Befristete Teilzeitregelung - ersatzweise Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit Leitsatz Der gesetzliche Anspruch aus § 8 TzBfG ist auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gerichtet. Einzelvertragliche Abreden im Rahmen eines vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrages, die diesen Anspruch einschränken, indem sie der Arbeitnehmerin lediglich eine befristete Arbeitszeitreduzierung zugestehen, sind unwirksam. Sie benachteiligen die Arbeitnehmerin unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 TzBfG abweichen. (Rn.51) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 1009/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 16. Kammer, 14. Dezember 2011, 16 Ca 352/11, Urteil nachgehend BAG, 10. Dezember 2014, 7 AZR 1009/12, Urteil: Zurückverweisung Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 – 16 Ca 352/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. festgestellt wird, dass die Befristung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin gemäß der „Vertragsänderung“ vom 7. Mai 2010 unwirksam ist; 2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag über den 26. Juni 2011 hinaus weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Teilzeitregelung, ersatzweise um die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr als Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst beschäftigt, zuletzt auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 27. September 2002 (Anlage B 2, Bl. 74 f. d. A.) und mit einer Bruttomonatsvergütung von € 3.776,43. Randnummer 3 Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Tochter entbunden. Anschließend befand sie sich in Elternzeit bis zum 26. Juni 2008. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 reagierte die Beklagte auf den Wunsch der Klägerin, in Teilzeit im Vertriebsaußendienst weiterbeschäftigt zu werden. Sie teilte der Klägerin mit, dass zwar grundsätzlich der Vertriebsaußendienst eine Vollzeitbeschäftigung voraussetze. Allerdings werde im Rahmen eines Pilotprojektes geprüft, ob und inwieweit davon Ausnahmen gemacht werden könnten. Dazu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen einer Teilzeitbeschäftigung im Vertriebsaußendienst getroffen worden. Die Klägerin könne ab dem 27. Januar 2008 an dem Pilotprojekt teilnehmen. Sie werde in Teilzeit, 25 Stunden/Woche, beschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung sei befristet auf die Dauer des Projektes, das Projekt ende am 30. April 2010 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.). Diesen Informationen entsprechend arbeitete die Klägerin nach Ablauf der Elternzeit ab dem 27. Juni 2008 in Teilzeit mit 25 Wochenstunden, verteilt auf montags bis freitags. Randnummer 4 Nach Auslaufen des Pilotprojekts am 30. April 2010 wurde die Klägerin ab dem 1. Mai 2010 in Teilzeit – wie vor dem – weiterbeschäftigt. Die Beklagte teilte ihr dazu unter dem 7. Mai 2010 mit, dass ihr „befristetes Anstellungsverhältnis (Weiterbeschäftigung in Teilzeit)“ über das bisher vereinbarte Datum hinaus bis zum 26 Juni 2011 „verlängert“ würde (Anlage K 2, Bl. 9 . A.). Randnummer 5 Im Betrieb der Beklagten kam es am 14. April 2011zu der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst“ (im Folgenden: GBV). Danach ist die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf 36 Monate befristet, kann eine Befristung auch unterbleiben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen stehen und ist in jeder Vertriebsregion Teilzeitbeschäftigung für insgesamt vier Vertriebsmitarbeiter möglich (GBV Nr. 3, 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV wird auf ihren Inhalt (Anlage B 1, Bl. 38 – 40 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Unter dem 23. Mai 2011 äußerte die Klägerin den Wunsch, die bisherige Teilzeittätigkeit über den 26. Juni 2011 hinaus und unbefristet fortzusetzen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, zunächst mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wandte sich die Klägerin erneut – nunmehr anwaltlich vertreten – an die Beklagte wegen der unbefristeten Teilzeitweiterbeschäftigung (Anlage K 4, Bl. 1 f. d. A.). Nachdem die Beklagte zunächst per Mail um Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Stellungnahme gebeten hatte (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.), lehnte sie sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2011 die weitere Verringerung der Wochenarbeitszeit ab. Randnummer 7 Mit ihrer am 1. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Randnummer 8 Sie hat vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei die letzte Befristungsabrede (Befristung bis zum 26. Juni 2011) bereits unwirksam. Hilfsweise, für den Fall, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis zuletzt wirksam befristet worden sei, habe sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit im beantragten Ausmaße aus § 8 TzBfG in Verbindung mit der GBV (Anlage B 1, Bl. 38 f. d. A.). Randnummer 9 Betriebliche Gründe stünden dem nicht entgegen. Unter anderem richte sich der Vertrieb bei der Beklagten nicht ausschließlich nach Vertriebsgebieten, sondern auch nach der namentlichen Zuordnung von Kunden, die dann fest durch einen Mitarbeiter betreut würden. Ausweislich der Darstellung der Organisationsstruktur durch die Beklagte gebe es auch nicht nur den so genannten Flächenvertrieb mit fest zugewiesenen Vertriebsgebieten, sondern auch den so genannten Fachvertrieb, welcher geografisch unabhängig sei. Insbesondere lasse die tatsächlich erfolgte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in den letzten drei Jahren deutlich erkennen, dass das unternehmerische Konzept der Beklagten eben nicht ausschließlich Vollzeitkräfte vorsehe. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2011 sei sie zwar wieder – unter erklärtem Widerspruch – in Vollzeit beschäftigt gewesen, aber ohne Zuweisung eines festen Vertragsgebietes. Daher bestreite sie die Behauptung der Beklagten, dass jedem Vertriebsmitarbeiter zwingend ein festes Vertragsgebiet zugeordnet sei. Für die begehrte Weiterbeschäftigung in Teilzeit hätte die Beklagte nichts umzuorganisieren brauchen, sondern nur nach Ablauf des Monats Juni 2011 alles beim Alten lassen können. Randnummer 10 Die GBV könne im Übrigen Ablehnungsgründe für Teilzeittätigkeit – anders als das für tarifvertragliche Regelungen in § 8 Abs. 4, Satz 3 TzBfG vorgesehen sei – nicht wirksam regeln. Außerdem sehe die GBV unter Nr. 3 ausdrücklich vor, dass eine Befristung für die Teilzeittätigkeit ganz unterbleiben könne, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beträgt, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung ab dem 1. September 2011 auf 25 Wochenarbeitsstunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag zuzustimmen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei zuletzt in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 26. Juni 2011 befristet mit 25 Stunden in der Woche als „Springer“ im Außendienst als Vertriebsmitarbeiterin tätig gewesen. Die Befristung habe sich ausschließlich auf die Teilzeitbeschäftigung bezogen, das Arbeitsverhältnis als solches sei unbefristet. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sei aber nicht nach §§ 14 f. TzBfG zu überprüfen. Randnummer 18 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung, da sie die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten habe. Die Teilzeitbeschäftigung habe am 26. Juni 2011 geendet, die Klägerin habe den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ab dem 27. Juni 2011 jedoch erst am 23. Mai 2011 gestellt. Randnummer 19 Außerdem stünden der gewünschten Arbeitszeitverkürzung betriebliche Gründe, insbesondere der Zuschnitt der Vertriebsgebiete auf Vollzeitmitarbeiter und die unangemessene Kostenbelastung für die Beklagte bei „Umschneiden“ der Vertriebsgebiete entgegen. Der Gebietszuschnitt berücksichtige, dass ein Mitarbeiter regelmäßig in Vollzeit tätig sei und er in dieser Zeit bei gewöhnlicher Leistung die ihm vorgegebenen Sollzahlen zu 100 % erreichen könne. Randnummer 20 Auch die GBV sei als weiterer betrieblicher Umstand im Sinne von § 8 Abs. 2 TzBfG, der der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe, zu werten. Das Unternehmen habe sich zwar nach Abschluss des Pilotprojekts entschieden, auf freiwilliger Basis eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst abzuschließen, welche die Regelungen des Pilotprojekts nahtlos ablöse. Während im Rahmen der Vereinbarung auf Basis der Erfahrung des Pilotprojektes vereinbart worden sei, dass pro Region eine Anzahl von zwei Vertriebsmitarbeitern im Außendienst in Teilzeit als Springer beschäftigt würden, sei die neue GBV dahingehend modifiziert worden, dass die Anzahl der Teilzeitarbeitsplätze in den Ressorts Consumer und Enterprise auf insgesamt vier angehoben worden sei. Es bestehe Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung, dass aufgrund der problematischen Realisierung von Teilzeit im vertrieblichen Umfeld nicht mehr Plätze angeboten werden könnten. Die vier Teilzeitstellen in der Region der Klägerin seien aber inzwischen, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, besetzt. Randnummer 21 Die Klägerin sei während ihrer Teilzeitbeschäftigung als Springerin ohne festes Vertriebsgebiet tätig gewesen. Diese Springertätigkeiten seien in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2011, als die Klägerin wieder in Vollzeit gearbeitet hatte, an die anderen Vertriebsmitarbeiter zurückgegeben worden. Die Stelle des Springers sei eine zusätzliche Stelle; sie sei in der normalen Vertriebsstruktur und Personalplanung nicht vorgesehen. Sie komme nur zum Tragen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der GBV in Teilzeit gehe. Randnummer 22 Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 - 16 Ca 352/11 - hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag. Die Parteien hätten ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2010 einvernehmlich zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit Befristung geändert und nicht nur eine einzelne Vertragsbedingung, die Wochenarbeitszeit. Dieser befristet abgeschlossene Teilzeit-Arbeitsvertrag sei rechtsunwirksam, weil die Befristungsabrede nicht schriftlich erfolgt sei. Die Beklagte habe keine Unterzeichnung des Angebots durch die Klägerin vorgetragen. Die Klägerin habe auch die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage nach § 17 Satz 3 TzBfG gewahrt, da sie vom 27. Juli bis 31. Juli 2011 in Teilzeit weitergearbeitet habe. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht bestritten. Es komme für die Fristwahrung nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2011, sondern auf das Schreiben vom 13. Juli 2011 an. Selbst wenn die Klägerin die Drei-Wochen-Frist versäumt haben sollte, bestehe das Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort. Randnummer 23 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 6 – 11, Bl. 132 – 137 d. A.) verwiesen. Randnummer 24 Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Januar 2012 zugestellte Urteil am 19. Januar 2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 12. April 2012 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2012 die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist. Randnummer 25 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Randnummer 26 Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Parteien hätten das zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründete Arbeitsverhältnis im Mai 2010 einvernehmlich in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis geändert, sei unzutreffend. Durch die Abrede vom 7. Mai 2010 hätten sich die Parteien nicht auf eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses verständigt, sondern vielmehr eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit vereinbart. Dies ergebe die Auslegung des Schreibens vom 7. Mai 2010. Dafür spreche, dass in der Überschrift von einer Verlängerung die Rede sei. Verlängert habe die Vereinbarung vom 27. Mai 2008 (Anlage K 1) werden sollen, in der unter Ziffer 1 Abs. 2 klar und eindeutig eine befristete Verringerung der Wochenarbeitszeit und keine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart war. Die Klägerin habe nach dem objektiven Empfängerhorizont das Schreiben vom 7. Mai 2010 nur so verstehen können, dass die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen, nämlich die befristete Reduzierung der Arbeitszeit bis zum 26. Juni 2011, weiter gelten sollten. Randnummer 27 Die Vereinbarung einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit sei auch wirksam gewesen und es habe insoweit lediglich einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB bedurft, die zum Vorteil der Beklagten ausfalle. Dem Wunsch der Klägerin auf dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit hätten gewichtige betriebliche Belange der Beklagten entgegengestanden, die sich zum einen aus der GBV 2010 ergäben. Zum anderen wäre eine dauerhafte Teilzeittätigkeit der Klägerin nicht mit dem Organisationskonzept der Beklagten in Einklang zu bringen und würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Dazu macht die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weitere Ausführungen. Randnummer 28 Die Beklagte meint, selbst wenn man dem Arbeitsgericht folge, dass eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, sei die Klage gemäß § 17 Satz 3 TzBfG verfristet. Randnummer 29 Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG zu. Dem Teilzeitbegehren stünden betriebliche Belange im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 12. April 2012 (Bl. 200 f. d. A.) sowie dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2012 (Bl. 329 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.12.2011 (Aktenzeichen: 16 Ca 352/11 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Randnummer 35 1. festgestellt wird, dass die Befristung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin gemäß der „Vertragsänderung“ vom 7. Mai 2010 unwirksam ist; Randnummer 36 2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag über den 26. Juni 2011 hinaus weiter zu beschäftigen. Randnummer 37 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Aber auch wenn man mit der Beklagten lediglich von einer Änderung der Wochenarbeitszeit ausgehen wollte, sei das vom Gesetzgeber ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz normierte Recht auf Verringerung der Wochenarbeitszeit keiner Befristung zugänglich und grundsätzlich auch nicht parteidisponibel. Eine GBV freiwilliger Natur könne nicht in den Regelungsgehalt des § 8 TzBfG eingreifen. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Befristung der Ansprüche auf Teilzeit auf 36 Monate. Zum anderen sei die Festlegung einer so genannten Überforderungsquote nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG allein den Tarifvertragsparteien und nicht den Betriebspartnern vorbehalten. Im Übrigen handele es sich bei der Bestimmung von vier Vertriebsmitarbeitern in Teilzeit gemäß der GBV vom 14.04.2011, anders als in der GBV vom 01.02.2010, um keine absolute Höchstzahl. Randnummer 38 Die Klägerin behauptet, sie habe erst nach dem 1. Juli 2011 wieder in Vollzeit gearbeitet. Randnummer 39 Sie meint, soweit die Beklagte sich hier auf eine angeblich fehlende Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer angeblich bei ihr bestehenden Organisationsstruktur berufe, seien ihre Ausführungen weder schlüssig noch richtig. Die Beklagte erkläre erst gar nicht, wie die angeblich festzugeschnittenen Vertriebsgebiete der Mitarbeiterinnen, welche etwa in Elternzeit gehen oder die Arbeitszeit nach der GBV verringern, aufgeteilt und weiterbearbeitet würden. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Beklagte auf vier Teilzeitarbeitsplätze als maximal möglich komme. Die Klägerin bestreitet, dass jeder Vertriebsmitarbeiter ein eigenes Vertriebsgebiet erhalte. Aus dem V.-Vertriebshandbuch für das Geschäftsjahr 2010/2011 (Anlage BB Kl. 5) ergebe sich die Aufteilung des Vertriebs in die Bereiche Fachvertrieb, Kundenvertrieb und Businesspartner. Des Weiteren habe jeder Großkunde die Möglichkeit bei der Beklagten einen festen Ansprechpartner im Vertrieb zu erhalten, sodass es bei der Beklagten sehr wohl möglich sei als Vertriebsmitarbeiter auf Teilzeitbasis, unabhängig von einem bestimmten Vertriebsgebiet, zu arbeiten. Auch einer teilzeitbeschäftigten Vertriebsmitarbeiterin sei es ohne weiteres möglich, die vereinbarten Kundenbesuche und die mögliche Arbeitszeit verträglich miteinander zu kombinieren. Selbst wenn die Klägerin künftig nur „als Springerin“ oder im „Trouble Shooting“ tätig sein könnte, bleibe die Beklagte jede einlassungsfähige Darlegung schuldig, welcher Bedarf an solchen Springern oder Trouble Shootern bestehe. Randnummer 40 Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 12. Juni 2012 (Bl. 265 f. d. A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2012 (Bl. 346 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 41 Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I . Randnummer 42 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 – 16 Ca 352/11 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG), auch im Übrigen zulässig. II . Randnummer 43 Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Randnummer 44 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Randnummer 45 1. Die Klage ist zulässig. Die Antragsänderung in der Berufungsverhandlung ist zulässig, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung, ohne der Abänderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1, 525, 267 ZPO). Randnummer 46 2. Die Klage ist auch begründet. Da die Klägerin mit den Hauptanträgen obsiegt, fällt der hilfsweise gestellte Antrag nicht mehr zur Entscheidung an. Randnummer 47 Die zwischen den Parteien hinsichtlich der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Klägerin getroffene Befristungsabrede vom 7. Mai 2010 (Anlage K 2) ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte über den 26. Juni 2011 hinaus einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochenarbeitstage Montag bis Freitag. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.