Markierung eines Arztstellplatzes auf öffentlichem Grund als wegerechtliche Sondernutzung Leitsatz Die Markierung eines Arztstellplatzes auf öffentlichem Grund ist eine wegerechtliche Sondernutzung, die im Ermessen der Behörde steht, und keine straßenverkehrsrechtliche Regelung. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Markierung eines Arztstellplatzes für den von ihr genutzten PKW. Randnummer 2 Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin. Sie betreibt im Gebäude A-straße 3 in Hamburg-St. Pauli eine Arztpraxis, die sie zum 1. Januar 1993 von ihrem Praxisvorgänger Herrn Dr. med. K. übernommen hatte. Randnummer 3 Herr Dr. K. hatte sich mit Schreiben vom 18. März 1987 an die Ärztekammer Hamburg gewandt und um Bereitstellung eines für ihn reservierten Parkplatzes vor dem Hause A-straße gebeten. In seiner Arztpraxis fielen täglich 10 bis 20 Hausbesuche an. Zudem müsse er auch in Notfällen schnell erreichbar sein. Mit Schreiben vom 23. März 1987 befürwortete die Ärztekammer Hamburg den Antrag des Herrn Dr. K. und leitete ihn an die Landesverkehrsverwaltung weiter. Die Polizeidirektion Mitte (Straßenverkehrsbehörde) bat das Bezirksamt Hamburg-Mitte mit Schreiben vom 6. Mai 1987 um die Reservierung des beantragten Arztstellplatzes für Herrn Dr. K. . Der mit dem Wortlaut „A R Z T“ zu kennzeichnende Stellplatz solle an der Westseite gegenüber dem Haus A-straße 3 eingerichtet werden, wobei das Polizeirevier 15 hinzugezogen werden möge. Am 11. Juni 1987 wurde der Arztstellplatz unter Beteiligung des Polizeireviers 15 markiert. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25. November 1987 bat Herr Dr. K. das Polizeirevier 15 um eine Änderung des markierten Stellplatzes, da er mit seinem Fahrzeug dort schlecht hineingelangen könne. Das Polizeirevier 15 wies ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 1987 u.a. darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Stellplatzes zwar nicht bestehe, jedoch könne er sich, wenn er eine Änderung des vorhandenen Stellplatzes anstrebe, mit einem begründeten Antrag an die hierfür zuständige Landesverkehrsverwaltung wenden. Herr Dr. K. antwortete daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 1987, dass er wisse, dass kein Rechtsanspruch auf einen Stellplatz bestehe. Im Übrigen erläuterte er die von ihm für erforderlich gehaltene Neuanordnung des Stellplatzes näher. Ausweislich eines Vermerks des Bezirksamts Hamburg-Mitte (Bauamt) vom 12. Januar 1988 folgte diese Dienststelle den Bedenken des Herrn Dr. K. und schlug ebenfalls eine Neuanordnung des Arztstellplatzes vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 4. August 1993 bat die Klägerin die Ärztekammer Hamburg, den gegenüber ihrem Praxiseingang befindlichen Arztstellplatz angesichts der am 1. Januar 1993 erfolgten Praxisübernahme auf sie zu übertragen. Sie erbat ferner, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und gegenüber der Polizei die Übertragung des Parkplatzes auf ihren Namen befürwortet. Was auf dieses Schreiben der Klägerin hin geschah, ist nicht aktenkundig. In der Sachakte der Beklagten findet sich erst im Jahre 2008 wieder ein Vorgang. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 3. September 2008 beantragte die Klägerin gegenüber dem Polizeikommissariat 15, das Aufstellen von Haltverbotsschildern zu genehmigen, damit die Fahrbahnmarkierung des Arztstellplatzes erneuert werden könne. Die Durchführung dieser Arbeiten sei für den 18. September 2008 vorgesehen. Randnummer 7 Das Polizeikommissariat 15 brachte bei der Ärztekammer Hamburg telefonisch in Erfahrung, dass der Arztstellplatz von dort aus weiterhin befürwortet werde. Es ermittelte ferner, dass in den Gebäuden S.-wiete 11/13 und P-berg 27 in den dortigen Tiefgaragen Stellplätze frei seien, welche aktuell angemietet werden könnten. Die Tiefgaragen seien nur einige Gehminuten von der Praxis der Klägerin entfernt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 17. September 2008, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das Polizeikommissariat 15 den Antrag der Klägerin auf Neumarkierung des bisher von ihr genutzten Arztstellplatzes in der A-straße ab. Es sei geprüft worden, ob die Voraussetzungen für das Markieren eines Arztstellplatzes im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin vorlägen. Grundsätzlich stehe der öffentliche Verkehrsraum allen Verkehrsteilnehmern ohne Privilegierung Einzelner zu. Seit dem Jahr 1965 gebe es eine Vereinbarung zwischen der Behörde für Inneres und der Ärztekammer Hamburg, wonach praktizierenden Allgemeinmedizinern bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen das Markieren eines Arztstellplatzes ermöglicht werde. Neben der hier vorliegenden Befürwortung durch die Ärztekammer Hamburg sei u.a. auch zu prüfen, ob in unmittelbarer Nähe der Praxis kein Stellplatz auf privatem Grund zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, denn sowohl in der S.-wiete 11/13 als auch im Gebäude P-berg 27 würden Garagenstellplätze zur Miete angeboten. Von der Praxis der Klägerin bis zu einem der aufgeführten Stellplätze habe man nur ca. 1 – 2 Minuten zu gehen, so dass eine „unmittelbare Nähe“ vorliege. Im Übrigen befänden sich in der A-straße zwei soziale Einrichtungen („Diakonie“ und „Intervall“ – soziale Dienste), die durch jedermann und insbesondere durch Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen erreichbar sein müssten. Unter Abwägung aller Interessen erscheine es verhältnismäßig und auch zumutbar, die Klägerin auf die Möglichkeit des Anmietens eines privaten Stellplatzes zu verweisen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 befürwortete die Ärztekammer Hamburg gegenüber der Beklagten die Reservierung eines Arztparkplatzes für die Klägerin. Deren hierauf gerichteter Antrag entspreche den festgelegten Bestimmungen. Randnummer 10 Am 3. Dezember 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten vom 17. September 2008. Sie beantragte, die Markierung eines Arztstellplatzes vor ihrer Praxis zu veranlassen. Hilfsweise beantragte sie, ihr zu gestatten, einen Arztstellplatz vor ihrer Praxis zu markieren. Sie machte geltend: Ein Anspruch auf die begehrte Markierung des Stellplatzes ergebe sich aus § 45 Abs. 1b Nr. 4, Abs. 3 StVO. Hiernach treffe die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsregelnden Maßnahmen, die zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit nötig seien. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fielen auch die rechtlich geschützten Individualgüter Einzelner und somit die Gesundheit ihrer Patienten. Als Notärztin im kassenärztlichen Notdienst sei sie regelmäßig für die notärztliche Versorgung der Hamburger Bürger eingeteilt, so dass die Gewährung des Stellplatzes dem Schutz von Individualrechtsgütern im Sinne der Vorschrift diene. Nach ihren eigenen Recherchen gebe es keine anderweitige Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe einen Garagenstellplatz auf privatem Grund anzumieten. Insbesondere handele es sich bei der Adresse P-berg 27 um ein Gebäude mit dem Namen „Parkhaus“, dies stelle jedoch ein Wohnprojekt dar und keine Garage. Die Stellplätze in der S.-wiete 11/13 seien aufgrund eines Fußwegs von mehreren Minuten im Fall eines ärztlichen Notrufes zu weit entfernt und durch ein extrem langsames Rolltor gesichert, welches im Falle eines Notrufes zu viel Zeit in Anspruch nehme. Eine funktionierende, schnelle und im Ernstfall lebensrettende Versorgung von Notfallopfern sei durch die Anmietung eines privaten Stellplatzes nicht gewährleistet. Auch halte die Markierung eines Arztstellplatzes „Schwarzparker“ effektiver vom Zuparken eines Stellplatzes ab als eine Markierung als Privatparkplatz, so dass die Anmietung eines privaten Stellplatzes nicht gleichwertig mit der Markierung eines Arztstellplatzes sei. Der Ablehnungsbescheid lasse auch die langjährige Übung der Reservierung des Arztstellplatzes unberücksichtigt. Für sie, die Klägerin, sei der Stellplatz bereits seit 1993 und damit seit über 15 Jahren reserviert gewesen. Vor der Praxisübernahme sei der Stellplatz ebenfalls seit 1987 durchgehend für den Vorbesitzer ihrer Praxis genehmigt gewesen. Es liege keine erhebliche Veränderung der Umstände vor. Der von der Beklagten angegebene Stellplatzbedarf der anderen Anlieger sei bei der Interessenabwägung geringer zu bewerten als ihr eigener Bedarf. Der Bedarf der anderen Anlieger sei abstrakt, ihr eigener hingegen konkret und diene dem Allgemeininteresse an kassenärztlicher Notfallversorgung. Randnummer 11 Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch nach ihrer Ansicht unzulässig sei, weil die Einrichtung eines Arztstellplatzes keinen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG darstelle, machte die Klägerin ergänzend geltend: Nach § 41 Abs. 1 StVO enthielten auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche Ge- und Verbote. Daher seien auch Parkflächenmarkierungen wie die von ihr begehrte als Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG anzusehen. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch der Klägerin. Dieser sei unzulässig, denn es handele sich bei dem streitgegenständlichen Arztstellplatz nicht um einen Verwaltungsakt (in der Form der Allgemeinverfügung) im Sinne des § 35 Satz 2 HmbVwVfG . Mit der Einrichtung (wie auch der Aufhebung) des Arztstellplatzes sei keine „Regelung“ getroffen worden, denn eine solche liege (nur) dann vor, wenn dem Ausspruch nach eine Rechtsfolge eintreten solle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Markierung habe weder dem Praxisvorgänger der Klägerin noch dieser selbst das Privileg eingeräumt, dort ausschließlich parken zu dürfen. Jedermann habe dort weiterhin parken dürfen. Gegen Dritte, die den Arztstellplatz rücksichtslos blockierten, wäre auch nicht einzuschreiten gewesen. Wenn aber mit der Einrichtung des Arztstellplatzes keine Rechtsposition eingeräumt worden sei, stelle die Aufhebung des Arztstellplatzes bzw. die Ablehnung der Anordnung der Erneuerung der Markierung ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Im Gegensatz zu den von allen Verkehrsteilnehmern zu befolgenden Vorschriftszeichen des § 41 StVO handele es sich bei der Markierung „Arzt“ um keine Markierung nach der Straßenverkehrsordnung. Die Aufhebung des Arztstellplatzes vom 17. September 2008 beruhe auch auf sachgerechten Erwägungen. Die Ärztekammer prüfe beim Eingang eines Antrags auf Einrichtung eines solchen Stellplatzes, ob der Arzt überhaupt zu dem Kreis der Ärzte gehöre, die im Interesse ihrer Patienten jederzeit, auch während der Sprechstunde, ihren Kraftwagen in erreichbarer Nähe haben müssten. Dies vorausgesetzt, solle eine Kennzeichnung trotzdem nur dann erfolgen, wenn dem Arzt in unmittelbarer Nähe seiner Praxis bzw. Wohnung kein Stellplatz auf privatem Grund zur Verfügung stehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Parkplatz zu üblichen Preisen angemietet werden könne. Die Einbindung der Klägerin in den kassenärztlichen Notdienst stelle keinen tragfähigen Grund für die Einrichtung eines Arztstellplatzes dar. Nach den mit der Ärztekammer Hamburg am 9. März 1965 vereinbarten Grundsätzen für das Einrichten von Arztstellplätzen sei dies nur mit der ärztlichen Hausversorgung der eigenen Patienten begründbar, nicht jedoch mit der Gesamtheit der Hamburger Bevölkerung. Somit vermöge auch das Argument, dass das Parkhaus in der S.-wiete über ein extrem langsames Rolltor verfüge, nicht durchzudringen. In lebensbedrohlichen Situationen wäre ohnehin die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes angezeigt, da die Klägerin keine Sonder- und Wegerechte zu nutzen berechtigt sei. Randnummer 13 Gegen den ihr am 12. Juni 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. Juli 2009 – einem Montag – die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Verwaltungsakts verneine. Bei der Beurteilung dieser Frage sei der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es sei darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung entsprechend §§ 157, 133 BGB die Erklärung bzw. das Verhalten der Behörde verstehen müsse. Mit der Markierung eines Arztstellplatzes seien durchaus Rechtsfolgen verbunden. Auch wenn die Markierung lediglich eine Appellfunktion haben solle, sei für die Einordnung als Verwaltungsakt die objektive Wirkung der Markierung nach außen wie beispielsweise bei dem Zusatzschild „Behindertenparkplatz“ entscheidend. Die Markierung als Arztstellplatz signalisiere anderen Verkehrsteilnehmern, dass das Parken auf diesem Stellplatz nicht gestattet sei, weil dieser für die Benutzung durch Arztfahrzeuge reserviert sei. Nach objektivem Empfängerhorizont sei eine derartige Markierung deshalb als Verwaltungsakt anzusehen. Demzufolge sei die Verpflichtungsklage statthaft. Wäre dies nicht so, sei die Klage zumindest als Leistungsklage zulässig. Randnummer 14 In der Sache trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor: Der Arztstellplatz sei ihr zur Verfügung gestellt worden, weil sie hausärztliche Versorgung durchführe und am Bereitschafts- und Notdienst beteiligt sei. Dann aber hätten Unbekannte im August 2008 die Beschilderung des Stellplatzes entwendet, so dass die Stellfläche seither auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt und nicht mehr für sie freigehalten werde. Deshalb habe die Markierung des Arztstellplatzes erneuert werden müssen. Die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Antrags vom 3. September 2008 sei rechtswidrig und verletze sie in der Freiheit ihrer Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Für die Gewährung der beantragten Markierung seien alle Voraussetzungen erfüllt. Die Ziffer 2. der Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen sei dahingehend zu verstehen, dass der Bedarf für einen solchen Stellplatz zunächst einmal nicht von der Beklagten, sondern von der Ärztekammer festgestellt werden solle. Auch in der Praxis werde die Notwendigkeit eines Arztstellplatzes durch die Ärztekammer in jedem Fall sorgfältig geprüft und den Fragen der Dringlichkeit von Arztbesuchen sowie alternativ vorhandener Parkmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung der Arztpraxis werde dabei besondere Bedeutung beigemessen. Der Frage, ob nahe liegende Ausweichmöglichkeiten vorhanden seien, habe die Beklagte daher gar nicht mehr nachzugehen. Zudem könne es nicht ihre, der Klägerin, Aufgabe sein, gewissermaßen flächendeckend durchgängig nachzuweisen, dass eine geeignete alternative Stellplatzfläche nicht zur Verfügung stehe. Sie besitze nach wie vor ein Kraftfahrzeug, das sie im Rahmen ihrer Berufsausübung einsetze. Sie habe von der Anmietung eines Tiefgaragen- oder sonstigen Stellplatzes bislang abgesehen, weil dazu in der unmittelbaren Nähe der Arztpraxis keine Möglichkeit bestanden habe und zudem nicht unerhebliche Kosten entstehen würden. Deshalb behelfe sie sich derzeit in der Weise, dass sie ihr Fahrzeug dort abstelle, wo gerade etwas frei sei. Allerdings habe sich die Parkplatzsituation vor Ort noch verschärft. Zum Zeitpunkt der Öffnung ihrer Praxis (morgens um 9.00 Uhr) seien die Parkplätze ringsum extrem knapp. Dadurch, dass sie inzwischen 61 Jahre alt und durch einen Bandscheibenvorfall körperlich stark eingeschränkt sei, sei sie schon deshalb auf einen möglichst nahe gelegenen Stellplatz angewiesen. Es könne sein, dass die notärztliche Versorgung über die Rufnummer 112 heutzutage ungleich besser funktioniere als z.B. im Jahre 1965. Die Beklagte habe gleichwohl immer noch die mit der Ärztekammer vereinbarten und von ihr selbst herangezogenen Grundsätze für das Einrichten von Arztstellplätzen einzuhalten, weil diese geltendes Recht seien. Es handele sich hierbei um eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter, auf deren Einhaltung sie, die Klägerin, einen Anspruch habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Markierung eines Arztstellplatzes vor dem Gebäude A-straße 3 in ... Hamburg zu genehmigen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertritt weiterhin die Ansicht, dass bei der Einrichtung eines Arztstellplatzes kein Verwaltungsakt erlassen werde. Der von der Klägerin gezogene Vergleich mit Behindertenparkplätzen sei verfehlt. Im Gegensatz zu Arztstellplätzen würden Zuwiderhandlungen bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Der „Falschparker“ müsse außerdem damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde und er hierfür nicht unerhebliche Kosten aufzubringen habe. Randnummer 20 Am 16. März 2010 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Vertretern der Beteiligten erörtert. Anwesend in diesem Termin war auch Herr Y. vom Polizeikommissariat 15, der die Entscheidung vom 17. September 2008 getroffen hatte. Hinsichtlich seiner Ausführungen sowie des sonstigen Meinungsaustauschs wird auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins verwiesen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012, sowie auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Das Gericht ist durch das Nichterscheinen eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 nicht an einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert (§ 102 Abs. 2 VwGO). Denn die Beklagte ist zu diesem Termin am 11. Juni 2012 ordnungsgemäß unter Wahrung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden. II. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig (dazu 1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu 2.). Randnummer 24 1. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 25 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Verwaltungsakts ( § 35 Satz 1 HmbVwVfG ), indem sie von der Beklagten die Befugnis eingeräumt haben möchte, auf öffentlichem Grund (nämlich auf der Wegefläche vor dem Gebäude A-straße 3 in ... Hamburg) einen „Arztstellplatz“ einrichten, d.h. in weißer Farbe eine Bodenmarkierung und die Aufschrift „ARZT“ aufbringen zu dürfen. Diese Befugnis ist rechtlich zur Überzeugung der Kammer als Sondernutzung i.S.v. § 19 HWG einzuordnen, so dass die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (und damit eines Verwaltungsaktes) begehrt. Die damit eingeräumte Möglichkeit des Parkens auf dem so markierten Stellplatz stellt hingegen weder in verkehrs- noch in wegerechtlicher Hinsicht einen Verwaltungsakt dar. Im Einzelnen gilt: Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.