Rücknahme von Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz; politisch Inhaftierter in der DDR; Mitarbeit für das MfS während der Haftzeit Leitsatz
(3)Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet." Randnummer 17 Unberührt blieben hingegen – von hier nicht einschlägigen Details abgesehen – die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG geregelten Ausschließungsgründe sowie die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG, wonach der Nachweis darüber, dass "Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen sei. Dies zeigt, dass Handlungen, die nach der Ausreise aus der DDR begangen wurden und unter § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 HHG fielen, nicht auch zugleich Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG sein sollten. Randnummer 18 Durch Art. 6 Nr. 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104) wurde zudem § 2 Abs. 3 HHG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben, und damit eine Vorschrift, unter die möglicherweise – ohne dies hier entscheiden zu müssen – das Verhalten des Klägers ab 1982 hätte subsumiert werden können. Auch diese Aufhebung führte zu keiner Änderung bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG. Die Begründung zu dieser Gesetzesänderung (BT-Drs. 12/3212 vom 7.9.1992, S. 32) führt aus: Randnummer 19 "§ 2 Abs. 3 gibt den Behörden die Möglichkeit der Versagung oder Einstellung von Leistungen, wenn der Antragsteller seine Freiheit durch - auch vorübergehende - Rückkehr in das Gewahrsamsgebiet erneut gefährdet. Durch die politischen Veränderungen in den als Gewahrsamsgebiete bezeichneten Staaten Ost- und Südosteuropas ist diese Vorschrift obsolet geworden. Die Rückkehr in diese Staaten kann heute nicht mehr zu den genannten Folgen führen. Eine frühere Rückkehr in diese Staaten oder in die ehemalige DDR kann aus heutiger Sicht lediglich Zweifel am Schicksal politischer Inhaftierung wecken." Randnummer 20 Aus all dem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht auf die (hier demzufolge nicht näher zu untersuchenden) Handlungen des Klägers ab 1982 gestützt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht nur geprüft, ob die Erkenntnisse über die Handlungen des Klägers in der DDR-Haft geeignet waren, die Bescheinigung zurückzunehmen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Erkenntnisse die Rücknahme nicht rechtfertigen können, hat die Beklagte nicht angegriffen. Randnummer 21
- b)Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Argumentation, die Bescheide vom 18. April 1995, 11. August 2000 und 14. November 2007 über Kapitalentschädigungen nach §§ 17, 25 StrRehaG und die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da schon zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Bescheide die Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG gegeben gewesen seien. Randnummer 22 Die Bescheide waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtswidrig, da der Kläger, was in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist, damals im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG war und die Rücknahme dieser Bescheinigung, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen unter
- a)ergibt, nicht rechtmäßig ist. Randnummer 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG 3 C 7.02, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1; bestätigt im Urt. v. 19.1.2006, BVerwG 3 C 11.05, Buchholz a.a.O. Nr. 2) entschieden, dass § 16 Abs. 2 StrRehaG in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht anwendbar ist. Es hat dies damit begründet, dass diese Vorschrift eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Nichterwähnung des § 16 Abs. 2 StrRehaG in Abs. 2 des § 25 StrRehaG – im Gegensatz zu dessen Abs. 1 – hierbei "ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers" sei. Der von § 25 Abs. 2 StrRehaG erfasste Personenkreis werde auch nicht ungerechtfertigt privilegiert, da die Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung ihrerseits voraussetze, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorlägen; diese Ausschlussgründe seien mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG weitgehend identisch. Randnummer 24 Hieran hat sich mit der Einfügung des § 17a StrRehaG und die damit verbundene Erweiterung des § 25 Abs. 2 StrRehaG auf Leistungen nach dieser Vorschrift durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) nichts geändert (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2011, 5 Bf 143/11.Z). Hätte der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen sein dürfte, an der Struktur des § 25 Abs. 2 StrRehaG etwas ändern wollen, hätte er dies im Rahmen dieser Gesetzesänderung tun können. Das ist indes nicht geschehen. Ohnehin spricht über die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinaus auch § 10 Abs. 7 HHG dafür, dass im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht zu prüfen sind. Nach § 10 Abs. 7 HHG in der geltenden Fassung ist die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO und hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf einer analogen Anwendung von 188 Satz 2 VwGO.