Feststellungsinteresse für die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Unvollständigkeit eines Spruchs Leitsatz
(3)Liegt dem Arbeitgeber vier Kalenderwochen nach Versand keine Rückmeldung des oder der betroffenen Beschäftigten vor, wird das Angebot wiederholt. Randnummer 18 § 3 Maßnahmen Randnummer 19 Nimmt der oder die Beschäftigte das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements an, wird ein Gespräch mit ihm oder ihr über die Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes geführt. Eine von der ... benannte Person nimmt daran teil, wenn der oder die betroffene Arbeitnehmern der Beteiligung der ... zugestimmt hat. Die Teilnahme weiterer Personen oder Stellen richtet sich nach dem Gesetz. (...) Randnummer 20 Die Gesprächsteilnehmer beraten über das Ergebnis des Erstgespräches. Auf Verlangen der von der ... benannten Person ist die Beratung ohne den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin zu führen. Die von der ... benannte Person kann verlangen, dass im Einverständnis des oder der Beschäftigten ein weiteres Gespräch stattfindet. ...“ Randnummer 21 Am 28. April 2011 erhielt die Beteiligte zu 1. die Sitzungsprotokolle der Sitzungen der Einigungsstelle vom 30. November 2010 und vom 13. April 2011 sowie die Entscheidung der Einigungsstelle (Anl. Ast. 23ff., Bl. 324ff. d. A.). Randnummer 22 Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten , der Spruch der Einigungsstelle sei aus mehreren Gründen rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Einigungsstelle sei mit dem Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 beendet worden. Dieser Spruch hätte nachträglich nicht mehr ergänzt werden können. Die Einigungsstelle habe zudem keine Betriebsvereinbarung zwischen ihr und der Beteiligten zu 2. schließen dürfen, da diese nicht Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens gewesen sei. Lediglich mit dem Betriebsrat des Standortes Hamburg sei die Einsetzung einer Einigungsstelle vereinbart worden. Die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, weil hinsichtlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestünde. Das von der Beteiligten zu 2. beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe nicht, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement eine individuelle Maßnahme sei. Dies sei aufgrund der Entscheidung des LAG Hamburg vom 21. Mai 2008 rechtkräftig festgestellt worden. Die Einigungsstelle sei an diese Entscheidung gebunden. Vorliegend fehle es auch an einem standardisierten Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch sei ermessensfehlerhaft, denn er gehe über den vorgelegten Entwurf des Betriebsrates hinaus. Zudem würden die Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da allein die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit habe, ein Nachgespräch ohne den betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Zudem sehe § 3 Abs. 3 des Spruches nicht die Möglichkeit vor, dass auch die Beteiligte zu 1. oder der Beschäftigte ein weiteres Gespräch verlangen können. Die in § 2 Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände seien zu eng gezogen, eine individuelle Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Situation des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall sei ausgeschlossen. Das standardisierte Verfahren widerspreche dem Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch berücksichtige nicht genügend, dass es eine Alleinentscheidung des Arbeitnehmers sei, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Randnummer 23 Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, Randnummer 24 festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist. Randnummer 25 Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, Randnummer 26 den Antrag abzuweisen. Randnummer 27 Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten , der Spruch weise keine Ermessensfehler auf. § 2 Abs. 1 des Spruchs enthalte lediglich die in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitnehmer habe es jederzeit selbst in Hand, das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements abzulehnen. Der Spruch beinhalte zudem lediglich organisatorische Fragen. Eine individuelle Vorgehensweise sei nach wie vor möglich. Da der ehemalige Betriebsrat des Standorts Hamburg durch Tarifvertrag auf die Betriebsrätegemeinschaft überführt worden sei, sei der Einigungsstellenspruch auch insoweit rechtlich unproblematisch. § 84 Abs. 2 SGB IX sei eine Rahmenregelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr 7 BetrVG. Ein kollektiver Tatbestand sei gegeben, da sich die Regelung auf die Gruppe der länger als sechs Wochen erkrankten Beschäftigten beziehe. Auch nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bestehe ein Initiativrecht des Betriebsrats. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - Bl. 226ff. d. A. - den Antrag der Beteiligten zu 1. als unzulässig angesehen, da es am Feststellungsinteresse fehle. Denn der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 sei durch den Spruch vom 13. April 2011 ersetzt worden. Der Spruch vom 30. November 2010 sei durch den ergänzenden Spruch vom 13. April 2011 gegenstandslos geworden. Letzterer sei auch formell ordnungsgemäß gefasst worden. Denn die Einigungsstelle sei befugt gewesen, den Spruch vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. Aufgrund des Fehlens der Anlage 1 sei der Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 offensichtlich unvollständig gewesen. Dann sei eine Reaktivierung der Einigungsstelle nach § 321 ZPO bzw. § 1058 ZPO möglich. Randnummer 29 Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1. am 22. September 2011 zugestellt wurde (Bl. 234 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen ist (Bl. 236 d. A.), und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011, der am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 250 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2011 bis zum 22. Dezember 2011 verlängert worden war (Bl. 246 d. A.). Randnummer 30 Die Beteiligte zu 1. hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Der Antrag sei nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Es sei nicht erkennbar, dass der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 den Spruch vom 30. November 2010 habe ersetzen sollen. Es gebe keine Möglichkeit zur Reaktivierung der bereits abgeschlossenen Einigungsstelle. Das Einigungsstellenverfahren sei mit dem Spruch vom 30. November 2010 abgeschlossen gewesen. Erst wenn die Unwirksamkeit des Spruchs festgestellt worden sei, habe die Einigungsstelle ggf. ihre Tätigkeit fortzusetzen. Es gebe keine Ergänzungsbefugnis nach den §§ 319ff. und 1058 ZPO. Auch stehe die durchgeführte Abstimmung durch den Einigungsstellenvorsitzenden über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 einer bloßen Ergänzung entgegen. Auch sei die Zwei-Wochen-Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO vom Betriebsrat nicht gewahrt worden. Eine Heilung des unvollständigen Einigungsstellenspruchs sei nicht möglich. Dies folge aus dem Grundsatz der Rechtsklarheit sowie aus der normativen Wirkung eines Einigungsstellenspruchs. Auch das durchgeführte Anfechtungsverfahren stehe einer Heilung entgegen. Randnummer 31 Die Beteiligte zu 1. beantragt, Randnummer 32 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011, 26 BV 25/10, aufzuheben und nach den diesseitigen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Randnummer 33 Die Beteiligte zu 2. beantragt, Randnummer 34 die Beschwerde vom 24. Oktober 2011 zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beteiligte zu 2. verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 sei offensichtlich unvollständig gewesen, so dass die Fortsetzung des Verfahrens, die schließlich zum Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 geführt habe, nicht zu beanstanden sei. Ein Einigungsstellenverfahren sei erst dann abgeschlossen, wenn der Regelungsgegenstand abschließend durch Spruch geregelt sei. Das Verfahren sei daher erst mit dem schriftlich übermittelten Spruch, bei der Beteiligten zu 1. am 28. April 2011 zugegangen, beendet worden. Zudem könnten Sprüche der Einigungsstelle auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. II. Randnummer 37 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 - ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist, zu Recht als unzulässig mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen. Der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 rechtswirksam abgelöst worden. Randnummer 38 A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus frist- und formgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 39 B. Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 40 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist, ist unzulässig. Denn dem Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dabei liegt vorliegend allerdings das Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen Aktenzeichen 26 BV 25/10 zugrunde und nicht wie vom Arbeitsgericht offenbar irrtümlich rubriziert das Verfahren 26 BV 13/11 . Randnummer 41
- a)Der Antrag ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 30. November 2010 gerichtet. Randnummer 42 Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09; BAG vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10). Randnummer 43
- b)Die Beteiligte zu 1. hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Hamburg geltend gemacht, da der Anfechtungsschriftsatz vom 14. Dezember 2010 am gleichen Tage dort eingegangen ist. Randnummer 44
- c)Es fehlt jedoch an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse für den Antrag. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10). Randnummer 45 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 ersetzt worden. Diesen Spruch hat die Beteiligte zu 1. in den Verfahren 26 BV 13/11 ( 2 TaBV 13/11 ) bzw. 26 BV 14/11 (2 TaBV 14/11, Antrag in 2. Instanz zurückgenommen) angefochten. Der Spruch vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 gegenstandslos geworden und entfaltet keine Wirkung für die Zukunft mehr. Denn der zeitlich spätere Spruch bezieht sich auf den gleichen Regelungsgegenstand, regelt die Materie aber vollständig. Die neue Betriebsvereinbarung nebst Anlagen, die Gegenstand des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. April 2011 gewesen ist, hat die unvollständige Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Spruchs vom 30. November 2010 war, wirksam abgelöst. Randnummer 46 2. Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011, zugestellt bei der Beteiligten zu 1. am 28. April 2011, ist auch formell ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einigungsstelle war insbesondere befugt, den Spruch aus der Sitzung vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. Randnummer 47
- a)Richtig ist zwar, dass die Einigungssteile grundsätzlich mit dem Spruch vom 30. November 2010 beendet worden ist. Dies steht einer Reaktivierung der Einigungsstelle mit dem Ziel der Ergänzung des Einigungsstellenspruchs jedoch nicht entgegen, wenn die Einigungsstelle erkennt, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist. Eine Ergänzung des Spruchs war vorliegend erforderlich, weil sich der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht auf die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung bezog, die zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht vorlag. Über die Anlage 1 hat die Einigungsstelle nicht entschieden. Randnummer 48 Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Einigungsstelle verpflichtet, ihrem Regelungsauftrag vollständig nachzukommen und den Verfahrensgegenstand bzw. den Konflikt zwischen den Betriebsparteien umfassend zu lösen (BAG vom 11. Januar 2011, aaO; BAG vom 11. Februar 1992, 1 ABR 51/91; BAG vom 30. Januar 1990, 1 ABR 2/89; s. auch Spengler u.a., Betriebliche Einigungsstelle, S. 117). Die Einigungsstelle muss eine eigene vollständige Regelung treffen und ist verpflichtet, von ihrem Ermessen umfassend Gebrauch zu machen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einigungsstelle - wie vorliegend - eine Anlage zum Gegenstand der beschlossenen Betriebsvereinbarung macht, diese Anlage dann jedoch versehentlich nicht erstellt. Randnummer 49
- b)Eine erneute Befassung der Einigungsstelle war auch möglich, da es sich bei dem Fehlen der Anlage 1 um eine offensichtliche Unvollständigkeit des Einigungsstellenspruchs handelte. In Anlehnung an die §§ 319ff. ZPO und § 1058 ZPO muss eine Reaktivierung der Einigungsstelle möglich sein, um eben solche offensichtlichen Fehler und Auslassungen zu beheben. Eine entsprechende Wertung lässt sich insbesondere den § 321 ZPO und § 1058 ZPO entnehmen. Diese lassen die Ergänzung eines Urteils bzw. eines Schiedsspruches zu. Wenn jedoch sogar eine Ergänzung eines Urteils bzw. Schiedsspruchs zulässig ist, muss dies gleichermaßen erst recht für den Spruch einer Einigungsstelle gelten. Hinzu kommt, dass Sprüche der Einigungsstelle, anders als Urteile, nicht der Rechtskraft fähig sind. Deshalb und weil das Einigungsstellenverfahren keine Prozessordnung kennt, die die Behandlung des Streitgegenstandes im Einzelnen Vorschreibt, ist dessen Inhalt und Verlauf freizügig ausgestaltet, weil es sich hierbei um eine betriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle handelt, die lediglich eine nicht zu Stande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzen soll (BAG vom 30. Januar 1990, aaO). Von daher wäre es auch verfehlt - wie die Beteiligte zu 1. meint - auf die Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO abzustellen. Doch selbst wenn man die Vorschrift für entsprechend anwendbar hielte, wäre in der Mail des Einigungsstellenvorsitzenden vom 15. Dezember 2010 eine fristwahrende Geltendmachung der Notwendigkeit einer Ergänzung zu sehen. Die Einigungsstelle hat sodann auch über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 als Gesamtregelung insgesamt erneut abgestimmt. Dies war rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Soweit sich die Beteiligte zu 1. darauf beruft, eine rückwirkende Heilung eines Spruchs der Einigungsstelle, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist, sei nicht möglich und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, kann dies in dieser Allgemeinheit nicht überzeugen. Denn in der insoweit herangezogenen Entscheidung des BAG vom 5. Oktober 2010 (1 ABR 31/09) ging es um die Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG. Insoweit ging es aber um einen Einigungsstellenspruch, der ohne eigenhändige Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden ergangen ist und der damit von vornherein unwirksam war. Dies ist mit der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um einen formell wirksamen, jedoch inhaltlich unvollständigen Spruch geht, nicht gleichzusetzen. Randnummer 51 Auch steht das von der Beteiligten zu 1. eingeleitete Anfechtungsverfahren gegen den Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht der Fortsetzung des Verfahrens bis hin zum Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 entgegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Einigungsstelle, die erkennt, dass ihr Spruch die streitige Materie nur unvollständig geregelt hat, ihre Versäumnisse nicht unverzüglich nachholen dürfte. Denn - wie dargestellt - ist es Aufgabe einer Einigungsstelle, den Streitgegenstand umfassend und vollständig zu lösen. Von daher wäre es schwerlich nachvollziehbar, wenn erst in einem Anfechtungsverfahren, das u. U. über drei Instanzen geführt wird, eine rechtskräftige Entscheidung ergehen müsste und erst dann das Einigungsstellenverfahren fortgesetzt werden könnte, wie die Beteiligte zu 1. offenbar meint. Denn dies würde den praktischen Erfordernissen einer schnellen und effektiven Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage im Betrieb eklatant zuwiderlaufen. Randnummer 52 Nach allem hat die Beteiligte zu 1. kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 30. November 2010. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. III. Randnummer 53 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 54 Beck Debey Scheemann