Präklusion trotz Berücksichtigung von Einwendungen im Planaufstellungsverfahren Leitsatz Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO bei der Erhebung einer Normenkontrollklage bleibt auch dann bestehen, wenn verspätet geltend gemachte Anregungen oder Einwendungen zum öffentlich ausgelegten Entwurf eines Bebauungsplans im weiteren Planaufstellungsverfahren nach § 4a Abs. 6 BauGB vom Plangeber dennoch berücksichtigt worden sind. (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
(2009); Blechschmidt ZfBR 2007, 120/125 f.) zu einer unmittelbaren Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Normenkontrollverfahren geworden. Randnummer 45 Diese verschiedenen Präklusionswirkungen des § 3 Abs. 2 BauGB sind streng voneinander zu trennen; nur bei der inhaltlichen Präklusion bezüglich der eigenen, behördlichen Abwägungsentscheidung besitzt der Plangeber eine Dispositionsbefugnis, nicht jedoch hinsichtlich der prozessualen Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Würde man der Antragsgegnerin als Plangeber gestatten, eine versäumte Frist nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu heilen, würde man ihr dagegen eine Dispositionsbefugnis über eine verfahrensfremde, gerichtliche Sachurteilsvoraussetzung zusprechen. Randnummer 46 bb. Darüber hinaus ist die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB als gesetzliche Ausschlussfrist nicht disponibel. Randnummer 47 Wie streng die Anforderungen an die Einhaltung einer Frist zu bewerten sind und ob gegebenenfalls von ihr abgesehen werden kann, hängt von ihrer Art ab. Sofern eine gesetzliche Ausschlussfrist vorliegt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht in Betracht, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor oder besondere, außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls gebieten eine Ausnahme (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2011, § 57 Rn. 15). Wenn aber bereits keine Wiedereinsetzung möglich ist, ist eine solche Frist erst Recht nicht unabhängig vom Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen oder besonderer Härtegründe disponibel. Die Rechtsfolge des Ausschlusses der Wiedereinsetzung und der Disponibilität muss nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass mit Versäumung der Frist der zuvor bestehende Anspruch – z.B. auf Einlegung eines Rechtsmittels - entfallen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, BVerwGE 101, 39, 44). Randnummer 48 So ist u.a. die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als nicht disponible oder wiedereinsetzungsfähige Ausschlussfrist anzusehen (ebenso OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, 2 K 10/10, juris; VGH München, Urt. v. 17.11.2009, BayVBl 2010, 439; OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2009, 7 D 13/08.NE, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2000, NordÖR 2001, 29; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2010, § 47 Rn. 292; Redeker/v. Oertzen, VwGO,
- Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Denn Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergeben sollen, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt werden (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3993). Der Festlegung des Zeitrahmens von einem Jahr liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch eine Rechtsvorschrift (etwa Bebauungsplänen) Betroffenen daran, in einem (zulässigen) Normenkontrollverfahren die Norm objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Regelungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand der Norm grundsätzlich einrichten wollen. Mit der Fristbestimmung soll das Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter geschützt werden, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Der Zweck des § 60 VwGO ist von der Forderung materieller Gerechtigkeit zur Gewährung von Individualrechtsschutzinteressen bestimmt. Für die Normenkontrolle als einem objektiven Beanstandungsverfahren kann dieser Zweck daher nicht zum Tragen kommen (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.). Randnummer 49 Auch die prozessuale Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrer Bezugnahme auf die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu bewerten. Sie stellt wie die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO eine Sachurteilsvoraussetzung für ein normatives Kontrollverfahren dar und betrifft – anders als z.B. die Fristen nach §§ 70, 74 VwGO - die Angreifbarkeit einer Rechtsnorm, die eine große Personenzahl betrifft. Auch stehen dieselben gesetzgeberischen Interessen hinter dem Erlass der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO wie hinter der Verkürzung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO. Das gesamte Gesetzgebungsvorhaben diente der Beschleunigung des Planungsverfahrens und dem früheren Eintritt der Rechts- und Planungssicherheit. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ (BT-Drs. 16/2496 v. 4.9.2006) heißt es bei der Darstellung des Problems und des gesetzgeberischen Ziels, das Gesetz diene der Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben und der Schaffung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen. Speziell zu § 47 Abs. 2a VwGO führt die Bundesregierung aus, Beteiligungsrechte der Bürger im Verwaltungsverfahren sollten betont und zugleich der Rechtsschutz im Interesse der Investitions- und Rechtssicherheit unter Wahrung seiner Effizienz auf ein sachgerechtes Maß orientiert werden (BT-Drs. 16/2496, S. 11). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des zuständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf heißt es, es werde ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt. Hierzu werde eine erhebliche Kürzung und Vereinfachung der Planungsverfahren, insbesondere eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgesehen. Die Bestandskraft dieser Pläne und damit die Sicherheit der hierauf gestützte Investitionen sowie deren zügige Umsetzung in Genehmigungsverfahren werde in flankierenden Regelungen erhöht (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 1). Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die formelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO im Unterschied zu der Fristenregelung in § 47 Abs. 2 VwGO zwei Zielen dient, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit und der Konzentration der Einwendungen im Verwaltungsverfahren, besitzt der Gedanke der frühzeitigen Rechtssicherheit für die große Zahl Planbetroffener hier eine ebenso große Bedeutung wie bei der Schaffung und Verkürzung der Fristenregelung des § 47 Abs. 2 VwGO. Randnummer 50 Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als gesetzliche Ausschlussfrist anzusehen, noch nicht einmal eine Wiedereinsetzung zuzulassen und demgegenüber die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB als disponible Frist ohne Ausschlusscharakter zu bewerten. Allein der Umstand, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB gesetzte Frist hinsichtlich ihrer inhaltlichen Wirkung, d. h. der Frage, ob ein Belang abwägungserheblich bleibt, über § 4a Abs. 6 BauGB in das Ermessen der Behörde gestellt worden ist, führt wegen der gebotenen Unterscheidung zwischen prozessualer Präklusion und beschränkter Behördenpräklusion nicht zur Disponibilität derselben Frist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO (ebenso OVG Münster, Urteil v. 19.12.2011, DVBl. 2012). Randnummer 51 Aus der Veränderung der Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich ebenfalls keine gesetzgeberische Intention ableiten, die eine Heilungsmöglichkeit durch den Plangeber vorsieht oder billigt. Mit der Umformulierung des Gesetzestexts im Gesetzgebungsverfahren von „… ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung … nicht oder verspätet geltend gemacht hat“ in: „… wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die…“ hat der Gesetzgeber keine rechtsschutzfreundliche Anwendung der Vorschrift bezweckt, die Rückschlüsse für die vorliegende Rechtsfrage zuließe. Vielmehr hat die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates zur Umformulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zugestimmt und dies damit begründet, dass mit der weiteren Änderung das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werde, nämlich dass der Antrag unzulässig sei, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend mache, die er im Rahmen der Beurteilung nicht oder verspätet geltend gemacht habe (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 20). Eine inhaltliche Veränderung des Gesetzestexts zu Gunsten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller – etwa aufgrund rechtlicher Bedenken des Bundesrates – ist nicht erfolgt. Der Bundesrat hat vielmehr darauf gedrungen, neben Bebauungsplänen auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB in die Präklusionsregelung einzubeziehen. Randnummer 52 Der gesetzgeberische Wille für den Ausschlusscharakter der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich schließlich daraus ablesen, dass der Gesetzgeber in den Tatbestand eine Ausnahme aufgenommen hat, die regelmäßig bei Ausschlussfristen gefordert wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 57 Rn. 15), nämlich die Prüfung, ob der Betroffene die Einwendungen rechtzeitig innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB hätte geltend machen können. Diese tatbestandliche Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalls wäre nicht erforderlich, wenn eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 VwGO bestünde oder wenn die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB disponibel wäre. Randnummer 53 cc. Eine Heilungsmöglichkeit ist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, denn die Regelung der formellen Präklusion begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der Senat sich anschließt, hat in seinem Urteil vom
- November 2010 (BVerwGE 138, 181) hierzu ausgeführt: Randnummer 54 „In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Ausschluss von Einwendungen, die in einem behördlichen Verfahren nicht oder verspätet erhoben worden sind, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) - der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen - unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber damit ein legitimes Ziel verfolgt, die Obliegenheit zur Mitwirkung im behördlichen Verfahren für den betroffenen Bürger typischerweise erkennbar und nicht geeignet ist, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Urteil vom
- Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 S. 137; Beschluss vom
- Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4 Rn. 7). Das Ziel des § 47 Abs. 2a VwGO, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ist legitim. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO normierten Hinweispflichten ist sichergestellt, dass die betroffenen Bürger sowohl über ihre Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert werden. Eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes richtet § 47 Abs. 2a VwGO nicht auf. Weder die Obliegenheit, überhaupt Einwendungen zu erheben, noch die einmonatige Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauGB, binnen derer die Einwendungen zu erheben sind, erschweren den Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise. Dies liegt an den geringen Anforderungen, die an Einwendungen zu stellen sind. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. Urteil vom
- Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie müssen zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus Sicht des Einwendenden Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten, und so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Urteil vom
- Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 <679>). Der Betroffene kann sich jedoch darauf beschränken, in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen (vgl. Urteil vom
- Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).“ Randnummer 55 Der Gesetzestext des § 47 Abs. 2a VwGO beinhaltet – wie dargestellt – zudem die Ausnahme der nicht zu vertretenden Verhinderung, die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB einzuhalten, so dass keine weitere Ausnahme bzw. Heilungsmöglichkeit geboten ist. Randnummer 56 Die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO wird überdies noch dadurch abgemildert, dass sie nur im Normenkontrollverfahren eintritt. § 47 Abs. 2a VwGO bezieht sich nicht auf die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 42 Abs. 1 VwGO, in dem es etwa um die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids geht. Denn eine materielle Präklusion bewirkt die Nichteinhaltung der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris; Blechschmidt, ZfBR 2007, 120, 126; Korbmacher in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 3 Rn. 68; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO,
- Aufl. 2010, § 47 Rn. 103). Randnummer 57
- Die Antragstellerin hätte ihre Einwendungen auch geltend machen können. Sie war zum Zeitpunkt der ersten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenso wie während der dritten Auslegung in der Lage, die geltend gemachten Einwendungen zu erheben, da sich die Einwendungen nicht erst nach Ablauf der Auslegungsfrist ergeben haben. Neue Einwendungen hat sie nicht erhoben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, während der Auslegungsfrist(en) nicht in der Lage gewesen zu sein, Einwendungen zu erheben. Randnummer 58
- Die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt ferner voraus, dass der Planbetroffene auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Randnummer 59 Die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Ankündigungen für die drei Auslegungen enthalten jeweils einen am Text des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB orientierten Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO. Im Unterschied zu § 47 Abs. 2a VwGO („…ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die…“) hat die Antragsgegnerin formuliert: „…ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die…“. Insofern unterscheidet sich die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung inhaltlich wesentlich von derjenigen, die der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2010 ( DÖV 2011, 245 ) zugrunde lag. Die unterschiedlichen Gesetzeswortlaute des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO gehen auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurück und sind für die Rechtmäßigkeit der Belehrung unschädlich (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, BVerwGE 138,84 und Urt. v. 18.11.2010, BVerwGE 138, 181). Die minimale Textdifferenz („soweit“ statt „wenn“) in der Belehrung ist nicht geeignet, einen rechtserheblichen Irrtum bei den Betroffenen auszulösen und sie davon abzuhalten, während des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen zu erheben (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.). Randnummer 60
- Das Verfahren der öffentlichen Beteiligung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fordert § 47 Abs. 2a VwGO nicht ausdrücklich eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verfahrenserfordernisse. Es wäre jedoch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, dem Planbetroffenen vorzuhalten, er habe sich im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig geäußert, wenn diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 3.2.2011, VBlBW 2011, 280; OVG Münster, Urt. v. 19.12.2011, DVBl. 2012, 520). Randnummer 61 Die Ankündigungen zu den drei öffentlichen Auslegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach der vom Senat der Antragsgegnerin erlassenen „Bekanntmachung über Bebauungspläne“ vom
- Mai 1962 (HmbGVBl. S. 135) wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht, bei welchem Bezirksamt und während welcher Zeit die Entwürfe ausgelegt werden. Die Auslegung wurde jeweils vom hierfür zuständigen Bezirksamtsleiter bzw. seinem Stellvertreter beschlossen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.d.F. v. 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271 i.V.m. § 1 Satz 1 Weiterübertragungsverordnung-Bau v. 8.8.2006, HmbGVBl. S. 481); die Ankündigung erfolgte wie vorgesehen im Amtlichen Anzeiger. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB), für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (27.
- - 28.9.2007) am
- August 2007, für die erneute Auslegung vom
- bis zum
- September 2008 am
- August 2008 und für die dritte Auslegung vom
- März bis zum
- April 2009 am
- März
- Randnummer 62 Auch bezüglich der Anordnung der inhaltlichen Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der zweiten Auslegung bestehen keine formellen Bedenken. Zwar enthält der vom Bezirksamtsleiter unterschriebene Auslegungsbeschluss für die zweite Auslegung vom
- August 2008 keine näheren Angaben über den Text der Bekanntmachung, den Auslegungszeitraum oder über inhaltliche Beschränkungen. Anlage zu den Auslegungsbeschlüssen waren jedoch jeweils begleitende Verfügungen des zuständigen Dezernenten, die die entsprechenden Angaben enthalten. Der Umstand, dass die inhaltlichen Beschränkungen insbesondere zur hier relevanten
- Auslegung nicht in dem vom Bezirksamtsleiter unterschriebenen Beschluss enthalten sind, sondern nur in der vorbereitenden Verfügung, ist unschädlich. Denn der vom Bezirksamtsleiter unterschriebene Beschluss erfasst auch die Inhalte der vorbereitenden, ihm vorliegenden Verfügung des zuständigen Dezernenten, in der die inhaltliche Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthalten war. Der Inhalt dieser Verfügung war als wesentlicher Bestandteil für die Konkretisierung der Auslegung z.B. bezüglich des Auslegungszeitraums und der zu veröffentlichenden Begründung erforderlich. Dass der Bezirksamtsleiter einen unvollständigen, nicht konkretisierten Auslegungsbeschluss fassen wollte, kann ihm nicht unterstellt werden. II. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO eine Heilung der Fristversäumung durch eine Sachentscheidung des Plangebers in Betracht kommt, wurde bisher ober- oder höchstgerichtlich nicht entschieden.