gehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 17. Januar 2013, 3 Bs 263/12, Beschluss Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung eines Schiffssicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Hafen […] belegenen, unter deutscher Flagge fahrenden Schiffes […]. Sie nutzt das Schiff für entgeltliche Gästefahrten mit Sportanglern. Die 1937 auf Kiel gelegte […] hat eine Bruttoraumzahl von 110, eine Länge von 25,56 Metern und wird für Fahrten im Bereich der 5-Seemeilen-Zone mit –
Angaben der Antragstellerin – bis zu 47 Fahrgästen eingesetzt. Ihr Rumpf besteht aus stählernen Außenhautplatten, Stahlspanten, stählernen Bodenwrangen und stählernen Decksbalken. Der durchlaufende Decksaufbau besteht aus Nadelholzplanken, die
der Stellungnahme des Bootsbauers […] vom 20. April 2012 zudem teilweise
träglich zur Beseitigung von Undichtigkeiten mit glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) beschichtet wurden. Das Deck ist durch stählerne Längsträger verstärkt und hat zudem einen umlaufenden ausbetonierten Wassergraben. Randnummer 3 Der Germanische Lloyd klassifizierte die […] für den Zeitraum vom
Ablauf entsprechender Übergangsfristen nunmehr vollumfänglich den Anforderungen der EU-Fahrgastschiff-Richtlinie. Für solche Schiffe müsse eine Klassifikation bzw. ein Klassengleichwertigkeitsnachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorliegen. Die […] verfüge derzeit jedoch über keine gültige Klasse als Fahrgastschiff. Die Antragstellerin werde deshalb aufgefordert, das Schiff durch eine der anerkannten Klassifikationsgesellschaften als Fahrgastschiff aufnehmen zu lassen. Die Ausstellung eines neuen Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe könne erst
Vorlage des Klassenzertifikats erfolgen, weil die Antragsgegnerin bis dahin davon ausgehe, dass das Schiff nicht den Anforderungen für Fahrgastschiffe entspreche. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
Ablauf der maßgeblichen Übergangsregelungen entfallen sei und es nunmehr vom Anwendungsbereich der EU-Fahrgastschiff-Richtlinie erfasst werde. Es gehöre seitdem zur Kategorie Fahrgastschiff und müsse deshalb auch entsprechend klassifiziert sein. Randnummer 7 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trug daraufhin mit Schreiben vom
der demnach geltenden EU-Fahrgastschiff-Richtlinie müsse
gewiesen werden, dass die […] hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspreche. Grundlage für die Klassifikation von Schiffen seien die Vorschriften für die Klassifikation und Besichtigungen und die auf den jeweiligen Schiffstyp bezogenen Bauvorschriften und Richtlinien der anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Die […] sei zwar beim Germanischen Lloyd in Klasse, die Einstufung als „Sports Fishing Craft“ entspreche jedoch nicht dem Status des Schiffes als Fahrgastschiff. Somit sei nicht
gewiesen, dass das Schiff den für Fahrgastschiffe geltenden Bauvorschriften entspreche. Randnummer 9 Dagegen legte die Antragstellerin am
nur auf Schiffe anwendbar, die vollständig aus Stahl gefertigt seien. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil die […] ohne das Zeugnis nicht betrieben werden könne und der Ausfall des Schiffes zu solchen Umsatzeinbußen führen würde, dass das Unternehmen nicht mehr rentabel betrieben werden könne. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
dem am
oben her. Randnummer 13
Zustellung des Widerspruchsbescheids am
GO statthafte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 15
GO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die getroffene Regelung nur in durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Ausnahmefällen die Hauptsache vorwegnehmen. Randnummer 16 Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die begehrte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch die jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptverfahrens begehrte Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe läge vor, weil sowohl ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 v. 25.6.2009, S. 1 – RL 2009/45/EG) als auch ein solches auf der Grundlage der Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt vom 10. September 1999 (VkBl. 1999, S. 647, m.
f. Änd. – Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie) für höchstens 12 Monate erteilt wird (Art. 13 Abs. 2 RL 2009/45/EG bzw. Ziff. 4.1 Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie). Ein Hauptsacheverfahren würde voraussichtlich den ganz überwiegenden Teil dieser Gültigkeitsdauer in Anspruch nehmen oder diese sogar überschreiten.
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin nicht mit der demnach erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe für das Schiff […] bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu haben. Ein solcher folgt weder aus den für Fahrgastschiffe im Sinne der RL 2009/45/EG (unten a) noch aus den für nationale Fahrgastschiffe (unten 2) geltenden Vorschriften. Randnummer 17
A.1.VI. Nr. 23 lit. a der Anlage 2 zur SchSV auch das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
1 und 2 RL 2009/45/EG.
1 Satz 1 RL 2009/45/EG müssen alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Richtlinie mit sich führen. Die […] unterfällt dem Anwendungsbereich der RL 2009/45/EG (unten a) , die Voraussetzungen für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
1 und 2 RL 2009/45/EG sind jedoch nicht glaubhaft gemacht worden (unten
1 Satz 1 lit. b RL 2009/45/EG gilt die Richtlinie für vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern. Die […] ist 25,56 Meter lang. Als Fahrgastschiff definiert Art. 2 lit. e RL 2009/45/EG „ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert“. Diese Voraussetzung erfüllt die […] ebenfalls, da sie
Angaben der Antragstellerin bis zu 47 Personen als Fahrgäste befördert. Randnummer 20 bb) Die […] fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG. Danach gilt die Richtlinie nicht für Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC.36[63] oder MSC.97[73]) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 [X]) gelten. Die […] ist kein Schiff aus anderem Baumaterial als Stahl im Sinne dieser Vorschrift. Ein Schiff ist erst dann aus einem anderen Baumaterial als Stahl, wenn es in seinen wesentlichen Konstruktionselementen nicht mehr überwiegend aus Stahl besteht. Dies ist bei der […], deren tragende Elemente ganz überwiegend aus Stahl sind und die lediglich ein hölzernes Deck aufweist, nicht der Fall. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Randnummer 21
Anteil und Bedeutung der Baumaterialien gewichtende Auslegung der Norm ist mit ihm jedenfalls ohne weiteres vereinbar. Aus dem Wortlaut folgt insbesondere nicht zwingend, dass jedes Schiff, welches nicht ausschließlich aus Stahl gebaut wurde, also irgendein anderes Baumaterial enthält, als Schiff aus einem „andere[n] Baumaterial als Stahl“ zu betrachten ist. Vielmehr ist auch die entgegengesetzte Auslegung, von einem Schiff aus „anderem Baumaterial als Stahl“ erst auszugehen, wenn in ihm überhaupt kein Stahl verbaut ist, mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Randnummer 22
2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG ausreichend wäre. Randnummer 24 (a) Welcher Zweck
dem Willen des historischen Normgebers mit dem hier in Rede stehenden Ausnahmetatbestand verfolgt wurde, lässt sich anhand der Materialien zur Entstehungsgeschichte der RL 2009/45/EG nicht eindeutig beantworten. Die historische Auslegung spricht jedoch eher gegen eine Auslegung, wonach der Anwendungsbereich der Richtlinie bereits nicht eröffnet sein soll, wenn das Schiff nicht vollständig aus Stahl gebaut ist: Der Ausnahmetatbestand geht auf eine Anregung des Rates der Europäischen Union bei der Entstehung der durch die RL 2009/45/EG neugefassten Vorgängerrichtlinie 98/18/EG des Rates vom
Kap. I, Regel 3 lit. a (iv) der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen fallen – bezogen auf die Baumaterialien – lediglich Holzschiffe einfacher Bauart nicht unter die Regeln des Übereinkommens, im Umkehrschluss dagegen z. B. Holzschiffe nicht einfacher Bauart. Auch die Sicherheitsanforderungen des Übereinkommens setzen nicht implizit voraus, dass die betroffenen Schiffe vollständig aus Stahl gebaut sind. Eindeutig trifft z. B. Kap. XI-1, Regel 3 Nr. 5.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen im Zusammenhang mit der Markierung des Schiffskörpers mit der Schiffsidentifikationsnummer eine Regelung für Schiffe, die nicht aus Stahl hergestellt wurden („Für Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das Verfahren genehmigen, mittels dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird.“) . Des Weiteren enthält etwa Kap. II-2, Teil A Regel 3.2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen – ebenso wie die an die insoweit an das Übereinkommen angelehnte RL 2009/45/EG – die Bestimmung, dass Trennflächen der Klasse „A“ Schotte und Decks sind, die aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sind, während dieses Materialerfordernis
Kap. II-2, Teil A Regel 3.4.1 und Regel 3.10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen nicht für Trennflächen der Klasse „B“, zu denen Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen zählen, und der Klasse „C“ gilt (zugelassener nichtbrennbarer Werkstoff). Daraus ergibt sich wie für die RL 2009/45/EG, dass auch Schiffe mit Schotten und Decks, die nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, in den Anwendungsbereich des SOLAS-Übereinkommens fallen können. Randnummer 25 Somit bleibt zwar die genaue inhaltliche Begründung, die im historischen Richtlinienentstehungsprozess zur Einfügung des hier in Rede stehenden Ausnahmetatbestands geführt haben könnte, unklar. Der Richtliniengeber dürfte jedoch nicht der Auffassung gewesen sein, nur ein vollständig aus Stahl gebautes Schiff falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Es ist anhand der Materialien zur Richtlinienentstehung allerdings nicht erkennbar, in welchem Umfang
Ansicht des Rates der Europäischen Union ein Schiff aus Stahl gefertigt sein muss, damit die Richtlinie auf es anwendbar ist. Randnummer 26 (b) Die objektiv-teleologische Auslegung der RL 2009/45/EG führt dagegen in Verbindung mit der bereits dargelegten systematischen Auslegung zu dem eingangs zugrunde gelegten Verständnis des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG: Das übergeordnete Ziel, das mit der RL 98/18/EG und ihrer
folgerrichtlinie RL 2009/45/EG verfolgt wird, ist die Garantie eines einheitlich hohen Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft auf in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen zum Schutz von Leben und Eigentum (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 6 und Art. 1 RL 2009/45/EG). Dabei orientiert sich der Richtliniengeber hauptsächlich an den – für in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe geltenden – Regeln des SOLAS-Übereinkommens (vgl. Erwägungsgrund 11 der RL 2009/45/EG). Der gesetzgeberischen Absicht einer Harmonisierung hoher Sicherheitsstandards für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt und der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter würde es zuwider laufen, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG so auszulegen, dass schon die Verwendung anderer Materialien als Stahl in untergeordnetem Umfang zur Nichtanwendung der Richtlinie führen würde. Denn die Geltung ihrer Sicherheitsanforderungen wäre dann auch durch nur geringfügige Umbauten steuerbar. Eine solche Auslegung würde mithin Umgehungsmöglichkeiten eröffnen, die nicht beabsichtigt gewesen sein können. Zwar geht die Richtlinie davon aus, dass für einige Kategorien von Schiffen, für die eine Anwendung ihrer Bestimmungen technisch unangemessen oder unter wirtschaftlichen Aspekten untragbar wäre, eine Ausnahmeregelung erforderlich ist (vgl. Erwägungsgrund 9 der RL 2009/45/EG) . Diesen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgedanken hat der Richtliniengeber allerdings vor allem dadurch konkretisiert, dass zwischen neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen differenziert wurde. Dem Richtliniengeber war bewusst, dass die Ausdehnung der Vorschriften für neue Schiffe auf vorhandene Schiffe so umfangreiche Änderungen struktureller Art
sich ziehen würde, dass diese Schiffe betriebswirtschaftlich nicht mehr rentabel wären (so Erwägungsgrund 12 der RL 2009/45/EG) . Er hat sich jedoch dafür entschieden, dieses Problem der finanziellen und technischen Auswirkungen der Anpassung vorhandener Schiffe an die in der Richtlinie vorgesehenen Normen zu regeln, indem er für diese Schiffe gewisse Übergangszeiten vorsah (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. f RL 2009/45/EG) . Vor diesem Hintergrund erscheint eine zusätzliche weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG nicht geboten. Insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie nicht, dass finanzielle Härten, die durch notwendige Umrüstungen – etwa von hölzernen zu nichtbrennbaren Baumaterialien – zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entstehen, stets durch Ausnahmeregelungen verhindert werden sollen. Angesichts des Ranges der durch die Richtlinie geschützten Rechtsgüter gebietet dies auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. Randnummer 27 Deshalb legt auch die objektiv-teleologische Auslegung bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG eine gewichtende Betrachtung der Konstruktionsmaterialien nahe. Da die systematische Auslegung der technischen Anforderungen der RL 2009/45/EG gezeigt hat, dass teilweise auch wesentliche Bauelemente, darunter auch Schotte und Decks, bei bestimmten Schiffen nicht zwingend aus Stahl sein müssen (s. o. 1.a.bb.[2]) , ist bei dieser gewichtenden Betrachtung darauf abzustellen, ob das jeweilige Schiff in seinen wesentlichen Konstruktionselementen noch überwiegend aus Stahl oder einem entsprechenden Stoff gefertigt wurde oder ob das Gesamtgepräge des Schiffes durch ein anderes Material oder einen ausgewogenen Verbund verschiedener Materialien bestimmt wird. Diese Auslegung reflektiert auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in hinreichender Weise, da bei Schiffen, die überwiegend nicht aus Stahl oder einem entsprechenden Stoff gebaut sind, im Hinblick auf die Brennbarkeit der verwendeten Materialien Umrüstungen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der RL 2009/45/EG nötig sein können, die auf eine Neukonstruktion des Schiffes hinauslaufen könnten. Randnummer 28
diesem Maßstab ist die […] als Stahlschiff anzusehen: Bis auf den Decksbelag bestehen alle wesentlichen Konstruktionselemente des Schiffes, nämlich der Kiel, die Platten der Außenhaut des Rumpfes, Spanten, Bodenwrangen, Decksbalken und Längsstringer, aus Stahl. Die Verwendung von auf Winkelstahlbalken ruhenden und durch Stahlstringer verstärkten Nadelholzplanken für das durchlaufende, teilweise zusätzlich mit glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) beschichtete Deck ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die reine Menge der verwendeten Baumaterialien als auch im Hinblick auf die Bedeutung der einzelnen Konstruktionselemente. Dabei wird nicht verkannt, dass das obere Deck eines Schiffes nicht nur Verschluss ist, sondern durchaus auch eine wichtige Funktion für die Festigkeit des Rumpfes erfüllt. Dennoch sind bei der […] auch unter dem statischen Aspekt der Längs- und Querfestigkeit die wesentlichen Konstruktionselemente – wie oben bereits im Einzelnen benannt – ganz überwiegend aus Stahl gefertigt. Randnummer 29 cc) Die […] zählt auch nicht zu den historischen Fahrgastschiffen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a (v) RL 2009/45/EG.
dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung. Diese Voraussetzungen sind für die […] weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
der Beschreibung des Schiffes auf der Webseite des Betreibers ( […] s. Ausdruck Bl. 59 der Gerichtsakte) ist die 1937 gebaute […] (damals MS „[…]“) ein „Stahlschiff, das damals als Eisbrecher und Schlepper eingesetzt wurde“. Erst 1962 sei es zum Fahrgastschiff umgebaut worden. Damit hat es seine ursprüngliche historische Funktion verloren. Der Umbau liegt zwar vor 1965. Zum einen ist jedoch
dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift, die das Adjektiv „historisch“ mit der Eigenschaft als „Fahrgastschiff“ verbindet, davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. a (
1 und 2 RL 2009/45/EG liegen jedoch nicht vor. Schiffe, auf welche die RL 2009/45/EG anwendbar ist, müssen den Sicherheitsanforderungen
Randnummer 31 aa) Bereits die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2009/45/EG sind jedoch nicht erfüllt. Danach gilt für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D, dass der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen dem Standard entsprechen müssen, den die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder die von einer Verwaltung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen ( ABl. Nr. L 319 v. 12.12.1994, S. 20 – RL 94/57/EG, aufgehoben und neugefasst durch die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.4.2009, ABl. Nr. L 131 v. 28.5.2009. S. 47 – RL 2009/15/EG, vgl. dort Art. 14 zur Aufhebung der Vorgängerrichtlinie) angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben. Randnummer 32 Die […] ist ein vorhandenes Fahrgastschiff der Klasse C, weil es vor dem 1. Juli 1998 auf Kiel gelegt wurde (Art. 2 lit. h und i RL 2009/45/EG) und in dem für die Klasse C
1 RL 2009/45/EG maßgeblichen Seegebiet eingesetzt wird. Es ist jedoch von der Antragstellerin nicht
gewiesen worden, dass sie den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder den von einer Verwaltung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG (jetzt Art. 11 Abs. 2 RL 2009/15/EG) angewandten gleichwertigen Regeln entspricht. Eine „anerkannte Organisation“ ist
v RL 2009/45/EG eine Organisation, die gemäß Art. 4 RL 94/57/EG (jetzt Art. 3, 14 Abs. 2 RL 2009/15/EG) anerkannt ist. Die […] ist zwar beim Germanischen Lloyd, der eine anerkannte Organisation in diesem Sinne ist, als „Sports Fishing Craft“ klassifiziert worden. Sie ist aber wie dargelegt als Fahrgastschiff im Sinne der RL 2009/45/EG zu klassifizieren. Deshalb fehlt der
1 lit. a RL 2009/45/EG notwendige
weis der Einhaltung der für diese Klasse geltenden Klassifikationsregeln. Randnummer 33 bb) Es ist des Weiteren auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die […] aktuell den Sicherheitsanforderungen gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c RL 2009/45/EG entspricht. Danach müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D die einschlägigen besonderen Anforderungen der RL 2009/45/EG sowie in allem, was nicht unter diese Anforderungen fällt, die Vorschriften der Verwaltung des Flaggenstaates erfüllen; diese Vorschriften müssen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Einsatzbedingungen in den Seegebieten, in denen Schiffe dieser Klassen eingesetzt werden können, einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der dem der Kapitel II-1 und II-2 des Anhangs I der RL 2009/45/EG entspricht. Diese Anforderungen gelten mittlerweile auch für die […],
dem die Übergangsfrist
3 lit. f (i) RL 2009/45/EG für das 1937 auf Kiel gelegte Schiff am
dem Vorstehenden auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SchSV i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchSV i. V. m. der Nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie. Randnummer 35
SV bescheinigt die Antragsgegnerin für Schiffe, für die Richtlinien
SV erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis – erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen –, dass das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht.
SV erlässt, soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die Antragsgegnerin zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des SchSG, wenn erforderlich, Richtlinien für als Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe. Randnummer 36 Die […] unterliegt jedoch internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes, nämlich als Fahrgastschiff mit den oben dargelegten Eigenschaften den von § 5 i. V. m. Anlage D Nr. 12 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860 mit spät. Änd. – SchSG) in Bezug genommenen Regelungen der RL 2009/45/EG. Demgemäß gilt auch die Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie
deren Ziff. 1.1 Satz 1 nur für Fahrgastschiffe unter Bundesflagge einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge in der Inlandfahrt, soweit sie nicht der Richtlinie 98/18/EG (gemäß der Entsprechungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 RL 2009/45/EG ist dies als Verweis auf die RL 2009/45/EG zu lesen) unterliegen. Dies sind
Ziff. 1.1 Satz 2 Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie bestimmte Schiffe
Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 98/18/EG und Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 98/18/EG, deren Kiel vor dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, mit einer Länge von weniger als 24 Metern. Die 25,56 Meter lange […], für die wie ausgeführt die Übergangsfrist
3 lit. f (i) RL 2009/45/EG abgelaufen ist, fällt nicht hierunter. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.