SGB II (juris: SGB 2) (Jobcenter) ist verfassungsgemäß und verletzt die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht. (Rn.36) 2. Das Vertrauen der Landesbeamten,
Ablauf der Zuweisungsdauer bzw. der Auflösung der Arbeitsgemeinschaften wieder in der Landesverwaltung tätig zu werden, tritt zurück und begründet keinen wichtigen Grund für die Beendigung. (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 21. Februar 2012, 20 K 2725/11, Urteil
gehend BVerwG,
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Grundzüge einer Neuordnung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Als Ergebnis wurden u.a. durch die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP die Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) und zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 17/1554 und 17/1555) in den Bundestag eingebracht, gemeinsam beraten und im Juni 2010 beschlossen; der Bundesrat stimmte den Gesetzentwürfen am 9. Juli 2010 zu (BR-Plenarprotokoll 873, S. 245; BR-Drs. 348/10 und 349/10). Randnummer 5 Am 27. Juli 2010 trat Art. 91e GG (BGBl. I S. 944) in Kraft,
dessen Absatz 1 bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende u.a. Bund und Länder in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen wirken. Gemäß Art. 91e Abs. 3 GG regelt das Nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Randnummer 6
dem zum
fortführen, allerdings ohne formell Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaften zu sein. Sie sind eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde ohne eigene Dienstherreneigenschaft, welche die Aufgaben der Träger auf dem Gebiet der Grundsicherung wahrnimmt; sie ist nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 44b Abs. 1 SGB II; BT-Drs. 17/1555 S. 23). Randnummer 7
1 Satz 1 SGB II werden Beamtinnen und Beamte der Länder und des Bundes, die bis zum 31. Dezember 2010 Aufgaben in einer Arbeitsgemeinschaft
durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung
den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.
5 SGB II kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten (Satz 1 Nr. 1) und auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, aus wichtigem Grund jederzeit (Satz 1 Nr. 2) beendet werden; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung
Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen (Satz 2). Durch die gesetzliche Zuweisung der Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung erfolgt kein Dienstherrenwechsel. Vielmehr bleibt gemäß § 44g Abs. 3 SGB II die Rechtsstellung der Beamten unberührt; ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung übt die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse der Träger und die Dienst- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten bestehenden Rechtsverhältnisse aus, § 44d Abs. 4 SGB II; der Geschäftsführer wird durch die Trägerversammlung bestellt und abberufen (§ 44c Abs. 2 Nr. 1 SGB II), die je zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit (Bund) und den kommunalen Trägern (Land) besteht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
erneuter Tätigkeit im Bereich der Beklagten nicht entsprochen werden könne; das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Randnummer 10 Die Klägerin erhob hiergegen am
5 SGB II bewirken könnten. Aus Sicht des Dienstherrn lägen keine dienstlichen Gründe vor, die eine Beendigung der Zuweisung notwendig erscheinen lassen würden. Die Klägerin habe auch keine wichtigen Gründe vorgetragen, auf Grund derer die Zuweisung
5 SGB II zu beenden sei. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am
folgerin der Arbeitsgemeinschaft könne den Eingriff in den Vertrauensschutz nicht rechtfertigen, da eine Einrichtung immer funktionsfähig sein müsse. Schließlich stehe § 44g Abs. 1 SGB II im Widerspruch zu der abschließenden Regelung in § 20 BeamtStG über die allein mögliche vorübergehende Zuweisung von Beamten zu anderen Einrichtungen; eine vorübergehende Zuweisung liege nur dann vor, wenn diese bis zu 6 Jahre umfasse. Ihre Zuweisung belaufe sich unter Berücksichtigung der Tätigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft auf insgesamt 11 Jahre. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
1 und 2 GG; allein hierauf beziehe sich die Gesetzgebungskompetenz
3 GG. Die Norm gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bund im Bereich der gemeinsamen Einrichtung durch einfaches Gesetz bei dem Personal der Länder bedienen könne. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei auch nicht der Begründung des Gesetzentwurfes zur Verfassungsänderung zu entnehmen. Der darin erwähnten Ermächtigung zur Regelung von „Übergang und Rechtsstellung des Personals“ könne ein derart schwerwiegender Eingriff in die Personalautonomie der Länder nicht entnommen werden; ein solcher hätte vielmehr ausdrücklich in den Gesetzgebungsmaterialen aufgeführt werden müssen. Aus den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung von Art. 91e GG und Änderung von § 44g SGB II könne bereits wegen der für deren Erlass notwendigen unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse in den Gesetzgebungsorgangen kein Rückschluss auf den Willen des Verfassungsgesetzgebers gezogen werden. Die Regelung stehe im Widerspruch zu § 20 BeamtStG, der die Voraussetzungen festlege, unter denen ein Beamter einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden könne; dieser weise weder Beamte einer gemeinsamen Einrichtung zu noch lasse er die Zuweisung gegen den Willen des Beamten zu. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, auf der das Beamtenstatusgesetz beruhe, erstrecke sich nicht auf die Regelung des Status der Beamten, sondern auf die Regelung der „Statusrechte und -pflichten“ der Beamten. Mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG habe im Rahmen der Föderalismusreform gerade die Personalhoheit der Länder gestärkt werden sollen. Das vom Bundesgesetzgeber behauptete besondere öffentliche Interesse an der Regelung in § 44g SGB II bestehe nicht.
Erlass der Änderung von § 44g SGB II im August 2010 hätte der Landesgesetzgeber fast vier Monate Zeit gehabt, das erforderliche Personal für die gemeinsamen Einrichtungen bereit zu stellen. Randnummer 20 Zudem sei der Dienstherr in der Ausübung seiner Fürsorgepflicht beschränkt, da er die Zuweisung nur aus dienstlichen Gründen, nicht jedoch aus fürsorgerischen Gesichtspunkten zum Wohle des Beamten ausüben könne. Hierin liege zugleich ein Eingriff in die in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Selbst aus dienstlichen Gründen könne die Zuweisung nicht mit sofortiger Wirkung beendet werden. Diese Eingriffe wögen besonders schwer, da sie mit einer Verletzung des Demokratieprinzips einhergingen, die die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schütze; es komme zu einer Verantwortungsdiffusion, da der Dienstherr nicht unmittelbar auf sein Personal zugreifen könne. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von § 44g SGB II sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. Randnummer 21 § 44g SGB II sei verfassungswidrig bzw. verfassungskonform auszulegen, um den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu genügen. Sie, die Klägerin, habe seinerzeit einer Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft zugestimmt; einer weiteren Zuweisung
StG hätte sie nicht zugestimmt. Auch eine Abordnung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus hätte nur mit ihrer Zustimmung erfolgen können. Hätte sie gewusst, dass sie mit ihrer Zustimmung den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die jetzt in § 44g SGB II getroffene Regelung schafft, hätte sie nicht zugestimmt. Ihr Vertrauen, dass ihr freiwilliger Schritt ihr nicht zum
teil ausgelegt werde, sei durch die gesetzliche Regelung in § 44g Abs. 1 SGB II ausgenutzt worden. Ein derartiges Vorgehen durch den Gesetzgeber sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Dem sei durch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu begegnen, dass die Einhaltung des Vertrauensschutzes einen wichtigen Grund im Sinne von § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II darstelle. Sofern geltend gemacht werde, dass es ohne die gesetzliche Zuweisung in § 44g Abs. 1 SGB II Schwierigkeiten gegeben hätte, die gemeinsame Einrichtung mit qualifiziertem Personal auszustatten, sei es Sache der Dienstherren die Arbeitsbedingungen dort so zu verbessern, dass die Arbeitsplätze hinreichend attraktiv seien. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
dem zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zunächst nur für sechs Jahre eingerichtet worden sei. Würde man die Befristung der Zuweisung als wichtigen Grund anerkennen, so würde die Vorschrift ins Leere laufen. Die Fortsetzung der Zuweisung sei der Klägerin zumutbar. Randnummer 27 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 28
Mitteilung des Beigeladenen waren zum
5 Nr. 2 SGB II (B.). Randnummer 32 Die Klägerin ist gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren (bis zum 31.12.2015) der gemeinsamen Einrichtung
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlichen Zuweisung (I.). Die Norm ist verfassungsgemäß (II.). I. Randnummer 33
1 Satz 1 SGB II werden u.a. Landesbeamte, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben
dem Zweiten Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, mit Wirkung zum
folgerin der bisherigen Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, spricht für die Anknüpfung an die Durchführung von Aufgaben bei der Arbeitsgemeinschaft und nicht das Vorliegen einer Zuweisungsentscheidung. Randnummer 35 § 44g SGB II verdrängt als spezielleres Recht die Regelungen in §§ 13 - 20 BeamtStG sowie §§ 27 - 29 HmbBG über die Abordnung, Versetzung und Zuweisung von Beamten bzw. über deren Rechtsstellung bei Umbildung einer Körperschaft (vgl. allgemein: Jarass/Pieroth, GG,
1 GG wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund und Länder oder die zuständigen Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
3 GG regelt das Nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Kompetenz umfasst Regelungen zum Übergang des bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Personals auf die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) durch eine gesetzliche Zuweisung der bei der Arbeitsgemeinschaft tätigen Beamten für die Dauer von fünf Jahren. Für eine entsprechende Auslegung von Art. 91e Abs. 3 GG sprechen dessen Wortlaut, die Gesetzgebungsmaterialen und der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Randnummer 39 Der Wortlaut von Art. 91e Abs. 3 GG ist weit gefasst. Das danach durch Bundesgesetz zu regelnde „Nähere“ bezieht sich auf das Zusammenwirken von Bund und Ländern in den gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG); dieses Zusammenwirken umfasst auch die Bereitstellung des Personals. Randnummer 40 Entsprechendes ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien.
dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e)“ sollen dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der zugelassenen Verwaltungsformen und in der Zusammenschau mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien tragfähige Lösungen u.a. im Dienstrecht mit Blick auf Art. 33 GG ermöglicht werden (Drs. 17/1554, S. 4, 5). Das zu erlassende Bundesgesetz werde daher in Bezug auf den hier relevanten Absatz 1 - also das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der gemeinsamen Einrichtung - „unter anderem Regelungen zu den Aspekten der Organisation, Behördeneigenschaft, Verwaltungsverfahren, Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen, Übergang und Rechtsstellung des Personals sowie Personalvertretung, Aufsicht, Zielvereinbarungen, Mittelbewirtschaftung, Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Leistungsbewertung treffen“. § 44g SGB II regelt den Übergang und die Rechtsstellung des Personals. Im Hinblick auf das erwähnte Ziel der Änderung des Grundgesetzes, tragfähige Lösungen u.a. im Dienstrecht zu schaffen sowie im öffentlichen Interesse die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als
folgerin der bisherigen Arbeitsgemeinschaften zu gewährleisten (Drs. 17/1554, S. 4, 5, 28), ist nichts dafür ersichtlich, dass die Möglichkeit einer zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung für notwendig aber auch ausreichend erachteten auf fünf Jahre begrenzten Zuweisung der dort bereits tätigen Beamten ausgeschlossen sein sollte. Die Formulierung „unter anderem“ beinhaltet zudem, dass die in den Gesetzgebungsmaterialen erfolgte Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr wurde ein weit gefasster Regelungsauftrag in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes erteilt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz/Herdegen/Klein, GG, Stand Mai 2011, -
folgend: MD - Art. 91e Rn. 39). Randnummer 41 Dafür dass Art. 91e Abs. 3 GG auch die Kompetenz zum Erlass von § 44g SGB II umfasst, sprechen zudem die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens. Die Gesetzentwürfe zur Einführung des Art. 91e GG und zur Änderung des Sozialgesetzbuches (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) - Drs. 17/1554 - und der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Drs. 17/1555 -) beruhen auf den Arbeitsergebnissen der gemeinsamen Bund-Länder Arbeitsgruppe, die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Maßgabe von § 44g SGB II greift verfassungswidrig weder in die Rechte der Länder (3.1.) noch in die der betroffenen Beamten (3.2.) ein. Die auf Art. 91e GG beruhende Regelung begegnet auch in der verfassungsrechtlichen Literatur keinen Bedenken (vgl. Klein in: MD, a.a.O., Art. 91e Rn. 11 - 19; Mager in: v. Münch/Kunig, GG, Band 2,
2 GG möglichen Übertragung von Aufgaben
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auf Kommunen die Organisationszuständigkeit und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse sich
den kommunalen Regelungen zu richten haben, da diese Bereiche der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unterfielen. Derartige Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte gerade nicht zu den sog. Optionskommunen
2 GG gehört, die die Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in gemeinsamen Einrichtungen, sondern eigenverantwortlich wahrnehmen. Randnummer 52 Auch eine das Demokratieprinzip verletzende „Verantwortungsdiffusion“ ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Verwaltungszuständigkeit für die Beendigung der Zuweisung und deren Voraussetzungen gesetzlich klar geregelt. Den Trägern der gemeinsamen Einrichtung obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Ihnen steht in ihrem Aufgabenbereich ein fachliches Weisungsrecht zu; lediglich über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung entscheidet die Trägerversammlung, §§ 44b Abs. 3, 44c SGB II. Soweit damit eine sehr differenzierte Verteilung der Verantwortlichkeiten vorgenommen wird, entspricht dies dem Modell des Art. 91e GG, der gerade geschaffen wurde, um im Bereich der Grundsicherung für Arbeit eine sonst unzulässige Mischverwaltung von Bund und Ländern zu ermöglichen. Randnummer 53 3.1.
StG treten bei länderübergreifendem Wechsel oder Wechsel in die Bundesverwaltung Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert werden, mit der Umbildung in den Dienst der aufnehmen Körperschaft. Entsprechendes gilt gemäß § 128 BRRG, der
StG fort gilt, auch bei landesinternen Umbildungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Unabhängig von den Unterschieden zwischen einer Umbildung bzw. Eingliederung
StG bzw. § 128 BRRG und der Reorganisation der Grundsicherung für Arbeit durch die Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften zu Jobcentern sind derartige Regelungen durch die von den Beamten im Staatsgefüge zu erfüllenden Aufgaben, hoheitliche Befugnisse auszuüben, sowie dem Ziel der effektiven Organisation der staatlichen Verwaltung sachlich gerechtfertigt. Randnummer 56 Dass die Zuweisung der Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung zeitlich über die Dauer der Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaften hinausgeht, beschneidet die Rechte der Länder nicht übermäßig. Die feste Zuweisung an die Jobcenter für fünf Jahre - unabhängig von der Dauer der Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaften - verfolgt das Ziel, die durch die Reform der Organisation der Grundsicherung der Arbeit neu geschaffenen Jobcenter in der Anfangsphase mit einem möglichst verlässlichen Personalkörper auszustatten und keine unnötigen Personalbewegungen stattfinden zu lassen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/49 S. 4954), um so die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gerade in der Anfangsphase zu sichern (BT-Drs. 17/1555 S. 16, 28). In die Rechte der Länder greift dies nicht übermäßig ein. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Länder den Jobcentern, die einen Teil der von den Ländern zu erledigenden Aufgaben zu bewältigen haben, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung stellen und die entsprechenden Planstellen und Stellen überweisen, § 44k Abs. 1 SGB II (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 28 zu § 44g SGB II). Außerdem kann der Dienstherr mit einer Frist von drei Monaten aus dienstlichen Gründen die Zuweisung beenden, § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II (Gagel, SGB II, Stand Oktober 2011, § 44g SGB II Rn. 14; BT-Drs. 17/1555 S. 28). Randnummer 57 Die von der Klägerin geltend gemachten fürsorgerischen Gesichtspunkte wie etwa eine unzuträgliche gesundheitliche Belastung des Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Jobcenter dürften dabei dienstliche Gründe i.S.v. § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II darstellen, die das Land zu einer Beendigung der Zuweisung berechtigen. Randnummer 58 3.1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, § 44g SGB II greife verfassungswidrig in die den Ländern für das Beamtenrecht zustehende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG ein, ist dem - wie ausgeführt - nicht zu folgen, da Art. 91e Abs. 3 GG die Kompetenzen aus Art. 70 Abs. 1 GG in verfassungsgemäßer Weise beschränkt und als das speziellere Recht den Regelungen in Art. 70 Abs. 1 GG vorgeht. Randnummer 59 3.2. Die gesetzliche Zuweisung
1 Satz 1 SGB II greift nicht verfassungswidrig in die Rechte der Landesbeamten ein; eine Zustimmung der Landesbeamten zur gesetzlichen Zuweisung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Randnummer 60 3.2.1. Die gesetzliche Zuweisung an die Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren ohne Zustimmung des Beamten verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Randnummer 61 Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die hergebrachten Grundsätze sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, der allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 28.5.2008, BVerfGE 121, 205, juris Rn. 31). Ein hergebrachter Grundsatz, dass Landes- bzw. Bundesbeamte nur mit ihrer Zustimmung im Rahmen einer Mischverwaltung bei einer neuen Dienststelle eingesetzt werden dürfen, besteht nicht: Randnummer 62 Bereits während der Weimarer Republik bestanden gesetzliche Regelungen, wonach bei Eingemeindungen die aufnehmende Gemeinde verpflichtet war, die Beamten der aufgenommenen Gemeinde in ihren Dienst zu übernehmen; ein Dienstherrenwechsel ohne Zustimmung des Beamten erfolgte auch, wenn Gemeinden ganz oder teilweise Rechtsnachfolger aufgelöster Gemeindeverbände wurden (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963, BVerfGE 17, 172, juris Rn. 43 ff., Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 26.11.2009, BVerwGE 135, 286, juris Rn. 14 - zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 128 Abs. 2 - 4 BRRG; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 50a; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 17.1.2012, BVerfGE 130, 52, juris Rn. 56 ff.). Eine zeitlich beschränkte Tätigkeit bei einem anderen Dienstherren war im Rahmen des Übergangs der Staatseisenbahnen sowie der Wasserstraßen auf das Reich vorgesehen (Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30.4.1920, RGBl. S. 773, - GÜStR -; Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.7.1921, RGBl. S. 961, ergänzt durch Vertrag vom 18.2.1922, RGBl. S. 222, - GÜWR -). Mit der Übernahme der Staatseisenbahnen bzw. Wasserstraßen durch das Reich wurden die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder in den Reichsdienst übernommen, d.h. die ehemaligen Landesbeamten wurden Reichsbeamte, § 25 GÜStR bzw. § 21 GÜWR. Widersprachen die Landesbeamten binnen 3 Monaten dieser Übernahme und erklärten den Rücktritt in den Landesdienst, so verpflichteten sich die Länder, diese Beamte so lange auf dem Dienstposten zu belassen, bis sie
der Entscheidung der Reichseisenbahnverwaltung abkömmlich waren; sollte ein Beamter länger als sechs Monate gegen seinen Willen auf seinem Dienstposten verbleiben, so entschied auf seinen Antrag ein Schiedsgericht über seine Abkömmlichkeit, § 25 GÜStR bzw. § 22 GÜWR. Es besteht demnach kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Beamte nur mit ihrer Zustimmung vorübergehend auf einem anderen Dienstposten bei einem anderen Dienstherrn tätig sein dürfen. Randnummer 63 Soweit die Klägerin einwendet, die genannten Regelungen zum Personalübergang von Landesbeamten auf das Reich seien im Gegensatz zur Personalzuweisung
SGB II durch Staatsverträge und damit mit dem Einverständnis der Länder ergangen, greift der Einwand nicht durch. Denn die Länder und insbesondere auch die Beklagte haben der Änderung des Grundgesetzes und dem Erlass des § 44g SGB II im Bundesrat zugestimmt. Randnummer 64 3.2.2. Der Klägerin ist nicht im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz in der Weise zu gewähren, dass sie nur mit ihrer Zustimmung bzw. nicht über den Zeitraum der mit ihrer Zustimmung erfolgten Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaft dem Jobcenter gesetzlich zugewiesen werden darf. Randnummer 65 Bei der gesetzlichen Zuweisung der Landesbeamten
1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung von Gesetzen, da tatbestandlich an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen angeknüpft und auf diese für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die bisherige Rechtsposition entwertet wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009, BVerfGE 123, 186, 257). Randnummer 66 Das Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen wird im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts (sog. unechte Rückwirkung) nicht generell geschützt. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, BVerfGE 127, 1, juris Rn. 54 ff.; Urt. v. 3.4.2001, BVerfGE 103, 271, juris Rn. 57 f.). Unter Umständen kann der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Ob und in welchem Umfang eine Übergangsregelung notwendig ist, muss einer Abwägung des gesetzlichen Zweckes mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen entnommen werden. Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung. Insbesondere spielt eine Rolle, wie gewichtig die Beeinträchtigung ist; von Bedeutung kann auch sein, ob die Übergangsvorschrift zu Gefahren für die Allgemeinheit führt (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 76). Randnummer 67 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vertrauen der Landesbeamten darauf,
Ablauf der Zuweisungsdauer bzw.
Auflösung der Arbeitsgemeinschaften wieder im Bereich der Landesverwaltung eingesetzt zu werden bzw. nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen dem Jobcenter zugewiesen werden zu können, nicht schutzwürdig. Randnummer 68 Die für die Beamten aus der gesetzlichen Zuweisung folgende Beeinträchtigung, nicht bei einer (ggf. anderen) Dienststelle ihres Dienstherrn tätig sein zu können, ist nicht derart gewichtig, dass sie das gesetzgeberische Anliegen, die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung zu gewährleisten und damit eine Fortentwicklung der Verwaltungsstrukturen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeit zu ermöglichen, überwiegt. Randnummer 69 Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsstellung der Beamten, deren beamtenrechtlicher Status auch
Zuweisung an das Jobcenter gewährleistet ist; sie haben insbesondere Anspruch auf eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit. Auch ist die gesetzliche Zuweisung auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt. Die Klägerin ist als Landesbeamtin zwar nicht in einer in die allgemeinen Verwaltungsstrukturen der Beklagten eingebundenen Dienststelle eingesetzt, jedoch nimmt die gemeinsame Einrichtung auch Aufgaben ihres Dienstherrn wahr. Zudem kann die Klägerin sich auf Stellen der Beklagten bewerben; wird sie ausgewählt, so ist dies ein wichtiger Grund für die Beendigung der Zuweisung
5 Nr. 2 SGB II. Randnummer 70 Den Interessen der Beamten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Im Rahmen der Fortentwicklung der in den Arbeitsgemeinschaften begonnenen Zusammenarbeit von Bund und Ländern hat der Gesetzgeber es für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung als notwendig angesehen, dass den Jobcentern hinreichend qualifizierte und eingearbeitete Beamte zur Verfügung stehen. Die Jobcenter sollten neben den neu geschaffenen (Misch-) Verwaltungsstrukturen (Geschäftsführer, Trägerversammlung, partielles Weisungsrecht der Träger der Grundsicherung), der damit verbundenen Aufgabe, unterschiedliche Verwaltungskulturen von Bund und Ländern zusammenzuführen und neue Organisationsmuster sowie Entscheidungswege zu schaffen, nicht damit belastet werden, dass ihnen aus Vorbehalt gegen diese Veränderung und die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben aus der Landes- bzw. Bundesverwaltung kein hinreichend qualifiziertes, insbesondere in die Aufgaben fachlich eingearbeitetes und mit der bereits in den Arbeitsgemeinschaften erfolgten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern vertrautes Personal zur Verfügung steht. Dieses
vollziehbare und berechtigte Anliegen des Gesetzgebers hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative und des ihm zustehenden Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 160 zur Eignung neuer Organisationsformen im Bereich der Hochschule; BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87, juris Rn. 126 zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hochschulorganisationsrecht). Es erhält besonderes Gewicht durch den Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende ein für Bund und Länder zentraler Verwaltungsbereich ist, dessen Funktionsfähigkeit gesamtgesellschaftlich von hoher Bedeutung ist; bundesweit bestehen ca. 335 Jobcenter, die Finanzmittel in Milliardenhöhe verwalten. Ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen erfolgte die Bereitstellung des Personals zum 1. Januar 2011 auch im Jobcenter Hamburg annähernd ausschließlich auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Randnummer 71 Der Einwand der Klägerin, eine verlässliche Personalausstattung hätte auch durch eine attraktivere Gestaltung der Arbeitsbedingungen in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht werden können, greift demgegenüber angesichts der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht durch;
der
vollziehbaren Einschätzung des Gesetzgebers sollte die gemeinsame Einrichtung gerade in ihrer Anfangsphase von derartigen Neustrukturierungsverpflichtungen frei gehalten werden. Randnummer 72 Diese gesetzgeberischen Ziele überwiegen die Belange der der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beamten. Zentrale Aufgabe und Berechtigung des Berufsbeamtentums ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und damit die Gewährleistung einer funktionstüchtigen staatlichen Verwaltung. Dem Staat muss zur Erfüllung dieser Aufgaben die Möglichkeit zustehen, in Ausübung seines Organisationsrechts die Beamten so einzusetzen, dass er dieser Aufgabe
kommen kann und auch neue, von ihm für notwendig erachtete Verwaltungsstrukturen zu schaffen, in welchem er die vorhandenen Beamten einsetzen kann. Sofern die Beamten amtsangemessen beschäftigt und besoldet werden, sind sie nicht unverhältnismäßig dadurch belastet, dass sie die ihnen willkürfrei zugewiesenen Tätigkeiten ausüben müssen. Gewichtigen beruflichen, gesundheitlichen und familiären Interessen der Landesbeamten ist durch § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II Rechnung getragen. Randnummer 73 § 44g SGB II verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365, juris Rn. 63). Randnummer 74 Die Erwägung der Klägerin, sie könne aus Gründen des ihr zustehenden Vertrauensschutzes nicht mit solchen Beschäftigten gleichgestellt werden, die bei der Arbeitsgemeinschaft angestellt sind, greift nicht durch. Die sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zuweisung von fünf Jahren sowohl von Angestellten als auch von Beamten ist - wie ausgeführt - das Ziel des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitslose über eine ausreichende Ausstattung mit Fachpersonal zu gewährleisten. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zuweisung der bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Angestellten ist dabei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte eine gesetzliche Zuweisung von Beschäftigten verfassungsrechtlich nur unter größeren Einschränkungen möglich sein als die von Beamten (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 10.10.2011, 28 Ca 206/11, juris; anders: LAG Hamburg, Urt. v. 22.2.2012, 3 Sa 110/11, juris), so könnte die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten; eine solche Rechtslage hätte keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Zuweisung der Beamten, da deren gesetzliche Zuweisung dann zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung umso notwendiger wäre. Randnummer 75 3.2.
und
fast alle Beamten die Zuweisung auf Antrag
5 Satz 1 Nr. 2 SGB II beenden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der es für notwendig erachtet hat, die Jobcenter für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem weitgehend verlässlichen Personalkörper auszustatten. Randnummer 80 Die Gesamtdauer der Tätigkeit der Klägerin bei der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem Jobcenter von insgesamt 11 Jahren ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen und daher kein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift; es handelt sich noch um eine vorübergehende Tätigkeit. Sonstige wichtige Gründe sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. C. Randnummer 81 Die Klägerin trägt als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO) mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Insoweit entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass dieser die Kosten selbst trägt, da er keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 82 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat nicht zu erfolgen, da § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 31. Dezember 2015 ausläuft und nicht ersichtlich ist, dass in einem relevanten Umfang streitige Verfahren hierzu anhängig sind. Neben den derzeit vor dem Senat anhängigen zwei Verfahren sind lediglich zwei weitere beim Personalamt der Beklagten bekannt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.