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ArbG Hamburg 5. Kammer 5 Ca 36/12 Urteil Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergang auf die Beklagte übergegang

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 16.038,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

§ 613aNr.

111). Randnummer 30 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 =

§ 613aNr.

111). Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH

  1. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; BAG
  2. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrages ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit (vgl. BAG
  3. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =

§ 613aNr.

74). Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der für die Existenz des Betriebs unentbehrliche einzige Auftrag des Betriebs ist (vgl. BAG

  1. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt danach neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, erlaubt es nicht anzunehmen, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit liege vor (vgl. EuGH
  2. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6;
  3. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Francisca Sánchez Hidalgo und Horst Ziemann] Slg. 1998, I-8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). Randnummer 31 In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH
  4. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =

§ 613aNr.

13; vgl. auch BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 =

§ 613aNr.

120). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht direkt vom Vorgänger an das neue Unternehmen übergingen, sondern durch einen unbeteiligten Dritten, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 =

§ 613aNr.

41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 =

§ 613aNr.

49). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 =

§ 613aNr.

64). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG

  1. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG
  2. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 =

§ 613aNr.

53). Randnummer 32 Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG

  1. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 -). Randnummer 33 Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit durch den neuen Inhaber. Daher genügt die bloße Fortführungsmöglichkeit nicht; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung (vgl. BAG
  2. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP BGB § 613a Nr. 343). b) Randnummer 34 Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Beschäftigungsanspruch / Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem neuen Auftragnehmer geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (vgl. BAG
  3. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =

§ 613aNr.

98). Randnummer 35 Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu verneinen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt keinen Betriebsübergang auf die Beklagte, vielmehr stellt sich die Durchführung der Reparaturmaßnahmen an den Monitoren der Firma Av./Ei. als eine bloße Auftragsnachfolge dar. Die gleichzeitige Übernahme von bestimmten Betriebsmitteln, insbesondere die Übernahme der Abgleichstation sowie die Einstellung von sieben Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin vermögen nicht die Wahrung der wirtschaftlichen Identität zu begründen. aa) Randnummer 36 Bei denen von der Beklagten übernommenen sächlichen Betriebsmittel handelt es sich nicht um wesentliche, die Identität der Einheit prägende Betriebsmittel. Randnummer 37 Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe dann wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =

§ 613aNr.

74). Den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =

§ 613aNr.

98). Randnummer 38 Die Beklagte hat unstreitig die in der Anlage B2 (Bl. 41 – 43 d.A.) aufgeführten Gegenstände sowie die Abgleichstation aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin übernommen. Die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände, bei denen es sich vorrangig um Einrichtungsgegenstände wie Regale und Tische sowie Werkzeuge handelt, stellen nicht den wesentlichen Kern der Betriebsmittel dar, welche die Insolvenzschuldnerin zur Erbringung der versprochenen Dienstleistung gegenüber Av. einsetzte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände zwingend oder auch nur mehr als hilfreich und erforderlich für die Durchführung des Dienstleistungsauftrags mit Av. seien. Randnummer 39 Einzig die von der Beklagten erworbene Abgleichstation soll laut Kläger für die unmittelbare Aufnahme der Reparaturarbeit an den Ei. Monitoren erforderlich sein. Dennoch stellt auch diese Abgleichstation nach dem Vortrag der Parteien kein wesentliches Betriebsmittel dar. Zum einen spricht der auf dem freien Markt mögliche Erwerb der Abgleichstation gegen die Annahme, dass es sich hier um ein wesentliches Betriebsmittel handelt. Soweit der Kläger hier jedoch einwendet, dass auch bei einem Neuerwerb auf dem freien Markt dieses erst nach Japan zur Konfiguration versendet werden muss, übersieht er, dass er selbst vorträgt, dass in diesem Fall die Firma Ei. ein Austauschgerät zur Verfügung stellt. Mithin hätte die Beklagte jederzeit auf dem freien Markt übers Internet eine Abgleichstation erwerben könne, diese nach Japan versenden und dennoch unverzüglich mit dem Austauschgerät mit den Reparaturarbeiten beginnen können. Randnummer 40 Ferner sind sich auch beide Parteien darüber einig, dass zur Durchführung der Reparaturen an den Ei. Monitoren nicht zwingend unverzüglich eine Abgleichstation vorhanden sein muss. So trägt der Kläger selbst im Schriftsatz vom

  1. März 2012 vor, dass aufgrund eines bei der Beklagten bestehenden Austauschlagers der Reparaturbetrieb auch ohne Abgleichstation aufgenommen werden kann. All dies spricht gegen die Annahme, dass es sich beider erworbenen Abgleichstation um ein wesentliches Betriebsmittel zur Durchführung des übernommenen Kunden Av./Ei. handelt. bb) Randnummer 41 Auch die neben der Auftragsübernahme neu eingestellten sieben Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin führen nicht dazu, dass die Beklagte unter Wahrung der wirtschaftlichen Einheit die Insolvenzschuldnerin übernommen hat. Die von der Beklagten eingestellten Mitarbeiter stellen weder eine nach Zahl noch nach Qualifikation einen wesentlichen Teil der Insolvenzschuldnerin dar. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, wer von den 30 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin den Kunden Av. betraute und ob für diese Kundenbetreuung eine Spezialwissen bzw. eine besondere Qualifikation erforderlich war. Soweit der Kläger meint, dass zum Ende der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin hin nur noch die Firma Av. als Kunde verblieben ist, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass alle 30 Mitarbeiter, die zuvor auch andere Kunden der Insolvenzschuldnerin bedient haben, nun alle speziell für die Firma Av. tätig waren. Ob und wieso durch die Firma Av. zum Ende der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin so viele Aufträge eingingen, dass nun sogar die gesamte Belegschaft ausgelastet gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Mithin hätte der Kläger vortragen müssen, wer alles von den 30 Mitarbeitern für den Kunden Av. tätig war und dass eben diese Mitarbeiter nun für diesen Kunden der Beklagten tätig sind. Nur anhand dieser Informationen kann beurteilt werden, ob eine die wirtschaftliche Identität wahrende Einheit auf die Beklagte durch die Einstellung der sieben Mitarbeiter übergegangen ist. II. Randnummer 42 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte. Die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruches gegen die Beklagte liegen nicht vor.
  2. Randnummer 43 Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB iVm. § 242 BGB findet (vgl. BAG
  3. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 =

§ 613aNr.

80), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =

§ 613aNr.

98). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während des Laufens der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (vgl. BAG

  1. September 2008 - 8 AZR 607/07 - aaO).
  2. Randnummer 44 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiedereinstellung / Abschluss eines Arbeitsvertrages liegen nicht vor. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte hat nicht stattgefunden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen. III. Randnummer 45 Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits entsprechend §§ 91 Abs.1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. Randnummer 46 Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach einem Bruttomonatsgehalt des Klägers (vgl. LAG Hamburg, 1 Ta 6/91, zit. nach Juris). Randnummer 47 Die Kammer sah keinen Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

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