(2). Randnummer 41 1) Nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 des § 9 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. Randnummer 42 Die streitgegenständlichen Gewinne aus den Veräußerungen von Teilen der Mitunternehmeranteile der B-1 AG sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - Veräußerungsgewinne im Sinne von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Randnummer 43 Danach gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Die B-1 AG war als Kommanditistin Mitunternehmerin der A und als Aktiengesellschaft keine natürliche Person. Sie hat im Streitjahr 2004 in drei Vorgängen Teile ihres Mitunternehmeranteils veräußert. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ergibt sich nicht, dass nur die Veräußerung des gesamten Anteils eines Mitunternehmers erfasst sein soll. Dort ist - im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 EStG - nur undifferenziert von "Anteil" die Rede, so dass davon auch Teile eines Anteils erfasst sind, auch wenn diese - nach den obigen Darlegungen - schon als laufender Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind. Zudem ergibt sich aus den einleitenden Worten des § 7 Satz 2 GewStG "Zum Gewerbeertrag gehört auch ...", dass der Anwendungsbereich des Satzes 1 erweitert werden soll. Deshalb besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 7 GewStG Rn. 378). Hinsichtlich der Erfassung von Teilanteilsveräußerungen hat § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG somit zwar keine konstitutive aber eine klarstellende Funktion. Randnummer 44 Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858). Danach sollen Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften künftig der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen für unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften hätten ohne die Regelung die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter, die bei ihrer Veräußerung mit Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen, statt dessen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft zu übertragen und könnten anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern (vgl. BT-Drucks. 14/6882, 41). Eine Differenzierung zwischen einer Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils und nur eines Teils davon kommt hierin nicht zum Ausdruck. Nach der gesetzlichen Zielsetzung einer Missbrauchsvermeidung wäre dies auch nicht sinnvoll, weil sie auch bei Teilanteilsveräußerungen trägt. Auch darin sind stille Reserven aus den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthalten. Randnummer 45 Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass auch die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG dafür spricht, auch Teilanteilsveräußerungen zu erfassen. Das Ziel der Missbrauchsvermeidung greift - wie bei § 7 Satz 2 GewStG - auch bei Teilanteilsveräußerungen. Randnummer 46 2) § 9 Nr. 1 Satz 6 ist verfassungsgemäß. Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor (
- a)noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b). Randnummer 47
- a)§ 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist durch das EURLUmsG vom 09. Dezember 2004 eingeführt worden und war nach § 36 Abs. 1 GewStG in der maßgeblichen Fassung 2004 erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Damit liegt hinsichtlich der Erfassung der streitgegenständlichen Veräußerungen eine sogenannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht nach §§ 18, 14 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG auf Sachverhalte, die vor Verkündung dieser Norm und damit ihrer rechtlichen Entstehung, "ins Werk gesetzt" worden sind, wird der sachliche Anwendungsbereich der Norm im Sinne einer unechten Rückwirkung erweitert (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl II 2011, 511; BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2010 IX R 70/07, BStBl II 2011, 346). Randnummer 48 Diese Rückwirkung ist aber schon deshalb verfassungsrechtlich zulässig, weil sie sich nicht belastend für die A als Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgewirkt, sondern - nach den obigen Darlegungen - im Ergebnis nur eine klarstellende Funktion hat. Die streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen waren bereits vorher nicht gewerbesteuerlich durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt. Randnummer 49 Auch wenn man dem nicht folgen würde, wäre die Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig. Randnummer 50 Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 m. w. N.). Randnummer 51 Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31). Randnummer 52 Die A als Rechtsvorgängerin der Klägerin kann sich aber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Vertrauensschutz erst entfiel, als der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EURLUmsG dem Bundestag zugeleitet (06. September 2004) oder ob das Vertrauen schon durch die vorherige Zuleitung an den Bundesrat zerstört worden ist (13. August 2004). Die A und die B-1 AG konnten bereits deshalb kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend entwickeln, dass die in der zweiten Jahreshälfte 2004 erfolgten Anteilsveräußerungen gewerbesteuerfrei stattfinden konnten, weil die Rechtslage insoweit zumindest nicht eindeutig, sondern in höchstem Maße unklar war. In solchen Fällen ist kein Vertrauensschutz begründet und ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511). Randnummer 53 Wie oben dargelegt, sprechen Wortlaut und die gewerbesteuerliche Erfassung der Mitunternehmerschaft jedenfalls gewichtig dafür, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht unter den Begriff der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen fallen. Rechtsprechung zu dieser Frage gab es zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen noch nicht. Auch lagen Verwaltungsanweisungen, die möglicherweise ein Vertrauen darauf begründen könnten, dass auch Anteilsveräußerungen von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst sind, soweit ersichtlich nicht vor. Im Schrifttum wurde vor Bekanntwerden der geplanten Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG - soweit ersichtlich - nur an einer Stelle vertreten, dass Anteilsveräußerungen von der erweiterten Kürzung erfasst werden (vgl. Behrens, BB 2002, S. 860, 864 f.). Dies reicht angesichts der oben dargestellten gewichtigen Argumente für eine andere Betrachtungsweise nicht aus, um ein schützenswertes Vertrauen zu begründen. Randnummer 54
- b)Art. 3 Abs. 1 GG wird durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht verletzt. Der Gesetzgeber behandelt dadurch zwar grundstücksverwaltende Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen unterschiedlich. Dies ist aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verletzt dadurch auch nicht den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Rechtfertigender Grund ist der oben dargelegte Zweck des Gesetzgebers, Steuerumgehungen zu vermeiden. Dies ist ein legitimes Ziel, bei dessen Verwirklichung der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1967 1 BvR 495/63, 1 BvR 325/66, BVerfGE 22, 156; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BStBl II 2011, 511). Es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum nicht eingehalten worden sein könnte. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 56 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.