Weisung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zwecks Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Leitsatz Weisung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahme; Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherrstellung der Dienstfähigkeit; berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Orientierungssatz Nach § 29 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG sind Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Unter die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen fallen nicht nur medizinische, sondern auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. (Rn.27) (Rn.28) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Weisung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen. Randnummer 2 Die 1958 geborene Antragstellerin trat 1978 in den Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt war sie als Regierungsamtfrau (A 11) beim Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung tätig. Sie wurde nach einem Unfall, bei dem das rechte Handgelenk verletzt wurde, mit Ablauf 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Ausübung ihrer Nebentätigkeit (Erteilung von Reitunterricht) wurde ihr in diesem Zusammenhang untersagt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11.1.2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Personalärztlichen Dienst (PÄD) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Antragstellerin wegen einer in Betracht gezogenen Reaktivierung der Antragstellerin zu erstellen. Zur Frage der Reaktivierung sei vom PÄD damals eine Nachuntersuchung nach Ablauf eines Jahres vorgeschlagen worden. Außerdem gebe es Hinweise, dass die Antragstellerin ihr langjähriges Hobby Reiten wieder ausübe und als Reittrainerin auf dem Reiterhof ihres Ehemannes arbeite. Randnummer 4 Der PÄD stellte mit Gutachten vom 28.3.2011 fest, dass sich sowohl von den Beschwerdeangaben als auch von dem objektiven Befund gegenüber den Verhältnissen, die für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen seien, nichts geändert habe. Wenn Zweifel an der Leistungseinschränkung bestünden, könne die tatsächliche Leistungsfähigkeit durch ein Assessment an einem ERGOS-Gerät festgestellt werden. Randnummer 5 Diese ERGOS-Untersuchung fand am 15.8.2011 statt. Mit weiterem Gutachten vom 10.10.2011 stellte der PÄD u.a. folgendes fest: Randnummer 6 „Nach der arbeitsmedizinischen Stellungnahme […] ist eine Rückkehr von Frau P. in ihren Beruf als Verwaltungsbeamtin vertretbar unter folgenden Voraussetzungen: Randnummer 7 - Linkshandtraining, insbesondere PC-Training und Li-Schreibtraining zur Entlastung der re. Hand und des re. Armes - Leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung mit u.a. ergonomisch gestalteter Einhand-Tastatur und Maus sowie mit einem Bürostuhl, der dynamisches Sitzen ermöglicht - Ausschöpfung schmerztherapeutischer Behandlungsoptionen, wie z.B. Verordnung von Analgetika nach WHO-Schema, Einsatz von schmerzdistanzierenden Antidepressiva. Randnummer 8 Zur Umsetzung der genannten Maßnahmen wird auf die Zuständigkeit des Arbeitsmedizinischen Dienstes verwiesen.“ Randnummer 9 Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) gab mit Schreiben vom 12.4.2012 die Empfehlung ab, in der Zeit vom 16.4.2012 bis 11.5.2012 12 Schulungseinheiten a 45 min/Woche durchzuführen, wobei es je nach Bedarf weitere Schulungstermine geben solle und die Tätigkeit auf 3 Tage/pro Woche gleichmäßig verteilt werden sollte. Dabei ging der AMD irrtümlich davon aus, dass es sich um einen Arbeitsversuch handelte. Nach Rückfrage der Antragsgegnerin führte der AMD aus, dass diese Vorgaben hinsichtlich Zeitspanne und Anzahl der Einheiten pro Woche nicht verbindlich seien. Randnummer 10 Am 16.4.2012 wurde – nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Antragsgegnerin – die Antragstellerin durch die D. GmbH (Dienstleistungen für die berufliche Eingliederung Schwerbehinderter GmbH) darin geschult, die PC-Tastatur mit der linken Hand zu bedienen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 18.4.2012 erklärte die Antragstellerin, sie hätte erst reaktiviert werden müssen, bevor man sie zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen verpflichten könne. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 20.4.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine „Weisung zur Teilnahme an Schulungsterminen“. Damit wies sie die Antragstellerin an, am Montag, dem 23.04.2012 um 10 Uhr an vier Schulungseinheiten a 45 Minuten teilzunehmen. Des Weiteren wurde die Antragstellerin angewiesen, die weiteren – jeweils durch die D. GmbH und einen weiteren externen Dienstleister mitzuteilenden – Termine wahrzunehmen, wobei pro Tag maximal vier Schulungseinheiten, pro Woche maximal 12 Schulungseinheiten und insgesamt maximal 40 Schulungseinheiten a 45 Minuten mit der D. GmbH geplant seien. Es handele sich um Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG, die der beruflichen Rehabilitation dienten, und nicht um eine übliche Schulung zur Vervollständigung oder Aktualisierung von Fachwissen. Eine Beschränkung auf medizinische Maßnahmen sei dem Beamtenstatusgesetz nicht zu entnehmen. Der Personalärztliche Dienst habe die erforderlichen Voraussetzungen für die Reaktivierung genannt, dem sollten die Schulungen Rechnung tragen. Die Schulungen seien zumutbar, da die Maßnahmen nach dem PÄD-Gutachten erfolgversprechend seien und sich die Belastungen und Risiken als nicht gravierend darstellten. Auch sei der zeitliche Umfang der Maßnahmen begrenzt. Es handele sich um ein mit den ärztlichen Diensten (PÄD und AMD) sowie dem Integrationsamt abgestimmtes Wiedereingliederungspaket. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme mit der Begründung an, dass an einer raschen Klärung ein öffentliches Interesse bestehe, da die Alimentierung von Beamten es gebiete, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit Nachdruck und möglichst zügig zu betreiben und da sich die Schulung nicht als besonders belastend für die Antragstellerin auswirken dürfe. Randnummer 13 Am 23.4.2012 wurde die Antragstellerin ein weiteres Mal geschult. Randnummer 14 Am 26.4.2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Weisung vom 20.4.2012, soweit sie darin angewiesen wurde, weitere Termine nach dem 23.4.2012 wahrzunehmen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 26.4.2012, das auf die Weisung vom 20.4.2012 Bezug nahm, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass am 30.4.2012 der nächste Schulungstermin stattfinden werde. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat am 26.4.2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Teilnahme an weiteren Schulungsmaßnahmen sei nicht durch § 29 Abs. 4 BeamtStG gedeckt. Erst nach erfolgter Reaktivierung könne sie verpflichtet werden, an weiteren Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Während des Ruhestandes seien die Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis suspendiert, so dass sie keine Verpflichtungen habe, Dienstleistungen zu erbringen. In § 29 Abs. 4 BeamtStG seien nur medizinische Maßnahmen gemeint. Darunter fielen die Schulungsmaßnahmen nicht. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 20.04.2012 wiederherzustellen. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung führt sie aus, die Trainingsmaßnahmen seien Voraussetzung für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dem Gutachten des PÄD. Es handele sich um besondere Schulungen, die der konkreten beruflichen Rehabilitation dienten und nicht der Fortbildung. Der PÄD sei nicht davon ausgegangen, dass die Dienstfähigkeit bereits wieder hergestellt sei, vielmehr habe nach dem Gutachten zunächst die berufliche Rehabilitation zu erfolgen. Sie schaffe alle ihr möglichen und obliegenden Voraussetzungen für die Reaktivierung, allerdings sei eine Reaktivierung ohne die Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich. Nach der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne die Antragstellerin im Landesbetrieb Erziehung und Bildung umgehend in eine dann freie Stelle eingewiesen werden. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 27.4.2012 hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Weisung vom 20.4.2012 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein weiterer Schulungstermin am Freitag, dem 4.5.2012 stattfinden werde. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Hängebeschluss vom 27.4.2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.4.2012 gegen den Bescheid vom 20.4.2012 einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer wiederhergestellt. II. Randnummer 24 1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist unbegründet. Die formell ordnungsgemäß erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.4.2012 (dazu unter a)) begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken (dazu unter b)). Randnummer 25 a) Indem die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass sie vor dem Hintergrund der fortwährenden Alimentierung ein Interesse an der raschen Durchführung der Schulungen habe und es nicht erkennbar sei, dass sich die Schulung als besonders belastend für die Antragstellerin auswirken werde, hat sie das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Verfügung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls schriftlich begründet und damit die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Randnummer 26 b) Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.4.2012 hat nach der in diesem Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (dazu unter aa)) und schützenswerte private Interessen überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht (dazu unter bb)). In materieller Hinsicht beurteilt sich die Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO danach, ob das im Einzelfall bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (offensichtlich) unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (offensichtlich) begründet ist, da regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Randnummer 27 aa) Vorliegend hat der Widerspruch der Antragstellerin vom 26.4.2012 bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 29 Abs. 4 Hs. 2 BeamtStG. Nach § 29 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG sind Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Gemäß § 29 Abs. 4 Hs. 2 BeamtStG kann die zuständige Behörde ihnen die entsprechenden Weisungen erteilen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.9.2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, da sie dienstunfähig war. Die im Bescheid vom 20.4.2012 angeordneten Schulungsmaßnahmen stellen auch geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dar. Unter die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen fallen nicht nur medizinische, sondern auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen (
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