gewährung von
nationalem Recht verfallenen Erholungsurlaub aufgrund Unionsrecht Leitsatz Unionsrecht gewährt keinen Anspruch auf Erholungsurlaub aus den Jahren 2005 und 2006, der zum 1. Januar 2009
nationalem Recht verfallen war. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg
gewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2005 (anteilig) und 2006 sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für das Jahr
denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und ggf. Übertragungszeitraums krankgeschrieben war und dies bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. Demgegenüber sah § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279 – HmbEUrlVO a.F.) vor, dass Erholungsurlaub verfällt, der nicht innerhalb von neun Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Die Vorschrift wurde im März 2010 rückwirkend zum
gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2006 sowie den Resturlaub aus dem Jahr 2005 von 18 Tagen, den er krankheitsbedingt nicht habe nehmen können und der
EUrlVO a.F. verfallen sei, ihm aber aus Unionsrecht zustehe. Am 3. November 2009 beantragte der Kläger zudem die
gewährung von 5 Tagen Zusatzurlaub
dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr
gewährung sowohl unter Anwendung von § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a. F. als auch
dessen Neufassung verfallen sei und nicht mehr gewährt werden könne.
EUrlVO n.F. wären die Urlaubsansprüche zum Ende des nächsten Urlaubsjahres, das der Rückkehr in den Dienst folgt, und somit spätestens Ende 2008 verfallen. Der Kläger sei am 3. Dezember 2007 in den Dienst zurückgekehrt, so dass der Resturlaub bis Ende 2008 zu nehmen gewesen wäre. Die Dienstunfähigkeit sei nicht erst mit Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme im Mai 2008 entfallen. Für den Zusatzurlaub würden
3 SGB IX ebenfalls die Hamburger Erholungsurlaubsverordnung gelten, so dass auch dieser Anspruch verfallen sei. Randnummer 7 Der Kläger hat mit seiner am 23. Februar 2011 erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt und vertiefend ausgeführt: Der Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 53 Tagen sei nicht verfallen. § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO n.F. verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und sei daher nicht anzuwenden. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO n.F. hätte der Urlaub aus den Jahren 2005 und 2006 erstmalig im Mai 2008 beantragt und genehmigt werden können. Ihm, dem Kläger, könne nicht vorgeworfen werden, dass er seine Urlaubsansprüche erst im August 2009 geltend gemacht habe, da er erstmalig im Juli 2009 seitens des Personalamts auf die neue Rechtslage aufmerksam gemacht worden sei. Auch hätte er
Wiedererlangung der Dienstfähigkeit keinen Urlaubsantrag stellen können und dürfen, da dies gegen § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. und somit zugleich gegen seinen Diensteid – die geltenden Gesetze zu wahren - verstoßen hätte. Er sei nicht verpflichtet gewesen, während der Wiedereingliederung Urlaub zu beantragen; dies hätte das Ziel der Wiedereingliederung konterkariert. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelte auch für den beantragten Schwerbehindertenzusatzurlaub; dieser teile das Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Art. 9 des IAO-Übereinkommen könne den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nicht begrenzen und sei kein innerstaatliches Recht. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Polizei Hamburg (Verkehrsdirektion VD 31) vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 18 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2005, 30 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2006 sowie 5 Tage Zusatzurlaub
dem Schwerbehindertengesetz des SGB IX für das Jahr 2006 zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte beruft sich ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass der Kläger
Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zunächst seinen Erholungsurlaub hätte nehmen und sodann die Wiedereingliederungsmaßnahme hätte beginnen können. Die unionsrechtlichen Ansprüche seien auf die Gewährung des vierwöchigen Mindesturlaubs beschränkt. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub hätte dem Kläger ohnehin nur zeitanteilig für November und Dezember 2006 in einem Umfang von einem weiteren Tag zustehen können. Sie erhebe zudem die Einrede der Verjährung. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2011 abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Urlaubsanspruch nicht zu, da er verfallen sei. Zwar sei der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nicht
EUrlVO a.F. verfallen, da dem Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG entgegenstehe. Der Verfall ergebe sich jedoch aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO n.F. Randnummer 14 Auf den Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 20. Februar 2013 begründet: § 13 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO n.F. könne nicht analog angewendet werden, da dies den unionsrechtlichen Regelungen widerspreche. Der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch sei zwar auch dann erfüllt, wenn
der nationalen Regelung der Urlaubsanspruch
Ablauf eines Übertragungszeitraums von mindestens 15 Monaten
Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genommen werden könne. § 13 HmbEUrlVO erfülle diese Voraussetzungen aber weder in der alten noch in der neuen Fassung und könnte daher nicht angewendet werden. Er, der Kläger, habe effektiv keine Möglichkeit gehabt, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Denn er habe weder Kenntnis von dieser Möglichkeit gehabt noch sei er durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ihm ein entsprechender Anspruch zustehe. Die Gewährung von Urlaub hätte während der Eingliederungsmaßnahme deren Zielen widersprochen. Auch hätte er gegen seinen Diensteid und seine Treuepflicht verstoßen, wenn er einen Urlaubsantrag gestellt hätte. Die Anforderungen an einen klagenden Beamten würden überstrapaziert. Die Neufassung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum diese nur die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2008 und später, nicht aber solche aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 erfasse. In unionsrechtskonformer Auslegung sei § 13 HmbEUrlVO n.F. dahingehend auszulegen, dass eine umfassende Rückwirkung zugelassen werde, so dass sämtliche nicht verjährte Urlaubsansprüche, die aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden konnten, noch beantragt und gewährt werden könnten. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub sei zwar nicht unionsrechtlich gewährleistet, nehme jedoch an der nationalen Akzessorietät des allgemeinen Urlaubsanspruchs zum Unionsrecht teil. Soweit das Bundesverwaltungsgericht
neuester Rechtsprechung unter Rückgriff auf Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der ILO vom 24. Juni 1970 einen Verfall des Urlaubs spätestens 18 Monate
Ablauf des Urlaubsjahres im Hinblick auf die Nichterreichung des Urlaubszweckes annehme, könne dies nicht auf den Kläger übertragen werden. Denn
seiner jahrelangen Arbeitsüberlastung, die seine langandauernde Erkrankung begründet und zu einem Überstundenberg geführt habe, bestehe bei ihm ein massives Erholungsdefizit. Jedenfalls im Ausnahmewege sei daher der Urlaub
zugewähren. Randnummer 16 Auf
frage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Jahr 2005 zunächst 19 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2004 und sodann 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2005 genommen habe. Für das Jahr 2005 verblieben somit noch 18 Tage Resturlaub. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
dem Schwerbehindertenrecht für das Jahr 2006 zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie könne nicht mehr
vollziehen, in welchem Umfang der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 Urlaub erhalten habe. Unbestritten sei jedoch der klägerische Vortrag, dass diesem im Jahr 2005 mindestens 12 Tage Erholungsurlaub gewährt worden seien. Unabhängig davon sei die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger könne seinen Anspruch nur auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG stützen. Diese Norm gelte nicht für den Schwerbehindertenzusatzurlaub. Aber auch der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch sei verfallen, da der Kläger seine Dienstfähigkeit am
I. Randnummer 24 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub für die Jahre 2005 und 2006 aus § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO zu. Randnummer 25 Maßgeblich für den Umfang und den Verfall des Erholungsurlaubs ist § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F., da dieser bei Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub und dessen
dieser Vorschrift vorgesehenen Verfall galt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 HmbEUrlVO a.F. verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Die Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub für 2005 verfielen daher Ende September 2006, solche für 2006 Ende September
EUrlVO a.F. bereits verfallen waren. Randnummer 27 § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO n.F. ist nicht analog auf Urlaubsansprüche anzuwenden, die vor dem
den bei Erlass der Neuregelung geltenden Regelungen der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung noch nicht verfallen waren. Zudem dürfte der Verordnungsgeber zeitlich auch an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
zugewähren, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage; die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung sieht eine derartige Ausnahmeregelung nicht vor. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch nicht ihre Fürsorgepflicht verletzt. Denn auch für die Beklagte war frühestens mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 deutlich, dass § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. nicht mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG in Einklang steht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Erholungsurlaub für 2005 und 2006 bereits
der damals geltenden Erholungsurlaubsverordnung verfallen. II. Randnummer 31 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von weiterem Erholungsurlaub für 2005 bzw. des vollständigen Mindesturlaubs für 2006 aus Unionsrecht zu. Randnummer 32 1.
1 der Richtlinie 2003/88/EG steht jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindesturlaub in einem Umfang von vier Wochen im Jahr zu, wobei Arbeitnehmer i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte sind (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 2 C 10/12, juris Rn. 11 m.w.N.). Aus der Richtlinie folgt u.a. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, wonach Arbeitnehmern, die im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig waren und in dieser Zeit den ihnen zustehenden Mindesturlaub nicht oder nicht vollständig nehmen konnten, die Möglichkeit zusteht, den Mindesturlaub
Ablauf des Urlaubsjahres während eines hinreichend langen Übertragungszeitraumes zu nehmen. Der Übertragungszeitraum muss deutlich länger als das Urlaubsjahr sein; der Europäischen Gerichtshof hat einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten als hinreichend angesehen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 20 f. m.w.N.). Dem entspricht § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. nicht, da dort nur ein Übertragungszeitraum von neun Monaten vorgesehen ist und der Urlaubsanspruch im Anschluss daran verfällt. Gibt es - wie vorliegend - keine hinreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate
dem Ende des Urlaubsjahres ein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 22): Randnummer 33 „Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG
ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss.
1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate
Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht
der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate
Ende des Urlaubsjahres verfällt.“ Randnummer 34 In Anwendung dieser Grundsätze ist der unionsrechtliche Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Mindesturlaub für das Jahr 2005 am
der Richtlinie 2003/88/EG ist jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu gewähren, der außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Eine Regelung zur Dauer des Übertragungszeitraumes im Krankheitsfall ist hierin nicht getroffen worden. Der Europäische Gerichtshof hat erst in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 (a.a.O.) deutlich gemacht, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht,
denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für den Fall einer länger andauernden Erkrankung hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung zudem mit der Entscheidung vom 22. November 2011 (C-214/10, „KHS“, NJW 2012, 290, juris Rn. 28 ff.) dahingehend nuanciert, dass auch der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur während einer begrenzten Zeitspanne übertragbar ist. Die Regelungen der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung für Erholungsurlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 haben daher nicht in qualifizierter Weise gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Randnummer 36 Soweit der Kläger meint, die Anforderungen an einen Rechtssuchenden würden überfordert, kann er hieraus keine weitergehenden Rechte herleiten. Insoweit obliegt es auch im Beamtenrecht grundsätzlich dem Beamten, seine Rechte selbst zu wahren, z.B. durch Geltendmachung der seiner Meinung
bestehenden Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn bzw. deren Verfolgung im Klagewege. Mit einer entsprechenden Geltendmachung hätte der Kläger auch nicht gegen seinen Diensteid verstoßen, sondern innerhalb der Rechtsordnung seine Rechte wahrgenommen. III. Randnummer 37 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von anteiligem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2006 zu. Randnummer 38 Auf den schwerbehinderten Beamten zustehenden Zusatzurlaub finden die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen Anwendung, die für die Ansprüche des Beamten auf die Gewährung von allgemeinen Urlaub gelten (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 8). Danach ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von anteiligem (vgl. § 125 Abs. 2 SGB IX) Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
EUrlVO a.F. neun Monate
Ablauf des Urlaubsjahres und somit am 1. Oktober 2007 verfallen. Randnummer 39 Dem Kläger steht kein über § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO a.F. hinausgehender Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus Unionsrecht zu. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt dem Kläger keine weitergehenden Rechte, da diese nur die Gewährung von Mindesturlaub zum Gegenstand hat und auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte keine Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 9). B. Randnummer 40 Der Kläger trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Im Zulassungsverfahren war der Kläger hinsichtlich der Ansprüche auf Gewährung von 20 von insgesamt 53 geltend gemachten Tagen Erholungsurlaub (20/53 = ca. 2/5) unterlegen; insoweit hat er die Kosten zu tragen (KV 5120 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.