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FG Hamburg 3. Senat 3 K 96/12 Urteil Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger § 14c Abs 2 S

Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger Leitsatz Die Umsatzsteuer wird beim leistenden Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum berichtigt, in dem die Rechnung berichtigt wird bzw. die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt. Diese Beurteilung bleibt unberührt durch die Rechtsprechung zur Berichtigung eines noch nicht bestandskräftigen Vorsteuerabzugs für das Ursprungsjahr (EuGH v. 15.07.2010 C-368/09 "Pannon Gep", DStR 2010, 1475) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) . Orientierungssatz

  1. Die Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.41) .
  2. Auch beim Leistungsempfänger stellt die berichtigte Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, so dass die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem sich die Besteuerungsgrundlage geändert hat. Nur wenn der Steuerbescheid des Besteuerungszeitraums, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens des Leistungsempfängers noch nicht bestandskräftig geworden wäre, könnte der Steuerbescheid für das Ursprungsjahr beim Leistungsempfänger noch aufgehoben oder geändert werden (vgl. Rechtsprechung) (Rn.45) (Rn.46) . Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Zahlung von Säumniszuschlägen, Aussetzungszinsen und Vollstreckungskosten fordert, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2007 entstanden sind. Randnummer 2 Die Umsatzsteuer 2007 war Gegenstand des ursprünglichen Einspruchs- und Klageverfahrens (3 K 119/09), in dem die Beteiligten über die Unternehmereigenschaft des Klägers und die damit einhergehende Versagung von Vorsteuerabzug stritten. I. Randnummer 3
  3. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom
  4. April 2008 erklärte der Kläger einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von € 56.029,73 (Umsatzsteuerakte - USt-A- Bl. 58). Randnummer 4
  5. Nachdem bei einer Außenprüfung des FA der Verdacht entstanden war, dass der Kläger sein Unternehmen nur zum Schein gegründet habe, ermittelte die Steuerfahndung (USt-A Bl. 82). In ihrem Abschlussbericht vom
  6. August 2008 kam die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfalte und er seinen ...handel nur zum Schein gegründet habe, um seinen Schwager bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer zu unterstützen (USt-A Bl. 79 ff.). Randnummer 5
  7. Das FA verwehrte daraufhin unter Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft des Klägers mit Bescheid vom
  8. September 2008 den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer 2007 auf noch zu zahlende € 17.860 fest. Diesen Betrag hatte der Kläger in einer Rechnung an seinen Schwager vom
  9. August 2007 ausgewiesen (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 44). Randnummer 6
  10. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  11. September 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 43). Randnummer 7
  12. Das FA setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer 2007 mit Schreiben vom
  13. November 2008 ab Fälligkeit
  14. Oktober 2008 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus (Rb-A Bl. 41). Randnummer 8 Den Einspruch wies das FA mit Schreiben vom
  15. April 2009 als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 115). Randnummer 9
  16. Der Kläger erhob am
  17. Mai 2009 Klage und beantragte am
  18. Juni 2009 erneut die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 122; Akte Allgemeines -A-A- Bl. 122). Randnummer 10 Das FA setzte die Vollziehung mit Schreiben vom
  19. November 2008 unter Hinweis auf das Zinsrisiko bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Finanzgerichtsurteils aus (A-A Bl. 124). Randnummer 11 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom
  20. Oktober 2009 3 K 119/09 ab. Dieses wurde am
  21. Oktober 2009 zugestellt und ist rechtskräftig (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 21; A-A Bl. 124). II. Randnummer 12
  22. Mit Schreiben vom
  23. November 2009 hob das FA die Aussetzung der Vollziehung zum
  24. November 2009 auf und forderte den Kläger erfolglos zur Zahlung der noch offenen Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 17.860 bis zum
  25. November 2009 auf (A-A Bl. 124). Randnummer 13
  26. Am
  27. Januar 2010 erließ das FA einen Bescheid über die angefallenen Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.160 und forderte erfolglos zur Zahlung bis zum
  28. Januar 2010 auf (A-A Bl. 128). Randnummer 14 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  29. Januar 2010 Einspruch ein (A-A Bl. 131). Das FA wies den Einspruch am
  30. März 2010 als unbegründet zurück (A-A Bl. 134). III. Randnummer 15 Der Schwager des Klägers, der versucht hatte, sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Klägers vom
  31. August 2007 in Höhe von € 17.860 als Vorsteuer erstatten zu lassen, verzichtete in seinem Besteuerungsverfahren durch die Rücknahme seines Einspruchs mit Schreiben vom
  32. Februar 2010 auf die Geltendmachung dieses Betrages (FG-A Bl. 12). IV. Randnummer 16
  33. Auf die Rücknahme des Einspruchs des Schwagers gestützt, stellte der Kläger erst am
  34. Oktober 2011 einen Antrag auf Berichtigung seiner Umsatzsteuer für 2007 (FG-A Bl. 12; USt-A Bl. 114). Randnummer 17
  35. Vorher erließ die Vollstreckungsstelle des FA am
  36. Oktober 2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über die Umsatzsteuer 2007 (wie auf der Rechnung ausgewiesen) € 17.680, Aussetzungszinsen € 1.160, Säumniszuschläge € 4.284 und Vollstreckungskosten € 44,38, zusammen € 23.169,88; (FG-A Bl. 64). Randnummer 18
  37. Auf den Berichtigungsantrag des Klägers, beschränkte das FA die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Bescheid vom
  38. November 2011 auf die Zinsen in Höhe von € 1.160 und Säumniszuschläge in Höhe von € 4.105,50 zzgl. Vollstreckungskosten in Höhe von € 44,38, insgesamt € 5.309,88 (FG-A Bl. 64). Randnummer 19
  39. Mit Bescheid vom
  40. November 2011 setzte das FA die Umsatzsteuer 2007 gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG auf "Null" fest; es berechnete die Säumniszuschläge auf € 4.284,00 und forderte erfolglos deren Zahlung (USt-A- Bl. 124). V. Randnummer 20
  41. Am
  42. November 2011 legte der Kläger Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein (FG-A Bl. 33). Die Umsatzsteuer sei nicht an den Schwager des Klägers ausgezahlt worden und sie werde von dem Schwager auch nicht mehr geltend gemacht. Die Umsatzsteuer für ihn - den Kläger - sei dementsprechend auf "Null" korrigiert worden. Dem FA könne daher kein Zinsschaden entstanden sein. Ebenso wenig seien Kosten der Säumnis entstanden, da der ursprüngliche Umsatzsteuerbetrag nicht mehr geschuldet sei. Seine - des Klägers - Inanspruchnahme sei daher grob unbillig. Randnummer 21
  43. Das FA wies unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom
  44. Dezember 2012 den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
  45. Mai 2012 als unbegründet zurück (FG-A Bl. 13). Die Zinsen seien durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden und gemäß § 237 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) nicht aufgrund einer Änderung des Steuerbescheides aufzuheben. Auch die Säumniszuschläge blieben bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unberührt. VI. Randnummer 22 Zur Begründung der am
  46. Juni 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor (FG-A Bl. 9 f.): Randnummer 23 Seine Steuerschuld habe spätestens seit der Rücknahme des Einspruchs durch den Schwager in dessen Besteuerungsverfahren im Februar 2010 nicht mehr bestanden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Finanzamt des Schwagers und seinem - des Klägers - Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Ein Antrag hätte von ihm - dem Kläger - nicht gestellt werden müssen. Dem FA sei darüber hinaus kein Schaden entstanden, da die Vorsteuer nicht an den Schwager ausgezahlt worden sei. Daher habe der Betrag auch zu keinem Zeitpunkt ihm - dem Kläger - gegenüber gefordert werden dürfen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 9, 61), die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
  47. Oktober/
  48. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  49. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 25 Das FA beantragt (FG-A Bl. 29, 61), die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Das FA bezieht sich auf seine Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und legt weiter dar, dass persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Vollstreckungskosten nicht vorlägen. Das Vorgehen entspreche den ausdrücklichen Vorgaben des Gesetzgebers (FG-A Bl. 29 ff.). VII. Randnummer 27
  50. Mit Beschluss vom
  51. September 2012 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 41). Randnummer 28
  52. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  53. Dezember 2012 (FG-A Bl. 60 f.) sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Klageakte (FG-A) sowie der Vorprozessakte (FG-A 3 K 119/09) und aus folgenden Steuerakten: Randnummer 29 - Rechtsbehelfsakte (Rb-A), - Akte Allgemeines (A-A), - Umsatzsteuerakte (USt-A). Entscheidungsgründe Randnummer 30 Das Begehren des Klägers ist in dem Sinne auszulegen, dass er zum einen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit der Begründung der Rechtswidrigkeit anficht (Anfechtungsklage) und zum anderen das FA verpflichten möchte, die Forderungen, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemacht werden, aufgrund von Unbilligkeit zu erlassen (Verpflichtungsklage). Randnummer 31 Die so verstandenen verbundenen Klagen sind zulässig, aber mangels Rechtsverletzung unbegründet (§§ 100 Abs. 1, 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 32 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung über die Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten des FA ist rechtmäßig (I). Die Voraussetzungen für einen Erlass liegen nicht vor (II). I. Randnummer 33 Zu Recht hat das Finanzamt die Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten anhand der ursprünglich geschuldeten Umsatzsteuer bemessen. Dass der Kläger beinahe ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Umsatzsteuer 2007 einen Antrag auf Berichtigung am
  54. Oktober 2011 gestellt hat und dieser auch nachgekommen wurde, ändert die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht. Randnummer 34
  55. Zu Recht hat das FA die Aussetzungszinsen gemäß bestandskräftigem Bescheid vom
  56. Januar 2010 nebst Einspruchsentscheidung vom
  57. März 2010 der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unverändert zugrunde gelegt. Die Aussetzungszinsen wurden gemäß §§ 237 Abs. 1 und 2, 233 Satz 1, 233a Abs. 1 AO für den Zeitraum bis zur Berichtigung der Umsatzsteuerschuld ordnungsgemäß berechnet und sind gemäß § 237 Abs. 5 AO nicht aufgrund einer Aufhebung oder Änderung des zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheides nach Abschluss des Vorprozesses aufzuheben oder zu ändern. Randnummer 35 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, § 233 Satz. 1 AO. Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist das gemäß § 237 AO der Fall. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder eine Steueranmeldung endgültig keinen Erfolg hat, ist der ursprünglich geschuldete Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde, ab dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde zu verzinsen, § 237 Abs. 1 und 2 AO. Randnummer 36 Der Kläger hat im Rahmen des Ursprungsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung seit dem
  58. September 2008 für das erfolglose Einspruchs- und Klageverfahren beantragt (A I 4), so dass der zugrundeliegende Umsatzsteueranspruch des FA ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen war. Die antragsgemäße Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat zu einem Ende der weiteren Verzinsung geführt, jedoch nicht zu einer Aufhebung der bis dahin berechneten Zinsen, § 237 Abs. 5 AO. Randnummer 37
  59. Auch hinsichtlich der Säumniszuschläge ist die Pfändungs- und Einziehungs-verfügung rechtmäßig. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, soweit die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Wird die Festsetzung einer Steuer aufgehoben, geändert oder sonst berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Randnummer 38 Vorliegend sind die Säumniszuschläge auf die ursprüngliche Umsatzsteuer 2007 entstanden, weil die Steuer nach Eintritt der Fälligkeit am
  60. November 2011 nicht gezahlt wurde. Das Entstehen und Weiterbestehen der Säumniszuschläge trotz Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer entspricht somit den Vorgaben des Gesetzes. Randnummer 39
  61. Die Vollstreckungskosten werden vom FA ebenfalls rechtmäßig gefordert. Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung verlangt wird, im Verwaltungsweg vollstrecken, § 249 Abs. 1 AO. Ein Verwaltungsakt ist vollstreckbar, soweit seine Vollziehung nicht ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt ist, § 251 Abs. 1 AO. Die Vollstreckung darf erfolgen, soweit die Leistung fällig ist und seit Leistungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner mindestens eine Woche verstrichen ist, § 254 Abs. 1 AO. Die Kosten der Vollstreckung hat gemäß § 337 Abs. 1 AO der Vollstreckungsschuldner - der Kläger - zu tragen. Randnummer 40 Der Kläger hat die geforderten Beträge jeweils trotz Leistungsgebot nicht bezahlt, so dass das FA das Vollstreckungsverfahren einleiten und ihm die Kosten hierfür auferlegen durfte. Randnummer 41
  62. Die Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG stellt auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, das eine abweichende Behandlung verlangt ( FG Hamburg, Urteil vom
  63. Dezember 2011 2 V 149/11 , juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom
  64. Oktober 2010 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337). Randnummer 42 a) Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet auch derjenige den auf einer Rechnung als Umsatzsteuer gesondert ausgewiesenen Betrag, der zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis). Der unberechtigte Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG (Art. 90, Art. 264 Abs. 2 MwStSystRL 112/2006/EG) auf Antrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Steuerschuld entfällt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG im Zeitpunkt der wirksamen Berichtigung, die Berichtigung wirkt also ex nunc. Eine bis dahin entstandene Steuerschuld entfällt durch die Berichtigung Umsatzsteuerschuld nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom
  65. April 2011 1 K 5617/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 2117). Randnummer 43 In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG muss der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Berichtigung der Rechnung vorgenommen wurde. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14c i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom
  66. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; FG Hamburg, Urteil vom
  67. Oktober 2011 2 K 46/11, Juris). Randnummer 44 § 17 UStG ist eine abschließende Spezialregelung, die eine steuerliche Rückwirkung der dort erfassten Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt. Eine Rechnungsberichtigung wirkt sich für den Leistungserbringer erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung aus (BFH-Urteil vom
  68. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513). Randnummer 45 b) Diese Beurteilung ändert sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur steuerlichen Behandlung des Leistungsempfängers der berichtigten Rechnung. Auch den Leistungsempfänger trifft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG (Art. 184-186 MwStSystRL 112/2006/EG) eine Pflicht zur Berichtigung seines Vorsteuerabzuges. Und auch bei ihm stellt die berichtigte Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, so dass die Berichtigung erst in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem sich die Besteuerungsgrundlage geändert hat. Randnummer 46 Nur wenn der Steuerbescheid des Besteuerungszeitraums, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens des Leistungsempfängers noch nicht bestandskräftig geworden wäre, könnte der Steuerbescheid für das Ursprungsjahr beim Leistungsempfänger noch aufgehoben oder geändert werden (BFH-Urteil vom
  69. März 2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653; EuGH-Urteil vom
  70. Juli 2010 C-368/09 - "Pannon Gep Centrum", DStR 2010, 1475; vgl. inzwischen veröffentlicht auch FG Köln, Urteil vom
  71. Oktober 2012 8 K 2753/08, EFG 2013, 168, Revision BFH V R 32/12). II. Randnummer 47 Die Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten sind auch nicht wegen sachlicher Billigkeitsgründe zu erlassen. Randnummer 48
  72. Nach § 227 AO können Finanzbehörden im Erhebungsverfahren (wie nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen gehören auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Randnummer 49
  73. Sachliche Billigkeitsgründe sind regelmäßig dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung der festgesetzten Beträge den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Hat der Gesetzgeber die mit einer Regelung verbundenen Härten gesehen und in Kauf genommen, so liegt keine Unbilligkeit vor (ständige Rechtsprechung vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO § 227 Rn. 40 m. w. N.). Darüber hinaus kann die Einziehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Gründen auch dann unbillig sein, wenn dies dem Gebot der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck widersprechen würde (FG Hamburg, Urteil vom
  74. Oktober 2011 2 K 46/11, Juris; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 227 Rn. 42 m. w. N.). Randnummer 50 a) Die Vorschrift des § 237 Abs. 5 AO sieht das Bestehenbleiben des Zinsbescheides für Aussetzungszinsen unabhängig von einer nachträglichen Änderung des Steuerbescheides ausdrücklich im Gesetz vor. Eine Erhebung ist daher nicht unbillig. Randnummer 51 Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der dementsprechende Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom
  75. September 2010 IX B 74/09, BFH/NV 2011, 194 m. w. N.). § 237 Abs. 5 AO sieht dabei vor, dass eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu einer Aufhebung oder Änderung des Zinsbescheides führt (vgl. oben I 1). Mit der Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens wird die Rechtmäßigkeit des Steueranspruches bestätigt und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig. Es gibt keinen Grund, den gewährten Zinsvorteil aufgrund neu hinzutretender Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt des Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht ausgewirkt haben, nicht mehr einzufordern. Randnummer 52 Der Kläger hat den durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Betrag bis zur Berichtigung der Umsatzsteuer 2007 auf "Null" geschuldet, so dass er durch die gewährte Aussetzung der Vollziehung einen entsprechenden Zinsvorteil erlangt hat. Dass er den Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer erst beinahe ein Jahr nach Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides 2007 gestellt hat (oben A IV), fällt in seine Verantwortungssphäre und führt nicht zur Unbilligkeit der Zinsforderung. Weitere Billigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 53 b) Auch die Vorschrift des § 240 AO sieht das Bestehenbleiben von Säumniszuschlägen trotz einer nachträglichen Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheides ausdrücklich vor, so dass die Erhebung der Säumniszuschläge ebenfalls nicht unbillig ist. Randnummer 54 Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO sind ein Druckmittel eigener Art, das den ordnungsgemäßen Gang des Besteuerungsverfahrens sicherstellen soll. Sie dienen der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention (BFH-Urteile vom
  76. Oktober 2010 IX R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124; vom
  77. September 2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12). Da der Anknüpfungspunkt der Säumniszuschläge eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ist, werden sie gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO von einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht berührt (oben I 2). Randnummer 55 Der Kläger war verpflichtet, die Umsatzsteuer 2007 nach Bestandskraft des Urteils vom
  78. Oktober 2009 3 K 119/09 bis zum
  79. November 2010 zu zahlen (oben A II 1). Dass die Umsatzsteuer 2007 ein Jahr später auf "Null" berichtigt wurde, wirkt sich nicht auf die Pflichtverletzung des Klägers aus. Die Umsatzsteuer 2007 war fällig geworden und wurde vom Kläger nicht rechtzeitig beglichen, daher sieht das Gesetz das Bestehenbleiben der Säumniszuschläge vor. Randnummer 56 c) Auch die Geltendmachung der Vollstreckungskosten gem. § 337 Abs. 1 Satz 2 AO ist nicht unbillig. Randnummer 57 Anknüpfungspunkt für die Vollstreckungskosten ist wie bei den Säumniszuschlägen eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, nämlich die Nichterfüllung eines vollstreckbaren oder bestandskräftigen Verwaltungsaktes (oben I 3). Der Kläger hat jeweils auf die Aufforderungen des FA nicht gezahlt, so dass er das Vollstreckungsverfahren selbst verursacht und somit die Kosten zu tragen hat. III. Randnummer 58 Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Randnummer 59 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A VII 1).

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