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Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer 7 Sa 16/12 Urteil Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 11 MTV Bäckerhandwerk § 13 Abs 1 BUrlG, Art 20 Abs 3 GG,

Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 11 MTV Bäckerhandwerk Leitsatz § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrLG und § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV für das Bäckerhandwerk in Schleswig-Holstein und Hamburg sind wegen ihres klare

§ 11Ziff. 9 Abs. 3 MTV verfallen. Eine Übertragung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrl

G sei nicht möglich, da § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV eine abweichende Bestimmung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG beinhalte. Die Tarifregelungen seien von der gesetzlichen Öffnungsklausel gedeckt. Eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses nationalen Gesetzesrechts sei selbst dann nicht möglich, wenn die Öffnungsklausel gegen die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie verstoßen sollte. Die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und die Tarifbestimmung in § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV könnten auch nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 4 – 7, Bl. 79 – 82 d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am

  1. Januar 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am Montag, den
  2. Februar 2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung am
  3. April 2012 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
  4. März 2012 die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist. Randnummer 19 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Randnummer 20 Die rechtliche Beurteilung durch das Arbeitsgericht sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht zutreffend. Der durch diese Rechtsprechung abgesicherte Anspruch auf Mindesturlaub sei nicht über § 13 BUrlG i. V. m. § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV auszuhebeln. Dazu macht die Klägerin weitere Rechtsausführungen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22
  5. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  6. Dezember 2011 zu dem Aktenzeichen 8 Ca 168/11 aufzuheben und Randnummer 23
  7. festzustellen, dass der Klägerin restliche 11 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zustehen, Randnummer 24 hilfsweise, Randnummer 25
  8. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom
  9. Dezember 2012 bis
  10. Dezember 2012 restlichen Urlaub aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Vorsorglich weist die Beklagte daraufhin, dass für den Anspruch der Klägerin nur von 24 Werktagen auszugehen sei, von denen die Klägerin 16 genommen habe. Randnummer 29 Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom
  11. April 2012 (Bl. 110 f. d. A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom
  12. Juni 2012 (Bl. 128 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 30 Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  13. Dezember 2011 – 8 Ca 168/11 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). II. Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 34 Der Klägerin stehen keine restlichen 11 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 mehr zu, da der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31.

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9 Abs. 3 MTV verfallen ist. Randnummer 35 Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren ist ergänzend Folgendes auszuführen: Randnummer 36

  1. Der als Feststellungsantrag formulierte Hauptantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Antrag ist der geeignete Weg um das streitige Rechtsverhältnis der Parteien zu klären. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, den Urlaubsanspruch in Form einer Leistungsklage auf Gewährung von Erholungsurlaub geltend zu machen. Die Beklagte bestreitet den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2010, sodass die Klägerin im Ungewissen darüber ist, ob die Beklagte ihr den Urlaub aus 2010 gewähren wird. Die Feststellungsklage ist damit geeignet, einen weiteren Rechtsstreit über die Gewährung des Urlaubs zu vermeiden (so bereits BAG, Urteil vom
  2. April 2011 – 9 AZR 80/10 -, juris, Rn. 11 f.). Randnummer 37
  3. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 38 Der Klägerin stehen keine restlichen 11 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2010, die sie wegen ihrer Erkrankung nicht nehmen konnte, mehr zu. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 ist mit Ablauf des 31.

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9 Abs. 3 MTV verfallen. Randnummer 39

  1. a)Der Urlaubsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach dem BUrlG ist der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG. Im vorliegenden Fall findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Schleswig-Holstein und Hamburg, gültig ab 1. Januar 2006 (MTV) Anwendung. Randnummer 40 Gemäß § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV kann – abweichend vom BUrlG - der in einem Urlaubsjahr nicht gewährte Urlaub nur in das nächste Jahr übertragen werden, wenn die Gewährung des Urlaub aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war. Vorliegend ist die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen, sondern bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unmöglich gewesen. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfen Tarifvertragsparteien von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG auch dergestalt abweichen, dass keine Übertragung des Urlaubs bei Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, vorgesehen ist (hier durch § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV). Die Regelung des § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV ist nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt. Randnummer 42 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 in Tarifverträgen abgewichen werden. Es ist allgemein anerkannt, dass Tarifvertragsparteien insgesamt auf die Befristung des Urlaubsanspruchs verzichten können, die § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG für den Regelfall vorsieht. Sie können nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG auch einen anderen Befristungszeitraum als das Kalenderjahr wählen, eine Übertragung ausschließen oder die Übertragung erleichtern, indem diese an keine Gründe gebunden wird (so ausdrücklich ErfK/Dörner/Gallner, 11. Aufl. 2011, § 13 BUrlG Rn. 13 m. w. N.). Ebenso sieht es seit jeher das BAG (BAG vom 21. Juli 1973, 5 AZR 105/73, AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Übertragung). Nach Auffassung des BAG sind tarifvertragliche Beschränkungen der Übertragbarkeit bzw. des Übergangs des Urlaubs durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bedingungen der Übertragbarkeit gehören nicht zu den Grundsatznormen der §§ 1 – 3 Abs. 1 BUrlG, die selbst durch Tarifverträge nicht abgeändert werden können (BAG vom 21. Jul 1973, a.a.O.). Randnummer 43
  2. b)Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 stützen. Die Norm lautet: Randnummer 44 „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.“ Randnummer 45 Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG) ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG „dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen steht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugsraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – [Schultz – Hoff] Rn. 33 und 52, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1)“. Randnummer 46 Danach verstößt § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV, soweit der gesetzliche Urlaub betroffen ist, gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Dagegen können die Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Insoweit ist ihre Regelungsmacht nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (BAG vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 – AP BUrlG § 7 Nr. 49). Randnummer 47
  3. c)Der Klaganspruch ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, weil diese Regelung keine unmittelbare Wirkung gegenüber der nicht öffentlich-rechtlichen Beklagten hat (vgl. BAG, Urteil vom 17. November 2009 – 9 AZR 844/08 – Rn. 19 und 20; Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – Rn. 90, 93 und 94). Die Richtlinien der Gemeinschaft wenden sich nach Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten. Sie verpflichten diese, die von der Richtlinie verfolgten Ziele innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen und wirken daher nicht direkt zwischen den Bürgern (für die ständige Rechtsprechung EuGH, 19. Januar 2010 – C-555/07 – (Kücükdeveci – Rn. 46, EzA EG- Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14; 16. Juli 2009 – C-12/08 – [Mono Car Styling]Rn. 59, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 7. Juni 2007 – C-80/06 (Carp) Rn. 20, Slg. 2007, I-4473; BAG, 17. November 2009, a.a.O., Rn.21). Das Gemeinschaftsrecht enthält keinen Mechanismus, der es dem nationalen Gericht erlaubt, nationale Vorschriften zu „eliminieren“, die von den Regelungen einer Richtlinie abweichen (vgl. BAG vom 16. Oktober 2008 – 7 AZR 253/07 (A) – Rn. 52, AP TzBfG § 14 Nr. 55). Randnummer 48 Das BAG führt in der Entscheidung vom 23. März 2010 (a.a.O., Rn. 90) aus: Randnummer 49 „In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten können Richtlinien dagegen nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen. Einer Privatperson gegenüber kann sich niemand auf die Richtlinie als solche berufen (vgl. für die ständige Rechtsprechung EuGH vom 19. Januar 2010 – C-555/07 – [Kücükdeveci] Rn. 46, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14). Richtlinien sind an die Mitgliedsstaaten und nicht an private Rechtssubjekte gerichtet. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinienziele nach Art. 288 Abs. 3 AEUV umzusetzen. Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, ist zwischen Privaten nicht anwendbar (vgl. EuGH vom 16. Juli 2009 – C-12/08 – [Mono Car Styling] Rn. 59 m. w. N., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).“ Randnummer 50 Dem schließt sich die Kammer an. Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall die Frage aufwirft, ob „Primärrecht“ der Europäischen Union verletzt sei, verkennt sie, dass das Bundesarbeitsgericht diese Frage bereits mit seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009, 538 f.) verneint hat. Das BAG spricht insoweit ausdrücklich vom „sekundären Gemeinschaftsrecht“ (BAG vom 24. März 2009 – a.a.O., S. 524, Rn. 47). Ergänzend hat die Beklagte insoweit daraufhin gewiesen, dass die Generalanwältin am EuGH in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-282/10 vom 8. September 2011 (Centre informatique du Centre Ouest Atlantique ./. Préfet de la région Centre; Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich]) jegliche Bestrebung zur unmittelbaren Anwendung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zwischen Privaten eine Absage erteilt hat. Randnummer 51
  4. d)Der Klaganspruch ergibt sich auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV. Die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 und die Tarifbestimmungen in § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV können nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden. Randnummer 52 Das innerstaatliche Recht muss das nationale Recht soweit wie möglich anhand des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag zu genügen. Die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ist jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere durch den Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit beschränkt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts „contra legem“ dienen (BAG vom 17. November 2009, a.a.O., Rn. 81). Zwar scheitert eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung beispielsweise durch teleologische Reduktion nicht notwendig an der Grenze des Wortlautes. Eine solche Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine eindeutige Regelung ins Gegenteil verkehrt wird. Randnummer 53 Gemessen hieran wäre die Grenze der zulässigen Auslegung wegen der Gesetzesbindung des nationalen Gerichts (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) überschritten, wenn die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und die Tarifbestimmung in § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV dahingehend ausgelegt würden, dass jeder in den Geltungsbereich der Tarifvorschrift fallende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, ungeachtet der Regelung in § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV hätte. Randnummer 54 § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV ist wegen seines klaren und eindeutigen Wortlauts einer Auslegung im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG nicht zugänglich. Persönliche Gründe sind nicht nur nicht erwähnt, es heißt darüber hinaus, dass die Übertragung „nur“ stattfindet, wenn es sich um außergewöhnliche betriebliche Gründe handelt (so bereits Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 – 21 Ca 203/09). Randnummer 55
  5. e)Eine Nichtanwendung von § 11 Ziff. 9 Abs. 3 MTV scheidet ebenfalls aus, da es sich anders, als in den Fällen Mangold (Urteil vom 22. November 2005, C-144/04, Slg. 2005, I – 9981) und Kücükdeveci (Urteil vom 19. Januar 2010, C-555/07 a.a.O.) nicht um einen Verstoß gegen Primär-, sondern Sekundärrecht handelt. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 19. Januar 2010 (a.a.O.). Eine unmittelbare Anwendung kommt je nach Inhalt zwar auch für unbeschriebene allgemeine Grundsätze in Betracht, z. B. für Diskriminierungsverbote (ErfK – Wissmann, 10. Aufl., Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rn. 10). Ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts steht vorliegend aber nicht in Rede. Richtlinien sind nach Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag nicht auf eine unmittelbare Gestaltung der Rechtsordnung gerichtet, sondern enthalten lediglich einen Befehl an die Mitgliedsstaaten, d. h. in erster Linie an die nationalen Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass das nationale Recht innerhalb einer bestimmten Frist die geforderte Regelung enthält. Da die Richtlinie an den Staat gerichtet ist, begründet sie keine Pflichten und keine Rechte Privater. Randnummer 56
  6. f)Da im Streitfall die Tarifvertragsparteien § 11 Ziffer 9 Abs. 3 MTV der Richtlinie 2003/88/EG nicht angepasst haben, ist diese Regelung zwar europarechtswidrig, gleichwohl jedoch maßgebend. Das richtlinienwidrige Tarifrecht ist hiernach anzuwenden. Der aus personenbedingten Gründen der Klägerin nicht genommene Teil-Urlaub ist am 31. Dezember 2010 untergegangen, sodass eine Übertragung auf die Folgezeit ausscheidet. Die Klage konnte deshalb weder hinsichtlich des Hauptantrages noch hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg haben. Randnummer 57 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. III. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Randnummer 59 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da es sich um eine Rechtsangelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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