Ungleiche Zulagen nach TV-L bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu Erprobungszwecken Leitsatz Sowohl nach § 14 TV-L als auch nach § 32 Abs. 3 TV-L ist die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, nämlich als Führungsposition mit Weisungsbefugnis an interne Beschäftigte (Entgeltgruppen 10-15) zu Erprobungszwecken in Ausübung des Direktionsrechtes rechtlich möglich, allerdings ist die Zulagenhöhe nicht gleich. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig. (Rn.49) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 119/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 10. April 2012, 9 Ca 491/11, Urteil nachgehend BAG, 28. Februar 2014, 10 AZR 119/13, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2012 - 9 Ca 491/11 - teilweise abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger € 7.871,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009 bis 01. Januar 2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 je die Hälfte, die Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung eines der Höhe nach unstreitigen tariflichen Zuschlages gemäß § 32 Abs. 3 TV-L. Randnummer 2 Der Kläger wurde gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27. März 1995 seit dem 29. März 1995 bei der Beklagten zu 1, der Stadt, als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt. Zunächst war der Kläger in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Gemäß Änderungsvertrag vom 08. Mai 2003 wurde der Kläger ab dem 01. Juli 2003 in die Vergütungsgruppe IV b höhergestuft. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 01. Januar 2005 für die Dauer von sechs Jahren der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg (...) für Tätigkeiten als Teamleiter im Rahmen des SGB II zugewiesen wird (Wertigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT). Ab dem 01. Januar 2005 wurde dem Kläger für die Dauer der Zuweisung als Teamleiter bei der ... eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a, Fallgruppe 1 a BAT gewährt (= € 185,15). Im Rahmen der Überleitung vom BAT in den TV-L wurde dem Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L diese Zulage fortan als Besitzstandszulage weitergezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass sich die persönliche Zulage ab dem 01. November 2008 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 bemisst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 3 - 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung der Zuweisung der Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2015. Randnummer 3 Ab dem 1. Januar 2012 ist der Kläger allerdings durch Änderungsvertrag mit der Beklagten zu 1 endgültig in seiner Funktion in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert (Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und die sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung. Randnummer 5 Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 25. November 2009 zur Überprüfung der Gewährung des Zuschlages auf. Unter dem 05. Mai 2010 lehnte die Beklagte zu 1 den Antrag ab. Mit Schreiben vom 14. August 2010 bat der Kläger um erneute Prüfung seines Antrages. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass er keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 32 Abs. 3 TV-L habe. Unter dem 28. September 2011 wurde die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung bis zum 14. Oktober 2011 aufgefordert, die Differenzbeträge nachzuberechnen. Insoweit wird auf die Anlagen K 1 - 4 zur Klageschrift und die Anlagen B 5 - 6 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Randnummer 6 Der Kläger hat am 08. November 2011 die vorliegende Klage erhoben und unter dem 27. März 2012 und 03. April 2012 geändert und gegen die Beklagte zu 2, dem Jobcenter, erweitert. Randnummer 7 Die Stellungnahme des Personalamtes vom 28. November 2011 kam wieder zu dem Schluss, dass die entgeltlichen Regelungen des § 32 TV-L im Falle des Klägers nicht zum Tragen kommen würden. Insoweit wird auf die Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe für die Nachzahlungen einzustehen. Die Verpflichtung der Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass der Kläger dort die zuschlagspflichtige Arbeitsleistung erbringe. Wegen seiner Führungsposition auf Zeit ab dem 01. November 2006 habe er nicht nur nach § 14 TV-L, sondern auch nach § 32 Abs. 3 TV-L einen Anspruch auf einen Zuschlag von 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspreche, zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Es finde sich nirgendwo ein Hinweis darauf, dass der Zuschlag nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TV-L für übergeleitete Mitarbeiter nicht stattfinden solle. Die Nichtanwendung der Vorschrift stehe auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen. Mitarbeiter, die vorübergehend eine Führungsaufgabe wahrnähmen, sollten in besonderer Weise honoriert werden. Dies hänge damit zusammen, dass sie nach Wegfall der höher bewerteten Tätigkeit in ihre Ursprungsgruppe zurückfallen würden. Die Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 2 TV-L solle sicherstellen, dass die Übertragung einer Führungsaufgabe auf Zeit, im Vergleich zu einer dauerhaften Höhergruppierung „ihren Preis habe“. Auch der betroffene Arbeitnehmer solle geschützt werden. Zum einen arbeite der Arbeitnehmer in einer höheren Tarifgruppe, die seiner eigentlichen Qualifikation nicht entspreche, d. h. er sei einer höheren Belastung ausgesetzt. Zum anderen fehle ihm jegliche Planungssicherheit, die ein dauerhaft Höhergruppierter innehabe. Er werde durch den Zuschlag in die Lage versetzt, Rücklagen für die Zeit nach der Rückgruppierung zu bilden. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch für den Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2011 den 75 %-Zuschlag gemäß § 32 Abs. 3 TV-L in Höhe von gesamt € 7.871,36 brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009. Randnummer 11 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, sie sei nicht passivlegitimiert. Nach § 44 d Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 übe die Geschäftsführung über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Der Kläger übe im Sinne des § 32 Abs. 3 TV-L eine Führungsposition auf Zeit nicht aus. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, dass dem Beschäftigten eine Führungsposition ausdrücklich nach dieser Vorschrift übertragen werden müsse. Im Falle des Klägers begründe sich die nur vorübergehende Übertragung der Teamleiterposition jedoch ausschließlich durch das Konstrukt der zeitlichen Befristung der ..., im Rahmen dessen dauerhafte Höhergruppierungen mit dem geltenden Tarifrecht nicht vereinbar gewesen seien. Der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass ihm die Tätigkeit als Teamleiter als vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen worden und nicht Gegenstand eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 TV-L sei. Randnummer 14 Durch das dem Kläger am 26. April 2012 zugestellte Urteil vom 10. April 2012, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2012 eingelegte und mit am 26. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers. Randnummer 16 Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach ihm auch die Zulage gemäß § 32 Abs. 3 TV-L zustehe. Die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 TV-L sei sachlich ungerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 GG. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2012 - 9 Ca 491/11 - Randnummer 19 die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch für den Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2011 den 75 %-Zuschlag gemäß § 32 Abs. 3 TV-L in Höhe von gesamt € 7.871,36 brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Auch sie wiederholen und vertiefen ihre Rechtsaufassung, wonach dem Kläger nur die Zulage gemäß § 14 TV-L zustehe. Randnummer 23 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 25 II. Die Berufung ist auch begründet. Zwar fällt der Kläger nach den Bestimmungen des TVÜ-L und des TV-L selbst nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 TV-L, vielmehr richtet sich die ihm zu zahlende Zulage für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L. Hierin liegt jedoch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die im Ergebnis dazu führt, dass die Beklagte zu 1, nicht jedoch die Beklagte zu 2, zur Zahlung der erhöhten Zulage gemäß § 32 Abs. 3 TV-L zu verurteilen ist. Randnummer 26 1. Die Beklagte zu 2 ist nicht Arbeitgeberin des Klägers. Mit der Beklagten zu 1 hat der Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen. In Umsetzung der Änderungen betreffend die gemeinsamen Einrichtungen zur Grundsicherung im SGB II (§§ 6 ff, 44b ff SGB II) hat der Hamburgische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (HmbGVBl. Nr. 48, 27. Dezember 2011, Bl. 27 d.A.) bestimmt, dass diejenigen Arbeitnehmer (wie der Kläger), denen Tätigkeiten beim „...“ (der Beklagten zu 2) zugewiesen wurden, zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration versetzt werden. Arbeitgeber bleibt also die Stadt, wenn auch die Stellenbewirtschaftung gemäß § 44k SGB II dem Jobcenter übertragen wird und dem Geschäftsführer gemäß § 44d Abs. 4 SGB II dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse übertragen werden. Konsequenter Weise ist die endgültige Höhergruppierung des Klägers zum 1. Januar 2012 auch mit Vertrag mit der Beklagten zu 1 vereinbart worden. Die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 2 war daher zurückzuweisen. Randnummer 27 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf eine weitere erhöhte Zulage nicht unmittelbar aus § 32 Abs. 3 TV-L gegenüber der Beklagten zu 1 herleiten. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit als Teamleiter bei der damaligen ... erfolgte zum 1. Januar 2005 ausdrücklich (Anl. Bl. 33 d.A.) unter der Geltung des zu dieser Zeit einschlägigen § 24 Abs. 1 BAT. Eine Regelung wie sie später in § 32 TV-L geschaffen wurde, gab es zu jener Zeit nicht. Randnummer 28 Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-L findet der TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung, da er bereits seit dem 29. März 1995 bei der Beklagten beschäftigt ist und sein Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 fortbesteht und er außerdem unter dem persönlichen Geltungsbereich des TV-L fällt. Ausweislich § 1 Abs. 4 TVÜ gelten die Bestimmungen des TV-L, soweit der TVÜ-L keine abweichenden Regelungen trifft. § 10 TVÜ-L „Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit“ lautet: Randnummer 29 „Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.“ Randnummer 30 Der Kläger erhielt bis zum 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L wurde diese Zulage als Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage weiterhin gezahlt, solange der Kläger die höherwertige Tätigkeit weiter ausübte. Der Kläger übte die anspruchsbegründende Tätigkeit auch über den 31. Oktober 2008 hinaus aus, sodass nach § 10 Satz 2 TVÜ-L ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung finden. Randnummer 31 Zu Recht erkennt das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG, dass sich damit die Tarifvertragsparteien auf § 14 TV-L „Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ beziehen. Randnummer 32 § 14 TV-L „Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ lautet: Randnummer 33 „1. Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. ... Randnummer 34 4. Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/en bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte...“ Randnummer 35 Nach dem Wortlaut des § 10 Satz 2 TVÜ-L ist somit für die in Frage kommenden Beschäftigten - so der Kläger - auf § 14 TV-L „vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ Bezug genommen, sodass § 14 TV-L auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 zur Anwendung kommt. § 10 TVÜ-L nennt nicht § 32 TV-L „Führung auf Zeit“. Randnummer 36 § 32 TV-L „Führung auf Zeit“ lautet: Randnummer 37 1. Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Veränderungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: Randnummer 38
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