1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Bundesgesetz [BG] vom 19.06.1959 über die Invalidenversicherung [IVG], Fassung
Ziff. II des BG vom 30.06.1972, Amtliche Sammlung [AS] 1972, 2483; Bundesblatt [BBl] 1971 II 1057) eine Kinderrente für seinen Sohn A. Die Kinderrente betrug von Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich 252 CHF und ab Januar 2012 monatlich 257 CHF. Randnummer 4 A lebte im Streitzeitraum weder im Haushalt des Klägers noch im Haushalt der Kindesmutter, sondern in einem eigenen Haushalt in B. Nach dem Erwerb seines Abiturs im Sommer 2011 war A ab Oktober 2011 als Vollzeitstudent an der Fernuniversität in C eingeschrieben. A hatte keine eigenen Einkünfte und Bezüge im Jahr 2011. Der Kläger leistete monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100 EUR, die Kindesmutter leistete keine Unterhaltszahlungen. Randnummer 5 Der Kläger beantragte am 18.08.2011 bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A. Die Beklagte lehnte die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2011 mit Bescheid vom 25.10.2011 ab. Hiergegen legte der Kläger am 08.11.2011 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2012 zurückwies. Randnummer 6 Am 04.06.2012 erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, die Zahlung der Schweizer Kinderrente stehe der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 festzusetzen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie ist der Auffassung, die Ablehnung der Festsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Schweizer Kinderrente führe zu einem Ausschluss des Anspruchs auf deutsches Kindergeld. Randnummer 10 Die Beteiligten verzichteten am 12.09.2012 auf eine mündliche Verhandlung. Randnummer 11 Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Familienkasse B der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld-Nr. ..., vorgelegen. Randnummer 12 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 12.09.2012 verwiesen. Randnummer 13 Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Das Gericht entscheidet
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 15 II. Gegenstand der Klage ist die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai
G), da er im Inland seinen Wohnsitz hat. Sein Sohn A ist
G als sein leiblicher Sohn, der an der Fernuniversität für einen Beruf ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 ist der Sohn A als Kind zu berücksichtigen, da er im Jahr 2011 keine Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F. -) hatte. Er ist auch im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2012 zu berücksichtigen, da es sich bei seinem Studium um sein Erststudium handelte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung). Randnummer 20 Der Kläger erhält das Kindergeld
G, da er als einziger Kindergeldberechtigter dem Kind, das in einem eigenen Haushalt lebt, eine Unterhaltsrente zahlt. Randnummer 21 2. Dem Anspruch des Klägers auf Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn A steht § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. Randnummer 22
G wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld oder einer Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Zwar ist die Schweizer Kinderrente eine dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 270 Sozialgesetzbuch - SGB - Sechstes Buch - VI -) im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, 72. Lieferung - Lfg. - April 2011, § 65 EStG Randnummer - Rn. - 12; BFH-Beschluss vom 26.10.2006 III B 15/06, BFH/NV 2007, 228 m. w. N.). Allerdings ist die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Hinblick auf vorrangige europäische Rechtsvorschriften im Streitfall nicht anzuwenden. Randnummer 23
Randnummer 28 Art. 77 VO 1408/71 dient der Bestimmung des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern regelt. Die Leistungen werden dann
dem in Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 niedergelegten Grundsatz, dass nur ein nationales Recht anwendbar sein soll, grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt (EuGH-Urteil vom 24.09.2002, Rs. C-471/99 [Martínez Domínguez u. a.], Slg. 2002 S. I-7835, Rn. 23 m. w. N.). Randnummer 29 Im vorliegenden Verfahren ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i VO 1408/71 maßgebend. Danach erhält - ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen - der Rentner, der - wie im Streitfall - nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Randnummer 30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der in Deutschland wohnende Kläger hat einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, das eine in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannte Leistung ist.
1 VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen für Empfänger von Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71). Das deutsche Kindergeld ist eine Familienbeihilfe im Sinne dieses Artikels (Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 VO 1408/71, ABl. C 210 vom 05.09.2003, S. 1 [2, Ziffer IV.]; EuGH-Urteil vom 11.06.1991, Rs. C-251/89 [Athanasopoulos u. a.], Slg. 1991 S. I-2797, Rn. 29). Randnummer 31
3 Satz 1 VO 1408/71 ruht der Anspruch auf Leistungen u. a. aufgrund des Art. 77 VO 1408/71, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. Randnummer 33 Im Streitfall greift Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 nicht ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des Klägers nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - im Streitfall: Schweiz - besteht, der einer Familienbeihilfe im Sinne des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 gleichartig ist (vgl. auch EuGH-Urteil vom 16.03.1978, Rs. 115/77 [Laumann], Slg. 1978 S. 805, Rn. 8 f.). Die Schweizer Kinderrente ist jedoch dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe nicht gleichartig.
GH-Urteil vom 27.09.1988, Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg. 1988 S. 5391), ist eine Familienbeihilfe eine regelmäßige Geldleistung, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt wird. Dies trifft auf die Schweizer Kinderrente nicht zu. Denn sie ist
1 IVG abhängig von dem Bestehen einer Invalidenrente (anderer Ansicht - a. A. - Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2005, 2 K 333/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 747). Vielmehr entspricht die Schweizer Kinderrente einem Kinderzuschuss zu einer Invaliditätsrente im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71, der von einer Familienbeihilfe nach dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 zu unterscheiden und dieser nicht gleichartig ist. Die Schweizer Kinderrente ist als aus der Hauptrente abgeleitete Zusatzrente anzusehen. Der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente besteht
1 IVG für Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, und zwar für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte. Zudem beträgt nach Art. 38 Abs. 1 IVG die Kinderrente grundsätzlich 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (vgl. zur Einordnung als Zuschuss zur Rente auch die Antwort der Kommission vom 30.10.2002 auf die Schriftliche Anfrage E-2779/02 vom 03.10.2002 an die Kommission, ABl. C 92E vom 17.04.2003, S. 208). Randnummer 34 Im Übrigen ergibt sich die Schweizer Kinderrente nicht aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern ist
1 Buchstabe a DVO 574/72 ruht der Anspruch auf Familien-leistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist - hier: der Anspruch auf das deutsche Kindergeld -, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der VO 1408/71 geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii DVO 574/72, wonach als Ausnahme zu dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/2 der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente ruhen könnte, ist nicht anwendbar, da der Kläger keine Beschäftigung in Deutschland ausübt. Randnummer 37 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 könnte der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld als Familienbeihilfe, das nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruhen, da die Schweizer Kinderrente allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz geschuldet wird. Allerdings sind hier die Grundsätze der Auslegung zu Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 zu übertragen, da Art. 10 DVO 574/72 als Antikumulierungsvorschrift denselben Sinn und Zweck wie Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 hat (vgl. auch Erwägungsgrund 8 des Beschlusses Nr. 207 der Verwaltungskommission vom 07.04.2006, ABl. L 175 vom 29.06.2006, S. 83, bzw. Beschluss Nr. 119 der Verwaltungskommission vom 24.02.1983, ABl. C 295 vom 02.11.1983, S. 3). Danach greift die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 nicht, da die Schweizer Kinderrente nicht dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe gleichartig ist (siehe oben III.2.a]cc][3]; vgl. auch EuGH-Urteil vom 04.07.1985, Rs. 104/84 [Kromhout], Slg. 1985 S. 2205, Rn. 14, wonach die Antikumulierungsregel die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindern soll). Randnummer 38 b) Auch für den Streitzeitraum April 2012 und Mai 2012 wird § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt. Der Kläger erhält danach das Kindergeld nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. Randnummer 39 aa) Für diesen Zeitraum sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004; ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (im Folgenden DVO 987/2009; ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1)
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.03.2012 (ABl. L 103 vom 13.04.2012, S. 51) zu beachten. Randnummer 40 bb) Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004.
1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Dies ist bei dem Kläger, der deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist und der nach deutschem Recht eine Erwerbsminderungsrente erhält, gegeben. Randnummer 41 cc) Der Anspruch des Klägers auf das Kindergeld bestimmt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. Randnummer 42
3 Buchstabe e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die sein Wohnmitgliedstaat ist. Randnummer 43 Der Kläger hat Anspruch auf deutsche Familienleistungen. Das deutsche Kindergeld ist eine Familienleistung, da es sich um eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten handelt (vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 67 VO 883/2004 Rn. 5). Zwar unterscheidet die VO 883/2004 im Vergleich zur VO 1408/71 nicht mehr zwischen Familienbeihilfen und anderen Familienleistungen (vgl. zur dortigen Unterscheidung auch EuGH-Urteil vom 27.09.1988 Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg. 1988 S. 5391). Dem steht die Einordnung des deutschen Kindergelds als Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 jedoch nicht entgegen. Das deutsche Kindergeld war schon unter der VO 1408/71 nach der vergleichbaren Definition des Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO 1408/71 als Familienleistung anzusehen und fiel jedenfalls (zusätzlich) wegen der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland als Familienbeihilfe unter die Sonderbestimmung des Art. 77 VO 1408/71 als Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern. Im Übrigen sollten die Familienleistungen in der VO 883/2004 in ihrer Gesamtheit geregelt werden (Erwägungsgrund 34 der VO 883/2004). Randnummer 44
1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, eine Kinderrente, also eine Geldleistung. Die Schweizer Kinderrente unterliegt aber nicht den Regeln für Familienleistungen (Kapitel 8 der VO 883/2004, Art. 67 bis 69 VO 883/2004). Die Kinderrente ist als Zuschuss zur Invalidenrente anzusehen (siehe oben III.2.a]cc][3]). Solche Rentenzuschüsse werden
2 VO 883/2004 nach Kapitel 5 der VO 883/2004 (Alters- und Hinterbliebenenrenten, Art. 50 bis 60 VO 883/2004) berechnet und gewährt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 69 Abs. 2 VO 883/2004 auf Waisenrenten und Waisenbezüge (so aber Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht,
2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.