Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Falschangaben zum Einreisezweck im Visumsverfahren Leitsatz Ein Antrag auf Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung, gleichgültig ob vor oder nach der Einreise gestellt, kann gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie, juris: EGRL 86/2003) abgelehnt werden, wenn feststeht, dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden. Der Versagungsgrund falscher oder irreführender Angaben gilt erst recht, wenn der Einreisezweck der Familienzusammenführung im Visumsverfahren arglistig verschleiert worden ist und durch die Einreise die Familienzusammenführung ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen faktisch erzwungen werden soll. Die damit erfüllten Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) und des § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen. (Rn.6) Orientierungssatz Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 EGRL 86/2003 grundsätzlich vorgesehene Antragstellung und Prüfung der Berechtigung der Einreise des Drittstaatsangehörigen vor der Einreise soll gerade eine Verschleierung der beabsichtigten Familienzusammenführung mit Hilfe eines Touristenvisums verhindern. Die Verhinderung solch einfacher Umgehungsmöglichkeit ist erforderlich, denn das nationale Visumsverfahren ist ein wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17/09 -, BVerwGE 138, 122). (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 6. Februar 2013, 9 E 302/13, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine 1958 geborene peruanische Staatsangehörige, reiste im Juli 2012 mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und schloss im August 2012 während eines Kurzaufenthaltes in Dänemark mit einem in Hamburg lebenden Landsmann, der über Niederlassungserlaubnis verfügt, die Ehe. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat beantragte und erhielt sie ein Touristenvisum für eine Reise nach Berlin. Trotz der Versicherung, richtige und vollständige Angaben zu machen und der Hinweise, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung des Antrages oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und eine Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der den Antrag bearbeite, auslösen könne, gab sie im Antrag an, ledig zu sein und sich nur vom 28 Oktober bis 27. November 2012 im Schengen-Raum aufhalten zu wollen. In Wahrheit wollte sie zu ihrem Ehegatten nach Hamburg ziehen und beantragte am 27. November 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit ihrem Ehemann. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag wegen Verstoßens gegen die Visumspflicht, mangelnder Sprachkenntnisse der Antragstellerin und ihrer Falschangaben im Visumsverfahren ab. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches dagegen hat das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen abgelehnt. II. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einfache Sprachkenntnisse im S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch noch nach der Einreise in das Bundesgebiet erwerben und nachweisen kann. Denn jedenfalls steht der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass sie ohne das für den Ehegattennachzug erforderliche Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, vgl. BVerwG Urt. v. 16.11.2010, BVerwGE 138, 122), dass sie wegen der unrichtigen Angaben in ihrem Visumsantrag vom 12. Oktober 2012 einen Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG sowie durch ihre Einreise mit dem so erwirkten Visum einen weiteren Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht hat. Letzteres hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Randnummer 4 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt ihre Einreise mit einem Schengenvisum nicht aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG (ABl. L 251/12 v. 3.10.2003) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.