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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat 5 U 38/10 Urteil Wettbewerbsrecht: Unlauterer Schleichbezug bei Zugriff auf die Buchungswebseite

Wettbewerbsrecht: Unlauterer Schleichbezug bei Zugriff auf die Buchungswebseite einer Fluggesellschaft durch einen Reiseanbieter Orientierungssatz Greift das Internetportal eines großen Reiseanbieters

§ 87a Abs.

1 Satz nur solche Datenbanken, bei denen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Bei der Auslegung der Begrifflichkeit der „wesentlichen Investition“ ist der Zweck der Datenschutzrichtlinie zu berücksichtigen, der gemäß ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 darin liegt, Investitionen in „Datenspeicher- und Verarbeitungs“-Systeme zu fördern und zu schützen (EuGH GRUR 2005, 254, 256 -Fixtures-Fußballspielpläne II). Sie sollen zur Entwicklung des Informationsmarktes beitragen, welcher durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Eine Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen und Mitteln bestehen (EuGH, a.a.O., Fixtures-Fußballspielpläne II). Die im Richtlinientext genannten Arten der Investitionen hat der EuGH in seinem Urteil in der Sache...gegen... (GRUR 2005, 244 - BHB-Pferdewetten) näher umrissen. Investitionen zur Beschaffung des Inhalts der Datenbank sind demnach Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Investitionen für die Überprüfung des Inhalts des Datenbank sind Mittel, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes der Datenbank gewidmet sind. Randnummer 170 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin Investitionen erbringt, die sich auf eine Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Datenbankrichtlinie und § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG beziehen. Nach den vonseiten der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Darlegungen der Klägerin richten sich die von ihr aufgezählten Kostenpunkte auf den Betrieb einer Flugdatenbank, die sowohl für den Zugriff der Nutzer für den Zweck der Buchung, als auch für weitere Stellen wie Check-In-Schalter und Flughafenterminals ausgelegt ist. Ohne dass die genaue Zahl der Zugriffe oder die Menge und die nähere Gestalt der enthaltenen Datenpakete von der Klägerin noch genauer dargelegt werden müsste, kann von der Tatsache, dass die Klägerin offenkundig nahezu ihre gesamten Buchungen über diese Datenbank bewerkstelligt sowie der dargelegten Funktionsweise der Datenbank und den aufgezählten Unterhaltungskosten darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei um eine Sammlung von Daten handelt, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mithin um eine Datenbank im Sinne der §§ 87 a - 87 e UrhG. Randnummer 171 bbb. Die Auffassung der Beklagten, die Flugdatenbank der Klägerin sei vom datenbankrechtlichen Schutz ausgeschlossen, weil die dargelegten Investitionen die Datenerzeugung beträfen und die abrufbaren Daten „Nebenprodukte“ der für die Organisation des Flugbetriebes erforderlichen Flugnetzplanung seien, überzeugt demgegenüber nicht. Randnummer 172 Zwar steht in rechtlicher Hinsicht außer Frage, dass Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht oder die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung gewidmet werden, keine datenbankrechtlich schutzfähigen Investitionen sind. So betrachtet der EuGH Mittel, die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den damit im Zusammenhang stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmet sind, nicht als datenbankrechtlich schützenswert (BHB-Pferdewetten, a.a.O.). Ebenso wenig sollen Investitionen geschützt sein, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans zur Veranstaltung eines Fußballturniers der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen gewidmet sind (EuGH GRUR 2005, 254 -Fixtures-Fußballspielpläne II). Jedoch reicht die von der Klägerin dargelegte Funktionsweise und Zweckbestimmung der Flugdatenbank gerade über die bloße Datenerzeugung hinaus. Sie soll auch und gerade die Kommunikation mit dem Kunden für den Zweck einer Online-Buchung ermöglichen. Deshalb zielen die von der Klägerin dargelegten Investitionen zumindest auch -wenn nicht in erheblichem Maße - darauf ab, die Daten darzustellen. Die Darstellung der Daten ist in Art. 7 Abs.

§ 87a Abs. 1 Satz 1 Urh

G als Investitionszweck ausdrücklich genannt. Dass die Datenbank daneben auch von Check-In-Schaltern, Flughafenterminals und weiteren Stellen verwendet wird, um die Flüge tatsächlich abzuwickeln, schadet ihrer Schutzfähigkeit nicht, sondern spricht im Gegenteil für den Schutz, denn die Zugänglichmachung der Datenbank für den Zugriff von außen kann nicht dem Bereich der Datenerzeugung zugerechnet werden. Ebenso wenig ist diese Funktionalität ein bloßer „Reflex“ der Datenerzeugung. Die Bejahung der Schutzfähigkeit der klägerischen Datenbank steht damit im Einklang mit der Zielrichtung der Datenbankrichtlinie, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die anschließend in einer Datenbank zusammengestellt werden können (vgl. EuGH Fixtures-Fußballspielpläne II, a.a.O.). In der besonderen Ausrichtung der Datenbank auf den Zugriff und die Nutzung von außen unterscheidet sie sich von den vom EuGH nicht für schutzfähig erachteten Datenbanken in den Fällen „Fixtures-Fußballspielpläne II“ und „BHB-Pferdewetten“. Im letztgenannten Urteil erwähnt der EuGH ausdrücklich, dass die „Organisation“ der „individuellen Zugänglichkeit“ der Datenbank eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie erfordern kann (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - Rdn. 36). Randnummer 173 ccc. Die dargelegten Investitionen sind in finanzieller (jährlicher Aufwand über € 5 Mio.) und personeller Hinsicht als wesentlich zu betrachten. Die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen ist nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen; nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II). Diese Schwelle überschreiten die Investitionen der Klägerin. Randnummer 174 b. Es fehlt jedoch an einer Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe der klägerischen Datenbank insgesamt oder eines wesentlichen Teils derselben, § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Zwar vervielfältigt die Beklagte Teile der Datenbank; diese Teile sind jedoch nicht als „wesentlich“ zu betrachten. Randnummer 175 aa. Die Eingriffshandlungen „Verbreitung“, „Vervielfältigung“ und „öffentliche Wiedergabe“ in § 87 b Abs. 1 UrhG entsprechen den Begriffen „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) und müssen im Lichte dieser Bestimmung ausgelegt werden (für den Begriff der „Entnahme“: BGH GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse). Randnummer 176 aaa. Die „Entnahme“ ist in Art. 7 Abs. 2 lit. a Datenbankrichtlinie definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“. „Weiterverwendung“ bedeutet nach Art. 7 Abs. 2 lit. b Datenbankrichtlinie „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“. Die Begriffe „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ sind, den Zielen der Datenbankrichtlinie entsprechend, weit auszulegen. Sie beziehen sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten). Als „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a Datenbankrichtlinie und „Vervielfältigung“ im Sinne von § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb auch das Speichern der Daten im Arbeitsspeicher eines Computers erfasst. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung sowohl des EuGH (GRUR 2009, 572, 575 -Apis/Lakorda) als auch des BGH (GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse). Randnummer 177 Unerheblich ist demgegenüber, ob Ziel der Entnahme- oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten). Randnummer 178 bbb. Indem die Beklagte Flugdaten von der Website der Klägerin temporär auf ihren Servern ablegt, vollzieht sie demnach - auch wenn sie keine eigene Datenbank aufbauen möchte -unzweifelhaft Nutzungshandlungen, die unter die in Art. 7 Abs. 2 lit. a und b Datenbankrichtlinie sowie § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Handlungsformen fallen. Randnummer 179 bb. Die Daten, die von der Beklagten auf diese Art und Weise vervielfältigt und anschließend ihren Nutzern auf ... zur Verfügung gestellt werden, sind aber weder ihrer Art noch nach ihrem Umfang nach als wesentlicher Teil der Datenbank der Klägerin im Sinne von Art. 7 Abs.

§ 87b Abs. 1 Satz 1 Urh

G zu betrachten. Randnummer 180 aaa. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH bezieht sich der Begriff der quantitativen Wesentlichkeit (so die Terminologie in Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie; § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG spricht insofern von einem nach „seinem Umfang“ wesentlichen Teil) auf das entnommene und/oder weiterverarbeitete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2009, 852, 855 - Elektronischer Zolltarif). Randnummer 181 Das Landgericht hat die Datensätze einzelner Flugverbindungen nicht als quantitativ wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin betrachtet und für diese Auffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (MMR 2009, 400) verwiesen. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei. Es ist für den Senat auch ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung erkennbar, dass ein Datensatz betreffend einen einzelnen Flug der Klägerin kein im Verhältnis zum Gesamtumfang der Datenbank wesentliches Datenvolumen ausmachen kann, da die Flugdatenbank eine Vielzahl von Flügen enthält. Randnummer 182 Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, käme ein Überschreiten der Wesentlichkeitsschwelle in quantitativer Hinsicht nur dann in Betracht, wenn das Datenvolumen der von der Beklagten durchgeführten Einzelabfragen kumuliert würde, die abgefragten Daten also in ihrer Gesamtheit betrachtet würden. Das Landgericht hat die kumulative Betrachtung mit dem Argument abgelehnt, die Klägerin habe „nicht ausreichend dargelegt, dass die von der Beklagten entnommenen Datensätze quantitativ wesentlich“ seien. Hinsichtlich des Datenvolumens der jeweils entnommenen Daten und des Gesamtvolumens der Datenbank seien keine konkreten Zahlen vorgetragen worden. Diesen nicht zu beanstandenden Feststellungen ist hinzuzufügen, dass auch dann, wenn die Klägerin konkrete Datenvolumina von Einzelabfragen dargelegt hätte, diese Volumina für die Beurteilung der quantitativen Wesentlichkeit nicht ohne Weiteres hätten addiert werden können. Eine solche wertungsmäßige Kumulation der Einzelabfragen wäre nicht sachgerecht, da die Beklagte die abgefragten Daten nur für die jeweilige konkrete Nutzer-Anfrage verwendet, hierzu temporär auf ihren Servern speichert, anschließend jedoch löscht. Eine „funktionelle Anhäufung“ der Daten in dem Sinne, dass die Beklagte gezielt die Datensätze sammelt und aus dieser Sammlung Nutzen zieht, findet gerade nicht statt. Randnummer 183 Das von dem Landgericht gefundene Ergebnis entspricht auch dem erst nach der Entscheidung des Landgerichts ergangen Urteil des BGH in Sachen „Automobil-Onlinebörse“. Hierin hat der BGH dargelegt, dass kein in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank einer Automobil-Onlinebörse betroffen sei, wenn von der Website eines Drittanbieters aufgrund von Suchanfragen der dortigen Nutzer Datensätze abgefragt würden (GRUR 2011, 1018, 1021). Auch im dortigen Fall handelte es sich beim dem angegriffenen Dienst des Beklagten um ein „Meta-Angebot“, welches die Websites mehrerer Betreiber von Online-Automobilbörsen durchsucht. Der Nutzer startet die Suchanfragen - wie im hiesigen Fall - durch „Knopfdruck“ in der Beklagten-Software, nachdem er in einer Suchmaske bestimmte Kriterien zum gesuchten Automobil eingegeben hat. Der BGH verneinte die quantitative Wesentlichkeit der verwendeten Daten der Automobilbörsen mit der Begründung, dass die Beklagten-Software - also das „Meta-Angebot“ - den Nutzer jedenfalls insoweit zu einer Einschränkung seiner Suchanfrage zwinge, als er eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben müsse. Es sei daher ausgeschlossen, dass auf Grund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank des dortigen Klägers im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert (also vervielfältigt) würden. Selbst dann, wenn ein Nutzer mit der Beklagten-Software mehrere Suchanfragen zugleich durchführe, seien keine wesentlichen Teile des Inhalts der Datenbank betroffen. Zwar erteilt der BGH einer wertungsmäßigen Kumulation einzelner Entnahmehandlungen keine generelle Absage, sondern weist - im Gegenteil - darauf hin, dass einzelne Entnahmehandlungen beispielsweise im Falle eines mittäterschaftlichen Verhaltens durchaus zusammengerechnet werden könnten. Gleichzeitig betont er jedoch, dass die quantitative Wesentlichkeit grundsätzlich schematisch nach der Proportionalität der entnommenen bzw. weiterverwendeten Daten im Vergleich zum Gesamtdatenvolumen der Datenbank zu bestimmen sei (BGH GRUR 2011, 1018, 1022; so auch Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhR,

  1. Aufl., § 87 b Rdn. 12). Randnummer 184 Diese Erwägungen führen in der hiesigen Konstellation zu dem gleichen Ergebnis: Eine Entnahme bzw. Weiterverwendung wesentlicher Teile der Datenbank ist nicht gegeben. Wie bei der angegriffenen Software in dem BGH-Urteil „Online-Automobilbörse“ löst eine Nutzeranfrage auf der Website ... einzelne Zugriffe auf die Websites der jeweiligen Anbieter, u.a. der Klägerin, aus. Auf den Servern der Beklagten werden die Daten zu dieser Einzelabfrage gespeichert und anschließend wieder gelöscht. Diese Vorgänge sind im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie bzw. § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG jeweils isoliert zu betrachten. Der Kumulativeffekt mehrerer Entnahmehandlungen der gleichen Person kann erst im Rahmen von Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie und § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG berücksichtigt werden. Randnummer 185 bbb. Der Begriff der Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht (§ 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG: nach „seiner Art“ wesentlicher Teil) bestimmt sich nach dem Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts dieses Teils verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Teil in quantitativer Hinsicht als wesentlich zu betrachten ist (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern. Randnummer 186 Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, die Klägerin habe dazu, dass die Beklagte gerade solche Datensätze entnehme, welche eine besondere Investition im Verhältnis zu den übrigen Daten erfordern, nichts vorgetragen. Hierfür ergäben sich auch keine Anhaltspunkte. Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die qualitative Wesentlichkeit ergebe sich aus den gleichen Gesichtspunkten, aus denen auch eine quantitative Wesentlichkeit zu bejahen sei. Die Beklagte betreibe letztlich eine vollständige kommerzielle Auswertung der Datenbank auf ihrem - der Klägerin - Rücken. Der Senat hält auch diese Ausführungen des Landgerichts für überzeugend. Auch bei der Prüfung der Wesentlichkeit des entnommenen bzw. weiterverwendeten Teils der Datenbank in qualitativer Hinsicht ist auf den konkreten Teil der Datenbank, nicht auf eine Gesamtbetrachtung aller Eingriffshandlungen abzustellen. Hiernach ist nur zu fragen, ob die einzelnen, von der Beklagten durchgeführten Anfragen auf der Website der Klägerin qualitativ wesentliche Teile der dortigen Flugdatenbank betreffen. Randnummer 187 Der BGH hatte in der Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ dem Ansinnen der dortigen Klägerin, den Begriff der Wesentlichkeit mit einer wirtschaftlichen Interessenabwägung auszufüllen, folgende Erwägungen entgegengesetzt (GRUR 2011, 1018, 1022, Rdn. 54 f.): Randnummer 188 „Die Revision rügt ohne Erfolg, das BerGer. habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass sich die Definition der qualitativen Wesentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Rechte des Datenbankherstellers daran orientiere, ob die Entnahme dem berechtigten Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition einen erheblichen Schaden zufüge. Es habe den Vortrag der Kl. nicht berücksichtigt, dass die Software der Bekl. einen Rückgriff der Nutzer auf die Webseiten der Kl. erübrige und damit den Werbewert ihrer Internetseiten beeinträchtige. Es habe ferner nicht berücksichtigt, dass die von der Software der Bekl. ermöglichte Automatisierung der Abfrage zur Folge habe, dass die Kl. wegen der erhöhten Abrufzahl höhere Gebühren an den Provider des Servers zu zahlen habe und mehr Personal für den Datenbankbetrieb einsetzen müsse; künftig müssten sogar weitere Server in Betrieb genommen werden, weil es durch die vermehrten Zugriffe bereits zu einem langsameren Betrieb und kurzfristigen Ausfällen gekommen sei. Randnummer 189 Die Revision führt damit keine Gesichtspunkte auf, die dazu führen könnten, in den von Nutzern der Software A vervielfältigten Daten einen ihrer Art nach wesentlichen Teil der Datenbank zu sehen. Die Bestimmung des § 87 b I 1 UrhG erfasst nicht jede Handlung, die eine Amortisation der Investitionen des Datenbankherstellers vereitelt oder gefährdet. Sie schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Datenbank. Sie verbietet auch nicht jede Vervielfältigung, die das Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition beeinträchtigt. Ihr Schutz erstreckt sich allein auf die Vervielfältigung eines in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Teils der Datenbank. In qualitativer Hinsicht ist ein Datenbankteil aber - wie ausgeführt - nur dann wesentlich, wenn sich gerade in diesem Teil der Datenbank ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. nicht erfüllt.“ Randnummer 190 Diese Ausführungen sind, zumal die dortige sehr ähnliche Argumente wie die hiesige Klägerin vorgetragen hat, ihrem Sinn und ihrem Ergebnis nach auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Randnummer 191 ccc. Soweit die Klägerin meint, die entnommenen bzw. weiterverwendeten Teile ihrer Datenbank müssten deshalb als wesentlich betrachtet werden, weil die Beklagte gegenüber den Kunden ihren, der Klägerin, Dienst unterdrücke und sich ihre Datenbank vollständig zu eigen mache, zielt diese Argumentation darauf ab, den Kumulationseffekt und weitere Funktionalitätsgesichtspunkte schon im Rahmen der Auslegung des Begriffs „wesentlich“ zu berücksichtigen. Solcherlei Interessengesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch im Rahmen der Umgehungsklausel in Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie bzw. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG in Ansatz zu bringen (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten sowie EuGH GRUR 2008, 1077, 1078 f. - Directmedia/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg). Es ist indes nicht ersichtlich, warum die Interessenabwägung bereits in die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal „wesentliche Teile“ in Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie bzw. § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG vorverlagert werden sollte. Randnummer 192 ddd. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Autobahnmaut“ (BGH GRUR 2010, 1004 ff - Autobahnmaut) kann die Klägerin insoweit nichts Günstiges für sich herleiten. Zwar hatte der BGH in diesem Zusammenhang entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kumulation des Abrufs bestimmter Einzeldatensätze einen wesentlichen Teil der Datenbank ausmachen kann. Indes war die rechtliche Ausgangslage in dem von dem BGH entschiedenen Fall eine grundlegend andere. Vorliegend veranlasst die Beklagte konkrete Buchungen über die Datenbank der Klägerin, die ihre Kunden bei ihr vornehmen. Dabei ist der ausschließlich „lesende“ Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Datensätze auf der Grundlage des gestellten Antrags unproblematisch. Denn die Klägerin will nicht nur die Bereitstellung von Informationen, sondern kumulativ vor allem die Vornahme von Flugbuchungen durch die Beklagte auf der Grundlage ihrer Datenbank verboten wissen. Insbesondere aber die Vornahme von Flugbuchungen betrifft stets nur konkrete Einzeldatensätze. In dem Fall „Autobahnmaut“ ging es demgegenüber darum, dass der Datenbankhersteller noch nicht einmal den lesenden Zugriff auf seine Datenbank durch die Endkunden zulassen wollte. Hiergegen hatte die dortige Beklagte verstoßen, indem sie allen ihren Kunden abredewidrig die vollständige Abrufbarkeit alle sie betreffenden Daten eröffnet hatte. Damit konnten diese quasi nach Belieben selbst auf die Datenbank zugreifen. Nur vor diesem Hintergrund versteht sich die Feststellung des Bundesgerichtshofs, der in diesem Zusammenhang auf die Gesamtheit der Abschlagsdaten abgestellt und diese als wesentlichen Teil angesehen hat (BGH a.a.O. - S. 1006). Eine vergleichbare Situation liegt hier indes nicht vor. Selbst wenn die Beklagte vorliegend allen ihren Kunden den uneingeschränkten Zugriff auf die Datenbank der Klägerin ermöglichte, könnte dies den von dieser gestellten Unterlassungsantrag gerade nicht begründen. Denn dieser stellt maßgeblich auf die Buchung ab, die indes nur die Beklagte selbst in Bezug auf einzelne Datensätze für jeden Kunden individuell vornimmt. Der gestellte Antrag konkretisiert das prozessuale Begehren der Klägerin in diesem Rechtsstreit eindeutig. Andere möglicherweise rechtsverletzende Handlungen stehen nicht zur Entscheidung. Randnummer 193 cc. Das Verhalten der Beklagten verletzt auch nicht § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Nach dieser Vorschrift steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. In dem Verhalten der Beklagten liegt zwar eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von Daten aus der Flugdatenbank der Klägerin. Das Verhalten läuft jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und berechtigt auch nicht unzumutbar die Interessen der Klägerin als Datenbankherstellerin. Randnummer 194 aaa. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG geht auf Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie zurück und ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift zu interpretieren. Art. 7 Abs. 5 soll eine Umgehung des in Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie statuierten Verbotes, das sich ausschließlich auf wesentliche Teile der Datenbank bezieht, verhindern. Aus Art. 8 Abs. 1 und aus EG 42 der Datenbankrichtlinie geht hervor, dass der Datenbankhersteller dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank grundsätzlich nicht untersagen kann, Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen vorzunehmen, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank erstrecken. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten). Der EuGH führt in der Entscheidung „BHB-Pferdewetten“ aus: Randnummer 195 „
  2. [...] Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, wie die durch Art. 7 I der Richtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde. Randnummer 196
  3. Die Vorschrift verbietet folglich von Benutzern der Datenbank vorgenommene Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer solchen Datenbank .“ (Hervorhebung durch den Senat) Randnummer 197 bbb. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist das Verhalten der Beklagten nicht als Verstoß gegen § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG bzw. Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie zu betrachten. Das Verhalten der Beklagten läuft einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigt nicht in unzumutbarer Weise die berechtigten Interessen der Klägerin gerade als Datenbankherstellerin. Anderweitige Interessen der Klägerin sind in diesem Zusammenhang nicht geschützt. Der Senat schließt sich insoweit im Wesentlichen der ausführlichen Begründung des Landgerichts an. Randnummer 198

(1)Die Beklagte versucht nicht, das Verbot zur Entnahme und/oder Weiterverwendung wesentlicher Teile der Datenbank der Klägerin zu umgehen, indem sie immer nur einzelne Datenpakete abfragt. Ihre Handlungen laufen nicht darauf hinaus, die Datenbank der Klägerin in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil derselben wieder zu erstellen. Bei jeder Buchungsanfrage, die der Kunde auf der Website der Beklagten eingibt, muss auf die Datenbank der Klägerin zugegriffen werden, so dass diese in keiner Weise funktionell substituiert wird, sondern - im Gegenteil - weiterhin Ausgangspunkt jeder Flugbuchung bleibt. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG wäre in der vorliegenden Konstellation nur dann verletzt, wenn die Beklagte die Daten nicht nur temporär zwischenspeichern, sondern längerfristig ablegen und nutzen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 199
(2)Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, die Nutzung durch die Beklagte halte sich „im Rahmen einer normalen Auswertung der Datenbank.“ Die Daten der Klägerin seien kostenlos einsehbar und für jedermann zugänglich. Sie würden bei einer Abfrage über die Beklagte genauso übernommen und genutzt, wie sie von der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht würden. Für die Frage, ob eine normale Auswertung vorliege, sei auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Beschränkung der Nutzung auf nichtkommerzielle Zwecke unerheblich. Diese Ausführungen des Landgerichts zur Frage der „normalen Auswertung“ hat die Klägerin mit der Berufung angegriffen. Die Nutzungsbeschränkung in den AGB auf ihrer Website (Verbot der kommerziellen Nutzung und insbesondere des „Screen Scraping“) gebe gerade vor, was überhaupt in den Bereich der normalen Auswertung fallen könne. Es sei das „gute Recht“ eines Datenbankherstellers zu bestimmen, in welcher Art und Weise seine Datenbank von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Überdies lasse das landgerichtliche Urteil zu dieser Frage „jegliche Begründung“ vermissen, so dass bereits ein Verfahrensfehler vorliege. Randnummer 200
(3)Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die Frage, welches die „normale Auswertung“ der Datenbank ist, der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Datenbankherstellers überlassen ist. Er darf und muss selbst planen, in welcher Weise sich die Investitionskosten der Datenbank amortisieren sollen. Letztlich folgt hieraus jedoch nicht, dass die Ausführungen des Landgerichts rechtlich zu beanstanden wären. Das Verhalten der Beklagten entspricht zwar nicht dem von der Klägerin gewünschten Nutzerverhalten; gleichwohl läuft es einer normalen Auswertung der Datenbank der Klägerin nicht zuwider. Insoweit ist entscheidend, dass ihre Handlungen nicht darauf hinauslaufen, ohne Genehmigung der Klägerin deren Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen. Die Beklagte entnimmt der frei zugänglichen Datenbank der Klägerin durch ihre Abrufe nicht mehr oder andere Daten, als sie auch andere Nutzer durch ihre Anfragen entnehmen. Aufgrund seines Charakters als Ausnahmevorschrift ist § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG eng auszulegen (Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 87 b Rdn. 60, m.w.N.). Nicht jegliche Verstöße gegen schuldrechtliche Beschränkungen oder Bedingungen, die ein Datenbankhersteller für die Nutzung seiner Datenbank vorsieht, können ein Verbotsrecht nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG auslösen. Randnummer 201 In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch aus der Entscheidung „Zweite Zahnarztmeinung II“ des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 724, 727 - Zweite Zahnarztmeinung II) keine für sie günstigen Schlüsse ableiten. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof dort ausgesprochen hat, der Datenbankhersteller gebe mit seinen Vertriebsaktivitäten die „normale Auswertung“ einer Datenbank vor. Eine Beeinträchtigung dieser Vertriebsaktivitäten hat der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall deshalb angenommen, weil die entnommenen Bestandteile der Datenbank „für ein unmittelbares Konkurrenzprodukt verwendet werden“ sollten. Dies ist eine grundlegend andere, mit dem vorliegenden Rechtstreit nicht vergleichbare Situation. Denn die Beklagte nutzt die entnommenen Datensätze nicht für einen Konkurrenzprodukt, sondern - im Gegenteil - um Flüge gerade bei der Klägerin selbst zu buchen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund stellt sich ihr Verhalten auch dann nicht als Verstoß gegen eine normale Auswertung dar, wenn die Klägerin bestrebt ist, unter Ausschluss von Vermittlern allein einen Direktvertrieb mithilfe ihrer Datenbank vorzunehmen. Dieses Bestreben allein ist nach Auffassung des Senats auch im Rahmen des Anspruchs aus § 87 b Abs. 1 UrhG nicht ausreichend schutzfähig. Randnummer 202
(4)Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Maßgeblich ist insoweit, dass der Klägerin durch die Abfragen der Beklagten die Einkünfte aus ihrem Angebot nicht entzogen werden, da sie jeweils den vollen Flugpreis erhält. Soweit Kunden durch das Angebot der Beklagten faktisch davon abgehalten werden, die Website der Klägerin zu besuchen und dort möglicherweise Zusatzangebote in Anspruch zu nehmen und Werbeeinblendungen zu betrachten, so überschreiten diese Beeinträchtigungen nach dem dargelegten Sachstand jedenfalls datenbankschutzrechtlich nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, welchen Umfang die Einbußen haben, die für ihr Geschäftsmodell aus dem Angebot der Beklagten resultieren. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen. Randnummer 203 3. Begründet ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin jedoch wegen des im Wege der kumulativen Klagehäufung geltend gemachten Klagegrunds einer wettbewerbswidrigen Behinderung wegen unlauteren Schleichbezugs gem. §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG. Randnummer 204 a. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Behinderung z.B. im Wege des Schleichbezugs aus § 4 Nr. 10 UWG können neben den urheberrechtlichen Regelungen eines Leistungsschutzrechtes des Datenbankherstellers zur Anwendung kommen. Ist eine beanstandete Handlung urheberrechtlich unbedenklich, kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur in Betracht, wenn die Handlung wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen wäre (BGH WRP 2003, 1341, 1346 - Paperboy). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Während § 87 a ff UrhG in erster Linie die Amortisation der Investitionen des Datenbankherstellers schützt, bietet § 4 Nr. 10 UWG umfassenden rechtlichen Schutz gegen unterschiedliche gezielte Beeinträchtigungen durch Mitbewerber, die auf demselben Markt tätig sind. Die Schutzrichtung beider Rechtsinstitute ist deutlich abweichend. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof diesen Umstand in der Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ als selbstverständlich vorausgesetzt und Ansprüche aus § 4 Nr. 10 UWG ebenfalls untersucht hat, nachdem sich der vorrangig geprüfte urheberrechtliche Anspruch als nicht verwirklicht erwiesen hat. Randnummer 205 b. Das Landgericht hat das Verhalten der Beklagten bis zur Umstellung ihrer Buchungspraxis im September 2008 als unlauteren „Schleichbezug“ beurteilt. Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Hiergegen wendet sich die Beklagte im Anschluss an die Rücknahme ihres eigenen Rechtsmittels nicht mehr, so dass insoweit keine Ausführungen durch den Senat veranlasst sind. Während die Beklagte bis zur Umstellung nach den Feststellungen des Landgerichts - entgegen der von ihr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählten Bezeichnung („Vermittler“) - als Weite rverkäuferin der Flüge aufgetreten ist, geht das Landgericht im Anschluss an die geänderten Buchungspraxis der Beklagten davon aus, dass die Beklagte nunmehr tatsächlich ihrer Bezeichnung entsprechend lediglich die Rolle einer Vermittlerin von Flügen einnimmt, die unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Fluggast/Buchenden und der Klägerin zustande kommt und ihr Verhalten nicht zu beanstanden ist. Diese rechtliche Gestaltung hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Schleichbezugs nunmehr als unbedenklich angesehen. Dieser Auffassung vermag der Senat indes nicht beizutreten. Randnummer 206 c. Der Senat beurteilt das Geschäftsmodell der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller in Erwägung zu ziehenden Umstände auch im Anschluss an die Buchungsumstellung im Ergebnis unverändert als wettbewerbswidrig. Die maßgeblichen Kriterien, auf Grund derer das Landgericht zu Recht für das ursprüngliche Buchungsmodell der Beklagten einen Rechtsverstoß angenommen hat, haben keine nachhaltige Veränderung in der Weise erfahren, dass eine abweichende rechtliche Bewertung angebracht ist. An dieser Beurteilung ändert selbst die in der Senatssitzung am 05.09.2012 abgegebene zusätzliche Verpflichtungserklärung der Beklagten zur Weitergabe der E-Mail-Adressen der Kunden nichts. Randnummer 207 aa Der „Schleichbezug“ bildet nach ständiger Rechtsprechung eine Fallgruppe der unlauteren Wettbewerberbehinderung (BGH GRUR 1964, 154 - Trockenrasierer II). Der BGH hat in seiner Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ (BGH a.a.O.) zu den Erfordernissen des Tatbestandes der gezielten Mitbewerberbehinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG ausgeführt: Randnummer 208 „Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § UWG § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen

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