Betriebsbedingte Kündigung – innerbetriebliche Gründe – Sozialauswahl Orientierungssatz
(1)Die Beklagte hat die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer zutreffend ermittelt, indem sie die Auswahl auf die Schiffsmelder im Wachdienst begrenzte. Randnummer 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom
- Juni 2008 – 2 AZR 907/06 – AP Nr. 179 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m.w.N. aus der st. Rspr.), der sich die Kammer anschließt, bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen („qualifikationsmäßige Austauschbarkeit“: BAG, Urteil vom
- Juni 2005 – 2 AZR 480/04 – BAGE 115, 92; Urteil vom
- November 2004 – 2 AZR 38/04 – BAGE 112, 361; Urteil vom
- Mai 2007 – 2 AZR 306/06 – AP KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 93). An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Grund des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann („arbeitsvertragliche Austauschbarkeit“: Urteil vom
- Juni 2005 – 2 AZR 480/04 – BAGE 115, 92; Urteil vom
- Mai 2007 – 2 AZR 306/06 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 93). Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 4 KSchG können dabei diese gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht verdrängen. Im Rahmen eines Beurteilungsspielraums können zwar Erfahrungen der Betriebspartner hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer bestimmter Arbeitsplätze einfließen, es können aber nicht von vornherein Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien nicht als vergleichbar eingestuft werden (BAG, Urteil vom
- Juni 1989 – 2 AZR 580/88 – BAGE 62, 116). Dies gilt umso mehr, als § 1 Abs. 4 KSchG nur die Gewichtung der sozialen Auswahlkriterien und nicht die Zusammensetzung des auswahlrelevanten Personenkreises oder die entgegenstehenden betrieblichen Bedürfnisse i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG betrifft (Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis,
- Aufl., Rn. 1161; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG,
- Aufl., § 1 Rn. 973; Löwisch/Spinner, KSchG,
- Aufl., § 1 Rn. 402) . Randnummer 35 Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG liegt gemäß Satz 3 dieser Vorschrift letztlich beim Arbeitnehmer. Allerdings ist auch hier unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen (BAG, Urteil vom
- Juni 2008 – 2 AZR 907/06 – AP Nr. 179 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Randnummer 36 Die Klägerin bestritt zunächst die Ordnungsgemäßheit der sozialen Auswahl. Daraufhin legte die Beklagte dar, welche Arbeitnehmer sie nach welchen tatsächlichen Umständen für vergleichbar hielt und demgemäß in eine soziale Auswahl einbezog. Dabei schloß sie die in der Abteilung ZAPP/GEGIS beschäftigten Arbeitnehmerinnen aus und begründete dies damit, daß im Bereich ZAPP auch Wissen im Hinblick auf die Handhabung von Ladungen und die erforderlichen Zollanmeldungen erforderlich ist sowie die Fähigkeit zur dahingehenden Beratung der Kundschaft, z.B. darüber, wann welches Zollverfahren angewendet werden muß. Sie trug ferner vor, daß für die Nutzung des Systems GEGIS die Fähigkeit erforderlich ist, das Zusammenpassen von sogenannten UN-Nummern mit Gefahrgutklassen zu kontrollieren und zu überwachen, ob Verpackungsarten erlaubt bzw. korrekt sind. Die Beklagte fügte hinzu, daß die Einarbeitung in das System GEGIS dauert – wie dies bei Frau Hi. der Fall war – mindestens drei Monate, diejenige in das System ZAPP je nach Vorkenntnis weitere vier bis fünf Monate dauert, so auch bei Frau Hi., die über Vorkenntnisse verfügte. Damit trug die Beklagte schlüssig Umstände vor, aus denen herzuleiten ist, daß sich die Tätigkeit in der Abteilung ZAPP/GEGIS nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit, deutlich von der Tätigkeit der Klägerin unterscheidet, weil sich die Anforderungen an die Qualifikation des Arbeitnehmers als ein kennzeichnendes arbeitsplatzbezogenes Merkmal in entscheidender Weise voneinander unterscheiden. Zwar steht die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Doch zeigte die Beklagte auf, daß die Einarbeitung drei (ZAPP) bzw. vier bis fünf Monate (GEGIS) dauert, was zusammengerechnet einen an der Dauer der für die Klägerin geltenden viermonatigen Kündigungsfrist orientierten Zeitraum deutlich überschreitet. Der Beklagten ist dabei nach Auffassung der Kammer nicht entgegenzuhalten, daß sie sich hierbei auf pauschale Ausführungen beschränkt habe. Denn sie hat unter Rückgriff auf den Werdegang ihrer in der Abteilung ZAPP/GEGIS beschäftigten Mitarbeiterin Frau Hi. anhand eines konkreten Beispielsfalls vorgetragen, daß die Dauer die von ihr angegebene sei. Danach war es wiederum Sache der Klägerin, sich hierzu zu äußern und anzugeben, daß und warum die Beklagte den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer gleichwohl falsch ermittelt habe. Diesem Vortrag der Beklagten aber ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat sich insbesondere zu der Darlegung der möglichen Einarbeitungszeit nicht geäußert. Zwar wies sie darauf hin, daß die Beklagte im Bereich ZAPP/GEGIS zunächst auch Leiharbeitnehmer eingesetzt habe. Doch läßt sich daraus eine kürzere als die von der Beklagten angegebene Einarbeitungszeit nicht herleiten, denn die Beklagte selbst gab an, von dem Einsatz von Leiharbeitnehmern wieder abgesehen zu haben, weil diese nach drei Monaten auf dem System nicht selbständig einsetzbar waren. Auch dies blieb unwidersprochen. Randnummer 37
(2)Unter den in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer, d.h. die Schiffsmelder im Wachdienst, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Klägerin als die am wenigsten schutzbedürftige Arbeitnehmerin ermittelt. Randnummer 38 Die Klägerin selbst hat keine genügenden Umstände vorgetragen, wonach sie sozial schutzwürdiger sei als einer der Mitarbeiter Br., Ha., La., Pi., Sch. und Sl.. Auch sonst bieten sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gewichtung der unstreitig gebliebenen Sozialdaten: Jünger als sie ist lediglich Herr Ha., der aber mit einem GdB von 60 zu den schwerbehinderten Menschen zählt und mehr als siebzehn Jahre länger bei der Beklagten beschäftigt ist. Bis auf Herrn Sl. sind alle vergleichbaren Mitarbeiter deutlich länger beschäftigt; während aber Herr Sl. nur etwa sieben Monate länger beschäftigt ist als die Klägerin, ist er verheiratet und ca. dreieinhalb Jahre älter als die ledige Klägerin; darüber hinaus verfügt er über einen Kinderfreibetrag von 1, während der Klägerin kein Kinderfreibetrag zusteht. Randnummer 39 Insbesondere mußte die Beklagte nicht Herrn La. als Betriebsobmann in eine soziale Auswahl mit der Klägerin einbeziehen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden kann – so auch bei einem Betriebsratsmitglied –, sind grundsätzlich nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen (BAG, Urteil vom 17. November 2005 – 6 AZR 118/05 – AP Nr. 60 zu § 15 KSchG 1969). Randnummer 40
- b)Die Kündigung ist auch unter Einhaltung der Schriftform erklärt worden (§§ 623, 125, 126 Abs. 1 Satz 1 BGB). Randnummer 41
- c)Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVG unwirksam. Randnummer 42 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dabei steht die nicht ordnungsgemäße Anhörung der unterbliebenen Anhörung gleich. Bei einer Anhörung zu einer Kündigung muß der zu kündigende Beschäftigte, die Art der Kündigung und der Kündigungsfrist genannt werden (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 2 AZR 327/94 – AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Die Unterrichtung muß nicht denselben Anforderungen genügen wie die Darlegung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung hat der Arbeitgeber den aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitzuteilen (BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG). Die Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebsrat abschließend Stellung genommen hat oder die Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG abgelaufen ist. Randnummer 43 Hat der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Zweifel gezogen, hat der Arbeitgeber im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll. Der Arbeitgeber trägt zunächst die Darlegungs- und letztlich die Beweislast. Auch ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers mit Nichtwissen ist zunächst grundsätzlich zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), weil die Betriebsratsanhörung keine Handlung des Arbeitnehmers und gewöhnlich auch nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 1988 – 2 AZR 682/87 – AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung, zu C I 3 der Gründe). Randnummer 44 Hat aber der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt, ist es im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 AZR 378/99 – AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 1 der Gründe), wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist. Bei einem komplexen Sachverhalt wie der Anhörung des Betriebsrats muß die nicht beweisbelastete Partei auf substantiierte Darlegungen der Gegenseite hin deutlich machen, welche Angaben sie für zutreffend erachtet und welche nicht. Es kann durchaus sein, daß die nicht beweisbelastete Partei einzelne der gegnerischen Angaben, sei es aufgrund eigener Wahrnehmungen, aufgrund von Informationen beteiligter Personen ihres Vertrauens oder aufgrund der Plausibilität und voraussichtlich problemlosen Beweisbarkeit des Vorbringens, für glaubhaft erachtet und nicht länger in Zweifel zieht, oder daß sie einen anderen Sachverhalt darlegen kann. Ein undifferenziertes pauschales Bestreiten genügt dann nicht mehr. Vielmehr muß die nicht beweisbelastete Partei ihr Bestreiten zumindest soweit substantiieren, daß für das Gericht erkennbar wird, über welche einzelnen Behauptungen der beweisbelasteten Partei Beweis erhoben werden soll (BAG, Urteil vom 16. März 2000 – 2 AZR 75/99 – AP Nr. 114 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe). Randnummer 45 Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats schlüssig dargelegt. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 21. August 2009 (Anl. B 5), auf das auch hier wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, legte die Beklagte dar, mit welchen Informationen der Betriebsrat zu welchem Zeitpunkt zu der Absicht der ordnungsgemäßen Kündigung angehört wurde. Nunmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr pauschales Bestreiten zu substantiieren, insbesondere deutlich zu machen, welche Angaben sie für zutreffend erachtet und welche nicht. Soweit sie beanstandete, die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß, weil die Datenmitteilung zur sozialen Auswahl nicht hinreichend gewesen sei, handelt es sich nicht um ein nachvollziehbares Bestreiten, denn ausweislich der als Anl. B 5 in Kopie zur Akte gereichten Anhörungsschreibens gehörte zu dessen Bestandteilen auch die als „Anlage 2 zur Betriebsratsanhörung […]“ bezeichnete tabellarische Übersicht über die Sozialdaten der Schiffsmelder im Wachdienst. Im Übrigen ist die Klägerin den Darlegungen des Beklagten zur Betriebsratsanhörung nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 46 3. Über den unter der Bedingung des Obsiegens mit dem Antrag u 1. gestellten Antrag zu 2., gerichtet auf die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Schiffsmelderin, war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. II. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit ihren Anträgen unterlag. Randnummer 48 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Anträgen 10.960,- €. Dabei wurde der Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts bewertet (d.h. mit drei Bruttomonatsgehältern zu je 2.740,- €) und der Antrag zu 2. mit einem Bruttomonatsgehalt. Randnummer 49 Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG bleibt davon unberührt.