Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds - Einbau höhenverstellbarer Küchenschränke - Beurteilungsmaßstab Leitsatz Zur Frage, wann der Einbau höhenverstellbarer Küchenschränke als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB 11 "eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird." (Rn.23) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Randnummer 2 Die 1942 geborene Klägerin, die u.a. an einer Bewegungseinschränkung bei Osteoarthrose leidet und Leistungen nach Pflegestufe I erhält, beantragte im März 2009 bei der beklagten Pflegekasse einen Zuschuss für eine Einbauküche mit höhenverstellbaren Oberschränken. Beigefügt war ein entsprechendes Angebot der Fa. J. im Gesamtwert von rund 24.000 Euro. Randnummer 3 Nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2009 ab. Die Klägerin sei in ihrer Beweglichkeit soweit eingeschränkt, dass ihr eine effektive Küchennutzung nicht möglich sei. Randnummer 4 Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie sehr wohl in der Lage sei, sich selbständig etwas zu trinken zu holen bzw. einen Tee zu kochen. Da sie nur 1,50 m groß sei und die Arme zudem nur noch um 90° bzw. 120° heben könne, sei es jedoch erforderlich, dass der Küchenschrank heruntergesetzt werde. Dadurch werde die Abhängigkeit vom die Pflege leistenden Ehemann verringert. Randnummer 5 Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres Gutachten des MDK nach Durchführung eines Hausbesuchs bei der Klägerin ein. In diesem heißt es, die Klägerin könne wegen eingeschränkter Schulterbeweglichkeit bei maximal abgesenkten Schränken und im Stand nur das unterste von vier vorhandenen Schrankböden nutzen. Ansonsten sei sie bei der Küchennutzung bzw. Benutzung der Hängeschränke auf umfangreiche Hilfe durch den Ehemann angewiesen. Die verminderte Handkraft der Klägerin schränke die „küchenpraktischen Fähigkeiten“ zusätzlich ein. Randnummer 6 Auf Zwischenmitteilung der Beklagten wandte die Klägerin ein, sie könne entgegen der Darlegung des MDK die beiden unteren Borde der Schränke erreichen. Dort und in einer Schublade unter dem Kochfeld befänden sich auch die „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“, auf die sie deshalb Zugriff habe. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf die Feststellungen des MDK Bezug. Im Übrigen sei selbst unter der Annahme einer selbständigeren Lebensführung durch die Nutzung der Schränke diese jedenfalls nicht so bedeutend, dass sie eine Bezuschussung durch die Pflegekasse rechtfertigen würde. Darüber hinaus sei erkennbar, dass die Modernisierung der Küche insgesamt im Vordergrund gestanden habe. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 28.05.2010 Klage erhoben. Randnummer 9 Sie verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass sich ihr Ehemann häufiger außer Haus aufhalte und es auch deshalb erforderlich sei, dass sie ohne fremde Hilfe auf die in den Oberschränken aufbewahrten Geschirrteile zugreifen könne. Trotz Einschränkung der Beweglichkeit sei sie in der Lage, beidhändig eine Tasse oder einen Teller zu greifen und auf den Rollator zu stellen. In der vorherigen Küche habe sie die Oberschränke überhaupt nicht erreichen können. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 15 Am 18.04.2012 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage als Ortstermin in der Wohnung der Klägerin stattgefunden. Das Gericht hat anschließend den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll des Erörterungstermins, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten dazu gehört worden sind. Randnummer 17 2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 18 Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss zum erfolgten Einbau höhenverstellbarere Küchenschränke gegen die Beklagte. Randnummer 19 Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des (versicherten) Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Die Zuschüsse dürfen dabei einen Betrag von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3). Randnummer 20 Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Randnummer 21
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