Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten (hier: Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften) Leitsatz
(3). Randnummer 12 1. Die Feststellung einer Kapazität von (höchstens) 43 Studienplätzen im Wintersemester 2012/2013 beruht auf einem bereinigten Lehrangebot von höchstens 208,8 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester (a), einem Curriculareigenanteil für den Studiengang Gesundheitswissenschaften Bachelor von 4,282 und für Studiengang Health Sciences von 1,856 (
- b)sowie den vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Anteilsquoten von 0,69 bzw. 0,31 sowie Schwundquoten von 0,9545 (für den Bachelorstudiengang) und 0,9696 für den Masterstudiengang (c). Diese Werte führen zu einer Aufnahmekapazität für den Studiengang Gesundheitswissenschaften von (gerundet) 43 Studienplätzen (c). Randnummer 13
- a)Zu Lasten der Antragsgegnerin geht das Beschwerdegericht von einem bereinigten Lehrangebot von 208,8 LVS (171 LVS Professoren + 33 LVS wissenschaftliche Mitarbeiter + 47,5 LVS Lehraufträge - 42,7 LVS Dienstleistungsexport) aus. Randnummer 14
- aa)Bei der Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebotes hat das Beschwerdegericht mit dem Verwaltungsgericht alle im Stellenplan für die Lehreinheit aufgeführten Stellen berücksichtigt, soweit sie nicht dem kostenpflichtigen Masterstudiengang Public Health zugeordnet sind, auch wenn die Stellen auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) (Hochschulpakt II) geschaffen sind und aus den deshalb der Antragsgegnerin zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert werden. Denn bei diesen Stellen handelt es sich um solche, die gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleiben die wegen des Hochschulpaktes II geschaffenen Stellen nicht gemäß § 3 Abs. 2 KapVO bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt und sind gesondert auszuweisen. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO für kapazitätserweiternde Sondermaßnahmen zum Abbau des Bewerberüberhangs in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, wobei die sich aus diesen Sondermaßnahmen einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der KapVO zu berechnen sind. Dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist zu entnehmen, dass damit nur solche Maßnahmen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität eines Studienganges unberücksichtigt bleiben sollen, die auf einen einmaligen Effekt zielen. Denn von § 3 Abs. 2 Satz 1 KaVO werden nur Fälle zusätzlicher Belastungen erfasst, die sich aus der Zahl der Studenten im ersten oder höherer Fachsemester ergibt. Maßnahmen, die solche Belastungen ausgleichen sollen, sind ihrer Natur nach nur auf eine konkrete Situation zugeschnitten und nicht auf gegenwärtige oder zukünftige Kapazitätsausweitung, sondern auf einen Ausgleich fehlender Ressourcen gerichtet, die in der Vergangenheit infolge Zulassungen zum Studium über die nach der KapVO zu ermittelnde Kapazität entstanden sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO begrenzt seinen Anwendungsbereich, wie sich aus seinem zweiten Halbsatz ergibt, ebenfalls auf einmalige Effekte, nämlich auf die einmalig aus den Sondermaßnahmen ergebenden Studienplätze. Diese Betrachtung trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass es sich bei § 3 Abs. 2 KapVO um Regelungen handelt, die eigentlich kapazitätsrelevante Maßnahmen aus der Kapazitätsberechnung herausnehmen, was nur dann als von dem in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Gesetz v. 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36) i.V.m. § 2 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515 m. spät. Änd – HZG- ) geregelten Stellenprinzip gedeckt angesehen werden kann, wenn damit einmaligen Effekten begegnet werden soll oder, wie im Falle von § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO , wenn aus Studienbeiträgen finanzierte Verbesserungen oder Kompensationsmittel im Sinne des § 6 b Abs. 7 Satz 1 HmbHG (in der bis zum 30.9.2012 geltenden Fassung) auf gesetzlicher Grundlage ( § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG ) als nicht kapazitätserhöhend angesehen werden. Randnummer 16 Auf § 21 Abs. 2 KapVO , wonach einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die erst nach dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, unberücksichtigt bleiben, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind, hat sich die Antragsgegnerin mit Recht nicht berufen. Denn die Stellen sind, was gemäß § 21 Abs. 3 KapVO erforderlich wäre, überwiegend nicht entsprechend im Stellenplan gekennzeichnet und der Zeitpunkt ihres Wegfalls festgelegt. Randnummer 17
- bb)Zu Lasten der Antragsgegnerin berücksichtigt das Beschwerdegericht die künftig wegfallende halbe Stelle „empirische Sozialforschung“ (Prof.8). Denn nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 KapVO durfte die Stelle nicht unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Bei der Stelle Prof.8 handelt es sich ausweislich des Stellenplans zwar um eine Stelle aus Hochschulpaktmitteln, die als künftig wegfallend 31.12.2014 gekennzeichnet ist. Fällt sie aber, wofür einiges spricht, erst mit Ablauf des Jahres 2014 weg, entfällt sie nicht mehr in dem Jahr, das dem Berechnungszeitraum, hier 1. September 2012 bis 31. August 2013, folgt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Stelle vor dem Berechnungsstichtag oder zwischen diesem und dem Beginn des Berechnungszeitraums, wie im Stellenplan vorgesehen, ausgegliedert und dem Department Medizintechnik angegliedert worden war. Eine nach dem Berechnungsstichtag und vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte Stellenverlagerung könnte wegen der vom Verwaltungsgericht dargestellten und von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommenen Unabsehbarkeit der Stellenbesetzung nicht zu einer Berücksichtigung der am Berechnungsstichtag noch zukünftigen Änderung (hier: Nichtberücksichtigung der Stelle) gem. § 5 Abs. 2 KapVO führen. Randnummer 18 Für die demnach zu berücksichtigenden 9,5 im Stellenplan ausgewiesenen Stellen Hochschullehrer sind gemäß § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346) – LVVO- 18 LVS je Stelle, insgesamt mithin 171 LVS (9,5*18) zu berücksichtigen. Randnummer 19
- cc)Die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau A. bleibt dagegen unberücksichtigt, da sie nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin aus Studiengebühren finanziert wird und daher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleibt. Randnummer 20 Hinsichtlich der übrigen Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter legt das Beschwerdegericht insgesamt 33 LVS zugrunde und verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu. Gleiches gilt für die Lehrauftragsstunden (47,5 LVS). Randnummer 21
- dd)Eine Minderung der Lehrverpflichtung kommt nicht in Betracht. Gemäß § 16 bzw. § 17 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (u. a.) in der Forschung bzw. zur Wahrnehmung von (u. a.) Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt werden; jeder Hochschule stehen insoweit zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (Forschungskontingent bzw. Kontingent für sonstige Aufgaben). Diese Kontingente sind gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG festzulegen; sie werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Randnummer 22 An einer derartigen, am Bewertungsstichtag gültig gewesenen Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt es hier. Das vom Verwaltungsgericht als eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ersetzende Anordnung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG verstandene Schreiben der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 2011, das „im Vorwege der abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2012“ die Festlegung von Kontingenten für Forschung und sonstige Aufgaben „bestätigt“, ist nicht geeignet, die Ziel- und Leistungsvereinbarung für den Berechnungszeitraum zu ersetzen. Zum einen bezieht sich die „Bestätigung“ auf „das Studienjahr 2012 (WS 2011/12 und SoSe 2012)“, nicht aber auf den Berechnungszeitraum Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013. Zum anderen ist eine derartige einseitige „Bestätigung“ einer der Vertragsparteien nicht geeignet, eine vertragliche Regelung zu ersetzen. Für die Anerkennung der Deputatsermäßigungen wäre zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine Ziel- und Leistungsvereinbarung erforderlich gewesen. Erst am 30. November 2012 wurde eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2012 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin über die Kontingente zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung geschlossen. Fehlt es am Berechnungsstichtag aber – wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 , juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris, Rn 45 ff.). Randnummer 23 Die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung sind nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. § 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich – anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10 , a. a. O.). Randnummer 24 Eine Substitution der Deputatsermäßigungen in Anlehnung an §§ 16 , 17 LVVO kommt nicht in Betracht. Den Kontingenten für Deputatsermäßigungen liegt als Teil der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 3 HmbHG in erheblichem Umfang ein voluntatives Element zugrunde. Der Umfang der Deputatsermäßigungen hängt wesentlich von hochschulpolitischen Erwägungen und Verhandlungen zwischen den die Vereinbarungen abschließenden Parteien ab. Sie können daher ebenso wenig wie die Ziel- und Leistungsvereinbarung insgesamt oder deren einzelne Elemente wie der Umfang des Lehrangebotes oder der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Kapazitätsberechnung vom Gericht eigenmächtig „ersetzt“ werden. Insoweit unterscheidet sich der Fall einer fehlenden Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Situation, in der bei Bestehen einer solchen über die Zulässigkeit von (konkreten) Deputatsermäßigungen gestritten wird. Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage ( OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 NC 44/11 , juris Rn. 25 ). Randnummer 25
- ee)Die von der Lehreinheit Gesundheitswissenschaften für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehrleistungen (Dienstleistungsexport) hat das Verwaltungsgericht zutreffend abweichend von den an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Berechnungen der Antragsgegnerin – abstrakt - nach § 11 KapVO nur für den Bachelorstudiengang Ökotrophologie mit 42,7 LVS errechnet, für die Studiengänge Medizintechnik und Wirtschaftsingenieurwesen dagegen wegen fehlender Angaben der Antragsgegnerin nicht ermitteln und damit nicht berücksichtigen können. Hierauf wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat auch mit der Beschwerde nichts zu Schwundfaktoren und Studienanfängerzahlen für die Studiengänge Medizintechnik und Wirtschaftsingenieurwesen vorgetragen, so dass auch das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin mit 2 bzw. 0,5 LVS berücksichtigten Dienstleistungsexporte für diese beiden Studiengänge nicht als Dienstleistungsexport berücksichtigt. Unabhängig davon hätte eine Erhöhung des Dienstleistungsexports und damit Verminderung des Lehrangebots um 2,5 Stunden keine Auswirkungen auf die Entscheidung, weil die Beschwerde auch bei Berücksichtigung eines erhöhten Lehrangebots Erfolg hat. Randnummer 26
- b)Dass Beschwerdegericht geht abweichend von den in der KapVO (Anlage 2) festgesetzten Curricularnormwerten von einem Curricularnormwert für den Studiengang Gesundheitswissenschaften Bachelor von 4,6255 und einem Curriculareigenanteil von 4,282 sowie für den für Studiengang Health Sciences (Master) von einem Curricularnormwert von 1,936 und einem Curriculareigenanteil von 1,856 aus. Randnummer 27
- aa)Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegen den Festsetzungen der Curricularnormwerte für die Studiengänge Gesundheitswissenschaften (Bachelor) und Health Sciences (Master) durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung Ausfüllrechnungen zu Grunde, die hinsichtlich der darin angenommenen Gruppengrößen der Anforderung an eine nachvollziehbare Abwägung nicht genügen. Denn die maßgebliche Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Gesundheitswissenschaften (in der Fassung der von der Antragsgegnerin eingereichten Veröffentlichung der Änderung vom 22. Juli 2010) sieht für die Mehrzahl der Modulangebote von der Ausfüllrechnung abweichende Gruppengrößen vor. Die normativen Vorgaben durch die Prüfungs- und Studienordnung sind im Rahmen der Kapazitätsberechnungen zugrunde zu legen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2012, 3 NC 9/12, n.v.). Eine nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung davon hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung auch auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 nicht gegeben. Hinsichtlich der Ausfüllrechnung für die Festsetzung des Curricularnormwerts für den Masterstudiengang Health Sciences hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung ebenfalls keine Begründung dafür gegeben, weshalb sie nicht die Gruppengrößen zugrundgelegt hat, die als maximale Gruppengrößen dem eingereichten Modulhandbuch zu entnehmen sind. Die in dem Modulhandbuch zum Ausdruck kommenden didaktischen Wertungen zu den maximalen Gruppengrößen sind daher mangels anderer, rational nachvollziehbarer Erwägungen der Ermittlung der Curricularnormwerte zugrunde zu legen. Randnummer 28
- bb)Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Module wie das Modul 35 im Bachelorstudiengang („beliebiges Modul“) und die Module 11, 18 und 24 des Masterstudienganges („Individual interests“ 1-3) keine Lehrnachfrage in der Lehreinheit in nachvollziehbarer Größenordnung zur Folge haben und daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Randnummer 29
- cc)Die Antragsgegnerin macht dagegen mit Recht geltend, dass nach § 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang das Praktikum „in der Regel“ durch ein Seminar vor- und nachbereitet wird und durch Praktikumsbericht in Form einer Hausarbeit abgeschlossen wird und deshalb für das Praktikum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts berücksichtigungsbedürftige Lehrnachfrage entsteht. Da erst mit erfolgreichem Abschluss des Praktikums und des begleitenden Seminars gem. § 4 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung 20 Credit Points zu erwerben sind, nehmen die Studenten zumindest für die Bewertung der Hausarbeit, aber auch („in der Regel“) für das begleitende Seminar Lehrkapazität in Anspruch. Dass darüber hinaus keine Lehrkapazität für die nicht innerhalb der Hochschule durchgeführten Praktika berücksichtigt werden kann, ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, aus §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 5 LVVO . Der in der Ausfüllrechnung von der Antragsgegnerin berücksichtigte Betreuungsaufwand für das Hauptpraktikum von 0,2 bezieht sich aber erkennbar nur auf das begleitende Seminar und die Betreuung der vorgeschriebenen Hausarbeit. Randnummer 30
- dd)Bei der Bildung der der Curricularnormwerte für die Wahlbereiche ist durch eine Gewichtung zu berücksichtigen, dass insgesamt nur ein Teil des Lehrangebotes ausgenutzt wird. Randnummer 31 In dem Wahlbereich führen die nach den obigen (
- aa)Grundsätzen bei der Berechnung einzusetzenden Gruppengrößen dazu, dass die Zahl der angebotenen, sich aus dem Produkt aus Lehrveranstaltungen und Gruppengröße ergebenden Lehrveranstaltungsplätze wesentlich höher ist als die sich aus dem Produkt der nach der Studienordnung wahrzunehmenden Lehrveranstaltungen und der Zahl der Studenten ergebende Nachfrage nach Lehrveranstaltungsplätzen. Werden die Curricularnormwerte für die Wahlbereiche durch schlichte Addition der für die Lehrveranstaltungen gebildeten einzelnen Curricularanteile ermittelt, führt das zu einer mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht mehr vereinbaren fiktiven Erhöhung der Lehrnachfrage im Wahlbereich. Damit wird entgegen § 13 Abs. 1 KapVO bei der Ermittlung des Curtricularnormwertes ein höherer Lehraufwand berücksichtigt, als dies für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten erforderlich ist. Randnummer 32 Um dem zu begegnen, ist von der Behörde für Wissenschaft und Forschung in den Ausfüllrechnungen die Gruppengröße dadurch vereinheitlicht worden, dass die Zahl der im Wahlbereich in Anspruch zu nehmenden Plätze (Produkt aus angenommener Kohortengröße und Zahl der zu absolvierenden Module) durch die Zahl der Veranstaltungen geteilt wurde. Abgesehen davon, dass damit – zumindest hinsichtlich des Studienganges Gesundheitswissenschaften – die Rechnung unter Verstoß gegen die normativ festgelegten Gruppengrößen erfolgt, übersieht dieser Ansatz, das dadurch für einen Teil der Modulgruppen die nach der Studienordnung zulässige Teilnehmerzahl überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat das Phänomen dadurch berücksichtigt, dass es die Curricularanteile mit dem Quotienten der Zahl der zu absolvierenden Module und aus der Zahl der angebotenen Module (im Bachelorstudiengang 4/14) multipliziert hat. Dieses Verfahren birgt, wie eine Kontrollrechnung zeigt, bei einer Disparität der Zahl der Studenten und der maximalen Gruppengröße für die Module die Gefahr der Berücksichtigung einer nicht ausreichenden oder zu großen Zahl von Lehrveranstaltungsplätzen mit sich. Randnummer 33 Um dem zu begegnen, gewichtet das Beschwerdegericht die Summe der sich aus den zu berücksichtigenden (siehe oben
- bb)Lehrveranstaltungen ergebenden Curricularanteile durch Multiplikation mit dem Quotienten aus dem Produkt der Zahl der Studenten und der Zahl der zu absolvierenden Module einerseits und der Zahl der Lehrveranstaltungsplätze andererseits, die sich aus der Summe der Gruppengrößen der zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen ergibt. Die Zahl der zu absolvierenden Module wird dabei nicht deshalb um eine Veranstaltung gekürzt, weil eines der Wahlmodule nach den oben unter
- bb)dargestellten Grundsätzen wegen nicht nachvollziehbarer Lehrnachfrage nicht berücksichtigungsfähig ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Studenten einer Kohorte ein solches Wahlmodul wählen. Die hier einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen schreiben solches nicht vor. Als Zahl der Studenten legt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin als Zielzahl für Studienanfänger gewählte (40 pro Semester für den Bachelorstudiengang, 20 für den Masterstudiengang) zugrunde und verzichtet wegen des Modellcharakters der Berechnung der Curricularnormwerte sowohl auf Schwundgewichtung wegen der erst in höheren Semestern zu absolvierenden Wahlmodule als auch – zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - auf eine Iteration aufgrund der Unsicherheit der Studentenzahl als Ausgangsdatum, denn eine dadurch möglicherweise genauerer Berechnung des Curricularnormwertes ist nicht notwendigerweise besser als ihre einfache Approximation. Der Hinweis der Antragsgegnerin, sie müsse bis zu einer Mindestgruppengröße von 10 Teilnehmern alle Wahlmodule anbieten, was ein höheres Lehrangebot erfordere, übersieht, dass sie durch Mindestteilnehmerzahlen für die Modulveranstaltungen Lehrangebot und Lehrnachfrage unschwer zur Deckung bringen kann und es nicht in ihrem Belieben steht, durch Angebote unterfrequentierter Lehrveranstaltungen die Lehrkapazität nicht auszuschöpfen. Randnummer 34
- ee)Bei Anwendung des vorstehend Ausgeführten ergeben sich folgende Berechnungen der Curricularnormwerte: Randnummer 35
- c)Wie das Verwaltungsgericht legt auch das Beschwerdegericht seiner Berechnung die Anteilsquoten von 0,69 bzw. 0,31 sowie Schwundquoten von 0,9545 (für den Bachelorstudiengang) und 0,9696 (für den Masterstudiengang), wie sie der Verordnungsgeber berücksichtigt hat, zugrunde. Randnummer 36
- d)Bei Einsatz der oben beschriebenen Basisdaten ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 37
- aa)gewichteter Curriculareigenanteil = Summe der Produkte aus Curriculareigenanteil und Anteilquote: Randnummer 38 Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften 4,282 x 0,69 = 2,9546 Masterstudiengang Health Sciences 1,856 x 0,31 = 0,5754 Gesamt 3,53 Randnummer 39
- bb)Jährliche Aufnahmekapazität der Studiengänge = jährliches Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit multipliziert mit der Anteilquote des Studiengangs und geteilt durch den Schwundfaktor des Studiengangs: Randnummer 40 Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften: 2*208,8/3,53*0,69/0,9545 = 85,5182 gerundet 86 Studienplätze pro Jahr aufgeteilt auf zwei Semester = 42,7591 gerundet 43 Studienplätze pro Semester. Randnummer 41 Masterstudiengang Health Sciences: 2*208,8/3,53*0,31/0,9696=37,8239, gerundet 38 Studienplätze. Randnummer 42 2. Zusätzliche Studienplatzkapazität für den vorliegenden Bachelorstudiengang im Umfang von 9 Studienplätzen ergibt sich im Wege der Umrechnung (sog. horizontale Substituierung) freier Studienplätze im Masterstudiengang Health Sciences. Randnummer 43
- aa)Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11 , juris) setzt sich bei frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs derselben Lehreinheit das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Die Berücksichtigung der frei bleibenden Lehrkapazität innerhalb einer Lehreinheit (horizontale Substituierung) setzt allerdings voraus, dass die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten nicht eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Letzteres ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bei dem Studiengang Gesundheitswesen (Bachelor) ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 44
- bb)Die Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) erfolgt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012 a.a.O.) dergestalt, dass frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricular(eigen)anteil (CA 1) zu multiplizieren sind, dieses Zwischenergebnis durch den Curricular(eigen)anteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) teilen ist (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z). Randnummer 45 Von den oben (1
- d)bb)) für den Masterstudiengang Health Sciences ermittelten 38 Studienplätzen sind nach den vorgelegten Listen der eingeschriebenen Erstsemester 17 kapazitätswirksam besetzt. Damit die infolgedessen freie Lehrkapazität nicht (zumindest teilweise) im Wintersemester 2012/2013 ungenutzt bleibt, ist sie in die Ermittlung der Studienanfängerzahlen im (einzigen) weiteren berücksichtigungsfähigen Studiengang der Lehreinheit für dieses Semester einzubeziehen und nicht auf die Jahreskapazität des Bachelorstudienganges zu verteilen. Damit ergeben sich aus der horizontalen Substituierung der 21 freigebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang nach der obigen Formel (21*0,9696*1,856/4,282/0,9545 = 9,3348) für den Bachelorstudiengang (gerundet) 9 zusätzliche Studienplätze. Randnummer 46 3) Für das Wintersemester 2012/2013 sind von der Antragsgegnerin bereits 55 der danach zu besetzenden 52 (43 + 9) Studienplätze des Studienganges Gesundheitswissenschaften (Bachelors) kapazitätswirksam besetzt, so dass sie sich mit Erfolg gegen die Verpflichtung zur Zuweisung weiterer Studienplätze wendet. Randnummer 47
- a)Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die 15 Studienplätze, die sie über die Zahl der festgesetzten 22 Studienplätze besetzt hat, aufgrund von Lehrkapazität besetzen konnte oder besetzen wollte, die im Rahmen der Kapazitätsberechnungen nach den Vorschriften der KapVO nicht zu berücksichtigen ist. Wie die Antragsgegnerin mehrfach betont hat, ist sie bei der Berechnung der Kapazität für die Lehreinheit Gesundheitswissenschaften (im Ergebnis zu Unrecht) davon ausgegangen, dass sie die mit den Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffenen Stellen als Sondermaßnahme zu Abbau des Bewerberüberhanges gem. § 3 Abs. 2 KapVO ansehen könne und daher die daraus ergebenden Studienplätze gesondert berechnen müsse. Die infolgedessen vorgenommene gesonderte Berechnung hat nach der Darstellung der Antragsgegnerin zu weiteren 15 Studienplätzen für das Wintersemester 2012/2013 geführt, die sie dann auch besetzt hat. Das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Beschwerdegericht sehen die aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen und finanzierten Stellen als solche an, die gemäß § 8 KapVO zu bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sind (s. oben 1.
- a)aa)). Infolgedessen sind Studienplätze, die die aus Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffene Lehrkapazität ausnutzen, als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Weitere Mittel, aus denen die Antragsgegnerin zusätzliche Studienplätze hätte schaffen können, stehen der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Auch ist nicht erkennbar, dass sie weitere Studienplätze in der Lehreinheit Gesundheitswissenschaften durch Umschichtung von Lehrkapazität hätte schaffen wollen oder schaffen können. Randnummer 48
- b)Über die demnach von der Antragsgegnerin kapazitätswirksam besetzten 37 (22 +15) Studienplätze hat die Antragsgegnerin gegen 18 von 22 einstweiligen Anordnungen, mit denen sie zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes verpflichtet worden ist, keine Beschwerde eingelegt. Damit sind insgesamt 55 (37 + 18) Studienplätze und damit mehr Studienplätze kapazitätswirksam besetzt, als der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen. Randnummer 49
- c)Der Beschwerde kann auch nicht deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Antragsgegnerin aus Kostengründen Beschwerde lediglich gegen vier der gegen sie ergangenen einstweiligen Anordnungen eingelegt hat. Denn sie ist bei der Auswahl der von den Beschwerden Betroffenen nicht willkürlich vorgegangen, sondern hat in Anlehnung an § 6 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl.Anz. S. 1401, HAWAZO) diejenigen aus den beiden Hauptquoten ausgewählt, die die letzten Rangplätze haben und hat bei gleichen Rangplätzen gelost. Damit hat sie ihre Beschwerden auf diejenigen Verfahren beschränkt, bei denen die Zulassungschancen der jeweiligen Antragstellerinnen bei Anwendung der Auswahlkriterien der HAWAZO relativ am schlechtesten sind. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.