Vergütung für die Zeit der Betriebsratsarbeit Leitsatz Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Freistellung. (Rn.158) Orientierungssatz 1. Das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitgliedes darf nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden, wenn und soweit die aufgewandte Zeit nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Kommt es über die Vergütungspflicht zum Streit, trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen den Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; ebenso LAG Hamm v. 10.02.2012, 13 Sa 1412/11, juris, Rn. 37), der sich die Kammer anschließt, ist in Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG wegen der in § 138 Abs. 2 ZPO verankerten prozessualen Mitwirkungspflicht beider Parteien grundsätzlich von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zur Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung der erhaltenen stichwortartigen Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte. (Rn.160) 2. Von einem Betriebsratsmitglied benannten Routinetätigkeiten wie das Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, das Abrufen von E-Mails sowie das Schreiben der Abmelde-E-Mail an den Arbeitgeber können zeitlich nicht in Abzug gebracht werden. Das arbeitgeberseitige Bestreiten mit Nichtwissen stellt kein ausreichendes Vorbringen von begründeten Zweifeln dar. (Rn.164) 3. Der Betriebsrat darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt. Insofern darf er sämtliche Kommunikationsmöglichkeiten wie Betriebsversammlungen, Newsletter, Aushänge am Schwarzen Brett ausschöpfen. Er ist nicht verpflichtet, Sprechstunden einzuführen, auch wenn die Einführung von Sprechstunden zur Vermeidung zukünftiger Konflikte beitragen könnte. Jedenfalls wird den Arbeitnehmern bei der Einrichtung von Sprechstunden nicht das Recht genommen, soweit dies erforderlich ist, auch außerhalb der Sprechstunden den Betriebsrat in Anspruch zu nehmen. (Rn.166) 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, Arbeitnehmer allgemein in sämtlichen Angelegenheiten zu beraten. Vielmehr bedarf es eines Bezugs zu den durch das BetrVG übertragenen Aufgaben. Allerdings genügt i.d.R. die Erörterung der mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen, da der Betriebsrat aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und sonstigen kollektiven Regelungen hat. Umfasst sind beispielsweise der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesem Rahmen kann der Betriebsrat auch um Rechtsrat ersucht werden. An einem ausreichenden Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats fehlt es beispielsweise bei sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. Verzichtet der Betriebsrat auf die Einrichtung von Sprechstunden, hat er für die jeweilige Beratung eines Arbeitnehmers auf Nachfrage des Arbeitgebers darzulegen, warum diese erforderlich war. Hierzu kann auch gehören, dass er zum Inhalt und zum Hintergrund des Gesprächs Angaben macht, damit für den Arbeitgeber die Erforderlichkeit nachzuvollziehen ist. Zur namentlichen Nennung der Gesprächspartner ist der Betriebsrat jedoch nicht verpflichtet. (Rn.167) 5. Die Erarbeitung eines Konzeptentwurf für den Intranetauftritt des Betriebsrats durch den Betriebsratsvorsitzenden ist nicht erforderliche Betriebsratsarbeit, wenn kein diesbezüglicher Beschluss des Betriebsrats vorliegt. (Rn.170) 6. Das Studium von Fachliteratur ist grundsätzlich erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang ist die Erforderlichkeit darzulegen, wenn sich das Studium der Fachliteratur nicht mehr im Rahmen des Üblichen (hier: 25 Minuten) bewegt. (Rn.173) 7. Sowohl die Vor- als auch die Nachbereitung einer Betriebsratssitzung gehören zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben, die vom Betriebsrat zu erledigen sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende diese organisatorischen Aufgaben wahrnimmt. Zum zeitlichen Umfang hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Protokolle der Betriebsratssitzung vorzulegen. Um die Erforderlichkeit darzulegen, bedarf es nicht der Vorlage, wenn der zeitliche Umfang nicht völlig außer Verhältnis erscheint. (Rn.174) 8. Die Aktualisierung eines "Schwarzen Brettes" ist erforderliche Betriebsratsarbeit. Ein hierfür aufgewendeter zeitlicher Aufwand von 12 Minuten erscheint auch verhältnismäßig. (Rn.175) 9. Die Durchsicht einer bestimmten aktuell erschienenen Fachzeitschrift mit dem Zweck, ein bestimmtes Thema für den Betriebsrat zu erarbeiten, ist nicht erforderliche Betriebsratsarbeit, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied hierzu nicht vom Betriebsrat betraut wurde. (Rn.229) 10. Das von einem Zustimmungsersetzungsverfahren betroffene Betriebsratsmitglied darf auch bei der Vorbereitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens mitwirken. Dementsprechend handelt es sich bei der Befassung mit einem Schriftsatz in dem Zustimmungsersetzungsverfahren um erforderliche Betriebsratsarbeit, unabhängig davon, ob das Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Beteiligter oder aber für den Betriebsrat gehandelt hat. (Rn.292) 11.Der Betriebsrat muss anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung treffen, ob die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnisse für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Arbeitsfreistellung. Entsprechend für die Fälle, in denen es keiner Beschlussfassung des Betriebsrats bedarf, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung zur Wahrnehmung bestimmter Betriebsratsaufgaben an. Die pauschale Abmeldung für einen längeren Zeitraum genügt in der Regel diesen Anforderungen nicht. Eine solche Abmeldung "auf Vorrat" kann nur für solche Betriebsratsaufgaben gelten, die bereits zu diesem Zeitpunkt feststehen. Hieraus folgt: Bei der Abmeldung für konkrete Betriebsratstätigkeit macht das Betriebsratsmitglied von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch, sodass die Erforderlichkeit nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hierbei obliegt es dem Arbeitgeber Umstände für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums darzulegen. Bei der pauschalen Abmeldung ist die Erforderlichkeit vom Gericht voll überprüfbar, da in diesem Fall eine Erforderlichkeitsprüfung in der konkreten Situation nicht stattgefunden hat. Dementsprechend gehört zum Vortrag des Betriebsratsmitglieds, das Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG geltend macht, auch die Darlegung, warum eine nicht vorhergesehene Betriebsratstätigkeit zu diesem Zeitpunkt und durch das betreffende Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden musste. (Rn.311) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 281,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.288,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54/100 und die Beklagte 46/100. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.417,52 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Vergütung für Zeiten der Betriebsratsarbeit und erbrachter Arbeitsleistung. Randnummer 2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen aus der Medienbranche mit ca. 150 Mitarbeitern. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 Vorsitzende des Betriebsrats sowie Vorsitzende des Konzernbetriebsrats. Im Jahr 2010 war sie Vorsitzende des Konzernbetriebsrats des Z. Konzerns, der jedoch Ende 2010 in Folge von Umstrukturierungen im Konzern untergegangen ist. Der Betriebsrat wurde im April 2010 neu gewählt. Randnummer 3 Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.08.1982 beschäftigt und als Redakteurin für die Zeitschrift 1. tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich im hier maßgeblichen Zeitraum auf € 4.378,00. Hieraus ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von € 28,07 brutto. Die vertragliche Arbeitszeit betrug 36 Stunden pro Woche bei Gleitzeit. Die Klägerin ist weiterhin seit März 2008 Abgeordnete in der Bürgerschaft und übt ein gewerkschaftliches Ehrenamt aus. Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften Anwendung. Der Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelung: Randnummer 5 § 15 Anspruchsverfolgung und Schlichtung Randnummer 6 1. Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündigungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht berührt. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in Anspruch genommene Partei berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. 2. Wird die schriftliche Ablehnung nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. (…) 3.-4. (…) Randnummer 7 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage K 3. Randnummer 8 Die Klägerin hat eine Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgelegt, bei der die Beklagte bestritten hat, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. Die Geschäftsordnung enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 9 § 3 Geschäftsführung Randnummer 10 Die laufenden Geschäfte des Betriebsrates werden von der Betriebsratsvorsitzenden und ihrem Stellvertreter wahrgenommen. Hierzu gehören insbesondere: Organisation des Arbeitsablaufs in den Räumen des Betriebsrates. Randnummer 11
- a)Vorbereitung von Betriebsratssitzungen (Erstellung der Tagesordnung, Erarbeitung von Beschlussvorlagen etc.)
- b)Einholung von Auskünften (z.B. Behörden, Gewerkschaften, Arbeitgeber etc.)
- c)Beschaffung von erforderlichen Unterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit.
- d)Bei Anhörungen, Beschwerden und Kündigungen sollen Betroffene vor der Entscheidung des Betriebsrats angehört werden. Dies kann auch durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied erfolgen. Randnummer 12 § 4 Betriebsratssitzungen Randnummer 13 1.-2. (…) 3. Das Protokoll der Betriebsratssitzung muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthalten. (…) 4.-5. (…) Randnummer 14 § 5 Sprechstunden Randnummer 15 Sprechstunden des Betriebsrates sind täglich während der Arbeitszeit. Randnummer 16 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage K 30 (Bl. 291 d.A.). Randnummer 17 Die Beklagte nahm Gehaltskürzungen vor für aus ihrer Sicht nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit beziehungsweise nicht erfolgter Arbeitsleistung. Hierbei legte die Beklagte folgende Stunden ihrer Berechnung zugrunde (vgl. Schreiben vom 14.01.2011, Anlage K 6 zum Az. 438/11, Bl. 42 d.A.): Randnummer 18 - Juli 2010: 12 Stunden - August 2010: 25 Stunden - September 2010: 28,25 Stunden - November 2010: 19,75 Stunden - Dezember 2010: 36,75 Stunden Randnummer 19 Die von der Beklagten vorgenommen Kürzungen verteilen sich auf die einzelnen Tage wie folgt: Randnummer 20 Datum Von der Beklagten gekürzte Zeiten (Stunden) 01.07. 2,0 02.07. 1,0 05.07. 2,0 06.07 2,0 08.07. 1,0 26.07. 1,0 27.07. 1,0 29.07. 1,0 30.07. 1,0 02.08. 1,5 03.08. 2,0 04.08. 2,0 05.08. 2,0 06.08. 2,5 09.08. 2,0 10.08. 2,0 11.08. 2,0 12.08. 4,0 16.08. 3,0 17.08. 1,0 20.08. 1,0 03.09. 1,0 06.09. Nicht konkretisiert 07.09. 1,5 08.09. 2,0 09.09. 1,5 10.09. 0,5 13.09. 2,0 14.09. 3,0 16.09. 1,0 21.09. 3,0 23.09. 1,75 27.09. 3,5 28.09. 1,0 29.09. 2,5 30.09. 3,0 01.11. 2,0 02.11. 2,25 03.11. 1,0 08.11. 1,0 11.11. 1,0 15.11. 1,0 17.11. 1,0 18.11. 1,0 19.11. 2,5 29.11. 3,0 30.11. 3,0 01.12. 3,5 02.12. 2,0 03.12. 2,5 06.12. 3,5 09.12. 4,0 10.12. 1,5 13.12. 4,25 14.12. 2,0 15.12. 1,5 16.12. 4,0 17.12. 4,0 20.12. 3,0 Randnummer 21 Die Kürzungen für Juli und August 2010 nahm die Beklagte zusammen mit dem Augustgehalt vor. Die Kürzungen für September 2010 wurden von der Beklagten zusammen mit dem Oktobergehalt, das sie am 27.10.2010 ausgezahlt hat, einbehalten. Die Kürzungen für November und Dezember 2010 wurden bei der Auszahlung des Dezembergehalts vorgenommen. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 07.01.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 23 Sehr geehrte Damen und Herren, (…) Da aus den Verdienstabrechnungen nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe Kürzungen für die Abgeordnetentätigkeit und Kürzungen wegen der Betriebsratstätigkeit vorgenommen worden sind, fordere ich Sie auf darzulegen, in welcher Höhe für welche Zeiten mit welcher Begründung Gehaltskürzungen in Bezug auf die von Frau A. ausgeübte Betriebsratstätigkeit vorgenommen worden sind. Ich bitte um Erledigung bis zum 14.01.2011. Ich weise darauf hin, dass die Vornahme solcher Gehaltskürzungen als Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 119 BetrVG angesehen wird, zumal dies ohne jegliche Ankündigung, ohne Erläuterung sowie ohne Gelegenheit zur Stellungnahme vorgenommen worden sind. Randnummer 24 Es wird Bezug genommen auf die Anlage K 10 (Bl. 184 d.A.). Randnummer 25 Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2011 (Anlage K 6, Bl. 42 d.A. 27 Ca 438/11): Randnummer 26 Sehr geehrter Herr M. , unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 09.01.2011 teile ich Ihnen mit, dass über die Ihnen bereits bekannten Stunden für Juli und August 2010 hinaus noch folgende Gehaltskürzungen wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Erforderlichkeit von geleisteter Betriebsratsarbeit vorgenommen wurden: Randnummer 27 - Für den Monat September 2010 wurden insgesamt 28,25 Stunden gekürzt und mit der Oktoberabrechnung einbehalten. - Für den Monat November 2010 wurden insgesamt 19,75 Stunden gekürzt und mit der Dezemberabrechnung einbehalten. - Für den Monat Dezember 2010 wurden bis (zur Arbeitsunfähigkeit von Frau A. ab dem 21.12.2010) insgesamt 36,75 Stunden gekürzt und ebenfalls mit der Dezemberabrechnung einbehalten. Randnummer 28 Eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit in Bezug auf diese Stunden war anhand der pauschalen, stichwortartigen Angaben von Frau A. nicht möglich. (…) Die Erläuterung der Kürzungen erfolgt im Einzelnen, wenn Frau A. ihrer Pflicht nachkommt, die Abwesenheit so zu begründen, dass eine Plausibilitätskontrolle möglich ist. (…) Randnummer 29 Mit ihrer Klage vom 09.11.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, hat die Klägerin die einbehaltenen Beträge für Juli und August geltend gemacht. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 30.09.2011 eingegangen Klage mit Schriftsatz vom 29.09.2011 hat die Klägerin weitere € 1.038,59 geltend gemacht, wobei sie in der Begründung auf die für September, November und Dezember einbehaltenen Beträge in Höhe von € 2.378,93 abgestellt hat. Das zunächst unter dem Az. 27 Ca 438/11 geführte Verfahren wurde mit dem hiesigen durch Beschluss vom 11.11.2011 verbunden. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin schließlich ihren Antrag neu gefasst und die Zahlung von € 2.378,93 begehrt. Randnummer 30 Die Klägerin trägt vor , dass die von ihr aufgewendete Zeit für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen sei. Sie habe bei jeder Abmeldung eine konkrete Betriebsratsaufgabe vor Augen gehabt und geprüft, ob die Aufgabe eine Unterbrechung der Arbeit erforderlich macht. Soweit ihr Stellevertreter im Vertretungsfalle weniger Zeit für die Betriebsratsarbeit aufgewendet habe, habe er sich auf die absolut unaufschiebbaren Tätigkeiten beschränkt. Ein Arbeitgeber dürfe außerdem bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit das Gehalt einbehalten. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem September 2010 habe sie gewahrt. Die Beklagte habe die Kürzungen erst mit dem am 27.10.2010 ausgezahlten Oktobergehalt vorgenommen, sodass die Forderung auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Ihren Anspruch habe sie dann mit Schreiben vom 20.01.2011 geltend gemacht. Mit dem vorherigen Schreiben vom 07.01.2011 habe sie lediglich Auskunft begehrt. Nach der erfolgten schriftlichen Geltendmachung habe die Beklagte die Ansprüche nicht abgelehnt. Randnummer 31 Zu ihren Abmeldungen, der Betriebsratsarbeit sowie der Arbeit in der Redaktion trägt die Klägerin im Wesentlichen wie folgt vor: Randnummer 32 Tag Abmeldung: Datum und Inhalt Uhrzeit / Dauer der jeweiligen Betriebsratsarbeit Sonstige Zeiten: Art und Inhalt der Betriebsratsarbeit Konkretisierung der Redaktionsarbeit Kürzung in Stunden / Einwände der Beklagten Ziffer 1. 01.07.2010 Bl. 97, 270 2,0 Bl. 194. 364 09.30 Uhr: Bis 14.30 Uhr: u.a. Gespräch / aufwändige Ausarbeitung als Nachklapp zur BR-Sitzung 15 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens Abrufen der E-Mails Schreiben der Abmelde E-Mail - nicht nachvollziehbar - bestritten mit Nichtwissen 25 Minuten Gespräch mit Herrn L. zur Versetzung (es bestand ärztlich attestierte Anpassungsstörung) - bestritten mit Nichtwissen - Betriebsrat muss Sprechstunde einrichten; nach der Geschäftsordnung sind diese allgemein während der Arbeitszeit; Beschluss über die Geschäftsordnung wird mit Nichtwissen bestritten - kein Individualrecht aus dem Katalog der §§ 81 ff. BetrVG 55 Minuten Erarbeitung eines Schulungskonzepts; das Konzept lag am 28.06. noch nicht fertig vor (Bl. 273) - Beschluss des Betriebsrats bestritten mit Nichtwissen - Konzept bereits am 28.07. mündlich dargelegt - kein Geschäft des Betriebsrats 45 Minuten Schreiben an die Konzernpersonalleitung und die Chefredaktion der Zeitschrift 1 in Sachen L. - § 97 BetrVG nicht einschlägig - Beschluss des BR bestritten mit Nichtwissen 12 Minuten Ladung zu einer Betriebsratssitzung wg. Einstellung der Praktikantin O. / Prüfung der Anhörungsunterlagen 80 Minuten Erarbeitung eines Konzeptentwurfs für den Intranetauftritt des Betriebsrats - hätte bereits in der Abmeldung genannt werden müssen - Konzeptentwurf bestritten - Erforderlichkeit bestritten Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 33 Ziffer 2. Randnummer 34 02.07.2010 Bl. 98 B. 274 1,0 Bl. 199, 369 09.13 Uhr: außerplanmäßig um 11.00 Uhr Sitzung, Beratungsgespräch, intensivere Recherche 14.24 Uhr: Abmeldung zum Wochenende 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, abrufen der E-Mails, schreiben der Abmelde E-Mail bestritten mit Nichtwissen 43 Minuten Studium von Fachliteratur nicht erforderlich 24 Minuten Beratungsgespräch mit Herrn L. kein Beschluss des Betriebsrats 10 Minuten Recherche zum Thema „Förderung der Berufsbildung und Ausbildungsverhältnisse“ aus Anlass der geplanten Einstellung von Frau O. als Praktikantin bestritten mit Nichtwissen 35 Minuten Prüfung etwaiger Widerspruchsgründe gem. § 99 BetrVG zur Vorbereitung der Betriebsratssitzung nicht erforderlich 20 Minuten Sitzung des Betriebsrats 80 Minuten Erstellung der Protokolle für die Sitzung sowie für die Sitzung vom 30.6.2010 zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar, da Sitzung am 02.07. nur einen Tagesordnungspunkt hatte 15 Minuten Fertigstellung der personellen Einzelmaßnahmen für den Rückversand zur Konzernpersonalleitung bestritten mit Nichtwissen 15 Minuten Fortsetzung der Recherche vom Vormittag war mit Beschlussfassung abgeschlossen 12 Minuten Aktualisierung des Schwarzen Brettes bestritten mit Nichtwissen 8 Minuten Sortieren von Unterlagen Randnummer 35 Ziffer 3. Randnummer 36 05.07.2010 Bl. 99 Bl. 275 2,0 Bl. 202, 369 10.15 Uhr: u.a. einige Telefonate, Beginn der Umsetzung einer weiteren Entscheidung des Konzernbetriebsrats aus der letzten Sitzung 13.33 Uhr: u.a. Vorbereitung der Sitzung des Betriebsrates, Einholen von rechtlichen Auskünften und Abstimmen, Vertiefen aktuelle Fachliteratur 9 Minuten Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, bestritten mit Nichtwissen 11 Minuten Gespräch mit einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes Hamburg, Gegenstand: Individualrechtliche Beratung eines Kollegen bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Gespräch zum Thema „Suchtprävention“ 20 Minuten Gespräch mit ver.di zum Thema Suchtprävention 38 Minuten 49 Minuten Durcharbeiten der handschriftlichen Notizen der letzten Konzernbetriebsratssitzung, Erstellung eines Konzepts für die nächste Infobroschüre des Konzernbetriebsrats bestritten mit Nichtwissen 15 Minuten Ladung der Betriebsratsmitglieder zur nächsten Sitzung - bestritten mit Nichtwissen - konnte nach der Abmelde-E-Mail erst ab 13.33 Uhr stattfinden, sodass keine Erklärung für die Zeit von 11.38 bis 13.33 Uhr, die Aufgaben am Nachmittag passen nicht in die Zeit bis um 15.30 Uhr 57 Minuten Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär S. zur Umsetzung der neuen Arbeitsstättenregelung bei hohen Temperaturen in Büros kein Beschluss des Betriebsrats 44 Minuten Gespräch mit externer Rechtsberatung zur Vorbereitung des Tagesordnungspunkts „Versetzung L.“ für die nächste Sitzung des Betriebsrats keine Rechtsberatung des Betriebsrats 15 Minuten Studium von Fachliteratur bestritten mit Nichtwissen Abgeordnetenmandat: 15.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 37 Ziffer 4. Randnummer 38 6.7.2010 Bl. 101 Bl. 276 2,0 Bl. 205, 369 09.30 Uhr: Abmeldung für den Vormittag: u.a. Nachbereitungsarbeiten zur KBR-Sitzung; längeres Beratungsgespräch, das vor- und nachbereitet werden muss 14:03 Uhr: Erstellung eines Arbeitspapiers für die Betriebsrats-Sitzung, Recherchen, zwei Gespräche, die sich kurzfristig ergeben haben 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen Zwei Stunden - Diskussion mit dem übrigen Betriebsratsmitgliedern zum Thema „Arbeitsstättenrichtlinie“, Verfassen eines entsprechenden Schreibens, Telefonate mit der Gewerkschaft sowie dem Amt für Arbeitsschutz, Studium von Fachliteratur - Gesundheitsschutz ist auch Angelegenheit des Konzernbetriebsrats - keine Pflicht zur Benennung der beteiligten Betriebsratsmitglieder (Bl. 277) - nicht von Abmelde-E-Mail gedeckt, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheit des KBR - bestritten mit Nichtwissen - Klägerin muss Gesprächspartner benennen 30 Minuten Schreiben an die Personalreferenten zur Versetzung von Herrn L. als Diskussionsgrundlage für die kommende Sitzung des Betriebsrats persönliche Angelegenheit von Herrn L. 25 Minuten Beratungsgespräch mit Herrn L. 145 Minuten Vorbereitung der ersten Betriebsversammlung, Schwerpunktthema „Arbeitszeit“, Zusammenstellung der unterschiedlichen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen - Arbeitszeiten der Redaktionen werden vom Betriebsrat auf seiner Intranetseite dargestellt - zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 80 Minuten Weiteres Beratungsgespräch mit Herrn L., Vor- und Nachbereitung - kein Beschluss des Betriebsrats - das Gespräch muss vor 14.03 Uhr stattgefunden habe, sodass die anschließenden Zeiten bis zum Arbeitsende nicht plausibel sind 5 Minuten Prüfung eines Seminars zum Thema „Kompetenz Entwicklung für Betriebsratsvorsitzende“ bestritten mit Nichtwissen 30 Minuten Gespräch mit dem Stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Planung der Betriebsratsarbeit der kommenden Woche bestritten mit Nichtwissen 50 Minuten Studium von Fachliteratur bestritten mit Nichtwissen Randnummer 39 Ziffer 5. Randnummer 40 8.7.2010 Bl. 103, 279 1,0 Bl. 208, 370 09.27: Nachbereitung der Betriebsratssitzung (u.a. Protokoll und längere Stellungnahme) 15.16: Abmeldung für den Nachmittag für Betriebsratsarbeit; Aufarbeiten eines unerwarteten, längeren und sehr schwierigen Beratungsgesprächs nach der Mittagspause; Ablage 20 Minuten Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail (technische Probleme mit der E-Mail) bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Schreiben an den Geschäftsführer zum Thema „Hitze im Altbau“; Schreiben an die Personalreferentin in Sachen „Versetzung L.“ bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Stellungnahme des Betriebsrats zum Zustimmungsersetzungsverfahren zu der beabsichtigten Versetzung von Herrn L. 30 Minuten Erstellung des Protokolls der Betriebsratssitzung vom Vortag 85 Minuten Anpassung des internen Fahrplans für die Betriebsversammlung entsprechend dem Diskussionsergebnis aus der Betriebsratssitzung bestritten mit Nichtwissen 95 Minuten Beratungsgespräch mit einer älteren Kollegin, die aufhören wollte zu arbeiten - bestritten mit Nichtwissen - Anfrage nicht dringend - keine vorherige Abmeldung 60 Minuten Nachbereitung des Gesprächs, rechtliche Recherche bestritten mit Nichtwissen 40 Minuten Beratungsgespräch mit Kollegen zum Umgang mit Überstunden, Nachbereitung Klärung mit dem Personalbereich oder dem Vorgesetzten 30 Minuten Bearbeitung E-Mail Postfächer - bestritten mit Nichtwissen - bereits am Vormittag erfolgt 35 Minuten Befassung mit Betriebsratspost bestritten mit Nichtwissen Randnummer 41 Ziffer 6. Randnummer 42 26.07.2010 Bl. 105, 279, 280 1,0 Bl. 34, 210, 370 09.19 Uhr: Post und aufgelaufene Anfragen sichten und erledigen, Abstimmen der Übergabe nach Urlaub 11 Minuten Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 25 Minuten Durchsicht der während des Urlaubs eingegangene Post und der Telefonate bestritten mit Nichtwissen 18 Minuten Beantwortung der Anfrage einer Kollegin zum Urlaub bestritten mit Nichtwissen 1 Minuten Anfrage an die Geschäftsführung zu Anzahl der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten 120 Minuten - Recherche der Fachliteratur zur Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung, die es zuvor jahrelang gegeben hatte - Näheres zum Inhalt und Ergebnis der Recherche muss die Klägerin nicht vortragen - zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar - Einzelheiten nicht dargelegt 46 Minuten Spontanes Beratungsgespräch zur Ableistung von Überstunden bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Übergabe der Arbeit nach dem Urlaub und zur Vorbesprechung des kommenden Betriebsratssitzung Herr S1 hat keine Abwesenheitszeit eingetragen 30 Minuten Telefonat mit dem Gewerkschaftssekretär K. von ver.di zu Überstunden bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Anruf von zwei Kollegen zu Fragen zu konkreten Passagen in ihren Arbeitsverträgen, Vereinbarung eines Beratungsterminus für den kommenden Tag bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Bestellung einer Broschüre bei einer Verbraucherzentrale bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten E-Mail an Kollegen aus dem Konzernbetriebsrat zum Thema „Suchtprävention“ 34 Minuten Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Gespräch mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats Randnummer 43 Ziffer 7. Randnummer 44 27.07.2010 Bl. 108 1,0 Bl. 36, 212, 370 09.15: Abmeldung für den Vormittag: u.a. Betriebsratssitzung vorbereiten 14.02: u.a. zwei Beratungen, die auch noch nachbereitet werden müssen 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail 42 Minuten Vorbereitung der Betriebsratssitzung (u.a. Festlegung der Tagesordnung, Versand der Ladung) nicht nachvollziehbar 90 Minuten Vorbereitung einer Beschlussvorlage zum Thema „Hitze“, Recherche zur neuen Arbeitsstättenrichtlinie etc. - „Hitze im Altbau“ ist Dauerbrenner - bestritten mit Nichtwissen - Einzelheiten nicht dargelegt 120 Minuten Beschlussvorlage / Recherche zum Thema „Sitzungsgetränke“ - Anfrage um 09.41 Uhr; Ablehnung um 13.46 Uhr - bestritten mit Nichtwissen 55 Minuten 105 Minuten Beratungsgespräche mit Kollegen, die am Vortag einen Termin vereinbart haben, Nachbereitung und Zusammenfassung bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Telefonat mit einem Betriebsrats-Kollegen 6 Minuten Sortierung von Unterlagen für die kommende Betriebsratssitzung Randnummer 45 Ziffer 8. Randnummer 46 29.07.2010 Bl. 109 1,0 Bl. 39, 214, 370 09.29: Vormittags: Verteilen, Verfassen eines längeren Textes, Vorbereitung auf eine Beratung 13.41: Nachmittags: Rechtsproblem recherchieren 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail 22 Minuten Korrespondenz mit dem ver.di Gewerkschaftssekretär K. zum Thema Sitzungsgetränke bestritten mit Nichtwissen 13 Minuten Anfrage an den Geschäftsführer wegen der Aufnahme des Betriebsrats in den Pressespiegelverteiler der Beklagten keine erforderliche Betriebsratstätigkeit 82 Minuten Verteilung eines Rundschreibens des Betriebsrats zum Thema „Hitze in den Büros“ - Dauer bei der geringen Betriebsgröße nicht nachvollziehbar - hätte per E-Mail versendet werden können - bestritten mit Nichtwissen 11 Minuten Prüfung der Teilnahme an dem Seminar „Arbeitsrecht Aktuell“ - Weiterleitung der Einladung an Kollegen bereits am Vortag (Anlage B 7) - bestritten mit Nichtwissen 10 Minuten Aktualisierung des Fahrplans zur Betriebsversammlung bestritten mit Nichtwissen 10 Minuten Spontanes Beratungsgespräch zu einem Sterbefall in der Familie u der Frage, ob der Arbeitnehmer sich krankmelden oder Sonderurlaub nehmen kann - bestritten mit Nichtwissen - Zuständigkeit des Vorgesetzten oder der Personalabteilung 60 Minuten Erstellung des Protokolls der Betriebsrats-Sitzung vom Vortag 90 Minuten Befassung mit der Frage, ob die Mitarbeiter der Beklagten dazu verpflichtet werden können, Artikel für die Internetseite www. ..... .de zu verfassen, da es sich nicht um eine Seite der Beklagten, sondern um eine Seite des Z.-Konzerns handelte. - bestritten mit Nichtwissen - kein Beschluss des Betriebsrats 55 Minuten Ablage von Betriebsratspost, Anlegen von Akten bestritten mit Nichtwissen 114 Minuten Führung von Korrespondenz mit Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zur Vorbereitung der Konzernbetriebsausschuss-Sitzung, die am 31.08 und 01.09.2010 stattfand (Themen: Sitzungsort des Konzernbetriebsrats, Einfühlungsverhältnisse, Betriebliches Eingliederungsmanagement) ich Randnummer 47 Ziffer 9. Randnummer 48 30.07.2010 Bl. 111 1,0 Bl. 215, 370 09.34: Vormittags: u.a. etwas aufwändigere Koordinierungsaufgabe, Beratungstermin 13.56: Rest des Arbeitstages: u.a. Durcharbeiten der betriebsratlichen Fachliteratur, die während des Urlaubs eingegangen ist 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen Fachliteratur (AiB-Ausgabe 7-8/10, Computer Fachwissen Ausgabe 3/10, Anfertigung einer Stichwortsammlung für einen Vortrag auf der nächsten Betriebsratssitzung) - wohl von 09.35 bis 12.00 Uhr (nicht von erster E-Mail umfasst) - Beschluss des Betriebsrats nicht ersichtlich - Thema für den Vortrag nicht benannt - keine Vorlage der Stichwortsammlung Spontanes Beratungsgespräch mit einem Kollegen (u.a. Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes) wohl 12.00 bis 13.00 Uhr Insgesamt 235 Minuten Randnummer 49 Ziffer 10. Randnummer 50 02.08.2010 Bl. 112 1,5 Bl. 217, 370 09.46: Vormittag: u.a. externen Rechtsberatungstermin vorbereiten, Bearbeiten der eingegangenen Post, zur Verfügung stehen für Fragen von Kollegen, da die Sprechzeiten des Betriebsrats während der gesamten Arbeitszeit stattfinden 13.34: Dauer der Betriebsratssitzung bis 12.50 Uhr, Anfertigung des Protokolls, Umsetzung der gefassten Beschlüsse 35 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail mit ausführlichen Angaben bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Telefonat mit Frau Rechtsanwältin S2 zur Vereinbarung eines Rechtsberatungstermins zur Problematik der Abmeldung für Betriebsratstätigkeit 25 Minuten Zusammenstellung und Fax von Unterlagen an die Kanzlei 92 Minuten Recherche zum Thema „ordnungsgemäße Abmeldung für Betriebsratsarbeit“ 65 Minuten Sichtung und Bearbeitung eingegangene Post bestritten mit Nichtwissen 2 Minuten Ladung für eine außerordentliche Betriebsratssitzung, kurzes Telefonat mit dem ver.di Gewerkschaftssekretär K. 50 Minuten Außerordentliche Betriebsratssitzung 41 Minuten Sitzungsprotokoll bestritten mit Nichtwissen 30 Minuten Schreiben an den Geschäftsführer Herrn M1 zur Kostenübernahme für die externe Rechtsberatung, Besprechung des Entwurfs mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Randnummer 51 Ziffer 11. Randnummer 52 03.08.2010 Bl. 113, 284 2,0 Bl. 218, 370 02.08., 16.21: Rechtsberatung in der Kanzlei, Fahrzeiten zu Kanzlei und zum Arbeitsort, Nachbereitung des Beratungstermins 11.00: Rückmeldung vom externen Beratungstermin, zusammenfassen des Inhalts, Erstellung einer Beschlussvorlage für den Betriebsrat, Ladung zur Sitzung, Vorbereiten weiterer Tagesordnungspunkte 13.50: Nachbereitung des Rechtsberatungstermins, Vorbereitung der morgigen Betriebsratssitzung, Telefonat 14.41: Befassung mit zwei Schreiben aus der Konzern-Personalleitung 80 Minuten Wahrnehmung des externen Rechtsberatungstermins zu Fragen der Abmeldung für Betriebsratsarbeit individuelle Angelegenheit der Klägerin 25 Minuten Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln individuelle Angelegenheit der Klägerin 10 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail 115 Minuten Aufbereitung der Ergebnisse der Rechtsberatung, Erstellen einer Zusammenfassung für die Betriebsratssitzung für den nächsten Tag, Anfertigung einer Beschlussvorlage individuelle Angelegenheit der Klägerin 8 Minuten Ladung zur Betriebsratssitzung 5 Minuten Abholung des Schreibens der Konzern-Personalleitung 20 Minuten Durchsicht des Schreibens, Versand an die Mitglieder des Betriebsrats zur Vorbereitung auf die Betriebsratssitzung 10 Minuten Erhalt eines weiteren Schreibens der Konzern-Personalleitung, Durchsicht und Versand an die Mitglieder des Betriebsrats Randnummer 53 Ziffer 12. Randnummer 54 04.08.2010 Bl. 114 2,0 Bl. 48, 218 09.35: Sitzung ab 11:00 Uhr, Vorbereitung einer Beschlussvorlage, Anfertigung von Fotokopien für die Betriebsratssitzung 14.11: Erstellung des Protokolls, Koordination, vier Schreiben, Versand, Aufbereitung der Diskussionsergebnisse und Vorbereitung einer längeren Stellungnahme, ab 15.00 Uhr Einblick in die Personalakte als Arbeitnehmerin 16.21: Abfassung der Sitzungsniederschrift, Entwürfe für zwei der Schreiben, die der Betriebsrat entschieden hat 10 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreiben der ersten Abmelde-E-Mail 53 Minuten Sortierung der Post, Vorbereitung der Betriebsratssitzung - Dauer nicht erforderlich, da bereits am Montag u Dienstag - für Beschlussvorlage wurden bereits 115 Minuten aufgewendet 75 Minuten Betriebsratssitzung 135 Minuten Erstellung des Protokolls der Sitzung bestritten mit Nichtwissen 37 Minuten Entwurf eines Schreibens an die Konzern-Personalleitung zum Thema Sprechstunden - nur kurzes Schreiben, sodass zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 15 Minuten Zwei spontane Anfragen von Kollegen, Vereinbarung von Beratungsgesprächen für den nächsten Tag nicht erkennbar, ob es um Individualrechte gem. §§ 81 ff. BetrVG ging 91 Minuten Fertigstellung des Schreibens an die Konzern Personalleitung zum Thema Sprechstunden, Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats nur kurzes Schreiben, sodass zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 35 Minuten Spontanes Beratungsgespräch mit einer Volontärin zu ihren Ausbildungsinhalten und zum Ort ihres Einsatzes bestritten mit Nichtwissen Randnummer 55 Ziffer 13. Randnummer 56 05.08.2010 Bl. 115, 285 2,0 Bl. 219, 371 04.08.2010, 18.27 Uhr: Aufgaben, die sich aus der Betriebsratssitzung ergeben haben, zwei Beratungsgespräche 09.32: Zusammenstellung von Daten für die nächste Betriebsratssitzung, zwei Beratungen, Fortsetzen der Erstellung eines der Schreiben aus der gestrigen Sitzung 11.47: Weitere Erfassung von Daten für die kommende Betriebsratssitzung, zwei Beratungen 13.41: Zu den Aufgaben als Abgeordnete, und zur Teilnahme am Jour Fix 13.44: Erfassung von Daten, deren zusammenfassende Vorbereitung der Betriebsratssitzung kommende Woche dient 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreibende ersten Abmelde E-Mail 38 Minuten Fertigstellung des Schreibens an die Konzern-Personalleitung zum Thema Sprechstunden zeitlicher Umfang nicht erforderlich 140 Minuten - Befassung mit dem Thema „Einblick in die Personalakte“, u.a. Sichtung der Akten im Betriebsratsarchiv im Keller (Erfassung von Daten, wie viele Kollegen der Vergangenheit Einblick in ihre Personalakte genommen hatten) - die Einsichtnahme der Klägerin in ihre Personalakte war lediglich Anlass für den Betriebsrat, sich mit dem Thema zu beschäftigen - bestritten mit Nichtwissen - Erforderlichkeit nicht ersichtlich 15 Minuten 43 Minuten Zwei Beratungsgespräche: 1. Installation einer Software, um E-Mail-Anhänge im Word-Format zu öffnen 2. gesundheitliche Probleme - bestritten mit Nichtwissen - keine Individualrechte gem. §§ 81 ff. BetrVG - Klägerin hätte Abwägung zur Erforderlichkeit vornehmen müssen 12 Minuten Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Planung der Betriebsratsarbeit für die kommende Woche Klägerin wurde mit E-Mail um 11.54 Uhr mitgeteilt, dass ihre Arbeitsleistung an diesem Tag dringend erforderlich war (Teilnahme der Teamkonferenz um 16.00 Uhr) Randnummer 57 Ziffer 14. Randnummer 58 06.08.2010 Bl. 117, 286 2,5 Bl. 210, 221, 371 09.43: Sortieren der Post sowie von Notizen und Vorlagen, Recherche zu einem rechtlichen Thema, das Tagesordnungspunkt auf der in der kommenden Woche stattfindenden Betriebsratssitzung ist 13.37: Erledigung der für den Vormittag vorgesehenen Aufgaben, da eine spontane Beratung dazwischen gekommen ist 18 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 50 Minuten Befassung mit einem Textentwurf der Rechtsanwältin, telefonische Rücksprache (Gehaltsansprüche der Klägerin, was zur Betriebsratstätigkeit zu rechnen ist) keine Betriebsratstätigkeit 40 Minuten Sortieren der in dieser Woche ein- und ausgegangenen Post, Erstellung von Notizen und Vorlagen, Ablage bestritten mit Nichtwissen 33 Minuten Recherche für die kommende Betriebsratssitzung zum Thema „Rechte des Betriebsrats, Pflichten und Grenzen des Arbeitgebers bei der Personalakteneinsicht“ - bestritten mit Nichtwissen - betraf eigenes Verfahren der Klägerin auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte 5 Minuten Versendung des Abmeldeformulars für die Sitzung des Konzernbetriebsrats 15 Minuten Spontane Beratung zum Thema Rauchen am Arbeitsplatz bestritten mit Nichtwissen 59 Minuten Textentwurf zur Vorbereitung auf die kommende Betriebsratssitzung zur Frage, wie detailliert die Klägerin ihre Betriebsratstätigkeit offen legen muss keine Betriebsratsarbeit 13 Minuten Telefonat mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats S3 zum Thema neue Telefonanlage aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Betriebsrats M2 Randnummer 59 Ziffer 15. Randnummer 60 09.08.2010 Bl. 118, 286 2,0 Bl. 220, 371 09.27: Dringendes Gespräch, Vorbereitung für die Betriebsratssitzung und die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses 13.39: Weitere Vorbereitungen für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses, eine Besprechung 15.25: Ab 15.30 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 7 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Gespräch mit der stellvertretenden Konzernbetriebsratsvorsitzenden zur Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung, Korrespondenz mit einer externen Rechtsberatung 5 Minuten Kurzes Gespräch mit einem anderen Betriebsratsmitglied 44 Minuten Vorbereitung der Ladung für die kommende Betriebsratssitzung 11 Minuten Kopieren von Unterlagen für die Betriebsratssitzung 104 Minuten Durchsicht der Sommerausgabe der AiB zum Thema „psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ (Betriebsrat und Konzernbetriebsrat befassten sich damals intensiv mit dem Thema „Suchtprävention“) - bestritten mit Nichtwissen - kein Thema des Konzernbetriebsrats 6 Minuten 3 Minuten Durchsicht eines Schreibens der Konzernpersonalleitung zum Thema „Sprechzeiten“, Telefonat mit einer externer Rechtsberatung 15 Minuten Gespräch mit dem Kollegen aus dem Konzernbetriebsrat Herrn S3 Inhalt nicht dargelegt Randnummer 61 Ziffer 16. Randnummer 62 10.08.2010 Bl. 120, 287 2,0 Bl. 220, 371 09.38: Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, die in drei Wochen stattfindet 11.16: Weitere Vorbereitung für die Konzernbetriebsausschusssitzung 13.46: Bearbeitung unvorhergesehener Konzernbetriebsratsthemen 14.58: Besprechung zur Vorbereitung der Konzern Betriebsausschusssitzung 15.57: Ab 16:00 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 22 Minuten Korrespondenz mit dem ver.di-Sekretär K. und einem Mitglied des Konzernbetriebsrats jeweils zum Thema SAP bestritten mit Nichtwissen 149 Minuten Vorbereitung für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses (Festlegung der Tagesordnung, Abstimmung mit dem stellvertretenden Konzernbetriebsrats-Vorsitzenden, Ausfertigung von Einladung und Tagesordnung etc.) - KBR hat so gut wie kein Thema mit der Geschäftsleitung - bestritten mit Nichtwissen 12 Minuten Aktualisierung der Schwarzen Bretter - nicht nachvollziehbar - bestritten mit Nichtwissen 4 Minuten Gespräch mit der Konzern-Schwerbehinderten Vertrauensfrau 2 Minuten Korrespondenz mit dem Konzernbetriebsrat-Kollegen S4 zum Thema „neue Telefonanlage" 16 Minuten 13 Minuten Anfragen aus dem Konzernbetriebsrat zu neuen Telefonanlage, Recherche von Unterlagen 15 Minuten Schreiben weiterer abmelde-E-Mails, Führen eines persönlichen Tätigkeitsberichts Schreiben einen Geschäftsführer zur Abschaltung der Klimaanlage Randnummer 63 Ziffer 17. Randnummer 64 11.08.2010 Bl. 121, 288 2,0 Bl. 220, 371 09.32: Betriebsratsarbeit aufgrund Beauftragung der letzten Betriebsratssitzung 11.31: Erledigung eines unerwarteten Beratungsgesprächs, Vorbereitungen für die Konzernbetriebsausschusssitzung 12.14 : Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats ab 13.20 Uhr bis 14.30 Uhr 12.17 : Betriebsratsarbeit ab 14.30 Uhr: Vorbereitung der morgen stattfindenden Betriebsratssitzung 16.32 : Weitere dringend erforderliche Aufgabenstellung bei der Vorbereitung für die Ladung zur Konzernbetriebsausschusssitzung 3 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde E-Mail bestritten mit Nichtwissen 17 Minuten Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats B1 zum Thema BEM zur Vorbereitung der nächsten Sitzung - bestritten mit Nichtwissen - nicht von Abmeldung umfasst 20 Minuten Gespräch mit Herrn S3 zum Thema Telefonanlage und SAP - bestritten mit Nichtwissen - nicht von Abmeldung umfasst 33 Minuten Recherche zum Thema Mitbestimmung bei der Einführung der neuen Software InDesign bei Zeitschrift 2, Fertigung eines Schreibens an die Konzern Personalleitung 25 Minuten Recherche zur Frage, ob der Betriebsrat in den Verteiler des Pressespiegels aufzunehmen ist, Vorbereitung des Themas für die Betriebsratssitzung 7 Minuten Gespräch mit Herrn L. zur Versetzung bestritten mit Nichtwissen 35 Minuten Beratungsgespräch zu einem befristeten Arbeitsvertrag bestritten mit Nichtwissen 37 Minuten Fortsetzung der Vorbereitung der Ladung zum Konzernbetriebsausschuss 90 Minuten Recherche zum Thema SAP zur Vorbereitung für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses bestritten mit Nichtwissen 90 Minuten Vorbereiten der Betriebsratssitzung, insbesondere Fahrplan für die Betriebsversammlung anpassen 15 Minuten Weiterer Abmelde-E-Mails Randnummer 65 Ziffer 18. Randnummer 66 12.08.2010 Bl. 123, 288 4,0 Bl. 220, 371 9.35: Ab 11:00 Uhr Betriebsratssitzung, vorher Umsetzung eines dringenden Auftrags des Konzernbetriebsrats 12.30: Erforderliche Betriebsratsarbeit nach der Mittagspause 17.43: Umsetzung eines Auftrags aus der Sitzung des Konzernbetriebsrats 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 120 Minuten Vorbereitung des neuen KBR-Infos zu der Problematik des Magazins 3, das von der Klägerin als extrem rechts eingeordnet wird und das vom Z. Konzern vertrieben wird - nicht nachvollziehbar, da der Klägerin nach der Abmeldung um 09.35 Uhr bis zur Betriebsratssitzung nur 85 Minuten zur Verfügung standen - gesamter Tag nicht plausibel dargelegt 75 Minuten Betriebsratssitzung 15 Minuten Befassung und Beantwortung einer E-Mail der Verlagsjustiziarin zu Abmeldepraxis für Betriebsratstätigkeit 15 Minuten Gespräch mit der externer Rechtsberatung 20 Minuten Antwort an die Verlagsjustiziarin 17 Minuten Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats S3 12 Minuten Fertigung eines Tätigkeitsberichts Arbeit für die Redaktion: Teilnahme an der Themenkonferenz, Zusammenstellung von Themenvorschlägen Randnummer 67 Ziffer 19. Randnummer 68 16.08.2010 Bl. 125, 289 3,0 Bl. 220, 371 09.22: Erledigung von Aufgaben aus der Betriebsratssitzung der vorherigen Woche 11.40: Fortsetzung, da zwei ungeplante Beratungsgespräche dazwischen gekommen sind, Aufgaben aus dem Konzernbetriebsrat nach der Mittagspause 14.36: Im Betrieb unterwegs 15.33: Unterwegs zu einer Rechtsberatung 18.17: Beendigung der Rechtsberatung und Heimweg 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 84 Minuten Entwurf Brief zum Thema Personalakteneinsicht, Abstimmung, Versand 20 Minuten Unerwartetes Beratungsgespräch mit einer Kollegen zu einem Arbeitszeitproblem 25 Minuten Weiteres Beratungsgespräch zu einem Zwischenzeugnis nach einer Versetzung 10 Minuten Korrespondenz mit einem Mitglied des Konzernbetriebsrats 92 Minuten Verteilung des KBR-Infos im Betrieb durch Legen auf die Tische der Kollegen und Anbringen an die Schwarzen Bretter im Hause - bestritten mit Nichtwissen - hätte per E-Mail verschickt werden können 195 Minuten Termin zur externen Rechtsberatung, vorbereitendes Gespräch zur Einleitung eines Beschlussverfahrens wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit keine Betriebsratsangelegenheit, ein Beschlussverfahren wurde nicht eingeleitet 13 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises Randnummer 69 Ziffer 20. Randnummer 70 17.08.2010 Bl. 126 1,0 Bl. 223, 371 9.31: Verteilen des Infos, ab 11:00 Uhr Vorbereitungstreffen für die Betriebsversammlung 13.35: Vorbereitung der Betriebsratssitzung 14.50: Weitere Vorbereitungsarbeiten für die Betriebsratssitzung, da Gespräch im Anschluss an die Ladung länger gedauert hat 14.52: Ab 15.30 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 4 Minuten Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 8 Minuten Kopieren und verteilen weiterer Exemplare des KBR-Infos 27 Minuten Vorbereiten der Betriebsratssitzung, Aktualisierung des Fahrplans für die Betriebsversammlung 5 Minuten Zwei E-Mails an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal/Recht 44 Minuten Gespräch mit dem Betriebsratsmitglied H. zur Vorbereitung der Betriebsversammlung 22 Minuten Zusammenfassung des Gesprächs mit der externer Rechtsberatung für die Sitzung des Betriebsrats, Erstellung einer Beschlussvorlage 36 Minuten Vorbereitender Betriebsratssitzung, Raumbeschaffung, Ladung der übrigen Betriebsratsmitgliedern 23 Minuten Gespräch mit F1, Mitglied des Konzernbetriebsrats, zur Vorbereitung der Sitzung des Konzernbetriebsausschusses 10 Minuten Betriebsbegehung der Klägerin, weil ein Kollege sie gebeten hatte, ihm arbeitsrechtliches Informationsmaterial vorbeizubringen nicht nachvollziehbar 102 Minuten Rechtliche Recherche, ob mit einem Praktikanten der ein viermonatiges Praktikum im Betrieb absolviert, eine ebenso lange Probezeit vereinbart werden kann 12 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises gesamte Darstellung mit Nichtwissen bestritten, da einzelne wesentliche Teile in der Abmeldung nicht erwähnt wurden Randnummer 71 Ziffer 21. Randnummer 72 20.08.2010 Bl. 127, 290 1,0 Bl. 371 09.31: Vorbereitung der Betriebsversammlung, Erledigung von Aufgaben aus der Betriebsratssitzung 11.48: Kurzfristiges Zusammentreten des Betriebsrats nach der Mittagspause um 13.30 Uhr, anschließend Erledigung von Aufgaben aus der Sitzung 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail 98 Minuten Erstellung des Rechenschaftsberichts für die Betriebsversammlung 2 Minuten Kurzes Gespräch mit der Assistentin der Konzern Personalleitung wegen einer Anhörung nach § 99 BetrVG 3 Minuten Ladung der übrigen Betriebsratsmitglieder zur Sitzung 23 Minuten Vorbereitung der Sitzung 3 Minuten Mitteilung der Terminsänderung (Vorverlegung der Betriebsratssitzung) 15 Minuten Betriebsratssitzung 20 Minuten Erstellung des Protokolls der Sitzung 30 Minuten Betriebsrats-Korrespondenz, Ablage der in dieser Woche angefallenen Briefe und Notizen 9 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises Widersprüche zu den Angaben bei der Abmeldung Randnummer 73 Ziffer 22. Randnummer 74 03.09.2010 Bl. 303, 399 1,0 Bl. 245, 375 09.39: Aufgaben aus der gestrigen Betriebsratssitzung, ca. 1 Stunde 10.32: Abgeordnetenmandat ab 13.30 Uhr 09.39-10.32, ca. 1 Stunde Nachbereitung der Betriebsratssitzung vom Vortag, Erstellung des Protokolls, Zusammenfassung der besprochenen Themen für den Arbeitsschutzausschusses, kurzes Schreiben an die Konzernpersonalleitung in einer personellen Angelegenheit - Dauer nicht nachvollziehbar - Protokoll nicht vorgelegt Ab 10.32: Redaktionsarbeit - Arbeit in der Redaktion zum Thema „Glaubenssätze“ - Text liegt der stellvertretenden Chefredakteurin P. vor - Kl. hielt sich nicht in der Redaktion auf - Zuweisung von Arbeit nicht möglich Nach der Mittagspause: Abgeordnetenmandat Randnummer 75 Ziffer 23. Randnummer 76 06.09.2010 Bl. 304 Kürzung nicht konkretisiert Bl. 246, 376 09.49: Betriebsratsarbeit von 10.30 bis 14.30 Uhr 14.21: Betriebsratsarbeit für die nächste halbe Stunde, da das Verteilen des Newsletters länger als geplant gedauert hat 14.22: Ab 15 Uhr Abgeordnetenmandat 09.15-10.30: Redaktion Tätigkeit in der Redaktion der Fernseherwoche 10. 30 bis 12.30 13.30 bis 15:00 Ca. 3,5 h Leerung des Betriebsrats Postfachs, Abrufen der E-Mails, Kopieren und Verteilen des Betriebsrats-Newsletters, Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung, Prüfung und Korrektur des Protokolls der letzten Konzernbetriebsausschusssitzung, Beginn mit der Ladung und Vorbereitung der nächsten Konzernbetriebsratssitzung etc. - persönliches Verteilen des Newsletters keine erforderliche Betriebsratsarbeit - Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung max. 1 Stunde - maximal 1,5 Stunden erforderliche Betriebsratsarbeit Randnummer 77 Ziffer 24. Randnummer 78 07.09.2010 Bl. 305 1,5 Bl. 247, 376 09.38: Abmeldung für den Vormittag für erforderliche Betriebsratsarbeit 09.30-10.30 Abrufen der Betriebsrats-E-Mails, Leeren des Briefkastens, Sichten der Post, Schreiben der Abmelde E-Mail, Vorbereitung des Arbeitsschutzausschusses 10.30 -12.00 Tagung des Arbeitsschutzausschusses 12.00-12.30 Nachbereitung der Sitzung 13. 30-16.30: Redaktionsarbeit Erstellung der dritten Fassung des Artikels zum Thema "Glaubenssätze", Recherche zu einem neuen Artikel zum Thema "Heiratsanträge“ - Kürzung für nicht erforderliche Betriebsratsarbeit - Arbeit in der Redaktion bestritten, keine Vorlage des Artikels, keine Darlegung der Recherchearbeit Abgeordnetenmandat: Ab 16.30 Randnummer 79 Ziffer 25. Randnummer 80 08.09.2010 Bl. 306 2,0 Bl. 247, 377 09.44: Abmeldung für den Vormittag für erforderliche Betriebsratsarbeit 14.21: Unvorhergesehene Beratung vor der Mittagspause; Aufgaben aus der Betriebsratssitzung; ca. 1 Stunde 09.30-09.45 Abrufen der Betriebsrats-E-Mails, Leeren des Briefkastens, Sichten der Betriebsratspost, Schreiben der Abmelde-E-Mail 09.45-11.00 Vorbereitung der Betriebsratssitzung: insbesondere Schulungspläne für die neue Software InDesign, Spendenabzug für die Welthungerhilfe Spenden keine erforderliche Betriebsratsarbeit 11.00-12.30 Betriebsratssitzung - bestritten mit Nichtwissen - keine Abmeldung anderer Betriebsratsmitglieder 12.30-13.00 Unvorhergesehene Beratung einer Kollegin 13.00-13.20: Pause 14.00-15.30 Nachbereitung der Betriebsratssitzung 15.30 bis Arbeitsende: Redaktion Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 Randnummer 81 Ziffer 26. Randnummer 82 09.09.2010 Bl. 308 1,5 Bl. 248, 378 09.38: Abmeldung für erforderliche Betriebsratsarbeit 10.07: Ab 14.30 Uhr Abgeordnetenmandat 10.09: Beratung um 13.30 Uhr, inklusive Nachbereitung 1 Stunde 12.27: Mitteilung, dass die Klägerin nach der Mittagspause im Betriebsratsbüro ist 09.30-11.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Tätigkeitsnachweis für die ganze Woche, Ablage von Betriebsratsunterlagen, Planung der nächsten Woche, Befassung mit der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Ausgabe 9/2010, mit Blick auf die Betriebsvereinbarung zu psychischen Belastungen - nicht einlassungsfähig - keine Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung im Sommer/Herbst 2010 11.30-12.30 Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 - kein Thema genannt - keine Redaktionssitzung in dieser Zeit 12.30-13.30: Pause 13.30-14.30 Beratungsgespräch mit einer Kollegin zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Thema bestritten Ab 14.30: Abgeordnetenmandat Randnummer 83 Ziffer 27. Randnummer 84 10.09.2010 Bl. 309 0,5 Bl. 248, 379 09.38: Abmeldung für Betriebsratsarbeit, ca. 1 Stunde 14.24: Ankündigung des Feierabends, Verweis auf das Formular zur Betriebsratsarbeit 1 Stunde Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, Ablage (Korrektur von Fehlern des Vortages) Ablage bereits am Vortag Randnummer 85 Ziffer 28. Randnummer 86 13.09.2010 Bl. 309 2,0 Bl. 249, 379 Wochenübersicht vom 10.09.: Entwurf Newsletter, Vorbereitung Gerichtsverfahren, Ladung BR-Sitzung, 13.30-16.30 Uhr 09.30-12.30: Redaktionsarbeit Redaktion der Zeitschrift 1 Nach der Mittagspause Rechtsberatungstermin im Hause zur Einleitung eines Verfahrens wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit (keine Abrechnung der Beratung, da Akquise bzw. Erstattung im Rahmen der Gerichtsverfahren) - nicht plausibel, da keine Vereinbarung über Kostenübernahme, Beratung in eigener Sache - kein Beschluss des Betriebsrats Nachbereitung, Antrag der Einrichtung einer Voice-Mailbox für den Betriebsrat, Entwurf des nächsten Betriebsrats-Newsletters Ab 16.30: Abgeordnetenmandat Randnummer 87 Ziffer 29. Randnummer 88 14.09.2010 Bl. 310 3,0 Bl. 249, 380 Wochenübersicht vom 10.09.: Arbeitsgerichtsteilnahme, Nachbereitung, Vorbereitung BR-Sitzung, 09.15-12.30 Uhr 09.29: Abmeldung für voraussichtlich 3 Stunden 11.04: Abgeordnetenmandat ab 16.00 Uhr 12.31: Unvorhergesehener Termin in der Personalabteilung, weitere Erledigung betriebsrätlicher Aufgaben, Vorbereitung der BR-Sitzung aufwändiger als erwartet, Dauer: 2 Stunden 09.30- 11.00 Abmelde-E-Mail, Fortsetzung Entwurf Newsletter, Telefonat mit der Konzern Personalleitung, Information der übrigen Betriebsratsmitglieder über diesen Termin mit der Personalleitung - zeitlicher Umfang nicht plausibel - Newsletter nicht vorgelegt 11.00-12.30 Einladung der Mitglieder zur nächsten Betriebsratssitzung, Prüfung einer personellen Einzelmaßnahmen, Korrespondenz mit der Konzern Personalleitung, versuchte Einrichtung einer Voice-Mailbox Termin mit der Konzernpersonalleitung, Information über das Projekt E., Nachbereitung des Termins nach der Mittagspause Nachbereitung unklar, da Information nur wenige Minuten gedauert hat Nachmittags bis 15.20 Zwei unvorhergesehene Beratungsgespräche: arbeitsrechtliche Fragen der Schwangerschaft, Arbeitsschutz, Telefonat mit dem Amt für Arbeitsschutz es gab keine Arbeitsschutzsache bei der Beklagten, nur bei der Z1 GmbH 15.20-16.00 Nachbereitung der Beratungsgespräche Ab 16:00 Uhr: Abgeordnetenmandat Randnummer 89 Ziffer 30. Randnummer 90 16.09.2010 Bl. 311 1,0 Bl. 249, 381 Wochenübersicht vom 10.09.: Betriebsausschusssitzung, 11.00-11.30 Uhr 09.29: Umsetzung der bereits mitgeteilten erforderlichen BR-Aufgaben, voraussichtlich bis 14.30 Uhr 10.05: Abgeordnetenmandat ab 16.30 Uhr 14.32: Zurückmeldung in der Redaktion 09.30-12.30 13.30-14.30 u.a. Vorbereitung der anstehenden Betriebsratssitzung (insbesondere personelle Maßnahmen bezüglich der Frau A1, einer Volontärin, die in der Redaktion der Zeitschrift 2 hospitieren sollte); neuen Kollegen das Betriebsratsarchiv im Keller gezeigt Max. 3 Stunden für die Betriebsratsarbeit erforderlich - Vortrag zum Zeigen des Archivs nicht ausreichend - keine Aufschlüsselung der Zeiten Betriebsratssitzung Nachbereitung der Betriebsratssitzung, Erstellen des Protokolls Entwurf des Betriebsrats-Newsletters Leeren des Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Ab 14.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion Ab 16.30: Abgeordnetenmandat Randnummer 91 Ziffer 31. Randnummer 92 21.09.2010 Bl. 312 3,0 Bl. 250, 381 Wochenübersicht vom 16.09.: Nachbereitung BR-Sitzung, 13.30-14.30 Uhr 09. 30-12.30: Abgeordnetenmandat 12.30-13.00 Bearbeitung eines dringenden Fax zum betrieblichen Eingliederungsmanagement für Herrn L. bestritten mit Nichtwissen 13.00-14.00: Pause 14.00-18.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Korrespondenz mit der Konzern Personalleitung, der Geschäftsführung, sowie Frau P., Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung nicht überprüfbar dargelegt Prüfung von zwei Anhörungen bezüglich der Layouterin K1 (Krankheitsvertretung) und der Praktikantin H1 Aufgabe des Gremiums Telefonat mit dem Betriebsratskollegen H2 Erstellung einer Beschlussvorlage, Abstimmung mit der externer Rechtsberatung Fertigstellung des Betriebsrats-Newsletters, Ablage, Tätigkeitsnachweis etc. Randnummer 93 Ziffer 32. Randnummer 94 23.09.2010 Bl. 313 1,75 Bl. 251, 382 09.46: Abmeldung unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung, Wechsel in das Büro des Betriebsrats um 10.30 Uhr, da ab 11.00 Uhr die Betriebsratssitzung stattfindet 12.49: Abmeldung für 2 Stunden, da umfangreiche Erledigungen aus der Sitzung nötig sind 14.42: Abmeldung unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung 17.34: Abmeldung für die nächste Stunde Betriebsratsarbeit 09.30-10.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion 10.30-11.00 Vorbereitung der anstehenden Betriebsratssitzung 11.00-12.45 Betriebsratssitzung 13.45-15.45 Nachbereitung der Betriebsratssitzung, Erstellung eines umfangreichen Protokolls 15.45-17.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 17.30-18.30 Fertigstellung von zwei personellen Maßnahmen im Nachgang zu der Betriebsratssitzung, Rücksprache mit der externen Rechtsberatung Randnummer 95 Ziffer 33. Randnummer 96 27.09.2010 Bl. 314 3,5 Bl. 251, 382 09.33: Ab 10.30 Uhr Betriebsratsarbeit für ca. 3 Stunden 12.10: Außerordentliche Sitzung des Betriebsrats, Abmeldung bis 16.30 Uhr 16.18: Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats für 2 Stunden 09.30-10.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Fernsehmache 10.30-12.30 13.30-16.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, Vereinbarung eines Beratungstermins rechtliche Prüfung von zwei Anhörungen gemäß § 99 BetrVG (Frau D.: Arbeit auf Abruf; Herr T1: Eingruppierung), Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung wegen der Eingruppierung von Herrn T1 Beratungsgespräch mit einer Kollegin wegen eines ausgestellten Zeugnisses Einladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung Außerordentlichen Betriebsratssitzung zwischen 15.00 und 16.00 Uhr Eingruppierungswiderspruch verfasst und an die Konzernpersonalleitung gesendet nicht plausibel Abgeordnetenmandat: 16.30-18.30 Randnummer 97 Ziffer 34. Randnummer 98 28.09.2010 Bl. 316 1,0 Bl. 252, 382 11.48: Vorherige Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, Erledigung von Aufgaben der letzten beiden Betriebsratssitzungen, ab 13.30 Uhr Teilnahme an der Landesbezirksvorstandssitzung von ver.di 09.30-11.45 Termin beim Arbeitsgericht Hamburg in einem Zustimmungsersetzungsverfahren 11.45-12.30 Leeren des Briefkastens des Betriebsrats, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung wegen freier Mitarbeiter nicht plausibel 12.30-13.00 Termin bei der Konzernpersonalleitung, Erhalt einer Abmahnung, Besprechung der Abmahnung mit dem Betriebsratskollegen N. Gewerkschaftliches Ehrenamt: Nach der Mittagspause bis Arbeitsende Randnummer 99 Ziffer 35. Randnummer 100 29.09.2010 Bl. 317 2,5 Bl. 252, 383 09.44: Abmeldung für dringend erforderliche Betriebsratsarbeit für ca. 3 h 12.20: Abmeldung für die Zeit nach der Mittagspause für erforderliche Betriebsratsarbeit (laufenden Schriftverkehr, Betriebsratstätigkeitserfassung) bis 14.30 Uhr 14.13: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.30-12.30 13.30-14.30 Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Korrespondenz mit Frau P. wegen Abmeldung zum Gerichtstermin sowie mit einem Gewerkschaftssekretär Erstellung des Protokolls für die Betriebsratssitzung vom 23.9.2010, Verfassung einer Stellungnahme zu dem Schreiben der Konzernpersonalleitung vom 28.9.2010 im Einzelnen nicht nachvollziehbar Verfassung Kritik zu dem Film „S5“, Versendung einer entsprechenden E-Mail an Frau M3 um 10.16 Uhr Verfassung TV-Tipp für die Internetseite Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 101 Ziffer 36. Randnummer 102 30.09.2010 Bl. 318 3,0 Bl. 253, 383 09.37: Abmeldung für voraussichtlich eineinhalb Stunden 12.31: Abmeldung für 13.30 bis 14.30 Uhr, Vorbereitung der Gehaltseinsicht und der Sitzung des Konzernbetriebsrats 12.32: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.30-12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, längere E-Mail an Frau P., um die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit darzulegen einzelne Zeiten nicht nachvollziehbar Korrespondenz mit Herrn L. wegen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Protokoll für die Betriebsratssitzung vom 27.09.2010, Erledigung der Ablage, Führen eines Tätigkeitsnachweises Telefonate mit verschiedenen Betriebsratsmitgliedern TV-Tipp für die Internetseite Gespräch mit Betriebsratskollegen S1 betreffend die anstehende Gehältereinsicht sowie die anstehende Konzernbetriebsratssitzung Abgeordnetenmandat: Ab 14.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 103 Ziffer 37. Randnummer 104 01.11.2010 Bl. 320 2,0 Bl. 253, 384 09.36: Betriebsratsarbeit ab 11:00 Uhr bis 14.30 Uhr, Aufgaben aus der letzten Sitzung des Betriebsrats (Umsetzung von Beschlüssen, Korrespondenz) 14.35: Betriebsratsarbeit bis 15.30 Uhr, da am Vormittag ungeplante Zusatzanforderung an den Betriebsrat 14.36: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 15.30 Uhr 09.15-11.00: Redaktionsarbeit Recherche von Verbraucherthemen, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 11.00 bis 12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Telefonat mit stellvertretendem Betriebsratsvorsitzenden wegen der Teilnahme an einem Gespräch mit der Konzernpersonalleitung 11.00-11.15 Termin bei der Konzernpersonalleitung Nachbereitung des Gesprächs mit der Konzernpersonalleitung, kurzes Memo, Besprechung mit Betriebsratskollegen Herrn S1 - wohl ca. 1 Stunde und 15 Minuten - zeitlicher Umfang mit Nichtwissen bestritten 13.30-15.30 u.a. Tätigkeitsnachweis, Gespräch mit der Kollegin aus dem Konzernbetriebsrat Frau P5 zur Vorbereitung der nächsten Konzernbetriebsausschusssitzung bestritten mit Nichtwissen Abstimmung der Stellungnahme zu einer Beschwerde mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn S1 Versand des Betriebsrats-Newsletters Abgeordnetenmandat: ab 15.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 105 Ziffer 38. Randnummer 106 02.11.2010 Bl. 322 2,25 Bl. 254, 384 01.11.2010; 14.35: Arbeit für den Betriebsrat ab 9.30 Uhr, Vorbereitung eines kurzfristig anberaumten Gesprächs in der Konzernpersonalleitung, Nachbereitung, Abwesenheit voraussichtlich bis zum Mittag 09.38: Ab 14:00 Uhr Tätigkeit für den Konzernbetriebsrat 16.06: Ab 16.15 Abgeordnetenmandat 09.30-12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Befassung mit einem Schriftsatz in einem anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren (u. a. Korrektur, Zusammenstellung von Anmerkungen, Versand an Rechtsvertretung) - Verfahren nach § 103 BetrVG betraf die Klägerin - Interessenkollision Vorbereitung eines Gesprächs mit der Personalabteilung wegen der Überhitzung der Büros im Sommer zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär Herrn E1 bestritten Führung des Tätigkeitsnachweises 11.00-11.45 Gespräch bei der Konzernpersonalleitung zum Thema Hitze in den Büros, Nachbesprechung mit Mitgliedern des Betriebsrats Verfassen eines Memos über das Gespräch (bis ca. 12.20 Uhr) Gespräch mit dem IT-Support, Passwort für den Betriebsrat für seinen E-Mail-Account 13.30-16.15 Vorbereitung der Teilnahme an der Betriebsversammlung der P1 GmbH für den Konzernbetriebsrat, Teilnahme an der Betriebsversammlung bis ca. 15.15 Uhr Gespräch mit dem Geschäftsführer des D1, E1, zur Konzernbetriebsausschusssitzung des folgenden Tages bestritten Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Bearbeitung von E-Mails, Tätigkeitsnachweis Abgeordnetenmandat: 16.15 bis Arbeitsende Randnummer 107 Ziffer 39. Randnummer 108 03.11.2010 Bl. 324 1,0 Bl. 254, 385 9.53: Betriebsratssitzung ab 11:00 Uhr, Vor- und Nachbereitung 09.30-09.50 Beratungsgespräch zum Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 09 50-11.00 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten, dass insgesamt länger als 20 Minuten Vorbereitung der Betriebsratssitzung Telefonat mit dem Gewerkschaftssekretär Herrn E1 11. 00 bis 12.45 Betriebsratssitzung 12. 45-13.30: Pause 13.30-14.00 Letzte Vorbereitungen für die Konzernbetriebsausschusssitzung 14.00-17.00 Konzernbetriebsausschusssitzung Bis 17.10 Aufräumen des Sitzungsraums 17.10-17.45: Redaktionsarbeit Abholen der Ausgabe 45710, Versand von Belegexemplaren 17.45-18.30 Bericht über die Konzernbetriebsausschusssitzung, Besprechung erste Ergebnisse mit Herrn N. und Herrn S1 Randnummer 109 Ziffer 40. Randnummer 110 08.11.2010 Bl. 325 1,0 Bl. 255, 386 3.11., 09.53: Abmeldung auch für den 08.11. 12.16: Betriebsratsarbeit ab 13.30 Uhr, Erledigung weiterer Aufgaben aus der Sitzung des Konzernbetriebsausschusses, Ladung zur nächsten Betriebsratssitzung, ca. eineinhalb Stunden 12.18: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 15:00 Uhr 09.30-12.30: Redaktionsarbeit u. a. Teilnahme an der Redaktionskonferenz, Recherche für den geplanten Jahresrückblick 13.30-15.00 Nachbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Sortieren von Unterlagen, Planung der Termine für das Jahr 2011 (für die November-Sitzung des Betriebsrats) maximal halbe Stunde Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung (größerer Aufwand, da Teilnahme der Konzernleitung) Abgeordnetenmandat: 15.00 bis Arbeitsende Randnummer 111 Ziffer 41. Randnummer 112 11.11.2010 Bl. 326 1,0 Bl. 256, 386 08.42: Zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund aktueller Posteingänge und Ergebnisse der gestrigen Sitzung, 3 Stunden von 09.30-12.30 09.30-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Protokoll zur 26. Betriebsratssitzung - einzelne Zeiten nicht aufgeschlüsselt - Gespräche und Korrespondenz nicht länger als zwei Stunden Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung Korrespondenz mit Herrn M1 von der Geschäftsleitung wegen der Arbeitsorganisation bei Zeitschrift 2 (einheitliche Datenstruktur) Korrespondenz mit der stellvertretenden Chefredakteurin Frau P., Gespräch mit den Konzernbetriebsratsmitgliedern Frau B1 und Frau B3 in Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung Gespräch mit der Konzern-Schwerbehindertenvertrauensfrau, Frau K2 Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S1 Verfassen des Tätigkeitsberichts Abgeordnetenmandat: ab 13.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 113 Ziffer 42. Randnummer 114 15.11.2010 Bl. 328 1,0 Bl. 256, 386 09.21: Vorbereitung der nächsten Betriebsratssitzung, ca. 3 Stunden 09.20-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Vortrag insgesamt nicht einlassungsfähig Abwesenheitsplanung für die kommende Woche, Versendung per E-Mail Vorbereitung der nächsten Betriebsratssitzung, Ladung, Sortieren der verschiedenen aktuellen Vorgänge, Prüfung von zwei personellen Einzelmaßnahmen (Frau H3 und Herr L1), Gespräche hierzu mit den Betriebsratsmitgliedern S1, L. und N. Teilnahme an einer Besprechung mit den Konzern- Betriebsratsmitgliedern B1, Z2 und S. Versendung verschiedener Informationen an die Mitglieder des Konzernbetriebsrats Tätigkeitsnachweis 12.30-13.30: Pause Abgeordnetenmandat: 13.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 115 Ziffer 43. Randnummer 116 17.11.2010 Bl. 329 1,0 Bl. 257, 386 09.51: Gespräch, Sitzungsvorbereitung, Sitzung, Sitzungsnachbereitung, ca. dreieinhalb Stunden 13.57: Betriebsratsarbeit bis ca. 15:00 Uhr, da die Sitzung unplanmäßig länger gedauert hat 13.57: Abgeordnetenmandat ab 15:00 Uhr 09.30-09.50 Spontanes Beratungsgespräch, Anfrage einer Kollegin zur Krankschreibung Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen der E-Mails, Abmelde-E-Mail 09.50-12.30 13.30-15.00 Vorbereitung der Betriebsratssitzung, u. a. Erstellen von Beschlussvorlagen, Prüfung deren rechtlicher Grundlagen maximal zwei Stunden Betriebsratssitzung und eine Stunde Vorbereitungszeit plausibel Betriebsratssitzung Nachbereitung, u. a. Sortieren von Unterlagen, Information der Konzernbetriebsratsmitglieder über bestimmte Ergebnisse der Sitzung Abgeordnetenmandat: 15:00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 117 Ziffer 44. Randnummer 118 18.11.2010 Bl. 331 1,0 Bl. 257, 386 12.41: Recherche für eine Beratung, Nachbereitung der gestrigen Sitzung, Vorbereitung zur Ladung zum Konzernbetriebsrat, Teilnahme an einem Betriebsversammlung bei der L2 GmbH, Zeit voraussichtlich bis 16.30 Uhr 09.30-12.40: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion 12.40-12.45 Schreiben der Abmelde-E-Mails für die Betriebsratsarbeit sowie für die Ausübung des Abgeordnetenmandats 12.45-13.45: Pause 13.45-16.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Anfertigung Sitzungsniederschrift für die letzte Betriebsratssitzung Zeiten nicht aufgeschlüsselt Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn S1 Teilnahme an der Betriebsversammlung der L2 GmbH, Bericht über die Arbeit des Konzernbetriebsrats Abgeordnetenmandat: 16.30 bis Arbeitsende Randnummer 119 Ziffer 45. Randnummer 120 19.11.2010 Bl. 332 2,5 Bl. 258, 387 09.40: Bis 11:00 Uhr. Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung, Erstellung des Tätigkeitsnachweises, ab 13:00 Uhr externer Rechtsberatungstermin 09.30-11.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Beantwortung einer E-Mail von Frau P., Ablage keine Aufschlüsselung der Zeiten Weitere Vorbereitung für die Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung (Prüfung, ob sich Veränderungen in der Zusammensetzung der einzelnen Betriebsräte ergeben haben und wie sich diese gegebenenfalls auf die Stimmverteilung auswirkt) Tätigkeitsnachweis 11.00-12.30: Redaktionsarbeit 12.30-13.00: Pause 13.00-14.30 Externe Rechtsberatung, Vorbereitung der Mediation - kein Antrag auf Erstattung von Sachverständigenkosten - eigene Angelegenheit der Klägerin Randnummer 121 Ziffer 46. Randnummer 122 29.11.2010 Bl. 333 3,0 Bl. 258, 387 09.52: Abmeldung für die gesamte Woche (29.11.-03.12.) für Betriebsratsarbeit und Abgeordnetentätigkeit: - Vorbereitung ASA (7.12.) - Vorbereitung BR-Sitzung - BR-Sitzung Mittwoch - Ladung KBR-Sitzung - Vorbereitung KBR-Sitzung (8.-12.12.) - Vorbereitung Betriebsversammlung (6.12.) - Vorbereitung Mediation - Mediation (2.12.) - Abgeordnetenabwesenheit am Montagnachmittag, Dienstag späten Nachmittag, Donnerstag späten Nachmittag Keine Rechtfertigung der Vollfreistellung für eine ganze Woche 09.30-10.50: Redaktionsarbeit 10.50-13.00 Leeren des Briefkastens, Ordnen der während der Abwesenheit eingegangenen Post, Sichten der Post, Lesen des Protokolls der letzten Sitzung, an der die Klägerin wegen ihrer Abwesenheit nicht hatte teilnehmen können Besprechung mit dem Betriebsratsmitgliedern S1, H., P2, H2 zur anstehenden Mediation Weitere Besprechung zur Betriebsversammlung am 6.12.2011 (Plakat) Korrespondenz mit dem Leiter des Geschäftsbereichs Personal wegen der anstehenden Betriebsratssitzung, Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung Besprechung mit der Konzernbetriebsratskollegin Frau B1 Mittagspause Abgeordnetenmandat: 13:00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 123 Ziffer 47. Randnummer 124 30.11.2010 Bl. 334 3,0 Bl. 258, 387 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Übersendung von Informationen an den M2er Betriebsrat zur Kontrolle der Gehaltsabzüge Korrespondenz mit der kurzfristig erkrankten stellvertretenden Konzernbetriebsratsvorsitzenden Frau S6 Vorbereitung des Arbeitsschutzausschusses, Korrespondenz mit dem Geschäftsführer Herrn M1 wegen der PC-Arbeiten am Sonnabend, den 4.12.2010 Korrespondenz mit dem Deutschen Journalistenverband und ver.di wegen der Betriebsversammlung, mit der neuen Konzernschwerbehindertenvertretung, mit der Sekretärin der Zeitschrift 1 wegen eines Personalgesprächs, mit der Konzernbetriebsratskollegin B3 Gespräch mit dem Betriebsratskollegen N. zur anstehenden Mediation Korrespondenz und Telefonat mit der externen Rechtsvertretung zur Mediation Tätigkeitsnachweis Randnummer 125 Ziffer 48. Randnummer 126 01.12.2010 Bl. 336 3,5 Bl. 259, 387 09.30-11.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Beantworten eingegangener E-Mails Korrespondenz mit allen Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zu Terminen 11.00-12.45 Betriebsratssitzung 12.45-13.45: Pause 13.45-18.30 Protokoll der Betriebsratssitzung, Fertigstellen der Einladung für die Betriebsversammlung, Kopieren und Verteilen, Aufhängen der Plakate Fertigstellung des Fahrplans für die Betriebsversammlung, Bestellen des Beamers sowie von Kaffee, Tee, Wasser, Klärung der Bestuhlung für die Betriebsversammlung Papierstau im Faxgerät, Kontakt zum IT-Support E-Mail an Frau P. wegen des Auswärtstermins beim Arbeitsgericht am 02.12.2010 Randnummer 127 Ziffer 49. Randnummer 128 02.12.2010 Bl. 337 2,0 Bl. 259, 387 09.00-13.45 Mediation im Arbeitsgericht 13.45-15.00 Nachbesprechung mit Herrn N. und der externen Rechtsberatung Rückfahrt zum Verlag 15.00-16.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantworten von aufgelaufenen Telefonanrufen, Information des Betriebsrats über den Verlauf der Mediation Ausdruck der Meldung über die Konzernumstrukturierung, Kontakt zu dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der Z., Herrn L3 Abgeordnetenmandat: 16.30 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 129 Ziffer 50. Randnummer 130 03.12.2010 Bl. 338 3,5 Bl. 259, 387 09.30-12.50 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Verfassen einer Information an den Z. Konzernbetriebsrat wegen der Umstrukturierungen und deren Folgen Telefonat mit Frau P3 von der Konzernpersonalleitung Korrespondenz mit der stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der Z. Aufbereitung der Inhalte der Mediation, Strukturierung, schriftliche Niederlegung 12.50-13.50: Pause 13.50-14.30 Mitteilung der Abwesenheiten für die kommende Woche an Frau P. Beratung einer Kollegin, Frau B4, wegen eines Zwischenzeugnisses Vorbereitung der Bewirtung für die Konzernbetriebsratssitzung, Gespräch mit der Vorsitzenden des E. Betriebsrats, Frau M4 Randnummer 131 Ziffer 51. Randnummer 132 06.12.2010 Bl. 339 3,5 Bl. 259, 388 03.12., 14.31 Uhr: Abmeldung für die Zeit von Montag bis einschließlich Donnerstagmittag (6.12.-9.12.) für Betriebsratsarbeit; folgende Terme stehen an: - Montag, 6.12., 11.30 Uhr Betriebsversammlung (ab 10.30 Uhr letzte Vorbereitungen) - Dienstagvormittag: Recherche und Erarbeitung für eine Beratung - Dienstagmittag bis Donnerstagmittag, 7. bis 9.12., Konzernbetriebsratssitzung - Donnerstag später Nachmittag Abgeordnetentätigkeit Freitagvormittag, BR-Sitzung (falls Fristsachen kommen) Abmeldung aufgrund der Terminfülle und der damit jeweils verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten 09.40-09.55 Leeren des Briefkastens, Sichten und Bearbeiten der Betriebsrats-E-Mails Gespräch mit der stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats wegen einer Terminvereinbarung Bereitlegen der Unterlagen für die Betriebsversammlung 09.55-10.15: Redaktionsarbeit Arbeit für die Redaktion der Zeitschrift 1, Recherche, TV-Tipp zu den neuen Folgen von „Ein Fall für 2" 10.30-11.30 Letzte Vorbereitungen für die Betriebsversammlung (u.a. Einrichtung der technischen Geräte, Vorbesprechung mit den Gewerkschaftssekretären K. und E1) - bestritten - Dauer und Thema der Vorbesprechung nicht dargelegt 11.30-12.40 Betriebsversammlung einschließlich der nach Besprechung mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern 12.40-13.40: Pause 13.40-16.00 Sortieren der Unterlagen für die Sitzung des Konzernbetriebsrats, Fertigen der erforderlichen Kopien, Ablage der Betriebsrats- sowie Konzernbetriebsratsunterlagen keine Aufschlüsselung der Zeiten Zeigen des Fehlers am Faxgerät des Betriebsrats dem IT-Support Prüfung Zwischenzeugnis von Frau B4, zusammenfassende Anmerkungen, Mitteilung Tätigkeitsnachweis Mitteilung an Frau P., dass die Klägerin am folgenden Vormittag in die Redaktion kommt Abgeordnetenmandat: 16:00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 133 Ziffer 52. Randnummer 134 09.12.2010 Bl. 341 4,0 Bl. 259, 388 14.00 Sitzung des Konzernbetriebsrats Sitzung offensichtlich früher beendet 13.30-17.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantworten von Telefonaten, Brief an Frau Z. Umorganisation der Ordnerstrukturen auf die Betriebsratsrechner 14.00-14.15 Gespräch mit der Konzernpersonalleitung Fortsetzung der Umorganisation der Ordnerstrukturen, Sortieren der E-Mails des Z. Konzernbetriebsrats in den Ordner des Konzernbetriebsrats der Z.-Gruppe 15.00-17.00 Gespräch bei der Konzernpersonalleitung, Übergabe einer Abmahnung, Aufforderung, ein Flugblatt von den Schwarzen Brettern des Betriebsrats zu entfernen, Besprechen der Ereignisse mit den Betriebsratskollegen, Fertigung eines Memos etc. Übergabe Abmahnung und Information bzgl. der Reproduktionsarbeiten ca. 20 Minuten Randnummer 135 Ziffer 53. Randnummer 136 10.12.2010 Bl. 343 1,5 Bl. 260, 388 09.30-12.30 13. 30-17.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Telefonat mit der externen Rechtsberatung Keine Aufschlüsselung der Zeiten Besprechung der Terminplanung für den Umzug des Betriebsrats mit den Betriebsratskollegen Vorbereitung der anstehenden, Prüfung der personellen Einzelmaßnahmen in Sachen D., P4, R. sowie die Kündigungsanhörungen zu den Mitarbeitern S7 und B4 Leitung der Betriebsratssitzung 11.00-12.30 außerordentliche Betriebsratssitzung Fertigung des Widerspruchs zu der geplanten Eingruppierung des Mitarbeiters P4 Besprechung mit dem Chefredakteur H4 Korrespondenz mit Herrn F2 und Herrn Dr. S8 in Sachen SharePoint; Korrespondenz mit Frau P3 von der Konzernpersonalleitung wegen einer Teilnehmerliste Fertigung Sitzungsprotokoll, Korrespondenz mit Mitglieder des Konzernbetriebsrats, Tätigkeitsnachweis, E-Mail an Frau P. und Frau M5 mit Planung für die kommende Woche Randnummer 137 Ziffer 54. Randnummer 138 13.12.2010 Bl. 345 4,25 Bl. 260, 389 09.43: Betriebsratsarbeit nach der Redaktionskonferenz, spätestens ab 10.45 Uhr, voraussichtlich bis ca. 15:00 Uhr 14.12: Betriebsratsarbeit bis 16:00 Uhr 14.12: Abgeordnetenmandat ab 16:00 Uhr bis Arbeitsende 09.30-10.45: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 10.45-12.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantwortung einiger E-Mails keine Aufschlüsselung der Zeiten Besprechung mit dem Umzugsteam zum anstehenden Umzug des Betriebsratsbüros - Für Umzug maximal 1 Stunde - Inhalt der Besprechung nicht nachvollziehbar Telefonische Beratung einer Kollegin Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats F1, Versendung einer Präsentation der Konzernleitung 12.30-13.30: Pause Einladung zu der Betriebsratssitzung am 15.12.2010 Korrespondenz mit Frau P. und Frau W., Telefonat mit Herrn D2 Abmelde-E-Mail, Briefentwurf zur Vorbereitung auf die kommende Betriebsratssitzung Korrespondenz mit der externen Rechtsberatung wegen einer Angelegenheit des Konzernbetriebsrats Korrespondenz mit Herrn Dr. S8 in Sachen SharePoint unklar, was damit gemeint ist Abgeordnetenmandat: 16:00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 139 Ziffer 55. Randnummer 140 14.12.2010 Bl. 347 2,0 Bl. 261, 389 13.12., 14.12: Ab 8:00 Uhr einpacken von Betriebsratsunterlagen zu den Umzug des Betriebsratsbüros 09.30-12.30 Umzug des Betriebsrats in Büros, Teilnahme an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses, Einrichten des Betriebsratsbüros, Führen eines Telefonats mit der externen Rechtsvertretung, Korrespondenz zur Terminabstimmung mit Herrn Dr. S8 - Umzug und ASA-Sitzung plausibel - keine Aufschlüsselung der Zeiten 12.30-13.30: Pause 13.30-15.00 Einrichten des Betriebsratsbüros, Erledigung einiger organisatorischer Aufgaben für den Konzernbetriebsrat, Entwurf einer E-Mail an Herrn F2 und Abstimmung mit Konzernbetriebsratskollegen Tätigkeitsbericht, Abmelde-E-Mail 15 00-18.30: Redaktionsarbeit Recherche zu redaktionellen Themen, TV-Tipp, Teilnahme an der Themenkonferenz - keine Arbeitsleistung erkennbar - kein Vortrag, welche Recherchen erfolgten und welche TV-Kritik erstellt wurde Randnummer 141 Ziffer 56. Randnummer 142 15.12.2010 Bl. 348 1,5 Bl. 261, 390 14.12, 14.50: Betriebsratsarbeit ab 9.30 Uhr bis 14.30 Uhr 09.30-13.00 13. 45-14.00 Einrichten des neuen Betriebsrats in Büros, Gespräch mit dem IT-Support wegen der Internetverbindung, Weiterleitung von Korrespondenz der Konzernpersonalleitung zur Schulung zu der neuen Software InDesign an die Betriebsratsmitglieder H2 und P2 - keine Aufschlüsselung der Zeiten - Einrichten des Betriebsratsbüros kann nicht länger gedauert haben, da Durchführung des Umzugs durch Dienstleistungsfirma Vorbereitung der Betriebsratssitzung 11.00-13.00 Betriebsratssitzung 13.00-13.45: Pause Abgeordnetenmandat: 14.00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 143 Ziffer 57. Randnummer 144 16.12.2010 Bl. 348 4,0 Bl. 261, 390 09.19: Abmeldung für Betriebsratsarbeit am Vormittag 13.43: Abmeldung für die nächste Stunde 13. 43: Abmeldung für das Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.15. 12.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Protokoll der Betriebsratssitzung vom Vortag - keine Aufschlüsselung der Zeiten Korrespondenz wegen eines Praktikums, Ablegen der Betriebsratspost Befassung mit den Aushängen und der Präsenz des Betriebsrats auf dem Flur, nachdem die Klägerin zweimal „Besuch“ von den Mitarbeitern der Konzernpersonalleitung B5, W. und Y. deswegen bekommen hatte Verfassen der Jahresendgrüße für den Betriebsrat, Versendung 12.30-13.30: Pause 13.30-14.00 Entwurf für den nächsten Betriebsrats-Newsletter, Tätigkeitsnachweis, Abmelde-E-Mails Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr Randnummer 145 Ziffer 58. Randnummer 146 17.12.2010 Bl. 350 4,0 Bl. 262, 390 09.34: Abmeldung heute Vormittag für dringende, am Vortag noch nicht vorhersehbare Betriebsratsarbeit Abmeldung passt nicht zu einzelnen Tätigkeiten 09.30-12.30 13.30-14.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, telefonisches Beratungsgespräch mit der externen Rechtsberatung zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement keine Aufschlüsselung der Zeiten Fertigstellung des Newsletters Anbringen von Aushängen an den Schwarzen Brettern Gespräch mit dem Betriebsratskollegen H., N. und S1 zu einem betrieblichen Thema Gespräch mit den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats Frau S., Frau F1 und Frau M4 zu einem betrieblichen Thema Verfassen und Versenden von weiteren Jahresendgrußkarten, Versendung von Unterlagen die Mitglieder des Konzernbetriebsrats Erledigung der Ablage, Tätigkeitsnachweis, Abmelde-E-Mail Randnummer 147 Ziffer 59. Randnummer 148 20.12.2010 Bl. 351 3,0 Bl. 262, 391 09.15-11.00: Redaktionsarbeit Recherche zu redaktionellen Themen, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 11.00-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Prüfung und Korrektur der Stundenauflistung des M2er Betriebsrats für November und Dezember, Gespräch mit der Konzernbetriebsratskollegin S6 wegen der Bildung eines Gesundheitsausschusses kein einlassungsfähiger Vortrag Gespräch mit der Konzernbetriebsratskollegin J. zum Thema SharePoint - zeitlicher Umfang bestritten Anlegen von Ordnern, Einladung zur Betriebsratssitzung, Tätigkeitsnachweis 12.30-13.30: Pause 13.30-15.00 Termin bei der externen Rechtsberatung kein Betriebsratsbeschluss Abgeordnetenmandat: 15.00 Uhr bis Arbeitsende Randnummer 149 Die Klägerin beantragt, Randnummer 150 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 1.038,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. Randnummer 151 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 2.378,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Randnummer 152 Die Beklagte beantragt, Randnummer 153 die Klage abzuweisen. Randnummer 154 Die Beklagte trägt vor , dass die Klägerin als nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende im hier streitigen Zeitraum keine wesentliche Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Eine Freistellung sehe die Betriebsverfassung erst ab 200 Mitarbeitern vor. Die Situation bei der Beklagten sowie im Konzern habe eine so umfangreiche Betriebsratsarbeit nicht erfordert. Auch die Verschmelzung der Konzerne im Dezember 2010 habe keinen zusätzlichen Aufwand zur Folge gehabt außer der Wahl eines neuen Konzernbetriebsrats. Die Klägerin habe situationsbezogen eine Abwägung zwischen den Betriebsrats- und den Arbeitgeberinteressen treffen müssen, was jedoch bei der pauschalen Abmeldung unterblieben sei. Außerdem sei der Betriebsrat gehalten, eine Sprechstunde einzurichten. Hinsichtlich der Ansprüche für September, November und Dezember 2010 habe die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt. Zum einen habe sie mit Schreiben vom 07.01.2011 ihre Ansprüche für September 2010 verspätet geltend gemacht. Die Ansprüche seien von der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2011 abgelehnt worden. Die Klägerin habe nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben. Randnummer 155 Im Hinblick auf die jeweiligen Kürzungen folgt der wesentliche Vortrag der Beklagten aus der obigen Tabelle. Randnummer 156 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 157 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung in der tenorierten Höhe. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. Randnummer 158 Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nur teilweise begründet. Insofern folgt ihr Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG, soweit es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt, und aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, soweit die Klägerin in der Redaktion tätig war und ihre vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht hat. Die Klägerin hat im Umfang von 26,98 Stunden für Juli und August 2010 und im Umfang von 38,83 Stunden für September, November und Dezember 2010 keinen Anspruch auf Vergütung. 1. Randnummer 159 Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass sie Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern (BAG v. 18.04.2012, 5 AZR 248/11, juris, Rn. 14). Randnummer 160 Das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitgliedes darf nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden, wenn und soweit die aufgewandte Zeit nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Kommt es über die Vergütungspflicht zum Streit, trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen den Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; ebenso LAG Hamm v. 10.02.2012, 13 Sa 1412/11, juris, Rn. 37), der sich die Kammer anschließt, ist in Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG wegen der in § 138 Abs. 2 ZPO verankerten prozessualen Mitwirkungspflicht beider Parteien grundsätzlich von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zur Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung der erhaltenen stichwortartigen Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte. Randnummer 161 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtssätze ergibt sich für die zwischen den Parteien streitigen Tage Folgendes: Randnummer 162 Ziffer 1. 01.07.2010 Randnummer 163 Die Gehaltskürzungen der Beklagten sind im Umfang von 80 Minuten begründet. Randnummer 164 a. Die von der Klägerin benannten Routinetätigkeiten wie das Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, das Abrufen von E-Mails sowie das Schreiben der Abmelde-E-Mail an die Beklagte können nicht in Abzug gebracht werden. Diesbezüglich hat die Klägerin stichwortartig die Art und Dauer ihrer Amtstätigkeit dargelegt. Da der Betriebsrat unstreitig über einen Briefkasten verfügt und auch per E-Mail mit dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern sowie Dritten korrespondiert, ist es plausibel, dass diese Aufgaben regelmäßig anfallen. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen stellt hingegen kein ausreichendes Vorbringen von begründeten Zweifeln dar. Insofern war die Klägerin nicht verpflichtet, zur Erforderlichkeit weiter vorzutragen. Randnummer 165 b. Auch die mit Herrn L. geführten Gespräche, das Erarbeiten eines Schulungskonzepts sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz sind als erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG anzusehen. Randnummer 166 Der Betriebsrat darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt. Insofern darf er sämtliche Kommunikationsmöglichkeiten wie Betriebsversammlungen, Newsletter, Aushänge am Schwarzen Brett ausschöpfen (vgl. BAG v. 03.09.2003, 7 ABR 12/03, juris, Rn. 21). Er ist nicht verpflichtet, Sprechstunden einzuführen, auch wenn vorliegend die Einführung von Sprechstunden zur Vermeidung zukünftiger Konflikte sein könnte. Jedenfalls wird den Arbeitnehmern bei der Einrichtung von Sprechstunden nicht das Recht genommen, soweit dies erforderlich ist, auch außerhalb der Sprechstunden den Betriebsrat in Anspruch zu nehmen (BAG v. 23.06.1983, 6 ABR 65/80, juris, Rn. 24). Ein allgemeines Recht des Betriebsrats, die gesamte Arbeitszeit als Sprechzeit anzusehen und sich für Anfragen bereit zu halten, kennt das BetrVG hingegen nicht. Dies würde damit kollidieren, dass § 37 Abs. 2 BetrVG als Tatbestandsvoraussetzung eine Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit im jeweiligen Einzelfall verlangt. Andernfalls wären die im BetrVG gezogenen Grenzen zur Freistellung nach § 38 BetrVG verwischt. Randnummer 167 Zum Inhalt der mit den Arbeitnehmern geführten Beratungsgespräche gilt Folgendes: Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, Arbeitnehmer allgemein in sämtlichen Angelegenheiten zu beraten. Vielmehr bedarf es eines Bezugs zu den durch das BetrVG übertragenen Aufgaben (vgl. BAG v. 11.12.1973, 1 ABR 37/73, juris, Rn. 12; LAG Köln v. 30.06.2000, 11
(12)TaBV 18/00, juris). Allerdings genügt i.d.R. die Erörterung der mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen, da der Betriebsrat aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und sonstigen kollektiven Regelungen hat (vgl. Fitting,
- Aufl. 2012, § 39 Rn. 23). Umfasst sind beispielsweise der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fitting,
- Aufl. 2012, § 80 Rn. 6 f.). In diesem Rahmen kann der Betriebsrat auch um Rechtsrat ersucht werden (Richardi-Thüsing,
- Aufl. 2012, § 39 Rn.2). An einem ausreichenden Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats fehlt es beispielsweise bei sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen (vgl. BAG v. 11.12.1973, 1 ABR 37/73, juris, Rn. 12; LAG Köln v. 30.06.2000, 11
(12)TaBV 18/00, juris; Fitting, BetrVG,
- Aufl. 2012, § 39 Rn. 32). Verzichtet der Betriebsrat auf die Einrichtung von Sprechstunden, hat er für die jeweilige Beratung eines Arbeitnehmers auf Nachfrage des Arbeitgebers darzulegen, warum diese erforderlich war. Hierzu kann auch gehören, dass er zum Inhalt und zum Hintergrund des Gesprächs Angaben macht, damit für den Arbeitgeber die Erforderlichkeit nachzuvollziehen ist. Zur namentlichen Nennung der Gesprächspartner ist der Betriebsrat jedoch nicht verpflichtet. Dies würde der Vertraulichkeit der Gespräche entgegenstehen. Auf der Grundlage einer stichpunktartigen Darlegung des Beratungsgegenstandes ist es für den Arbeitgeber möglich nachzuvollziehen, ob es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt und ob der erforderliche Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 168 Die Klägerin ist im Zusammenhang mit der Versetzung des Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds Herrn L. in das Layout tätig geworden. Außerdem hat sie ein Schulungskonzept erarbeitet, um Herrn L. einen Einstieg in dem von ihm fremden Arbeitsbereich zu ermöglichen. Insofern bestand sowohl ein Zusammenhang zu § 99 BetrVG als auch zu § 97 BetrVG. Nach § 97 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung beruflicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Ein kollektiver Tatbestand ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht (Fitting,
- Aufl. 2012, § 97, Rn. 16, 20). Da es vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts nach § 97 BetrVG geht, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und insbesondere das von der Klägerin erarbeitete Schulungskonzept unter § 97 Abs. 2 BetrVG zu subsumieren ist. Ausreichend ist vorliegend, dass sowohl ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis als auch zur Betriebsratstätigkeit gegeben ist, sodass die Klägerin als Betriebsratsvorsitzende aktiv werden durfte. Randnummer 169 Die Klägerin als Betriebsratsvorsitzende durfte in Bezug auf Herrn L. die von ihr aufgeführten Tätigkeiten entfalten. Eines Beschlusses des Betriebsrats bedurfte es nicht. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, sich an ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens zu wenden, sodass dieses die sich hieraus ergebenden Aufgaben wahrnehmen darf. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsordnung des Betriebsrats wirksam beschlossen wurde und hierdurch der Klägerin das Führen der laufenden Geschäfte übertragen wurde, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wurde. Randnummer 170 c. Hingegen handelt es sich bei der Erarbeitung des Konzeptentwurfs für den Intranetauftritt des Betriebsrats nicht um erforderliche Betriebsratstätigkeit. Weder handelt es sich um einen Gegenstand der laufenden Geschäftsführung im Sinne der Geschäftsordnung noch um eine sonstige, der Betriebsratsvorsitzenden kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe. Aus diesem Grund bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die von der Klägerin vorgelegte Geschäftsordnung des Betriebsrats ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. zum Erfordernis eines Betriebsratsbeschlusses zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden Richardi-Thüsing,
- Aufl. 2012, § 26 Rn. 43). Insofern war in jedem Fall ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses wird eine konkrete Angelegenheit zu einer Angelegenheit des Betriebsrats. Außerdem muss das Gremium darüber befinden, welches Mitglied sich mit der Angelegenheit befassen soll. Auch als Betriebsratsvorsitzende hat die Klägerin nicht die Kompetenz, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, welchen besonderen Themen sie sich im Rahmen ihrer Betriebsratsarbeit zuwendet. Bei der Frage, wie sich der Betriebsrat gegenüber der Belegschaft präsentiert und wie er nach außen auftreten möchte, handelt es sich um eine Angelegenheit des Gremiums. Hierüber muss das Gremium befinden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr die Planung eines neuen Intranetauftritts vom Gremium übertragen wurde. Insofern war die Kürzung von 80 Minuten berechtigt. Randnummer 171 Ziffer
- 02.07.2010 Randnummer 172 Für den 02.07.2010 fehlt es im Umfang von 25 Minuten an der erforderlichen Betriebsratsarbeit. Randnummer 173 a. Bei dem Studium der Fachliteratur handelt es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass die dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben ein besonderes Informationsbedürfnis begründen. Insofern hat der Betriebsrat auch Anspruch auf die Überlassung arbeitsrechtlicher Fachzeitschriften (BAG v. 25.01.1995, 7 ABR 37/94, juris). Hieraus resultiert, dass das Studium von Fachzeitschriften grundsätzlich als erforderliche Betriebsratsarbeit in Betracht kommt. Wie auch bei anderer Betriebsratsarbeit ist im Hinblick auf den zeitlichen Umfang die Erforderlichkeit darzulegen. Wird eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten, ist in Betracht zu ziehen, ob das jeweilige Betriebsratsmitglied verpflichtet ist, zur Erforderlichkeit eines umfassenden Studiums der Fachliteratur vorzutragen und ggf. darzulegen, dass ein betrieblicher Anlass zur Befassung mit einem bestimmten Thema bestand. Das zeitliche Ausmaß einer Schulungsveranstaltung kann das Studium der Fachliteratur im Regelfall nicht einnehmen. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Grenzziehung. Die von der Klägerin angegebenen Zeiten für das Studium der Fachliteratur geben hierzu keinen Anlass, da diese sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Randnummer 174 b. Hinsichtlich der Sitzungsvorbereitung sowie der Erstellung der Protokolle für die Sitzung und der weiteren Nachbereitung (Fertigstellung der personellen Einzelmaßnahme) war ebenfalls von einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit auszugehen. Sowohl Vor- als auch Nachbereitung der Betriebsratssitzung gehören zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben, die vom Betriebsrat zu erledigen sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als Vorsitzende diese organisatorischen Aufgaben wahrgenommen hat. Zum zeitlichen Umfang hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum. Dieser ist hier nicht überschritten, zumal die Klägerin nicht nur die 20minütige Sitzung vom 02.07.2010 nachbereitet hat, sondern auch die Betriebsratssitzung vom 30.06.
- Da der Betriebsrat grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Protokolle der Betriebsratssitzung vorzulegen (vgl. Fitting, BetrVG,
- Aufl. 2012, § 34 Rn. 35) und der zeitliche Umfang nicht völlig außer Verhältnis erscheint, bedurfte es auch vorliegend nicht der Vorlage, um die Erforderlichkeit darzulegen. Randnummer 175 c. Die Aktualisierung des Schwarzen Brettes ist ebenfalls eine erforderliche Betriebsratsarbeit. Wie bereits dargelegt, entscheidet der Betriebsrat darüber, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt. Hierzu gehören auch Schwarze Bretter. Der von der Klägerin aufgewendete zeitliche Umfang von 12 Minuten erscheint auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer die Erforderlichkeit in Frage gestellt wäre. Anhaltspunkte, dass die Klägerin diese Tätigkeiten nicht ausgeführt hat, bestehen nicht. Insofern reicht ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht aus. Randnummer 176 d. Bei der Recherche zu dem Thema „Förderung der Berufsbildung und Ausbildungsverhältnisse“ (25 Minuten) handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit des Betriebsrats. Hierzu wäre eine Entscheidung des Betriebsrats erforderlich gewesen, damit sich die Klägerin mit dieser Aufgabe als Betriebsratsaufgabe befassen durfte. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung wurde von der Klägerin nicht behauptet. Randnummer 177 Ziffer
- 05.07.2010 Randnummer 178 Für den 05.07.2010 fehlt es im Umfang von 68 Minuten an erforderlicher Betriebsratsarbeit. Randnummer 179 a. Hinsichtlich des Gesprächs mit einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes Hamburg (11 Minuten) ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass das Gespräch einen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats hatte. Die Klägerin trägt lediglich vor, es sei um die individualrechtliche Beratung eines Kollegen gegangen. Dieser Vortrag ist für die Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend. Randnummer 180 b. Der Vortrag der Klägerin zum Durcharbeiten der handschriftlichen Notizen der letzten Konzernbetriebsratssitzung und zur Erstellung eines Konzepts für die nächste Infobroschüre des Konzernbetriebsrats ist zur Darlegung der Erforderlichkeit ausreichend. Insbesondere gehört die Nachbereitung der Konzernbetriebsratssitzung zu den Aufgaben der Klägerin als Vorsitzende. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung einer Infobroschüre. Da der Konzernbetriebsrat darüber entscheidet, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt, gehört auch diese grundsätzlich zur erforderlichen Betriebsratsarbeit (vgl. BAG v. 23.06.1983, 6 ABR 65/80, juris, Rn. 21). Randnummer 181 c. Bei der Einholung von Rechtsrat im Zusammenhang mit der Versetzung von Herrn L. handelt es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit, da - wie bereits dargelegt - ein ausreichender Zusammenhang zu den Betriebsratsaufgaben besteht. Unabhängig davon, ob für die Beratungstätigkeit ein Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG überhaupt in Betracht kommt, bleibt es dem Betriebsrat überlassen, ob er sich die notwendigen Informationen durch eigene Recherche oder durch Befragung externer Experten verschafft. Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob der damit verbundene Zeitaufwand erforderlich war, was nach Ansicht der Kammer zu bejahen ist. Randnummer 182 d. Auch die Ladung der Betriebsratsmitglieder zur nächsten Sitzung ist als Vorbereitungshandlung grundsätzlich erforderliche Betriebsratsarbeit. Dass der im Prozess von der Klägerin dargelegte zeitliche Ablauf nicht ihren Abmelde-E-Mails passt, vermag nicht gegen die Erforderlichkeit zu sprechen. Randnummer 183 e. Für das Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär zur Umsetzung der neuen Arbeitsstättenrichtlinie (57 Minuten) hätte es eines Betriebsratsbeschlusses bedurft. Es handelt sich nicht um einen Gegenstand, der zur laufenden Geschäftsführung gehört oder den die Klägerin als Vorsitzende kraft Gesetzes hätte an sich ziehen dürfen. Randnummer 184 Ziffer
- 06.07.2010 Randnummer 185 Für den 06.07.2010 fehlt es im Umfang von zwei Stunden an der erforderlichen Betriebsratstätigkeit. Randnummer 186 Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der „Arbeitsstättenrichtlinie“ (zwei Stunden) bedurfte eines Betriebsratsbeschlusses. Wie bereits dargelegt, handelt es sich nicht um laufende Geschäfte. Insofern ist es unerheblich, dass es sich bei dem Gesundheitsschutz grundsätzlich um eine Aufgabe des Betriebsrats handelt. Im Übrigen genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn sie nicht ihre Gesprächspartner aus dem Betriebsrat benennt. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Diskussion stattgefunden hat. Anders als bei der Beratung von Arbeitnehmern ist hier kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin erkennbar, Kollegen aus dem Betriebsrat nicht namentlich zu benennen. Randnummer 187 Einer Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten der Betriebsratsarbeit an diesem Tag bedurfte es nicht. Die Beklagte hat das Gehalt der Klägerin für diesen Tag lediglich für zwei Stunden gekürzt. Hieran ist die Kammer gebunden. Ob die Beklagte noch weitere Kürzungen hätte vornehmen dürfen, ist dementsprechend für die Entscheidung nicht erheblich. Randnummer 188 Ziffer
- 08.07.2010 Randnummer 189 Für den 08.07.2010 hat die Beklagte das Gehalt der Klägerin im Umfang von einer Stunde zu Recht gekürzt, sodass die Klage in diesem Umfang unbegründet ist. Randnummer 190 a. Für die Bearbeitung des Themas „Hitze im Altbau“ (20 Minuten) hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft, um diese Aufgabe als Betriebsratsaufgabe auf die Klägerin zu übertragen. Ein solcher wurde von der Klägerin nicht behauptet. Randnummer 191 b. Bei dem Beratungsgespräch (95 Minuten) einer älteren Kollegin, die aufhören wollte zu arbeiten und nicht gewusst habe, „wie sie dies bei der Arbeitgeberin ansprechen sollte“, sowie der Nachbereitung und der anschließenden rechtlichen Recherche (60 Minuten) fehlt es an der Darlegung des näheren Inhalts des Gesprächs sowie der Recherche. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats kann so nicht nachvollzogen werden. Randnummer 192 Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Randnummer 193 Ziffer
- 26.07.2010 Randnummer 194 Für den 26.07.2012 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Randnummer 195 Bei der Recherche von Fachliteratur zur Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung (120 Minuten) fehlt es an der erforderlichen Betriebsratsarbeit. Es bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel, ob der zeitliche Umfang der Recherche erforderlich war. Zur Beantwortung dieser anhand des Gesetzestextes zu beantwortenden Rechtsfrage erscheint eine Recherche von zwei Stunden außer Verhältnis, zumal es bei der Beklagten jahrelang eine Schwerbehindertenvertretung gegeben hat und beim Konzern eine Vertrauensfrau der Schwerbehinderten gewählt wurde, es hierzu also bereits Erfahrungen gab, auf die hätte zurückgegriffen werden können. Jedenfalls hätte es hierzu eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Betriebsrat mit dieser Aufgabe befasst und die Klägerin mit der Recherche beauftragt hat. Zu den laufenden Geschäften gehört diese Bearbeitung eines speziellen Themas nicht. Randnummer 196 Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Randnummer 197 Ziffer
- 27.07.2010 Randnummer 198 Für den 27.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Randnummer 199 a. Bei der Vorbereitung der Beschlussvorlage zum Thema „Hitze“ und der Recherche zur neuen Arbeitsstättenrichtlinie (90 Minuten) fehlt es an der Erforderlichkeit. Hierzu hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft. Randnummer 200 b. Auch hinsichtlich der Beschlussvorlage und der Recherche zum Thema „Sitzungsgetränke“ (zwei Stunden) ist die Erforderlichkeit nicht ausreichend dargelegt. Auch wenn die Erstellung einer Beschlussvorlage im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Betriebsratssitzung steht, handelt es sich bei der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgenommenen Recherche um die wohl abschließende Bearbeitung der Thematik. Dies gehört jedoch nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats. Hier hätte zunächst der Betriebsrat darüber entscheiden müssen, ob er diese Thematik zu einer Aufgabe des Betriebsrats machen und die Klägerin mit der Recherche betrauen möchte. Allerdings spricht einiges dafür, dass der zeitliche Umfang der Recherche außer Verhältnis zu der Komplexität und der Bedeutung der zu klärenden Frage steht und damit der dem Betriebsrat bzw. der Klägerin zustehende Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Aus diesem Grund bedürfte es einer näheren Darlegung des Inhalts der Recherche, zumal die Klägerin an anderen Tagen zusätzlich Rücksprache mit der Gewerkschaft und der Rechtsberatung gehalten hat. Randnummer 201 Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Randnummer 202 Ziffer
- 29.07.2010 Randnummer 203 Für den 29.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Randnummer 204 Die Klägerin hat sich im Umfang von 90 Minuten mit der Frage befasst, ob Mitarbeiter zum Verfassen von Artikeln für eine Internetseite verpflichtet werden können, die nicht zur Beklagten, sondern zu einem anderen Konzernunternehmen gehört. Hierzu hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft, um die Klägerin mit dieser Aufgabe zu betrauen. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe der laufenden Geschäftsführung einer Betriebsratsvorsitzenden. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob es hier ein ausreichender Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats gegeben ist, da es wohl eher um die Reichweite des einzelvertraglich geregelten Direktionsrechts geht, das nicht der Mitbestimmung unterliegt. Randnummer 205 Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Besondere Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein Rundschreiben persönlich verteilt und hierfür 82 Minuten aufgewendet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutlich zeitsparendere Versand per E-Mail nicht möglich gewesen wäre bzw. konkrete Erwägungen der Klägerin dagegen gesprochen hätten. Dies kann jedoch offen bleiben. Randnummer 206 Ziffer
- 30.07.2010 Randnummer 207 Für den 30.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Randnummer 208 Bei der Vorbereitung eines Vortrags für die folgende Betriebsratssitzung hätte es eines Betriebsratsbeschlusses bedurft. Hierbei handelt es sich nicht um die Vorbereitung der Betriebsratssitzung, wie sie gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zu den laufenden Geschäften gehört. Vielmehr hätte der Betriebsrat zuvor darüber befinden müssen, ob er sich mit dem Vortragsthema, das die Klägerin im Übrigen nicht mitgeteilt hat, befassen möchte. Da die Klägerin für diesen Tag ihre Betriebsratstätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Klägerin zumindest 60 Minuten aufgewandt hat. Randnummer 209 Ziffer
- 02.08.2010 Randnummer 210 Für den 02.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von 1,5 Stunden vorgenommen. Randnummer 211 Es fehlt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Problematik der Abmeldung für die Betriebsratstätigkeit (Telefonat mit Frau Rechtsanwältin S2, Zusammenstellung von Unterlagen, Recherche) an einem Beschluss des Betriebsrats, sich hiermit zu befassen. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Recherche (92 Minuten), da die Klägerin hierzu einen Rechtsberatungstermin vereinbart und sich damit für die Einschaltung externen Sachverstandes entschieden hat. Randnummer 212 Ziffer
- 03.08.2010 Randnummer 213 Für den 02.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von zwei Stunden vorgenommen. Randnummer 214 Bei den Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der „Abmeldung für Betriebsratsarbeit“ handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es hierzu einen Beschluss des Betriebsrats gab, sich hiermit als Betriebsratsaufgabe zu befassen. Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine individuelle Angelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es wohl um eine Rechtsberatung der Klägerin im Zusammenhang mit der Entgeltkürzung ging. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Bei dem Streit um Entgeltansprüche nach § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderliche Betriebsratsarbeit handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des Betriebsrats. Vielmehr geht es hierbei um individualrechtliche Ansprüche. Beispielsweise ist die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, um individuelle Gehaltsansprüche nach § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG durchzusetzen, keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG (LAG Düsseldorf v. 04.09.1990, 16 Sa 765/90, juris; Fitting,
- Aufl. 2012, § 37 Rn. 29; Weber, in: GK-BetrVG,
- Aufl. 2010, § 37 Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich um die Wahrnehmung eines Individualrechts aus dem Arbeitsvertrag (BAG v. 29.06.2011, 7 ABR 135/09, juris, Rn. 22). Entsprechend hat das BAG entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das einen auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Vergütungsanspruch geltend macht, keinen Ersatz von Anwaltskosten verlangen kann (BAG v. 30.06.1993, 7 ABR 45/92; anders Hessisches LAG v. 10.04.2008, 9 TaBV 236/07, aufgehoben durch BAG v. 20.01.2010, 7 ABR 68/08). Da es sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelte, in der die Klägerin Rat suchte, fehlte es an einer erforderlichen Betriebsratsarbeit, sodass die Klägerin zumindest für zwei Stunden keinen Anspruch auf Vergütung hat. Randnummer 215 Ziffer
- 04.08.2010 Randnummer 216 Für den 04.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von 35 Minuten vorgenommen. Randnummer 217 Es fehlt an der Erforderlichkeit für das Beratungsgespräch mit einer Volontärin (35 Minuten). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum ein überwiegendes Interesse an der Durchführung des Gesprächs zu diesem Zeitpunkt bestand. Der Betriebsrat muss anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung treffen, ob die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05, juris, Rn. 23). Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen (BAG v. 11.06.1997, 7 AZR 229/96, juris, Rn. 12). Maßgeblich ist ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Betriebsratsmitglied geltenden Umständen ebenfalls eine solche Entscheidung getroffen hätte. (BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, Rn. 35). Entsprechend für die Fälle, in denen es keiner Beschlussfassung des Betriebsrats bedarf, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung zur Wahrnehmung bestimmter Betriebsratsaufgaben an. Hat das Betriebsratsmitglied die Entscheidung für eine bestimmte Betriebsratstätigkeit in einem konkreten Zeitraum getroffen, gehört es auch zur Darlegung des Betriebsratsmitglieds, aus welchem Grund andere - nicht geplante - Tätigkeiten vorgenommen werden. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat sich für konkrete Betriebsratstätigkeiten abgemeldet. Insofern war davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und die Dringlichkeit der Betriebsratsaufgaben mit den Interessen des Arbeitgebers abgewogen hat. Hingegen hat die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchem Grund sie sich zwischendurch anderen Betriebsratsaufgaben zugewandt hat, die nicht geplant waren. Bei den spontanen Anfragen von zwei Kollegen an diesem Tag hat die Klägerin einen Termin vereinbart, hier also offensichtlich eine Abwägung in Ansehung der konkreten Aufgaben vorgenommen. Bei der Beratung am 29.07.2010 aufgrund eines Sterbefalls und der Frage des Arbeitnehmers nach etwaigem Sonderurlaub oder der Möglichkeit der Krankschreibung trägt die Thematik eine besondere Dringlichkeit in sich. Hier ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieses Gespräch sofort durchgeführt werden musste. Solche Umstände sind bei dem Beratungsgespräch mit der Volontärin nicht ersichtlich. Zum einen hätte die Klägerin di