dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden modifizierten Frontmetermaßstab ein sielbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird. (Rn.29)
Abzug der nichtbebaubaren Grundstücksfläche - die Höchstgrenze für die Grundstücksfläche eines Eckgrundstücks
AbgG HA) überschritten wird. (Rn.48) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Sielbaubeitrages. Randnummer 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks O. Platz/H. Straße (Flurstück … der Gemarkung O., eingetragen im Grundbuch von O., Bl. …). Das Grundstück ist insgesamt 4108 Quadratmeter groß und unbebaut. Im Süden grenzt es an die H. Straße und im Westen an den O. Platz. Im Bebauungsplan W.-O. 13, festgestellt durch Gesetz vom
1 Nr. 1a Sielabgabengesetz (SAG) in Höhe von 5 % zugrunde. Randnummer 5 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom
1 Nr. 1a SAG in Höhe von 870 Euro auf 17.400 Euro. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 begründete der Kläger seinen Widerspruch ergänzend wie folgt: Sein Grundstück sei
2 Nr. 1 SAG beitragsfrei.
dieser Vorschrift seien Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt sei oder die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürften, beitragsfrei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Ausnahmsweise sei hier nicht vom grundbuchlichen Grundstücksbegriff auszugehen, da das Festhalten an diesem Begriff gröblich unangemessen wäre. Vielmehr sei das Flurstück
den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans beitragsrechtlich wie zwei getrennte Grundstücke zu betrachten. Bei einer solchen Betrachtung sei das an das Siel angrenzende Grundstück (der im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Teilbereich) unbebaut und auch nicht bebaubar. Eine Zerlegung in mehrere separat zu betrachtende Grundstücksteile sei ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan sehe eine Bebauung des schraffiert dargestellten Grundstücksteils nicht vor. In einem Vorentwurf des Bebauungsplans sei anstelle der nun schraffierten Fläche eine Grünfläche eingezeichnet gewesen. Zwar sei die Ausweisung
Einwendung des Klägers formal geändert worden, tatsächlich habe sich an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks aber nichts geändert.
der Begründung des Bebauungsplans sei dieser Bereich festgesetzt worden, um einen Freiflächenverband entlang der H. Straße zu sichern (Bü-Drs. 18/6843, S. 34). Dies zeige deutlich, dass eine Nutzbarkeit dieses Grundstücksteils nicht vorhanden sei. Das Flurstück 1795 lasse sich anhand der im Bebauungsplan festgesetzten „sonstigen Abgrenzung“ genau bestimmbar in einen bebaubaren und einen nicht bebaubaren Bereich teilen. Randnummer 7 Für den Fall, dass die Beklagte nicht vom grundbuchlichen Grundstücksbegriff abweichen wolle, stelle er einen Antrag auf Erlass des Sielbaubeitrages
SAG.
1 SAG könnten Sielabgaben aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden. Über Billigkeitsmaßnahmen sei in einem gegenüber der Beitragsfestsetzung rechtlich selbstständigen Bescheid zu entscheiden. Hier sei eine unbillige Härte gegeben. Sachliche Gründe für die Zulassung von Billigkeitsmaßnahmen lägen nämlich vor, wenn
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne des Erlasses bzw. Teilerlasses beantwortet hätte. Ein Beitragserlass komme also in Betracht, wenn sich der Sachverhalt im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als atypischer Sonderfall darstelle. Habe der Gesetzgeber die Beitragserhebung hingegen trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und damit in Kauf genommen, so sei für den Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum. Randnummer 8 Vorliegend sei ein atypischer Sonderfall gegeben, weil durch die Festsetzung im Bebauungsplan sein Grundstück nur sehr eingeschränkt baulich nutzbar sei. Der Gesetzgeber habe die Härte, die in der Beitragspflicht ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks liege, nicht bewusst in Kauf genommen. Dem im Sielabgabengesetz verwendeten Berechnungsmaßstab des Beitrags
Frontmetern liege die Überlegung zugrunde, dass der Vorteil der Bebaubarkeit grundsätzlich mit der Frontlänge wachse und bei einem unbebauten Grundstück eine Bedingung für die Bebaubarkeit geschaffen werde. Eine Bedingung zur Bebauung werde vorliegend durch die weitere Besielung nicht geschaffen, da das Flurstück bereits zu einem Teil an einem Siel gelegen habe. Dieser besielte Bereich befinde sich auch an dem Punkt, von dem aus ein Anschluss bei der derzeit festgesetzten Bebauungsmöglichkeit vorgenommen werden würde. Das
der im Bebauungsplan eingezeichneten Baugrenze allein zulässige Wohnhaus könne an die bereits seit 1987 vorhandene Sielanlage angeschlossen werden. Auch die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks werde durch die zusätzliche Siellegung nicht verbessert. Er habe auch bei typisierter Betrachtung keinen Vorteil durch die weitere Besielung. Dies stehe im deutlichen Gegensatz zu den durch die Verlängerung des Siels neu eröffneten Bebauungsmöglichkeiten, die sich östlich des Flurstücks an der H. Straße befänden. Randnummer 9 Dass sein Grundstück bisher nicht bebaut sei, mache keinen Unterschied, da bereits jetzt feststehe, dass eine weitere bauliche Nutzbarkeit über das eingeschossige Wohnhaus in der bestehenden Baugrenze hinaus ausscheide. Liege der Tatbestand für eine Billigkeitsentscheidung vor, stehe diese im Ermessen der Behörde. Dabei sei das Ermessen insoweit reduziert, als die Behörde bei Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich gehalten sei, einen – ggf. teilweisen – Billigkeitserlass zu gewähren. Vorliegend sei aufgrund der erheblichen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Flurstücks und des faktisch nicht existenten Vorteils durch eine weitere Sielanlage das Ermessen insoweit reduziert, dass nur ein vollständiger Erlass in Betracht komme. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
diesen Grundsätzen sei es sachlich gerechtfertigt, wenn die Lage eines Grundstücks an einem besielten Weg als ein Vorteil angesehen und zum Anlass für die Erhebung von Beiträgen genommen werde. Aus dieser Belegenheit folge, dass das öffentliche Siel für die Nutzung des Grundstücks durch Herstellung eines Anschlusses an das Siel in Anspruch genommen werden könne. Bereits die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung nutzen zu können, werde im Beitragsrecht als ausreichend angesehen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme des Siels sei nicht erforderlich. Die Lage an einem besielten Weg eröffne oder verbessere regelmäßig die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, da durch das Siel die Abwasserbeseitigung gesichert sei. Dieser die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil sei auch bei bereits (teil-)besielten Grundstücken gegeben. Der Vorteil liege für die Eigentümer in den neu entstandenen Möglichkeiten, ihre Grundstücke
eigener Wahl an weiteren Punkten auf kürzestem Wege an das öffentliche Sielnetz anschließen zu können. Langfristig sei eine weitere Besielung selbst für ein bereits angeschlossenes Grundstück objektiv vorteilhaft. Der Einwand des Klägers, das Siel sei lediglich hergestellt worden, um weiter östlich an die H. Straße angrenzende Grundstücke an das Sielnetz anzuschließen, sei unerheblich. Die für die Herstellung eines Siels maßgeblichen Gründe gäben nichts für die Beantwortung der Frage her, ob die Sielbaumaßnahme dem Kläger einen objektiven Vorteil biete. Randnummer 11 Das Flurstück des Klägers könne auch nicht in zwei Teilgrundstücke, die beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln wären, unterteilt werden. Im Hamburgischen Sielabgabenrecht sei nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff anzuwenden. Der Umstand, dass für eine unmittelbar an die H. Straße angrenzende Teilfläche des Grundstücks die Errichtung von Nebenanlagen unzulässig sei, könne eine solche Zerlegung des Grundstücks nicht rechtfertigen. Denn der Ausschluss von Nebenanlagen auf einer Teilfläche des Grundstücks schränke dessen bauliche Nutzungsmöglichkeit lediglich ein. Auch im Falle einer nur eingeschränkten Bebaubarkeit werde dem Grundstück durch das Siel ein objektiver Vorteil gewährt. Der Kläger sei nicht daran gehindert, den weiter östlich gelegenen (im Bebauungsplan nicht schraffiert dargestellten) Grundstücksteil zu bebauen und Nebenanlagen herzustellen und diese dann an das in der H. Straße liegende Siel anzuschließen. Randnummer 12 Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf den Erlass des Sielbaubeitrages
Ein Billigkeitserlass komme nur bei atypischen Einzelfällen in Betracht. Im vorliegenden Fall sei die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Ausnahmesituation zurückzuführen. Sie sei vielmehr vom Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 festgesetzt worden und damit einer Billigkeitsmaßnahme nicht zugänglich. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erschließungsvorteil darin bestehe, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergebe. Der Erschließungsvorteil könne nur so weit reichen, wie überhaupt eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit zulässig sei. Soweit ein Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit für ein Grundstück oder für einen Grundstücksteil ausschließe, sei in diesem Sinne ein Erschließungsvorteil nicht gegeben. Randnummer 14 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung des Antrags auf Billigkeitserlass gemäß § 28 SAG könne in Form einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Das eigentlich erforderliche Vorverfahren
GO sei vorliegend entbehrlich. Über den im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 9. Februar 2009 gestellten Antrag auf Billigkeitserlass habe die Beklagte bislang nicht entschieden. Der Widerspruchsbescheid erwähne diesen Antrag in seinem Tenor nicht. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Ablehnung des Antrags
Der Widerspruchsbescheid sei demnach so auszulegen, dass die Beklagte zwar ihre Rechtsauffassung zum Antrag
SAG mitgeteilt habe, über den Antrag selbst habe sie aber noch nicht entschieden. Randnummer 15 Der Hilfsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid auf Seite 10 nur kurz und unzutreffend mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Sie behaupte, dass der vorliegende Fall aufgrund der Festsetzungen im Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 einer Billigkeitsmaßnahme nicht zugänglich wäre. Die Beklagte wende hier den falschen Maßstab an. Es komme nicht auf den Willen des Bebauungsplangesetzgebers, sondern auf den Willen des Gesetzgebers des Sielabgabengesetzes an. Ein atypischer Sonderfall sei gegeben. Denn die sich bei dem 4108 Quadratmeter großen Grundstück anbietende weitere Bebauungsmöglichkeit sei ausgeschlossen worden. Dadurch biete die Erweiterung des Siels an der H. Straße dem Grundstück keine zusätzlichen Vorteile. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Festsetzungsbescheid vom
2 Satz 1 Nr. 1 SAG. Danach sind unbebaute Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist oder die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen, beitragsfrei. Für das unbebaute Grundstück des Klägers ist jedoch in dem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festgesetzt. Randnummer 28 Anderes folgt auch nicht daraus, dass in dem Bebauungsplan für eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks die Errichtung von Nebenanlagen ausgeschlossen ist. Denn dies rechtfertigt kein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, von dem im hamburgischen Sielabgabenrecht in Übereinstimmung mit dem Recht der Erschließungsbeiträge aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Grundsatz auszugehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.2.1989, Bf VI 56/86, juris, Rn. 23; grundlegend schon OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, HmbJVBl. 1972, 173, 175). Zwar kann vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausnahmsweise abgewichen werden [dazu unter a)]. Dies kommt aber vorliegend nicht in Betracht, weil die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstückbegriffs nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt [b)]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [c)]. Randnummer 29 a)
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist vom Grundsatz des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs dann abzuweichen, wenn das Abstellen auf das Buchgrundstück zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde (BVerwG, Urt. v. 20.6.1973, IV C 62.71, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.11.2001, 1 Bs 98/00, juris; vgl. auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 17, Rn. 6 f.). Diese Rechtsprechung ist zwar vorliegend - wie die Beklagte zutreffend feststellt - nicht direkt einschlägig, denn sie bezieht sich auf die Fälle des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs als Korrektur des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs in den Fällen, in denen zwei oder mehrere im Grundbuch getrennte Grundstücke ausnahmsweise als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Vorliegend geht es nicht um die wirtschaftliche Einheit zweier Grundstücke, sondern um die Zerlegung eines Buchgrundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile. Jedoch lässt sich der Rechtsgedanke, dass in Sachverhalten, in denen der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt, von diesem abgewichen werden muss, auf die Situation der Zerlegung eines Grundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile übertragen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35.74, juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1973, IV C 62.71, juris). Randnummer 30 b) Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs führt vorliegend aber nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen, weil dem Kläger durch die gesamte Siellänge
dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden modifizierten Frontmetermaßstab ein sielbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird: Randnummer 31 In Hamburg gilt aufgrund des Sielabgabengesetzes für die Bemessung des Sielbaubeitrags ein sogenannter modifizierter Frontmetermaßstab:
1 SAG bemisst sich der Sielbaubeitrag
der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden je
Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung Beitragszuschläge erhoben (§ 7 SAG). Der modifizierte Frontmetermaßstab geht von der Wahrscheinlichkeit aus, dass die einem Grundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an ein öffentliches Siel vermittelten Vorteile mit dem Maß der Frontlänge und der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstückes wachsen (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris, Rn. 13). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit des Anschlusses Gebrauch gemacht wird oder dies zumindest beabsichtigt ist (OVG Hamburg, Urt. v. 22.7.1986, HmbJVBl. 1986, 104, 106). Die bloße Möglichkeit des Sielanschlusses ist ausreichend (OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981, HmbJVBl. 1982, 66, 67). Dabei genügt als sielbaubeitragsrechtlicher Vorteil sogar die Möglichkeit des Sielanschlusses für den Fall der Bebauung mit Nebengebäuden (z.B. Außendusche, Schwimmbad, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 7). Das hamburgische Sielabgabenrecht definiert den beitragsrechtlichen Vorteil nämlich langfristig, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 22.7.1986, HmbJVBl. 1986, 104, 106). Dieser Maßstab ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet worden (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, 8 B 106/86, juris). Der modifizierte Frontmetermaßstab lässt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frontlänge als Teil des Bemessungsmaßstabs. Denn abgesehen davon, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme gegebenenfalls kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2002, 1 Bs 183/02, n.v.). Sofern mit dem modifizierten Frontmetermaßstab die Vorteilssituation von Grundstücken in Einzelfällen - z.B. unverhältnismäßig große Grundstücke mit unterwertiger Bebaubarkeit - nicht beitragsmindernd berücksichtigt wird, ist das durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, a.a.O., Rn. 6). Insbesondere ist die Außerachtlassung der Grundstückstiefe bei der Berechnung des Sielbaubeitrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981, HmbJVBl. 1982, 66, 69). Randnummer 32 Anhand dieses Maßstabes vermittelt das neu verlegte Siel dem Kläger auf der gesamten Länge von 60 Metern die Möglichkeit des Sielanschlusses und damit den Vorteil, der der Erhebung des Sielbaubeitrages zugrunde liegt. Der Kläger hat nämlich - wie die Beklagte richtig ausgeführt hat (Seite 9 des Widerspruchsbescheids) - über die gesamte Breite seines Grundstücks (in Ost-West-Richtung parallel zur H. Straße) die Möglichkeit der Bebauung, zumindest mit Nebengebäuden. Dies gilt insbesondere auch für den östlich der Baugrenze gelegenen Grundstücksteil, da er dort Nebengebäude errichten darf. Diese kann er auch auf direktem Weg an das neugelegte Siel in der H. Straße anschließen, da der Sielanschluss durch den nicht mit Nebenanlagen bebaubaren Grundstücksteil, der im Bebauungsplan schraffiert dargestellt ist, hindurch erfolgen kann. Der Bebauungsausschluss gilt lediglich für Nebengebäude, nicht aber für die unterirdischen Sielanlagen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er bei einer zukünftigen Bebauung des Grundstücks das neu entstehende Haus an das Siel in der H. Straße anschließen würde. Das Siel in der H. Straße bietet ihm also selbst
eigenem Vortrag einen wirtschaftlichen Vorteil, obwohl für eine Teilfläche seines Grundstücks die Bebaubarkeit ausgeschlossen ist. Dass die Sielbaumaßnahme in der H. Straße auf zwei verschiedene Zeitpunkte aufgeteilt wurde (1987 und 2002) und der Kläger derzeit nicht beabsichtigt, das Siel in dem Bereich der neu entstandenen 60 Meter durch einen Anschluss zu nutzen, ist unerheblich, da es für den sielabgabenrechtlichen Vorteil nur auf die Möglichkeit des Anschlusses ankommt. Diese ist hier sowohl rechtlich als auch tatsächlich gegeben. Randnummer 33 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Zerlegung eines Buchgrundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile - soweit ersichtlich - in einem einzigen erschließungsbeitragsrechtlichen Fall angenommen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35.74, juris, vgl. auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
der Frontlänge und
der Grundstücksfläche (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O., Rn. 2). Wie der Erschließungsbeitrag in Bezug auf den baulich nutzbaren Teil des Grundstücks hinsichtlich des
der Frontlänge zu bemessenden Anteils der Gebühren zu berechnen ist, dazu äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O, Rn. 14). Randnummer 35 In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht von 1977 zugrunde lag, konnte der betroffene Grundstückseigentümer eine ganz überwiegende Teilfläche seines Grundstücks aus rechtlichen Gründen baulich nicht nutzen, so dass ihm die Erschließungsmaßnahme anhand des damals zu beurteilenden Flächenmaßstabes auch bei typisierender Betrachtung keinen erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil brachte. Demgegenüber führt im vorliegenden Fall der Ausschluss der Bebaubarkeit einer Teilfläche seines Grundstücks nicht dazu, dass die Verlängerung des Siels dem Kläger bei typisierender Betrachtung keinen sielbaubeitragsrechtlichen Vorteil bringt. Vielmehr vermittelt das neu verlegte Siel dem Kläger auf der gesamten Länge von 60 Metern die Möglichkeit des Sielanschlusses und damit genau den Vorteil, der der Erhebung des ausschließlich
dem modifizierten Frontmetermaßstab des Sielabgabengesetzes zu berechnenden Sielbaubeitrages zugrunde liegt [s.o. A I. 2. b)]. Randnummer 36 Diese Bewertung führt nicht dazu, dass eine Zerlegung des Grundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile im Hamburgischen Sielabgabenrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ausgeschlossen erscheint. Die Unterteilung in zwei Grundstücksteile könnte in Bezug auf den modifizierten Frontmetermaßstab allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn ein Teilabschnitt eines Siels für das anliegende Grundstück keine Funktion hat, weil in dem an den Sielteilabschnitt angrenzenden Grundstücksteil in der gesamten Grundstückstiefe die Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre. Dies wäre vorliegend etwa dann in Betracht gekommen, wenn die im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Fläche in Nord-Süd-Richtung verlaufend von der H. Straße bis zum
bargrundstück einen Teil des Grundstücks von jeglicher Bebauung, auch mit Nebengebäuden, ausgenommen hätte. Randnummer 37
1 SAG in einem gegenüber der Beitragsfestsetzung rechtlich selbständigen Bescheid entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 4). Randnummer 41 Zwar ist vorliegend das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Dieses ist aber
GO entbehrlich, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts (hier des Billigkeitserlasses) vom 30. August 2008 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Zwar hat sie sich auf Seite 10 des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2009 mit dem Antrag auf Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG inhaltlich auseinandergesetzt. Die Beklagte hat aber den Antrag vom 30. August 2008 bis heute nicht mit einem rechtlich selbständigen Bescheid beschieden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Tenor des Widerspruchsbescheids, wonach lediglich der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 2008 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. August 2008 zurückgewiesen wird. Zum anderen hat die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich auf die Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen. Randnummer 42 2. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes [a)] noch auf Neubescheidung seines Antrags [b)] zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 43
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des Erlasses bzw. Teilerlasses beantwortet hätte. Ein Beitragserlass kommt mithin nur in Betracht, wenn sich der Sachverhalt im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als atypischer Sonderfall darstellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.1977, DÖV 1978 S. 611; VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris). Eine unbillige Härte ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Folgen extrem über das gewöhnliche Maß, das der Schematisierung zugrunde liegt, hinausgehen (BVerfG, Beschl. v. 5.4.1978, 1 BvR 117/73, juris, Rn. 35). Hat der Gesetzgeber die Beitragserhebung hingegen trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und diese damit in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.1978, BVerfGE 48, 102; Beschl. v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 32). Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Tatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen (BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 32). Randnummer 46 Vorliegend ist ein Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG zwar nicht wegen bewusster Inkaufnahme einer Härte durch den Gesetzgeber ausgeschlossen [dazu unter
dem modifizierten Frontmetermaßstab des Sielabgabengesetzes zu berechnenden Sielbaubeitrages zugrunde liegt [s.o. A I. 2. b)]. Selbst bei einer kompletten Außerachtlassung der im Bebauungsplan schraffiert dargestellten Teilfläche und des als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Bereichs unterscheidet sich das Grundstück des Klägers nicht von anderen Grundstücken, die eine breite Grundstücksfront zur besielten Straße und ggf. eine geringe Tiefe haben und deshalb anteilig höher belastet werden, als Grundstücke mit einer schmalen Grundstücksfront aber größerer Grundstückstiefe. Ohne die für ihn baulich nicht nutzbaren Teilflächen hat das Grundstück des Klägers eine Tiefe zwischen ca. 27 Meter an der westlichen Grenze und ca. 33 Meter an der östlichen Grenze und eine südlich an die H. Straße angrenzende Grundstücksfront von etwa 74 Meter Länge. Wenn der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes ein solches Grundstück mit relativ geringer Tiefe und relativ langer Grundstücksfront vor Augen gehabt hätte, hätte er sich gegen einen Billigkeitserlass entschieden. Das Grundstück des Klägers ist auch ohne die baulich nicht nutzbaren Teilflächen nicht atypisch zugeschnitten; es weist selbst bei einer solchen Betrachtung keine außergewöhnlich geringe Tiefe und keine übermäßige Frontlänge auf. Randnummer 52
dem aktuellen Bebauungsplan trotz seiner Größe nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf.
2 Satz 1 SAG wird bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Diese Ermäßigung findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG auf Antrag des Eigentümers auch für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern Anwendung, wenn für diese nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder
dem Bebauungsplan oder
Randnummer 55 Insoweit hat der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes die volle Beitragserhebung nämlich trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und diese damit in Kauf genommen. Deshalb bleibt in Bezug auf die Eckermäßigung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum: Randnummer 56 Mit der Ermäßigung für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder
dem Bebauungsplan oder
des Baugesetzbuchs zulässig ist, hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Eckermäßigung für vergleichbare Einfamilienhauseckgrundstücke, die größer als 1500 Quadratmeter sind, entschieden. Dem Gesetzgeber war schon wegen des eindeutigen Wortlauts der Norm bewusst, dass es bei Einfamilienhauseckgrundstücken, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus rechtlich zulässig ist und die größer als 1500 Quadratmeter sind - wie bei jeglicher gesetzlicher Grenzziehung - zu sachlichen Härten kommen kann. Diese hat er bewusst in Kauf genommen. Randnummer 57 Vor diesem Hintergrund ist für einen Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG kein Raum, da das Einfamilienhauseckgrundstück des Klägers, das nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf, keinen atypischen Sonderfall im Vergleich zu anderen Einfamilienhauseckgrundstücken darstellt. Selbst wenn der atypisch als nicht bebaubare Grundstücksfläche festgesetzte Teil, also die im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Fläche und der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesene Bereich, weggedacht werden, überschreitet das Grundstück die in § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG für eine Ermäßigung vorgesehene Höchstgrenze deutlich, nämlich um 800 Quadratmeter. Randnummer 58 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich - entgegen der Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
den Bebauungsplänen nicht zulässig wäre.“ Bei Einfamilienhauseckgrundstücken, die nur mit einem Einzelhaus bebaut werden dürfen, ist unabhängig von der jeweiligen Grundstücksgröße eine zusätzliche, über das zulässige Einzelhaus hinausgehende Bebauungs- und Teilungsmöglichkeit nicht gegeben. Die Frage, ob bei einem Einfamilienhauseckgrundstück zusätzliche Bebauungs- und Teilungsmöglichkeiten bestehen, ist also für die Grenzziehung anhand der Grundstücksgröße unerheblich. Randnummer 60 Die Grenzziehung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG bei 1500 Quadratmetern dürfte allerdings auch nicht ohne sachliche Begründung und damit willkürlich erfolgt sein. Auch wenn dies in der Gesetzesbegründung im Jahre 1985 nicht explizit erwähnt wurde, beruht die gesetzliche Grenzziehung, dass Einfamilienhausgrundstücke im Sielabgabenrecht nur bis zu einer gewissen Grundstücksgröße von Ermäßigungen profitieren sollen, auf sozialpolitischen Erwägungen. Grundstücke mit größeren Gärten oder Parkanlagen für gehobene Ansprüche sollen von den Vergünstigungen für Einfamilienhausgrundstücke ausgeschlossen bleiben (vgl. grundlegend zum damaligen § 4 Abs. 4 SAG, der weitgehend dem heutigen § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG entspricht: OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, HmbJVBl. 1972, 173, 175 f.). Diese Erwägung ist ein sachgerechtes, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium (OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, a.a.O.). Randnummer 61
Angaben des Klägers vor allem den östlich seines Grundstücks an der H. Straße gelegenen Bauvorhaben dienen soll. In diesen Gebieten ist zwar ausweislich des Bebauungsplans eine deutlich intensivere Bebauung zulässig. Jedoch ist der beitragsrechtliche Vorteil, der durch die bestehende Sielanschlussmöglichkeit unabhängig davon besteht, ob der Kläger ein ggf. zu errichtendes Grundstück in Zukunft an das Siel anschließen wird, losgelöst von der subjektiven Zielrichtung, die mit der Sielbaumaßnahme verfolgt wird (vgl. zum insoweit vergleichbaren Ausbaubeitragsrecht: OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2012, 1 Bf 50/12, n.v., OVG Hamburg, Urt. v. 13.3.1990, Bf VI 21/89, juris; Driehaus, a.a.O., § 29 Rn. 24). Das Siel ist nicht für die weiter östlich an der H. Straße gelegenen Grundstücke reserviert, sondern kann auch vom Kläger für einen möglichen Anschluss genutzt werden. Randnummer 62 b) Es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gemäß § 28 Abs. 1 SAG wegen eines Ermessensfehlers der Beklagten. Zwar ging die Beklagte im Widerspruchsbescheid bei den Ausführungen zum Billigkeitserlass von einem falschen Maßstab aus [vgl. II. 2. a) bb)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.