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Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer 4 Ta 4/13 Beschluss Gegenstandswert - Entschädigungsklage nach § 15 Abs 2 AGG - Höhe des anzusetzenden Bruttomo

Gegenstandswert - Entschädigungsklage nach § 15 Abs 2 AGG - Höhe des anzusetzenden Bruttomonatsgehalts Leitsatz Bei einer Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf die Vergütung abzustellen, die der Kläger, wenn seine Einstellung erfolgreich gewesen wäre, bezogen hätte. Welche Vorstellung der Kläger hinsichtlich der zu erzielenden Vergütung gehabt hat, ist unbeachtlich. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,

  1. Februar 2013, 9 Ca 485/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
  2. Februar 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  3. Februar 2013 - 9 Ca 485/12 - wird zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt hat, ist durch Vergleich vom
  4. Januar 2013 beendet worden. Im Gütetermin hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass der Kläger auf der Position eines Junior Sales Managers, auf die der Kläger sich erfolglos beworben hatte, ein Jahresgehalt von ungefähr € 42.000,00 bezogen hätte. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach vorheriger Anhörung der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom
  5. Februar 2013, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  6. Februar 2013 zugestellt worden ist, für die Klage und den Vergleich auf € 10.500,00 festgesetzt, wobei es drei Bruttomonatsvergütungen (€ 42.000,00 ./. 12 x 3) angesetzt hat. Randnummer 2 Mit der Beschwerde vom
  7. Februar 2013, die am
  8. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diese Festsetzung und begehren eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klage und für den Vergleich auf € 15.000,
  9. Sie tragen vor, der Gegenstandswert sei nach den Vorstellungen des Klägers über die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die bei € 15.000,00 gelegen hätten. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom
  10. Februar 2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage auf Entschädigung mit dem Vierteljahresgehalt zu bewerten sei, die der Kläger bei einer erfolgten Einstellung hätte erzielen können. Vorliegend habe das zu erzielende Bruttomonatsgehalt unstreitig € 3.500,00 betragen. Randnummer 4 Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom
  11. Februar 2013 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom
  12. März 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers an ihrer Beschwerde festgehalten. Mit Schriftsatz vom
  13. März 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt. Die Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben. II. Randnummer 5
  14. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,
  15. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Randnummer 6
  16. Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 7 a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG auf drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt und dabei die Bruttomonatsvergütung zugrunde gelegt, die der Kläger bei einer erfolgten Einstellung hätte erzielen können; das war vorliegend ausweislich der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Güteverhandlung vom
  17. Januar 2013 eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 3.500,
  18. Randnummer 8 b) § 15 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Mithin ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf die Vergütung abzustellen, die der Kläger, wenn seine Einstellung erfolgreich gewesen wäre, bezogen hätte (vgl. auch LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.06.2012 - 17 Ta (Kost) 6053/12 - LAGE § 15 AGG Nr. 14). Das war vorliegend unstreitig eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 3.500,
  19. Welche Vorstellungen der Kläger hinsichtlich der Vergütung eines Junior Sales Managers gehabt hat, ist mithin unbeachtlich. Randnummer 9
  20. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war den Beschwerdeführern eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.