111). Randnummer 30 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 =
111). Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH
74). Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der für die Existenz des Betriebs unentbehrliche einzige Auftrag des Betriebs ist (vgl. BAG
13; vgl. auch BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 =
120). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht direkt vom Vorgänger an das neue Unternehmen übergingen, sondern durch einen unbeteiligten Dritten, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 =
41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 =
49). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 =
64). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG
53). Randnummer 32 Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG
98). Randnummer 35 Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu verneinen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt keinen Betriebsübergang auf die Beklagte, vielmehr stellt sich die Durchführung der Reparaturmaßnahmen an den Monitoren der Firma Av./Ei. als eine bloße Auftragsnachfolge dar. Die gleichzeitige Übernahme von bestimmten Betriebsmitteln, insbesondere die Übernahme der Abgleichstation sowie die Einstellung von sieben Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin vermögen nicht die Wahrung der wirtschaftlichen Identität zu begründen. aa) Randnummer 36 Bei denen von der Beklagten übernommenen sächlichen Betriebsmittel handelt es sich nicht um wesentliche, die Identität der Einheit prägende Betriebsmittel. Randnummer 37 Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe dann wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =
74). Den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =
98). Randnummer 38 Die Beklagte hat unstreitig die in der Anlage B2 (Bl. 41 – 43 d.A.) aufgeführten Gegenstände sowie die Abgleichstation aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin übernommen. Die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände, bei denen es sich vorrangig um Einrichtungsgegenstände wie Regale und Tische sowie Werkzeuge handelt, stellen nicht den wesentlichen Kern der Betriebsmittel dar, welche die Insolvenzschuldnerin zur Erbringung der versprochenen Dienstleistung gegenüber Av. einsetzte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände zwingend oder auch nur mehr als hilfreich und erforderlich für die Durchführung des Dienstleistungsauftrags mit Av. seien. Randnummer 39 Einzig die von der Beklagten erworbene Abgleichstation soll laut Kläger für die unmittelbare Aufnahme der Reparaturarbeit an den Ei. Monitoren erforderlich sein. Dennoch stellt auch diese Abgleichstation nach dem Vortrag der Parteien kein wesentliches Betriebsmittel dar. Zum einen spricht der auf dem freien Markt mögliche Erwerb der Abgleichstation gegen die Annahme, dass es sich hier um ein wesentliches Betriebsmittel handelt. Soweit der Kläger hier jedoch einwendet, dass auch bei einem Neuerwerb auf dem freien Markt dieses erst nach Japan zur Konfiguration versendet werden muss, übersieht er, dass er selbst vorträgt, dass in diesem Fall die Firma Ei. ein Austauschgerät zur Verfügung stellt. Mithin hätte die Beklagte jederzeit auf dem freien Markt übers Internet eine Abgleichstation erwerben könne, diese nach Japan versenden und dennoch unverzüglich mit dem Austauschgerät mit den Reparaturarbeiten beginnen können. Randnummer 40 Ferner sind sich auch beide Parteien darüber einig, dass zur Durchführung der Reparaturen an den Ei. Monitoren nicht zwingend unverzüglich eine Abgleichstation vorhanden sein muss. So trägt der Kläger selbst im Schriftsatz vom
80), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =
98). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während des Laufens der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.