potentiell im wirtschaftlichen Wettbewerbe mit diesen befänden. Der Kläger selbst gebe an, dass vergleichbare Erzeugnisse einfacherer Machart als Souvenirs in großen Mengen ebenfalls handwerklich hergestellt und vertrieben würden. Wegen ihres Inhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. III. Randnummer 13 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2011, bei Gericht eingegangen am 06.12.2011, Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der vZTA begehrt und die Feststellung, dass "Alebrijes" bestimmter Erzeuger unter die Pos. 9703 KN einzureihen seien. Randnummer 14 Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, dass zumindest die Objekte der ersten beiden von ihm gebildeten Gruppen von "Alebrijes" als Bildhauerkunstwerke anzusehen und als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst in die Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien. Ein Kunstgegenstand liege dann vor, wenn der künstlerische Eindruck prägend sei und der Gebrauchswert dahinter zurücktrete. Randnummer 15 Der Kläger meint, dass die Objekte der von ihm namentlich benannten Hersteller aufgrund ihrer Form bzw. wegen ihrer Bemalung als Kunstgegenstand in diesem Sinne zu erkennen seien, und bietet zum Beweis die Einsichtnahme in die von ihm verfasste Fachliteratur, Augenscheinseinnahme seiner Sammlung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Umstand, dass auch industriell oder handwerklich hergestellte Dekorationsobjekte einfacher Machart als "Alebrijes" angeboten würden, könne nicht dazu führen, dass die "Alebrijes" von künstlerischem Wert zu reinen Handwerkserzeugnissen reduziert würden. Auch in anderen Bereichen der bildenden Kunst - etwa bei Gemälden, Steinbildhauerarbeiten, Drucken etc. - würden Gegenstände mit künstlerischem Anspruch nicht deswegen zu rein handwerklichen Dekorationsobjekten, weil auch solche angeboten würden. Der Umstand, dass es ähnliche handwerkliche Dekorationsobjekte gebe, könne daher nicht als taugliches Differenzierungskriterium gelten. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17
- die Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 26.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.
- Randnummer 18
- Feststellung, dass die als "Alebrijes" bezeichneten Kunstgegenstände der in der Klagschrift vom 02.12.2011 namentlich aufgezählten mexikanischen Künstler in die Position 9703 0000 00 0 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Randnummer 22 Der Beklagte führt aus, dass die "Alebrijes", die der Kläger als von Künstlern hergestellt in die von ihm gebildeten Gruppen 1 und 2 einreihe, als auch die Gegenstände, die von ihm als industriell oder handwerklich hergestellte Dekorationsobjekte einfacherer Machart der "Alebrijes"-Gruppen 3 oder 4 bezeichnet würden, insoweit vergleichbar seien, als sie aus Holz geschnitzte Figuren mit dekorativer Bemalung seien. Das äußere Erscheinungsbild der streitgegenständlichen "Alebrijes" werde somit trotz sorgfältigerer Arbeitsweise oder aufwendigerer Bemalung nicht in einer Weise geprägt, dass sie sich von den anderen abhebten. Sie ähnelten den industriell oder handwerklicher hergestellten Dekorationsobjekten. Sie könnten mit dieser in einer potentiellen Wettbewerbssituation stehen und wiesen daher den Charakter von Handelswaren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 97 KN aus, was der begehrten Einreihung entgegenstehe. IV. Randnummer 23 Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten vor: Randnummer 24 - ein Heftstreifen mit 34 Blatt, paginiert, dem eine Übersicht "Aktenheft" vorgeheftet ist (Aktenheft), - ein Heftstreifen mit 130 Blatt, paginiert (vZTA-Akte), - ein Heftstreifen mit 9 Blatt, paginiert (Antragsheft), - ein Stehordner "ZT 1170 B - 21011 - A, "..." mit 222 Blatt, paginiert (Rechtsbehelfsakte). Randnummer 25 Dem Gericht lagen zudem zwei verschiedene von dem Kläger verfasste Bücher, jeweils unter dem Titel "...", vor. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Randnummer 27 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene vZTA ist rechtmäßig, denn die Ware, für die sie erteilt worden ist, ist in die Pos. 4420 KN einzureihen. Randnummer 28
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Randnummer 29
- Die Pos. 4420 KN enthält u. a. "Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz". Einer Einreihung der streitgegenständlichen Waren in diese Position steht die vom Kläger begehrte Einreihung in die Pos. 9703 KN nicht entgegen, weil die streitgegenständliche Ware dieser Position nicht unterfällt. Randnummer 30 Die Pos. 9703 KN enthält "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art". Nach der für die Einreihung verbindlichen Anmerkung 3 zu Position 9703 gehören hierzu jedoch nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden. Randnummer 31 Entsprechend heißt es in den Erläuterungen zu Pos. 9703 (Rz 06.1, 07.0, 08.2), dass zu dieser Position weder dekorative Bildhauerarbeiten von handelsgängigem Charakter noch Schmuckstücke und andere handwerkliche Erzeugnisse mit dem Charakter einer Handelsware (Devotionalien, Ziergegenstände usw.) gehören, selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden. Randnummer 32
- Für die Einreihungsentscheidung ist auch die maßgebliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) heranzuziehen. Randnummer 33 Der EuGH hat in einem Urteil vom 18.09.1990 (C-228/89) zum seinerzeitigen Zolltarif, der für die hier interessierende Frage den heutigen Vorschriften entspricht, herausgestellt, dass der Umstand, dass einem Gegenstand ein künstlerischer Charakter zugeschrieben werden könne, nicht zwangsläufig dessen Zuordnung als Kunstgegenstand im Sinne des Zolltarifs zur Folge habe. Denn diese Eigenschaft werde im Wesentlichen nach subjektiven und sich wandelnden Kriterien bestimmt. Selbst wenn eine Ware als Kunstwerke anzusehen wäre, könnte dieser Umstand für die Tarifierung dieser Waren nicht maßgebend sein (Rz 16 f.). Randnummer 34 Der EuGH hat weiter festgestellt, dass der Grund, weshalb der Zolltarif für bestimmte Kunstwerke Zollfreiheit vorsehe, darin bestehe, dass diese Werke, da es sich um ganz persönliche Schöpfungen handele, mit denen Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen, wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen im Wettbewerb stünden (Rz 18). Eine solche Zollfreiheit sei daher für Gegenstände, die sich in einer zumindest potentiellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befänden, nicht gerechtfertigt (Rz 19). Da sich die Zollbehörden bei der Tarifierung nur auf objektive Kriterien stützen könnten, die sich aus den äußeren Merkmalen der Waren ergäben, müssten diese Waren, auch wenn sie von Künstlern handgefertigt seien, immer dann als Handelswaren im Sinne des Zolltarifs angesehen werden, wenn sie nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren, industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähnelten (Rz 20). Sofern (Kunst-) Gegenstände nach ihren Merkmalen und Eigenschaften, wie sie sich aus ihrer äußeren Erscheinung ergäben, mit Erzeugnissen, die ähnlich aussähen und industriell hergestellt würden, im Wettbewerb stehen könnten, hätten sie für die Zwecke der Tarifierung den Charakter einer Handelsware (Rz 20 f.). Randnummer 35 Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, ob die einzureihenden Gegenstände von bekannten Künstlern in begrenzter Stückzahl mit der Hand hergestellt werden und außerdem von Liebhabern gesammelt und in Museen ausgestellt werden, ohne jemals als Dekorationsobjekt o. ä. verwendet zu werden. Denn ebenso wie der etwaige künstlerische Wert eines Gegenstands sich der Beurteilung durch die Zollbehörden entziehe, könnten auch die Herstellungsmethode und der tatsächliche Verwendungszweck dieses Gegenstands von den Zollbehörden nicht als Tarifierungskriterien herangezogen werden, da es sich um Faktoren handele, die sich nicht aus den äußeren Merkmalen der Ware ergäben und die von den Zolldienststellen daher nicht leicht beurteilt werden könnten. Aus den gleichen Gründen sei festzustellen, dass der Preis des betreffenden Gegenstands kein geeignetes Kriterium für die Tarifierung sei (Rz 22). Ob ein Gegenstand von dem Künstler, der ihn gefertigt habe, signiert worden sei, könne ebenfalls kein ausschlaggebender Gesichtspunkt dafür sein, ob er als Kunstwerke im Sinne des Zolltarifs zu bezeichnen sei (Rz 23). Randnummer 36 Aus dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat wie auch bereits andere Finanzgerichte vor ihm anschließt (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2002, 4 K 4798/00 EU; FG München, Urteil vom 04.07.1996, 14 K 3559/95), ergibt sich, dass für die Zuordnung des Gegenstandes zu Pos. 9703 KN nicht unbedingt entschieden werden muss, ob dem einzureihenden Gegenstand ein künstlerischer Charakter zugeschrieben werden kann. Randnummer 37
- Auf der Grundlage der verbindlichen Anmerkung und der ihr folgenden Rechtsprechung sind "Alebrijes" insgesamt nicht unter Pos. 9703 KN einzureihen. Randnummer 38 Nach dem Vortrag des Klägers selbst weisen sowohl die von ihm als Kunstwerke benannten "Alebrijes" als auch die Figuren, die er als industriell oder handwerklich hergestellte Dekorationsobjekte einfacherer Machart bezeichnet, dieselben äußeren Gestaltungsmerkmale auf und werden in dem gleichen Verfahren hergestellt, als sie aus Holz geschnitzt und anschließend dekorativ bemalt werden. Entsprechendes gilt auch für die aus Pappmaché gefertigten Stücke. Es ergibt sich zudem, auch und gerade aus den Äußerungen des Klägers, dass sich die Vermarktung sämtlicher "Alebrijes" ähnelt, zumal sie - worauf es aber nicht entscheidend ankommt - gemeinsame Wurzeln haben. Randnummer 39 Dass die verschiedenen Alebrijes im Sinne der EuGH-Rechtsprechung in einer zumindest potentiellen Wettbewerbssituation stehen, belegt auch der Inhalt des vom Kläger verfassten Buchs "...". Beispielhaft dafür, dass die vom Kläger gebildeten Gruppen von Alebrijes tatsächlich und insbesondere im Hinblick auf die - europäische - Marktsituation, der wie dargelegt entscheidende Bedeutung zukommt, kaum trennbar beieinander stehen, sei ein weiteres Zitat aus dem vom Kläger verfassten Buch wiedergegeben (S. ...): Randnummer 40 "Die Blas Brüder gehören zu den Schnitzhandwerkern, die ihre Alebrijes selbst bemalen und dann auf Märkten und an Händler verkaufen. Ihre Produkte sind besonders bei Touristen und in Geschenkläden in den USA beliebt, weil sie billig sind, aber sehr aufwendig aussehen. Qualitätsprodukte und Kunstobjekte sind sie jedoch überwiegend nicht." Randnummer 41 Indem der Kläger in dem letzten Satz dieses Absatzes selbst schreibt, dass die "Alebrijes" der genannten Hersteller, überwiegend keine Kunstobjekte seien, wird deutlich, dass die von ihnen hergestellten "Alebrijes" aus seiner Sicht sowohl Kunstwerke als auch Handwerkswaren umfassen. Im Übrigen lassen auch die relativ große Zahl der vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachten Personen - er begehrt die Feststellung, dass die Erzeugnisse von mehr als 50 namentlich genannten Herstellern von "Alebrijes" als künstlerische Bildhauerarbeiten eingereiht werden - und sein Vortrag, dass die Herstellung der streitgegenständlichen "Alebrijes" zumeist arbeitsteilig von mehr als einer Person erfolge, die Nähe zu handwerklichen Produktionsverfahren deutlich werden. Randnummer 42 Der Einwand des Klägers, dass die dargestellte Rechtslage dazu führe, dass die Einreihung von Kunstwerken von externen Faktoren abhänge, nämlich ob und inwieweit ähnliche, aber nur handwerklich oder in anderer Weise hergestellte Waren angeboten würden, ist zutreffend, aber rechtlich unerheblich. Denn bei der zitierten Rechtsprechung und der ihr zugrundeliegenden verbindlichen Anmerkung handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des Wortlauts der angesprochenen Positionen der Kombinierten Nomenklatur haltende Konkretisierung des Tarifs. Randnummer 43 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die streitgegenständliche Ware - ungeachtet ihrer künstlerischen Qualität - nicht in die Pos. 9703 KN einzureihen ist. Es bleibt daher nur übrig, die aus Holz bestehenden "Alebrijes" nach ihrer stofflichen Beschaffenheit wie geschehen einzureihen. II. Randnummer 44 Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) kann ausnahmsweise offenbleiben, ob er zulässig ist, denn er ist auf jeden Fall aus den dargelegten Gründen unbegründet. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung folgt der EuGH-Rechtsprechung und beruht im Wesentlichen auf einer Sachverhaltswürdigung.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.