Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.749,30 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbe
§ 1Betr
AVG Überversorgung). Randnummer 26 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig (a), aber unbegründet (b). Randnummer 27
- a)Der auf die Verurteilung zur Zahlung von monatlich weiteren 41,65 € brutto seit dem 1. August 2012 ist unter dem Gesichtspunkt der Klage auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) auch hinsichtlich der zwischen dem 1. August 2012 und dem Erlass dieses Urteils fällig gewordenen Ansprüche zulässig. Dies lässt sich daraus schließen, dass die Bestimmung des § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, wie hier bei Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, „auch“ wegen der erst nach Urteilserlass fällig werdenden Ansprüche zulässt. Randnummer 28
- b)Der Antrag ist allerdings unbegründet. Randnummer 29 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von monatlich weiteren 41,65 € brutto über den bisher gezahlten D.-Ruhegeldzuschuss in Höhe von monatlich 2.051,31 € brutto hinaus, mithin eines monatlichen Ruhegeldzuschusses in Höhe von insgesamt 2.092,96 € brutto, nicht zu, auch nicht auf der Grundlage der Regelungen der Anlage 7a zum D.-TV. Randnummer 30 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Ruhegeldzuschusses umfasst nicht einen monatlich um 41,65 € brutto über 2.051,31 € brutto hinausgehenden Betrag. Für die Berechnung der Höhe des – seinem Grund nach unstreitigen – Ruhegeldzuschusses ist kein um 1,6% erhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt zugrunde zu legen. Randnummer 31 Zwar wurde für Beschäftigte, die am 1. August 2012 im Dienst stehen, ab dem 1. August 2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht. Allerdings wurde damit in Abweichung von dem Grundsatz der Nr. 14 der Anlage 7a zum D.-TV nicht auch das ruhegeldfähige Gehalt erhöht. Dies folgt aus der Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012, die bestimmt, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist und „die Erhöhung der Grundvergütung in § 1 […] keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum D.-TV“ darstellt. Diese Regelung geht nach dem Ablösungsprinzip sowie nach dem Spezialitätsprinzip der Regelung zu Nr. 14 der Anlage 7a des D.-Tarifvertrag vor. Mit § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 wird die Kopplung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungsempfänger an die Grundvergütungen der Beschäftigten für die Zeit bis zum 1. August 2014 (vgl. Abschnitt B IV. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012) aufgehoben. Randnummer 32 Gegen die Rechtswirksamkeit dieser von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung bestehen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken. Grundsätzlich sind die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen schrankenlos eingeräumten Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere der sich daraus ergebenden Tarifautonomie, frei, den Inhalt der zwischen ihnen geschlossenen Tarifverträge festzulegen. Randnummer 33 Aus diesem Grund gilt auch für die Rechtsprechung das Verfassungsgebot, die Tarifautonomie zu respektieren, also nicht durch eigene Wertungen zu korrigieren, was dort aktuell wird, wo im Zuge eines Prozesses die Überprüfung des maßgebenden Tarifvertrags verlangt wird (ErfK/Dieterich, 13. Aufl. [2013], Art. 9 GG Rn. 91 m.w.N.). Soweit gesetzliche Kontrollmaßstäbe fehlen und nur allgemeine Prinzipien anzuwenden sind, besteht die Gefahr der Tarifzensur. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Tarifparteien die sachgerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben (ErfK/Dieterich, a.a.O., Rn. 91). Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 48, AP Nr.
§ 1Betr
AVG Überversorgung unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom
- März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 242; und vom
- August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218, 221). Randnummer 34 Zwar kann die kollektive Koalitionsfreiheit demnach Beschränkungen unterliegen, die sich im Rahmen praktischer Grundrechtskonkordanz aus anderen Grundrechten ergeben. Randnummer 35
(1)Dabei gilt, dass die Wahrung der Gleichheitssätze gewährleistet sein muss, die Tarifautonomie also durch Art. 3 GG begrenzt ist (ErfK/Dieterich, a.a.O., Rn. 79). Ein Konflikt der Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom
- Juli 2012 mit dem Gebot des Art. 3 GG besteht jedoch nicht. Randnummer 36 Die Annahme des Klägers, diese Regelung benachteilige die Ruhegeldempfänger sachgrundlos gegenüber den Beschäftigten, trifft nicht zu. Bei den Ruhegeldempfängern und den Beschäftigten handelt es sich im Hinblick auf Versorgung bzw. Vergütung nicht um im wesentlich gleiche Personengruppen. Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner an der Gehaltsentwicklung der noch aktiven Arbeitnehmer uneingeschränkt teilhaben zu lassen (BAG, Urteil vom
- Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – Rn. 49, juris). Der Versorgungsfall stellt betriebsrentenrechtlich eine Zäsur dar, die ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal bildet (BAG, Urteil vom
- Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom
- August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 61; und vom
- Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14, zu I 4 a dd der Gründe). Die jeweiligen Vertragspartner entscheiden darüber, ob sie in der Versorgungsordnung eine an die Erhöhung der Tarifgehälter anknüpfende Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten vorsehen. Die Kriterien einer derartigen Dynamisierung unterliegen ebenfalls der Vertragsfreiheit, solange der Mindeststandard des § 16 BetrAVG nicht unterschritten wird. Den Tarifvertragsparteien ist es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG sogar erlaubt, von § 16 BetrAVG abzuweichen (BAG, Urteil vom
- Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – Rn. 50, juris). Dies trifft auch auf die Regelung des § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom
- Juli 2012 zu. Randnummer 37 Abgesehen davon, dass eine Vergleichbarkeit der Ruhegeldempfänger und der Beschäftigten aus diesen Erwägungen nicht gegeben ist, und obwohl es nicht Sache der Gerichte ist, die Angemessenheit einer tariflichen Regelung zu bewerten, haben die Tarifvertragsparteien im Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen der Ruhegeldempfänger gegenüber denen der Beschäftigten nicht gänzlich vernachlässigt werden. Denn während für jene eine „Nullrunde“ geregelt ist, müssen diese den Ausfall bzw. die Einschränkung in Bezug auf das Weihnachtsgeld hinnehmen. Randnummer 38
(2)Auch unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlichen Schutzes des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom
- Juli
- Randnummer 39 Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht zur Schaffung einer statischen Zusatzversorgung. Sie entscheiden eigenverantwortlich über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Da für Tarifverträge die Zeitkollisionsregel (Ablösungsprinzip) gilt, steht der Inhalt des Versorgungsanspruchs erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fest (BAG, Urteil vom
- Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 51, AP Nr.
§ 1Betr
AVG Überversorgung). Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen (BAG, Urteil vom
- Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 55, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom
- Februar 2001 – 3 AZR 515/99 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1 b der Gründe). Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Die Entscheidungsprärogative trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG, Urteil vom
- Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 57, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom
- Januar 2000 – 6 AZR 471/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33, zu II 1 c aa der Gründe; vom
- November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296, zu II 5 a der Gründe; und vom
- Juli 2002 – 7 AZR 140/01 – BAGE 102, 65, 70). Randnummer 40 In Anbetracht dieser Rechtsgrundsätze ist die von den Tarifvertragsparteien in Gestalt des § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom
- Juli 2012 getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Sie haben von dem ihnen zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum bei der Ausübung der Tarifautonomie durch Abschluss dieser tarifvertraglichen Regelung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers, dass ihm die Versorgung, deren Inhalt durch die tariflichen Regelungen der Anlage 7a zum D.-TV bestimmt wird, für alle Zeiten unverändert bleibt, besteht nicht, auch schon deshalb nicht, weil tarifvertragliche Regelungen typischerweise nicht zeitlich unbegrenzt unverändert bestehen. Ein Vertrauen darauf, dass die in Nr. 14 der Anlage 7a zum D.-TV geregelte Kopplung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Grundvergütung der Beschäftigten zeitlich uneingeschränkt Gültigkeit haben werde, ist nicht berechtigt. Auch weil bereits am
- Juli 2012 die Eckpunkte für den ab diesem Zeitpunkt wirkenden Bestimmungen des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 feststanden – auch die Aussetzung einer Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts –, ist die Erwartung des Klägers, ab dem
- August 2012 ein um den Anstieg der Grundvergütung der Beschäftigten erhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt geltend machen zu können, nicht berechtigt gewesen. Ein etwa gebildetes Vertrauen ist rechtlich nicht schutzwürdig. Randnummer 41 Ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer das Gebot zu beachten hat, die Tarifautonomie zu respektieren, also nicht durch eigene Wertungen zu korrigieren, haben die Tarifvertragsparteien auch hier von der Aussetzung der Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht, indem sie diese „Nullrunde“ ausweislich der Bestimmungen zu IV. im Abschnitt B des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 auf die Zeit bis zum
- August 2014 beschränkten, weil es dann um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht wird, wenn nicht die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher ist. II. Randnummer 42 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Randnummer 43 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Anträgen 1.749,30 €. Hierbei wurden der Antrag zu
- gemäß § 9 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung, d.h. mit dem 42fachen des monatlich geforderten Mehrbetrags bewertet (41,65 € x 42 = 1.749,30 €). Dem Feststellungsantrag zu
- wurde kein darüber hinausgehender Wert zuerkannt, weil nicht erkennbar wurde, dass mit ihm ein gesonderter Streitgegenstand geltend gemacht wurde. Randnummer 44 Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG bleibt davon unberührt.