Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten bei fehlender Rechtsgrundlage Leitsatz Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Schülerfahrtkosten in Hamburg. (Rn.21) (Rn.28) Orientierungssatz 1. Anders als in vielen Flächenländern hat der Landesgesetzgeber in Hamburg keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Übernahme der Schulwegkosten geschaffen, so dass sich aus der Pflichtenstellung der Eltern, die Organisation und Bewältigung des Schulweges der Schulpflichtigen zu regeln, auch die mit der Überbrückung des Schulwegs verbundenen Kostentragungspflicht ergibt. (Rn.21) 2. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem grundrechtlichen Schutz der Familie, aus dem Grundrecht auf Bildung und/oder aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für seinen Schulweg. Randnummer 2 Der 1998 geborene, bei seiner Mutter in Rissen lebende Kläger war bis zum Schuljahr 2009/10 in die 6. Klasse der dort gelegene Haupt- und Realschule I. gegangen. Weil diese aufgrund der Auflösung der Schulform im Schuljahr 2010/2011 keine 7. Klassen mehr einrichtete, besuchte er ab August 2010 zusammen mit etwa 20 Klassenkameraden die 7. Klassenstufe der Stadtteilschule G. in Hamburg-Osdorf. Er hatte damit nach dem aktuellen Schulroutenplaner der Beklagten wie auch nach anderen Routenplanern einen Schulweg von ungefähr 6,5 km. Die Fahrzeit mit dem Fahrrad beträgt eine knappe halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 35 Minuten. Randnummer 3 Ursprünglich war geplant, diese Rissener Schüler in die im Hamburger Schulentwicklungsplan 2010 - 2017 vorgesehene Stadtteilschule Rissen einzuschulen, die der bisherigen Haupt- und Realschule I. nachfolgen und am Standort des Gymnasiums Rissen eingerichtet werden sollte. Diese – wohnortnah zum Kläger in der Schulplanungsregion 6 gelegene – Schule wurde jedoch nicht, wie ursprünglich geplant, zum Schuljahr 2010/2011, sondern erst zum folgenden Schuljahr 2011/2012 (vorerst auch nur als Zweigstelle der Stadtteilschule Blankenese) eingerichtet, und zwar jetzt mit zwei 5., einer 6. und zwei 7. Klassen, nicht aber einer 8. Klassenstufe, die für den Kläger in Betracht käme. Ursache waren zu geringe Anmeldezahlen, z.B. für die hier maßgebliche 7. Klassenstufe des Schuljahrs 2010/11 nur 22 Schüler. Die im Schuljahr 2010/2011 einzige Stadtteilschule in der Planungsregion 6, die gut 5 km entfernte Stadtteilschule Blankenese, konnte den Kläger und seine Klassenkameraden nicht aufnehmen, da sie bereits voll ausgelastet war. Daher musste der Kläger auf die entferntere Stadtteilschule G. in Osdorf, die der Planungsregion 7 zugehört, ausweichen. Die Fahrtkosten, die der Kläger nunmehr für öffentliche Verkehrsmittel (Jahresschülerfahrkarte des Hamburger Verkehrsverbundes, HVV) aufwenden musste, um seinen Schulweg zu bewältigen, betrugen in diesem Schuljahr rund 400 €. Seine Familie verfügt allerdings über ein regelmäßiges monatliches Einkommen und erhält keine staatlichen Sozialleistungen. Randnummer 4 Mehrfach, bereits mit Beginn des Schuljahres und zuletzt am 26. September 2010, beantragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten die Übernahme der Kosten einer HVV-Schülerkarte für das Schuljahr 2010/2011: Die nicht gewünschte Schule G. liege 7 km entfernt und sei für ihren Sohn nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Randnummer 5 Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 27. September 2010, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, abgelehnt, weil der Kläger nicht förderberechtigt sei. Randnummer 6 Am 3. November 2010 legte die Mutter des Klägers hiergegen Widerspruch ein: In diesem Einzelfall sei dem Antrag auf Schülerfahrgeld aufgrund der schulorganisatorischen Vorgeschichte unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen stattzugeben. Nach der Anmeldung des Klägers für die 5. Klasse der in seinem Stadtteil liegenden Haupt- und Realschule I. sei gesagt worden, dass der Schüler später an eine Stadtteilschule kommen werde. Da die Haupt- und Realschule seit vielen Jahren bestanden habe, sei man davon ausgegangen, dass auch die neue Stadtteilschule, wie der Name suggeriere, in Rissen liege werde. Am 25. November 2009 sei auch von der Schuldeputation Rissen als Standort einer Stadtteilschule beschlossen worden. Der Beschluss der Beklagten im Frühjahr 2010, die Stadtteilschule Rissen aufgrund zu geringer Schülerzahlen doch nicht einzurichten, habe auf die Eltern wie eine Nacht- und Nebelaktion gewirkt. Sie wolle, dass ihr Sohn wohnortnah beschult werde. Aufgrund der Randlage Rissens an der Grenze zu Schleswig-Holstein könne man sich nur nach Osten hin orientieren. Ein Schulweg von 7 km sei nicht mehr wohnortnah. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011, zugestellt am folgenden Tag, wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten bestehe schon deshalb nicht, weil die Stadt Hamburg weder durch Gesetz noch Rechtsverordnung verpflichtet sei, Schülerfahrgeld zu bewilligen. Hamburg gewähre solche Hilfen lediglich als freiwillige Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der interessengerechten Abwägung, die im Rahmen des Ermessensgebrauchs vorzunehmen sei, komme dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG eine besondere Bedeutung zu. Dieser fordere die gleichmäßige Bescheidung aller Antragsteller durch die Anwendung eines einheitlichen Entscheidungsmaßstabs. Durch das sog. „Willkürverbot“ solle verhindert werden, dass unterschiedliche Einzelentscheidungen je nach Sachlage und ohne Berücksichtigung der geübten Verwaltungspraxis getroffen würden. Zur Ergänzung und Konkretisierung des auszuübenden Ermessens seien die „Bestimmungen für die Übernahme von Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulwegs“ vom 7. Februar 2006 (Schülerfahrgeldbestimmungen) als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zwingend heranzuziehen, da nur deren konsequente Anwendung eine willkürfreie Entscheidung garantiere. Nach den Schülerfahrgeldbestimmungen übernehme die Beklagte nur ausnahmsweise die notwendigen Fahrtkosten für den Schulweg, und zwar als „freiwillige Leistung“. Gemäß der Ziffern 2.1.2, 2.2.2 der genannten Bestimmungen werde nichtbehinderten Schülern bzw. solchen, die Sonderschulen besuchten, Schülerfahrgeld nur dann gewährt, wenn sie nach § 8 der Lernmittelverordnung förderberechtigt seien oder von der Schulleitung im Rahmen der Lernmittelbeschaffung als Härtefall anerkannt würden, ihr Schulweg eine nach Schulstufen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreite und ihnen ein Wechsel an eine näher gelegene Schule derselben Schulform nicht möglich sei. Im Falle des Klägers scheitere die Bewilligung an der fehlenden Förderberechtigung nach § 8 der Lernmittelverordnung. Der Kläger zähle nicht zum berechtigten Personenkreis, der allein Familien vorbehalten sei, die sich in finanziellen Notlagen befänden. Die Annahme eines Härtefalles scheide ebenfalls aus, da ein solcher ebenfalls nur bei Vorliegen besonderer finanzieller Bedingungen angenommen werden könne. Schulorganisatorische Gründe seien insoweit unbeachtlich. Randnummer 8 Am 27. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben: Er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Schülerfahrtkosten aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis gemäß § 28 i.V.m. § 1 S. 3 und S. 4 HmbSG . Jedem Schüler stehe danach ein Anspruch gegen die Beklagten auf ein ausreichendes Bildungsangebot zu. Hierzu gehöre, dass die Beklagte zumindest ein Minimum an Schulformen und Bildungsangeboten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stellen müsse. Geschehe dies nicht, folge hieraus als minus, dass die Eltern der betroffenen Schüler von den Fahrtkosten freizustellen seien. Für die Rissener Kinder habe es damals keine 7. Klasse an einer Stadtteilschule in zumutbarer Entfernung gegeben. Von dem Mangel sei nur ein einziger Jahrgang betroffen, zu dem auch er selbst gehöre. Selbst die Stadtteilschule Blankenese sei mit über 5 km unzumutbar weit entfernt gewesen. Die ihm zugewiesene Schule G. liege fast 7 km entfernt in Osdorf und solle künftig nach Groß Flottbek umziehen, was seinen Schulweg noch mehr verlängern werde. Der Schulträger trage die Organisationskompetenz und -verantwortung dahingehend, ein möglichst vollständiges Bildungsangebot zu entwickeln, das alle Schüler versorge. Um dieser Pflicht nachzukommen, sehe § 86 HmbSG die Erstellung eines Schulentwicklungsplans vor. Nach § 87 HmbSG sei eine gleichmäßige Versorgung mit altersangemessenen Angeboten der verschiedenen Schulformen und -stufen sicherzustellen. Letzteres habe die Beklagte jedoch nicht getan, da sie die Stadtteilschule Rissen zum Schuljahr 2010/2011 nicht errichtet habe, obwohl der Schulentwicklungsplan sie für notwendig halte. Aus dieser Pflichtverletzung ergebe sich sein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, die aufgrund eines unverschuldet langen Schulwegs entstanden seien. Komme die Beklagte ihrer Pflicht nicht nach, ausreichend Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen zu gewähren, müsse sie den ihm daraus entstandenen Schaden ersetzen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht allein auf § 8 der Lernmittelverordnung i.V.m. den Schülerfahrgeldbestimmungen. Er habe keine Förderung im Sinne der Sozialhilfe, sondern die Erstattung des ihm entstanden Schadens aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten beantragt. Würden Fahrgelder nur im Rahmen der Sozialhilfe erstattet, verstieße dies gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Die Schülerfahrgeldbestimmungen sähen eine einkommensunabhängige Förderung nur für Schüler der Integrationsklassen oder Sonderschulen vor. Für Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen hänge die Förderfähigkeit dagegen vom Einkommen der Familie ab. Familien, die über ein geregeltes Einkommen verfügten und deren Kinder auf allgemeinbildende Schulen gingen, erhielten deshalb zu Unrecht bei unverschuldet langen Schulwegen keine Fahrtkostenerstattung. Dieses belaste sie gleichheitswidrig gegenüber jenen Schülern, die eine Schule in Ihrer Nähe besuchen könnten. Die Fahrtkostenerstattung werde von der Beklagten rechtswidrig als reine Maßnahme der Sozialhilfe verstanden. Dabei liege ihre Ursache in organisatorischen Reformen des Schulwesens, als deren Folge größere Schulen gebildet oder Schulen in Schulzentren konzentriert würden, so dass z.T. viel längere Schulwege als früher notwendig geworden seien. Fahrtkostenerstattung dürfe daher nicht ausschließlich an die Bedürftigkeit der Eltern anknüpfen. Vielmehr müssten Fahrtkosten gerade dann erstattet werden, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung, flächendeckend ausreichend Schulen der verschiedenen Schulformen einzurichten, nicht nachkomme und aufgrund dieses organisatorischen Mangels Schulwege in andere Schulregionen zurückzulegen seien. Schließlich stehe ihm, dem Kläger, auch ein Staatshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 zu verpflichten, im Schuljahr 2010/2011 die Kosten für die Beförderung des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung H.-stieg in Hamburg zur Stadtteilschule G. , in 22549 Hamburg und zurück zu übernehmen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und führt zudem aus, dass kein einkommensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der HVV-Schülerfahrkarte bestehe und auch eine freiwillige Bewilligung des Schülerfahrgeldes im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Beklagten hier ausscheide. Die für die Entscheidung maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, die Schülerfahrgeldbestimmungen, seien inzwischen überarbeitet worden und am 18. Juli 2011 neu in Kraft getreten. Die neusten Änderungen trügen dem Umstand Rechnung, dass durch die Novellierung des SGB II in § 28 Abs. 4 SGB II mittlerweile ein bundessozialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für bedürftige Familien bestehe (sog. „Bildungspaket des Bundes“). Berechtigte Anspruchsinhaber könnten nur solche Familien sein, die auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien. Der Kläger und seine Familie gehörten aufgrund ihres ausreichenden Einkommens nicht zu diesem Kreis. Für Schüler, die nicht unter den nach dem SBG II berechtigten Personenkreis fielen, gewähre die Beklagte freiwillig Schülerfahrgeld, halte sich dabei aber streng an die Vorgaben der Schülerfahrgeldbestimmungen. Diese würden in Ziffer 2.2.1 klarstellen, dass eine einkommensunabhängige Erstattung des Schülerfahrgeldes allein für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf vorgesehen sei, deren Schulweg eine nach (Sonder-)Schulformen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreite. Für die sonstigen Schüler komme eine Kostenübernahme nur bei Vorliegen einer besonderen Förderberechtigung (z.B. nach dem SGB XII, Wohngeld etc.) infrage, die bei dem Kläger aber nicht vorliege. Zwar nehme die überarbeitete Fassung der Ziffer 2.2.2 nun auch konkret auf die Fälle Bezug, in denen Schüler aus schulorganisatorischen Gründen an bestimmte Schulstandorte zugewiesen worden seien. Die Übernahme der Schülerfahrgeldkosten, die in solchen Fällen unter bestimmten Umständen möglich sei, sei aber auch hier einkommensabhängig. Aufgrund der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung sei die Beklagte gehalten, die Gewährung freiwilliger Leistungen wie Schülerfahrgeld einem wirtschaftlichen und geregelten Verfahren zu unterwerfen. Es sei eine Grundausrichtung der Schülerfahrgeldbestimmungen dahingehend erkennbar, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich nur bedürftigen Schülern Fahrgeld gewährt werde. Nur für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf sei eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vorgesehen. Eltern mit ausreichendem Einkommen hätten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation des Schulwegs ihrer Kinder entstünden, selbst zu tragen. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich bei §§ 1 Abs. 3, 28 , 86 , 87 HmbSG um allgemein gehaltene Regelungen handele, aus denen sich kein individueller Leistungsanspruch auf Schülerfahrgeld ableiten lasse. Ohnehin sei es vor allem Pflicht der Sorgeberechtigten, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen. Ferner liege hier auch kein Härtefall vor, da nach dem behördlichen Routenplaner der Schulweg des Klägers nur 6,526 km betrage. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe aber entschieden, dass selbst ein Schulweg von 8,2 km für Schüler der weiterführenden Schulen nicht zu beanstanden sei. Der auch geltend gemachte Amtshaftungsanspruch könne nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Im Übrigen sei eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht nicht erkennbar. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden Randnummer 15 Am 19. März 2012 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Soweit mit der Klage ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht wird, ist sie unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Nach der Sonderzuweisung des Art. 34 S. 3 GG ist ein solcher Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. II. Randnummer 17 Im Übrigen - soweit sie zulässig ist - führt die Klage in der Sache nicht zum Erfolg. Randnummer 18 Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme seiner Schülerfahrtkosten im Schuljahr 2010/11 findet keine rechtliche Grundlage. Randnummer 19 1. Eine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gibt es nicht. Ein - aufgrund der ab dann geltenden Gesetzesnovelle erst ab April 2011 zu prüfender - sozialrechtlicher Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II ist hier nicht Streitgegenstand. Er wäre im Übrigen auch bei den Sozialgerichten und nicht beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen. Randnummer 20 2. Auch gibt es für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten keine landesgesetzliche Grundlage. Randnummer 21 a. Im Hamburgischen Schulgesetz ist die Erstattung von Schülerfahrtkosten nicht ausdrücklich geregelt. Anders, als dies in vielen Flächenländern der Fall ist, hat der Landesgesetzgeber in Hamburg keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Übernahme der Schulwegkosten geschaffen. Vielmehr folgt aus § 41 Abs. 1 S. 1 HmbSG , wonach die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich sind, dass die Schulpflichtigen regelmäßig am Unterricht der Schule teilnehmen, dass die Organisation und Bewältigung des Schulwegs in der Verantwortungssphäre der Eltern liegt. Aus dieser Pflichtenstellung heraus haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die mit der Überbrückung des Schulwegs verbundenen Kosten zu tragen (VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 24; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2003, 2 A 10588/03, Juris Rn. 28) . Randnummer 22 Anderes ergibt sich auch nicht aus der nach § 29 Abs. 1 S. 1 HmbSG gewährten Gebührenfreiheit des Schulbesuchs. Denn es handelt es sich bei den Kosten der Schülerbeförderung durch den Hamburgischen Verkehrsverbund zweifellos nicht um Gebühren (insoweit zum Begriff der Gebühr VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 24). Zudem lässt sich aus der Regelung der „Schulgeldfreiheit“ auch nicht verallgemeinernd entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundene Aufwendungen vom Staat zu tragen seien (VG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 15 K 1154/07, Juris Rn. 30; BayVerfGH, Entscheidung vom 23.8.2006, Vf. 110-VI-05, Juris Rn. 25) . Randnummer 23 b. Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten folgt auch nicht aus dem in § 1 S. 1 HmbSG normierten Recht auf schulische Bildung. Nach § 1 S. 4 HmbSG ergeben sich daraus nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Dies ist im Hinblick auf die Schülerbeförderungskosten nicht erfolgt. Sie können deshalb auch nicht aus dem in § 28 HmbSG normierten Schulverhältnis hergeleitet werden, weil auch in diesem Rahmen ein solcher Anspruch nicht genannt wird. Randnummer 24 c. Da der Kläger keinen Anspruch auf Errichtung einer Stadtteilschule (bzw. deren für ihn maßgebliche 7. Klassenstufe) in Rissen hatte, kann hieraus auch nicht als „minus“ ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten in die weiter entfernten Stadtteilschule G. abgeleitet werden. Randnummer 25 Das HmbSG gewährt keine individuellen Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder Schulen; der Bildungsanspruch der Schüler ist vielmehr auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11 , Juris Rn. 8 ) . Randnummer 26 Insoweit hat auch der Umstand, dass im Schulentwicklungsplan die Errichtung der Stadtteilschule Rissen für das streitbefangene Schuljahr vorgesehen war, keine rechtliche Außenwirkung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Der insoweit maßgebliche § 86 Abs. 2 HmbSG , der die Aufstellung eines Schulentwicklungsplans beinhaltet, vermittelt keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Im Übrigen bindet er nicht einmal die Beklagte, da das Gesetz lediglich vorsieht, dass dieser Plan zur „Vorbereitung“ von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens aufgestellt wird ( § 86 Abs. 2 S. 1 HmbSG ). Der Plan trifft damit noch keine verbindlichen Entscheidungen und ist damit auch nicht geeignet, bereits ein schützenswertes Vertrauen in eine künftige Entwicklung zu begründen. Vielmehr werden diese schulorganisatorischen Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erst durch Rechtsverordnung des Senats getroffen ( § 87 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 HmbSG ). Randnummer 27 Dass der Senat rechtlich verpflichtet gewesen wäre, in Rissen bereits im Schuljahr 2010/11 eine Stadtteilschule einzurichten, ist dem Schulgesetz nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt § 87 Abs. 3 S. 2 HmbSG , dass eine solche Verordnung die gleichmäßige Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen zu beachten hat. In gleicher Weise hat sie aber auch die Entwicklung der Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten, wie § 87 Abs. 2 HmbSG für eine Stadtteilschule auch vorsieht, dass sie mindestens dreizügig geführt wird. Dies schließt die Errichtung nur von sehr wenigen Schülern nachgefragten selbstständigen Stadtteilschulen in Hamburger Randlagen regelmäßig aus, zumal für Schüler der Sekundarstufe I Schulwege von einer halben oder dreiviertel Stunde noch nicht als altersunangemessen auszuscheiden haben. Randnummer 28 3. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem grundrechtlichen Schutz der Familie, aus dem Grundrecht auf Bildung und/oder aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten. Randnummer 29 Nach ständiger Rechtsprechung begründen weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern, noch das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.4.1985, 7 B 201/84, DVBl. 1985, 1084, Juris Rn. 2). Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet ebenfalls keine einkommensunabhängige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. zuletzt Nieders. OVG, Beschluss vom 12.8.2011 , 2 LA 283/10, Juris Rn. 9; so auch bereits BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54, Juris Rn. 5 f., Beschluss vom 12.4.1985, 7 B 201/84, DVBl. 1985, 1084, Juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 22.10.1990, 7 B 128/90, NVwZ-RR 1991, 197 f., Juris Rn. 6). Randnummer 30 4. Ferner gehört die Übernahme von Schülerfahrtkosten nicht zum Kernbereich der Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG zu tragen hätte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2010, 19 A 590/08, Juris Rn. 8). Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen, weshalb es grundsätzlich den Eltern obliegt, für einen Transport der Kinder zur Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007, 9 B 67/07, NVwZ-RR 2008, 399 ff., Juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2003, 2 A 10588/03, DÖV 2004,350 ff., Juris Rn. 25). Randnummer 31 5. Ferner folgt ein solcher Anspruch nicht aus supranationalem Recht, speziell nicht aus Art. 13 Abs. 2 Buchst.
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